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title: "Gesetz über die Einwohnerkontrolle"
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provisions: 39
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# Gesetz über die Einwohnerkontrolle

## Art. 1 {#art_1}

Zweck der Einwohnerkontrolle
1 Die Einwohnerkontrolle hat zum Zweck, den Behörden und öffentlichen
Verwaltungen über Personen, die sich in einer Gemeinde des Kantons niedergelassen haben oder aufhalten, die benötigten grundlegenden Angaben, einschliesslich der Angaben zu statistischen Zwecken, zu liefern.

## Art. 2 {#art_2}

Niederlassung und Aufenthalt
1 Die Begriffe der Niederlassung und des Aufenthalts sind im Bundesrecht
wie folgt definiert:
a) Die Niederlassungsgemeinde ist die Gemeinde, in der sich eine Person
in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt
ihres Lebens zu begründen, der für Dritte erkennbar sein muss.
b) Die Aufenthaltsgemeinde ist die Gemeinde, in der sich eine Person zu
einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate
innerhalb desselben Jahres aufhält.

## Art. 3 {#art_3}

…
2 Registrierung

## Art. 4 {#art_4}

Inhalt der Register
1 Die Einwohnerregister enthalten den minimalen Inhalt nach dem Registerharmonisierungsgesetz des Bundes (Art. 6 RHG).
2 Sie enthalten zudem folgende Daten:
a) die Abstammung;
b) die Muttersprache;
c) die Identität des Ehegatten oder des eingetragenen Partners und der
minderjährigen Kinder, die im gemeinsamen Haushalt mit der betreffenden Person leben.
3 Der Staatsrat kann für die Gemeinden die Verpflichtung zur Erfassung weiterer Daten im Einwohnerregister vorsehen, sofern diese Daten nützlich sind
für die Erfüllung der administrativen oder statistischen Aufgaben. Die
Gemeinden und die Aufsichtsbehörde für Datenschutz werden vorgängig
angehört.

## Art. 5 {#art_5}

Ankunftserklärung – Frist
1 Wer sich in einer Gemeinde niederlässt, muss innerhalb von vierzehn Tagen
nach seiner Ankunft angemeldet sein.
2 Wer in einer Gemeinde Aufenthalt nimmt, muss innerhalb von vierzehn Tagen nach seiner Ankunft oder, bei nicht zusammenhängenden Aufenthaltsperioden, sobald voraussehbar ist, dass der Aufenthalt länger als drei Monate
dauern wird, angemeldet sein.

## Art. 6 {#art_6}

Ankunftserklärung – Meldung durch betroffene Personen
1 Schweizerische sowie ausländische Staatsangehörige, die sich bereits in einer Gemeinde des Kantons niedergelassen haben oder aufhalten, melden sich
beim Vorsteher der Einwohnerkontrolle (der Vorsteher) an.
2 Volljährige Personen sprechen persönlich vor, um ihre Ankunft anzumelden, sofern sie nicht aus wichtigen Gründen vom Vorsteher davon befreit
wurden; ein Ehegatte oder ein eingetragener Partner kann jedoch die Anmeldung für den anderen Ehegatten oder den anderen Partner vornehmen.
Gemeinden können die Möglichkeit einer Anmeldung auf elektronischem
Weg vorsehen.
3 Minderjährige und Personen, die unter umfassender Beistandschaft stehen
oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden, sind vom gesetzlichen Vertreter oder, wenn sie sich in einer Anstalt aufhalten, von der
Direktion dieser Anstalt anzumelden.
4 Aus dem Ausland oder aus einem anderen Kanton herkommende ausländische Staatsangehörige melden sich bei ihrer Ankunft bei dem für Bevölkerungs- und Migrationsfragen zuständigen Amt 1) an.
5 Der Staatsrat regelt die Modalitäten der Anmeldung von Personen, die sich
in Kollektivhaushalten nach Artikel 2 Bst. abis der Registerharmonisierungsverordnung des Bundes vom 21. November 2007 (RHV) aufhalten.

## Art. 6a {#art_6a}

Ankunftserklärung – Meldepflicht Dritter
1 Alle Personen, wie Vermieter, Liegenschaftsverwaltungen oder Logisgeber,
die gegen Entgelt Drittpersonen für eine Dauer von mehr als drei Monaten
beherbergen, müssen die Ankunft dieser Drittpersonen innerhalb von vierzehn Tagen melden.

## Art. 6b {#art_6b}

Ankunftserklärung – Einzelheiten
1 Dritte, die gemäss Artikel 6a meldepflichtig sind, können die Meldung auf
dem Korrespondenzweg oder auf elektronischem Weg beim Vorsteher der
Einwohnerkontrolle vornehmen.
2 Personen, die gemäss Artikel 6a meldepflichtig sind, übermitteln die folgenden Informationen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnadresse, Wohngemeinde, Umzugsdatum und soweit möglich Gebäudeidentifikator
(EGID) und Wohnungsidentifikator (EWID).
3 Die Meldung durch Dritte entbindet die betroffene Person nicht von den
Formalitäten, die sie persönlich vornehmen muss; dies gilt auch im umgekehrten Fall.

