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title: "Reglement zur Verordnung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz"
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provisions: 29
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# Reglement zur Verordnung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz

## Artikel 1 {#art_1}

1 Dieses Reglement vollzieht die Verordnung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz (BLNV).
1.2 Allgemeine Zuständigkeiten

## Artikel 2 {#art_2}

Volkswirtschaftsdirektion
1 Im Bereich von landwirtschaftlichen Nutzflächen (LN) übt die Volkswirtschaftsdirektion die Aufsicht aus über den Vollzug der Gesetzgebung über
Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz. Sie schliesst die Bewirtschaftungsverträge ab.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10.5106 Kanton Uri

## Artikel 3 {#art_3}

Justizdirektion
1 Im Bereich von übrigen Flächen (nicht-landwirtschaftliche Nutzflächen,
Nicht-LN) übt die Justizdirektion die Aufsicht aus über den Vollzug der Gesetzgebung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz. Sie
schliesst die Bewirtschaftungsverträge ab.

## Artikel 4 {#art_4}

Amt für Landwirtschaft
1 Das Amt für Landwirtschaft vollzieht die BLNV und dieses Reglement, soweit diese Erlasse Aufgaben nicht einer anderen Behörde oder Fachstelle
übertragen.

## Artikel 5 {#art_5}

Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz
1 Die Abteilung Natur- und Heimatschutz ist die Fachstelle für Natur- und
Landschaftsschutz. Sie übernimmt die Aufgaben, die ihr dieses Reglement
ausdrücklich überträgt.
2 Besondere Bestimmungen
2.1 Beitragsobjekte und ihre Definition

## Artikel 6 {#art_6}

Beitragsobjekte
1 Als Beitragsobjekte im Sinne von Artikel 5 BLNV gelten, sofern sie die Anforderungen der Verordnung erfüllen, insbesondere:
a) extensiv genutzte Wiesen (Magerwiesen)
b) Wildheuflächen
c) wenig intensiv genutzte Wiesen
d) extensiv genutzte Weiden (mageres Weideland)
e) Streueflächen
f) Hecken, Feld- und Ufergehölze
g) Rückführungsflächen
h) Neuanpflanzungen
i) Uferwiesen entlang von Fliessgewässern
j) regionsspezifische Biodiversitätsflächen
Kanton Uri 10.5106
2 Die Objekte nach Absatz 1 Buchstabe a, c, d, g, h, i und j müssen landwirtschaftliche Nutzflächen im Sinne der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91) darstellen.
3 Flächen weiterer Landschaftselemente wie Trockenmauern, Steinhaufen
und so weiter werden den Beitragsobjekten zugerechnet, falls sie sich in
oder angrenzend an ein Objekt nach Absatz 1 Buchstabe a bis f befinden
und die Anforderungen nach Artikel 5 BLNV erfüllen.
4 Die Beitragsobjekte nach Absatz 1 bis 3 sind nur beitragsberechtigt, sofern
sie sich in einer rechtskräftigen Schutzzone nach dem kantonalen Richtplan
oder dem gemeindlichen Nutzungsplan befinden.

## Artikel 7 {#art_7}

Begriffe: Wiesen, Weiden, Streueflächen und Uferwiesen entlang von Fliessgewässern
1 Die Begriffe der extensiv genutzten Wiesen (Magerwiesen), der wenig intensiv genutzten Wiesen, der extensiv genutzten Weiden (mageres Weideland), der Streueflächen und der Uferwiesen entlang von Fliessgewässern
richten sich nach der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13).

## Artikel 8 {#art_8}

Begriffe: Wildheuflächen
1 Als Wildheuflächen gelten Heuwiesen im Sömmerungsgebiet, die traditionell als solche bewirtschaftet wurden und in der Regel nicht jährlich gemäht
werden.

## Artikel 9 {#art_9}

Begriffe: Hecken, Feld- und Ufergehölze
1 Als Hecke gilt ein dichter, nur wenige Meter breiter Gehölzstreifen, der
nicht der Waldgesetzgebung untersteht. Die Hecke besteht aus einheimischen, standortgemässen Strauch- und Baumarten. Entlang der Hecke
muss zumindest auf einer Seite ein Krautsaum von mindestens 3 m Breite
vorhanden sein, der nur extensiv bewirtschaftet werden darf.

