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title: "Gesetz über die Gesetzessammlung (Churer Rechtsbuch) und das Amtsblatt"
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provisions: 11
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# Gesetz über die Gesetzessammlung (Churer Rechtsbuch) und das Amtsblatt

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Amtliche Publikationen
1 Die amtlichen Publikationen erfolgen durch:
a) die Gesetzessammlung (Churer Rechtsbuch);
b) das Amtsblatt;
c) amtliche Anzeigen.
2 Der Stadtrat stellt sicher, dass die Einwohnerschaft der Stadt Chur in
geeigneter Weise Zugriff auf alle amtlichen Publikationen hat.

## Art. 2 II. Gesetzessammlung {#art_2}

Churer Rechtsbuch
1 Der Stadtrat gibt eine bereinigte und nach Sachgebieten geordnete Sammlung der städtischen Erlasse (Churer Rechtsbuch) heraus.
2 Diese wird laufend nachgeführt. Die Nachführung hat auf den Tag der Inkraftsetzung eines Gesetzes oder einer Gesetzesänderung zu erfolgen.

## Art. 3 {#art_3}

Inhalt
1 Im Churer Rechtsbuch sind zu veröffentlichen:
a) die Stadtverfassung;
b) die städtischen Gesetze;
c) die Verordnungen des Gemeinderates;
d) die Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und Reglemente des Stadtrates;
e) andere rechtssetzende Erlasse;
f) interkommunale Vereinbarungen und andere öffentlich-rechtliche Verträge
von allgemeinem Interesse;
g) Beschlüsse der Urnenabstimmung, des Gemeinde- und des Stadtrates von
allgemeinem Interesse.
2 Der Stadtrat legt fest, welche der unter lit. e-g aufgeführten Erlasse und
Beschlüsse in das Rechtsbuch aufzunehmen sind.
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2 1.1.2013

## Art. 4 {#art_4}

Anhang
In einem Anhang zum Churer Rechtsbuch können ausgewählte Erlasse und
Beschlüsse weiterer öffentlich-rechtlicher Körperschaften (z.B. Bürgergemeinde) publiziert werden.

## Art. 5 {#art_5}

Nicht aufzunehmende Erlasse
In die Gesetzessammlung nicht aufzunehmen sind insbesondere:
a) Beschlüsse über den Voranschlag, Nachtragskredite, einzelne Ausgaben
und die Jahresrechnung sowie den Steuerfuss;
b) Anordnungen und Verfügungen, die blosse Verwaltungsakte oder interne
Dienstanweisungen in Einzelfällen darstellen.

## Art. 6 III. Amtsblatt {#art_6}

Herausgabe und Inhalt
1 Die Stadt gibt das Amtsblatt der Stadt Chur heraus.
2 Im Amtsblatt werden insbesondere veröffentlicht:
a) allgemein verbindliche Beschlüsse der Organe der Stadt;
b) Erlasse;
c) weitere Beschlüsse, Verfügungen und Anordnungen städtischer Behörden,
deren Publikation durch das geltende Recht vorgeschrieben ist oder durch
die Behörde beschlossen wird.
3 Die vollständigen Erlasstexte sind ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung
in elektronischer Form und als Auflageakten bei der Stadtkanzlei einsehbar.

## Art. 7 IV. Gemeinsame Bestimmungen {#art_7}

Rechtswirkungen der Publikation
Rechtswirkungen aus Texten gemäss Art. 3 und Art. 6 entstehen nur, sofern
die Texte nach den Bestimmungen dieses Gesetzes veröffentlicht worden sind.

## Art. 8 {#art_8}

Massgeblicher Text
Rechtlich verbindlich ist bei Widersprüchen die von der jeweiligen Behörde angenommene und protokollierte Fassung. Bei der amtlichen Publikation ist
darauf hinzuweisen.

## Art. 9 {#art_9}

Erscheinungsform der Publikationsorgane
1 Die Gesetzessammlung (Churer Rechtsbuch) erscheint in elektronischer
Form.
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1.1.2013 3
2 Das Amtsblatt und die amtlichen Anzeigen erscheinen in gleicher Form.
Über die Erscheinungsform entscheidet der Stadtrat.

## Art. 10 V. Schlussbestimmungen {#art_10}

Vollzug
Der Stadtrat kann für den Vollzug dieses Gesetzes Ausführungsbestimmungen erlassen.

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.1
2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Verordnung über die Herausgabe der städtischen Gesetzessammlung (Churer Rechtsbuch) vom 27. Juni
1986 aufgehoben.
1 Vom Stadtrat mit Beschluss vom 15. Januar 2013 (SRB.2013.24) rückwirkend auf den
1. Januar 2013 in Kraft gesetzt