## Art. 7 {#art_7}

Ankunftserklärung – Organisation
1 Der Vorsteher erhebt die für die Führung des Einwohnerregisters notwendigen Daten.
2 Das für Bevölkerungs- und Migrationsfragen zuständige Amt erhebt die
Personendaten der ausländischen Staatsangehörigen nach Artikel 6 Abs. 4
und teilt sie der Wohngemeinde mit. Der Vorsteher vergewissert sich, dass
mit diesen Personen Kontakt aufgenommen wurde, und trägt die übrigen im
Einwohnerregister zu verzeichnenden Daten ein.
3 Das Amt übermittelt dem Vorsteher eine Kopie der fremdenpolizeilichen
Bewilligung, sobald diese ausgestellt worden ist; ferner teilt es ihm jeden
Entscheid und jede Änderung bei der fremdenpolizeilichen Rechtsstellung
mit.
1) Heute: Amt für Bevölkerung und Migration.
4 Der Vorsteher teilt dem Amt jede Änderung der Daten über Identität,
Wohnsitz und Wegzug ausländischer Staatsangehöriger mit, damit die fremdenpolizeiliche Bewilligung nachgeführt werden kann.

## Art. 8 {#art_8}

Ankunftserklärung – Vorlage und Hinterlegung der Schriften
1 Alle Personen, die gemäss Artikel 6 und 6a meldepflichtig sind, müssen
über Daten, die für die Führung der Einwohnerregister erforderlich sind,
wahrheitsgetreu Auskunft erteilen.
2 Schweizerinnen und Schweizer, die sich in einer Gemeinde niederlassen,
hinterlegen dort ihren Heimatschein oder, wenn kein solcher vorhanden ist,
ein von den zuständigen Zivilstandsbehörden ausgestelltes gleichwertiges
Dokument. Wer verpflichtet ist, sich für einen Aufenthalt anzumelden, hinterlegt eine von der Niederlassungsgemeinde ausgestellte Niederlassungsbescheinigung.
3 Ausländische Staatsangehörige nach Artikel 6 Abs. 4 legen ihre für den Eintritt in die Schweiz anerkannten Ausweispapiere und, wenn eine solche ausgestellt wurde, ihre Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung vor.
4 Für Ehegatten, eingetragene Partner oder minderjährige Kinder muss mit
der Ankunftserklärung der Familien- oder Partnerschaftsausweis oder, wenn
kein solcher vorhanden ist, ein als gleichwertig anerkanntes Dokument eingereicht werden.
5 Personen, die in einer Mietwohnung wohnen oder die innerhalb desselben
Miethauses umziehen, müssen bei der Anmeldung oder beim Wohnungswechsel ihren Mietvertrag vorlegen. Der Vorsteher liest die Wohnungsnummer ab und gibt den Mietvertrag zurück.

## Art. 8a {#art_8a}

Auskunftspflicht auf Verlangen
1 Kommen meldepflichtige Personen ihrer Verpflichtung nicht oder nur unvollständig nach, so erteilen die nachfolgenden Personen dem Vorsteher auf
Anfrage hin die für die Führung des Einwohnerregisters notwendigen Auskünfte:
a) Arbeitgeber über die bei ihnen beschäftigten Personen;
b) …
c) Logisgeber über Personen, die unentgeltlich in ihrem Haushalt wohnen.
2 Die industriellen Betriebe und die übrigen Stellen, die amtliche Register
führen, teilen dem Vorsteher auf Anfrage hin für jede Person die Daten mit,
die zur Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators nötig
sind.
3 Zudem kann der Vorsteher von den öffentlichen Verwaltungen der Gemeinden, Pfarreien und des Kantons sowie von Privatpersonen alle Auskünfte verlangen, die diese über die Identität und den Niederlassungs- oder Aufenthaltsort von Einwohnern machen können.
4 Die Auskünfte sind unentgeltlich.

## Art. 9 {#art_9}

Bescheinigung
1 Wer sich in einer Gemeinde niederlässt, erhält eine Niederlassungsbescheinigung, die für eine unbeschränkte Dauer ausgestellt wird.
2 Wer sich in einer Gemeinde als Aufenthalter anmeldet, erhält eine Aufenthaltsbescheinigung. Diese wird für die Dauer eines Jahres ausgestellt; sie
kann erneuert werden.

## Art. 10 {#art_10}

Änderung der Umstände
1 Jede Änderung der Angaben zur Identität und Adresse eines Niedergelassenen oder eines Aufenthalters (Art. 6 Bst. a und e–g RHG und Art. 4 Abs. 2
Bst. a dieses Gesetzes) ist von jeder Person, die nach den Artikeln 6 und 6a
meldepflichtig ist, innerhalb von dreissig Tagen zu melden.
2 Bei Volljährigkeit müssen die betroffenen Personen die gleichen Formalitäten wie Neuzuzüger erfüllen.