## Artikel 10 {#art_10}

Begriffe: Rückführungsflächen
1 Als Rückführungsflächen gelten nährstoffreiche Wiesen, die in eine Wiese
oder Streuefläche nach Artikel 6 zurückgeführt werden sollen. Diese Flächen
haben sich insbesondere bezüglich Standort und Bodenverhältnisse für die
Rückführung zu eignen.
10.5106 Kanton Uri

## Artikel 11 {#art_11}

Begriffe: Neuanpflanzungen
1 Als Neuanpflanzungen werden Hochstamm-Feldobstbäume (Kernobst-,
Steinobst- und Nussbäume) und andere frei stehende, standortgerechte Einzelbäume (vor allem Eichen, Linden, Ahorn), Baumgruppen und Hecken anerkannt.
2 Neuanpflanzungen sind nur beitragsberechtigt, wenn sie einen ökologisch
wertvollen Lebensraum bereichern bzw. aufwerten.

## Artikel 12 {#art_12}

Begriffe: regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen
1 Als regionsspezifische Biodiversitätsflächen gelten landwirtschaftlich genutzte Flächen, die so bewirtschaftet werden, damit sie der Erhaltung und
Förderung bestimmter Zielarten dienen.
2.2 Beitragsvoraussetzungen

## Artikel 13 {#art_13}

Schutzwürdigkeit
1 Beitragsberechtigt sind Flächen, welche sich innerhalb von Schutzobjekten
von lokaler, regionaler oder nationaler Bedeutung nach dem Gesetz über
den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101) befinden oder die Bestandteil eines Vorranggebiets nach dem kantonalen Natur- und Landschaftsschutzkonzept sind.
2 In diesem Rahmen beurteilt die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz die Schutzwürdigkeit eines Objekts. Als Kriterien gelten insbesondere:
a) die Grösse des Objekts
b) die Qualität des Objekts (Seltenheit des Lebensraums und der darin
vorkommenden Tier- und Pflanzenarten)
c) die Funktion des Lebensraums (z.B. Verbindungsfunktion zwischen
zwei oder mehreren schützenswerten Flächen, Pufferzonen von Naturschutzgebieten, Lebensraum für seltene Tierarten)
d) die Vielfältigkeit des Lebensraums

## Artikel 14 Kanton Uri 10.5106 {#art_14}

Mindestgrössen
1 Objekte nach Artikel 6 Buchstabe a, c, d, e, g und i, für die Beiträge beantragt werden, müssen mindestens eine zusammenhängende Fläche von
10 a aufweisen. In begründeten Fällen, insbesondere bei Pufferzonen, kann
die Volkswirtschaftsdirektion Ausnahmen von dieser Mindestfläche erlauben.
2 Eine einzelne Wildheufläche muss mindestens eine zusammenhängende
Fläche von 50 a umfassen. In kantonalen und nationalen Vorranggebieten
beträgt die minimale Flächengrösse 25 a.
3 Hecken müssen eine Mindestlänge von 20 m aufweisen.
4 Beiträge für Neuanpflanzungen werden gewährt, wenn:
a) mindestens fünf neue Bäume gepflanzt werden oder

## Artikel 15 b) die neue Hecke die Mindestanforderungen nach Absatz 3 erfüllt {#art_15}

Absatz 2 BLNV
1 Ausnahmen nach Artikel 9 Absatz 2 BLNV sind nur zulässig:
a) für Objekte nach Artikel 6 Buchstabe a bis g und i, die sich in einer
Landschaft von nationaler Bedeutung nach dem Gesetz über den Natur- und Heimatschutz befinden
b) für Neuanpflanzungen
2.3 Arten und Höhe der Beiträge

## Artikel 16 {#art_16}

Beitragsarten
1 Für die Beitragsobjekte nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a bis g werden
Flächenbeiträge ausgerichtet.
2 Für Neuanpflanzungen wird ein einmaliger Pflanzbeitrag bezahlt.
3 Bei Neuanpflanzungen und bei Rückführungsflächen können zusätzlich befristete Abgeltungen von Mindererträgen (Ertragsausfallentschädigungen)
geleistet werden.

## Artikel 17 {#art_17}

Flächenbeitrag
1 Der Flächenbeitrag besteht, einschliesslich der Direktzahlungen nach Bundesgesetz über die Landwirtschaft (SR 910.1), aus einem Grundbeitrag und
aus Zuschlägen.
10.5106 Kanton Uri
2 Für Hecken wird der Flächenbeitrag als Pauschalbeitrag entrichtet.

