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title: "Verordnung über die elektronische Überwachung"
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provisions: 4
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# Verordnung über die elektronische Überwachung

## Art. 1 verordnet:1) {#art_1}

Übernahme
a) Anwendungsbereich
1 Der Kanton Wallis übernimmt das Reglement vom 30. März 2017 über den
Vollzug von Freiheitsstrafen unter elektronischer Überwachung der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen
Behörden:
a) für den Vollzug von Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen im Sinne von Artikel 79b Absatz 1 Buchstabe a StGB;
b) anstelle von Arbeits- und Wohnexternat im Sinne von Artikel 79b Absatz 1 Buchstabe b StGB.
1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der
Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
343.340
2 Das Reglement über den Vollzug von Freiheitsstrafen unter elektronischer
Überwachung (nachfolgend: Reglement) ist der vorliegenden Verordnung
angefügt.

## Art. 2 {#art_2}

b) Umfang
1 Die Bestimmungen des Reglements welche die elektronische Überwachung betreffen, werden für den Vollzug einer Freiheitsstrafe per Analogie
angewendet, wenn diese technische Massnahme umgesetzt wird:
a) bei einer bedingten Entlassung (Art. 86 StGB) oder in Form einer Weisung (Art. 94 StGB);
b) im Sinne einer Ersatzmassnahme an Stelle der Untersuchungs- oder
Sicherheitshaft (Art. 237 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung).

## Art. 3 {#art_3}

c) Vorbehalte
1 Der Einsatz eines technischen Geräts und dessen feste Verbindung mit der
verurteilten Person:
a) die einem Kontakt- oder Rayonverbot unterliegt (Art. 67b Abs. 3
StGB), ist im EGStGB vom 12. Mai 2016 festgelegt;
b) der ein Urlaub gewährt wird (Art. 84Abs. 6 StGB), ist im Reglement
über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für erwachsene und
junge erwachsene Verurteilte vom 31. Oktober 2013 festgelegt.

## Art. 4 {#art_4}

Zuständigkeit
1 Die Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: Dienststelle) ist durch ihr Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen, gegenteilige Bestimmungen vorbehalten, die zuständige Behörde für den Vollzug der
Strafen- und Massnahmen unter elektronischer Überwachung.
2 Die Dienststelle kann gewisse Aufgaben an eine externe Organisation delegieren und übermittelt der Kantonspolizei, als Meldung, eine Kopie des
Entscheids, mit welchem die elektronische Überwachung einer verurteilten
Person angeordnet wurde; bei Ausgang, bedingter Entlassung, Arbeits- oder
Wohnexternat, Kontakt- oder Rayonverbot oder bei einer Ersatzmassnahme
an Stelle der Untersuchungshaft.
3 Die Kantonspolizei empfängt den Notruf des technischen Aufsichtsorgans
bei Missachtung der Bedingungen und interveniert unverzüglich beim fehlbaren Verurteilten. Die Kantonspolizei zeigt ihn bei der Dienststelle an.
343.340
T1 Übergangsbestimmung
Art. T1-1 Übergangsbestimmung
1 Die Übergangsordnung für die Strafen ist im Reglement festgelegt.
343.340
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
27.09.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung BO/Abl. 40/2017
343.340
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 27.09.2017 01.01.2018 Erstfassung BO/Abl. 40/2017
