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title: "Standeskommissionsbeschluss über die pauschale Steueranrechnung"
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# Standeskommissionsbeschluss über die pauschale Steueranrechnung

## Art. 1 {#art_1}

1 Die in den Staatsverträgen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgeschriebene Anrechnung ausländischer Quellensteuern, mit denen Erträgnisse (Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren) aus diesem Staate belastet sind,
wird nach Massgabe des Bundesrechts durchgeführt.

## Art. 2 {#art_2}

1 Der Antrag auf pauschale Steueranrechnung ist unter Verwendung der
amtlichen Formulare DA-1 (natürliche Personen), DA-2 (AG, Kommandit-
AG, GmbH, Genossenschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Vereine und Stiftungen) oder DA-3 (Lizenzgebühren) im Doppel auszufertigen. Der Originalantrag ist direkt bei der kantonalen Steuerverwaltung,
9050 Appenzell, einzureichen. Die Kopie des Antrages ist als Ergänzungsblatt zum Wertschriftenverzeichnis zu verwenden und zusammen mit der
Steuererklärung einzureichen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die kantonale Steuerverwaltung prüft den Antrag auf pauschale Steueranrechnung und entscheidet über den Anrechnungsanspruch. Bei gänzlicher
oder teilweiser Abweisung des Antrages ist der Entscheid kurz zu begründen.
Art. 4 * …
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
672.001 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 5 {#art_5}

1 Die anrechenbaren Beträge werden dem Antragsteller in bar ausbezahlt.
Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann die kantonale Steuerverwaltung die Verrechnung mit Steuern des Bundes, des Kantons, des Bezirkes und der Gemeinden anordnen.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die kantonale Steuerverwaltung führt den Wiedereinzug ungerechtfertigt
ausbezahlter oder verrechneter Steuerbeträge durch und beantragt bei Widerhandlungen bei der eidgenössischen Steuerverwaltung die Einleitung der
Strafverfolgung.

## Art. 7 {#art_7}

1 Der Bund übernimmt einen Drittel der anrechenbaren Beträge, soweit eine
Steueranrechnung für die direkte Bundessteuer zu gewähren ist. Der
Kanton, der Bezirk und die Gemeinden haben ihren Teil (normalerweise
zwei Drittel) der anrechenbaren Beträge verhältnismässig zu tragen.
2 Die Abrechnungen zwischen Bund und Kanton und Kanton und Bezirken
und Gemeinden sind durch die kantonale Steuerverwaltung vorzunehmen.

## Art. 8 {#art_8}

1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in
Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 672.001
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
12.10.1982 12.10.1982 Erlass Erstfassung -
19.12.2006 19.12.2006 Art. 4 aufgehoben -
672.001 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 12.10.1982 12.10.1982 Erstfassung -
Art. 4 19.12.2006 19.12.2006 aufgehoben -