## Artikel 18 {#art_18}

Beitragshöhe: Grundbeitrag und Zuschlag
1 Als Grundbeitrag gelten die Beiträge nach Direktzahlungsverordnung
(SR 910.13).
2 Für Objekte nach Artikel 6 Buchstabe a, b, c, e, g und i ohne Beiträge nach
Direktzahlungsverordnung werden höchstens 21 Franken pro a und Jahr im
Sinne eines Grundbeitrags ausbezahlt.
3 Als Zuschläge zum Grundbeitrag werden pro a und Jahr ausbezahlt:
a) für Flächen mit erheblichen Bewirtschaftungserschwernissen (wie Mähhindernis, erschwerter Abtransport, Handarbeit, erschwerte Zufahrt, zusätzliche
Auflagen): höchstens 9 Franken
b) für spezifische Artenschutzmassnahmen: nach Aufwand
4 Für vereinbarte ausserordentliche Pflegeeingriffe, Massnahmen zur Verminderung einer übermässigen Verbuschung und Unterhaltsmassnahmen
an besonders aufwendigen und für die Bewirtschaftung unerlässlichen Infrastrukturen (wie Wege und Heuseil) kann der Kanton einmalige finanzielle
Unterstützungen gewähren. Diese werden gemäss Aufwand entschädigt.
5 Die Volkswirtschaftsdirektion erlässt in Absprache mit der Fachstelle für
Natur- und Landschaftsschutz Richtlinien für die Bemessung der Zuschläge
nach Absatz 3 Buchstabe a.

## Artikel 19 {#art_19}

Beitragshöhe: Entschädigung für Ertragsausfall oder Mehraufwand
1 Die Entschädigung für einen allfälligen Ertragsausfall oder für einen Mehraufwand richtet sich nach der Höhe des Minderertrags oder des Mehraufwands. Die genaue Höhe wird im Bewirtschaftungsvertrag festgehalten.

## Artikel 20 {#art_20}

Vorbehalt
1 Der zugesicherte Gesamtbeitrag vermindert sich ohne Weiteres in dem
Mass, in dem der Bund seinen Beitrag kürzt. Der Bewirtschaftungsvertrag
hat ausdrücklich darauf hinzuweisen.
Kanton Uri 10.5106
2.4 Verfahrensvorschriften

## Artikel 21 {#art_21}

Gesuche
1 Gesuche um Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz sind mit
dem offiziellen Formular bis zum festgelegten Stichtag beim Amt für Landwirtschaft einzureichen.

## Artikel 22 {#art_22}

Prüfung der Beitragsvoraussetzungen
1 Das Amt für Landwirtschaft prüft die landwirtschaftlichen Voraussetzungen
nach der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13). Das Amt für Landwirtschaft leitet das Gesuch in der Folge der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz weiter.
2 Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz prüft, ob ein Beitragsobjekt nach Artikel 5 BLNV vorliegt und kartiert die Flächen. Sie legt die genaue Höhe des Beitrags und die Bewirtschaftungsvorschriften fest. Sie teilt
das Ergebnis dem Amt für Landwirtschaft mit.

## Artikel 23 {#art_23}

Vertrag
1 Gestützt auf die Abklärungen nach Artikel 22 schliesst die Volkswirtschaftsdirektion (LN) bzw. die Justizdirektion (Nicht-LN) mit dem Gesuchsteller den
entsprechenden Bewirtschaftungsvertrag ab.

## Artikel 24 {#art_24}

Auszahlungen
1 Das Amt für Landwirtschaft erstellt die Auszahlungslisten der LN-Flächen.
2 Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz erstellt die Auszahlungslisten der Nicht-LN-Flächen.
3 Das Amt für Landwirtschaft und die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz erwirken bei den zuständigen Bundesämtern die Bundesanteile.
4 Sobald die Bundesbeiträge überwiesen sind, zahlen die zuständigen Amtsstellen dem Bewirtschafter die Beiträge nach diesem Reglement aus.

## Artikel 25 {#art_25}

Kontrollen
1 Das Amt für Landwirtschaft und die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz überprüfen periodisch, ob durch unsachgemässe Bewirtschaftung der
ökologische Wert eines Beitragsobjekts beeinträchtigt wird.
10.5106 Kanton Uri

## Artikel 26 {#art_26}

Rückforderung von Beiträgen
1 Das Amt für Landwirtschaft fordert im Sinne von Artikel 17 BLNV zu Unrecht bezogene Beiträge zurück.

## Artikel 27 {#art_27}

Verzeichnis
1 Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz führt ein Verzeichnis im
Sinne von Artikel 18 BLNV.
3 Schlussbestimmungen

## Artikel 28 {#art_28}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 27. März 1995 zur Verordnung über Beiträge für den
landwirtschaftlichen Naturschutz (BLNR) wird aufgehoben.

## Artikel 29 {#art_29}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Kanton Uri 10.5106
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
25.08.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung AB 04.09.2015
10.5106 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 25.08.2015 01.01.2016 Erstfassung AB 04.09.2015