## Art. 11 {#art_11}

Wegzugserklärung
1 Wer die Gemeinde verlässt, muss dem Vorsteher unverzüglich seinen Wegzug melden und den Bestimmungsort angeben.
2 Diese Pflicht gilt auch für alle Personen nach Artikel 6a, der Bestimmungsort der wegziehenden Person muss jedoch nicht angegeben werden.
3 Organisation

## Art. 12 {#art_12}

Gemeinde – Grundsatz
1 Die Einwohnerkontrolle wird von der Gemeinde geführt.
2 Die Gemeinde ernennt für diese Aufgabe einen Vorsteher.

## Art. 13 {#art_13}

Gemeinde – Befugnisse des Vorstehers
1 Der Vorsteher der Einwohnerkontrolle hat folgende Befugnisse:
a) er nimmt die Ankunfts- und Wegzugserklärungen und die Mitteilungen
betreffend eine Änderung der Angaben entgegen;
b) er führt das Einwohnerregister in elektronischer Form;
c) er bewahrt die hinterlegten Bescheinigungen auf und gibt sie den Berechtigten bei ihrem Wegzug zurück;
d) er sorgt dafür, dass alle Personen die ihnen von diesem Gesetz auferlegten Pflichten erfüllen und führt die notwendigen Kontrollen durch; er
kann dafür, über den Oberamtmann, die Mithilfe der Polizei anfordern;
e) er erledigt im übrigen alle Aufgaben, die ihm von der Gesetzgebung
über die Einwohnerkontrolle übertragen sind.
2 …

## Art. 14 {#art_14}

…

## Art. 15 {#art_15}

Direktion
1 Die für die Einwohnerkontrolle zuständige Direktion 2) (die Direktion) hat
folgende Befugnisse:
a) Sie ist die obere Aufsichtsbehörde in Sachen Einwohnerkontrolle und
erlässt Richtlinien und besondere Anordnungen;
b) Sie erteilt die Bewilligungen nach Artikel 16a;
c) Sie übt alle Befugnisse aus, die nicht einer anderen Behörde übertragen
sind.
2 Die Direktion verfügt für die Erfüllung dieser Aufgaben über ein für Bevölkerungs- und Migrationsfragen zuständiges Amt 3).

## Art. 15a {#art_15a}

Amt für Bevölkerungs- und Migrationsfragen
1 Das für Bevölkerungs- und Migrationsfragen zuständige Amt hat folgende
Befugnisse:
a) Es liefert den Behörden und öffentlichen Verwaltungen nach Artikel
16a Abs. 1 und 2 Bst. b die auf der kantonalen Informatikplattform abgelegten Daten.
b) Es liefert dem Bundesamt für Statistik die Daten gemäss der Bundesgesetzgebung (Art. 14 RHG).
c) Es erfüllt die übrigen Aufgaben, die ihm nach der Gesetzgebung über
die Einwohnerkontrolle übertragen werden.
2) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
3) Heute: Amt für Bevölkerung und Migration.

## Art. 15b {#art_15b}

Amt für Statistik und Daten
1 Das Amt für Statistik und Daten ist die zuständige Stelle nach Artikel 9
RHG. Sie erfüllt alle Aufgaben, die ihr diesbezüglich von der Bundesgesetzgebung übertragen werden.
4 Mitteilung und Datenschutz

## Art. 16 {#art_16}

Kantonale Informatikplattform
1 Der Staat führt eine Informatikplattform, die die in den Einwohnerregistern
der Gemeinden verzeichneten Daten nach Artikel 4 umfasst.
2 Die Plattform bezweckt, die Datenlieferung an die Berechtigten zu erleichtern. Sie erlaubt insbesondere:
a) den Datenaustausch zwischen Gemeinden im Falle des Weg- oder Zuzugs von Personen;
b) die Übertragung der Daten an das Bundesamt für Statistik gemäss der
Bundesgesetzgebung;
c) die Übertragung von Daten an die ordnungsgemäss berechtigten Behörden und öffentlichen Verwaltungen.
3 Die in den Einwohnerregistern der Gemeinden geführten Daten werden auf
elektronischem Weg auf die Plattform übertragen; die Übermittlung erfolgt in
der Regel täglich, jedoch mindestens ein Mal pro Woche.

## Art. 16a {#art_16a}

Mitteilung an Behörden und öffentliche Verwaltungen – Abrufverfahren und Mitteilung durch das für Bevölkerungs- und Migrationsfragen zuständige Amt
1 Für den Zugriff der Behörden und öffentlichen Verwaltungen auf die Daten
der Informatikplattform, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,
ist eine Bewilligung erforderlich.
2 Je nachdem, ob ihre Aufgaben einen regelmässigen oder punktuellen Zugriff auf die Daten der Informatikplattform erfordern, verfügen diese Behörden und Verwaltungen über:
a) einen direkten Zugriff auf gewisse Daten der Informatikplattform mittels Abrufverfahren;
abis) die Möglichkeit, für die Bekanntgabe bestimmter Daten eine elektronische Anfrage an die Informatikplattform zu senden;
b) die Möglichkeit, bei dem für Bevölkerungs- und Migrationsfragen zuständigen Amt Daten über die Einwohner von mehreren Gemeinden zu
verlangen.
3 Der Staatsrat regelt das Bewilligungsverfahren und die Modalitäten des Zugriffsrechts, wobei er die Anforderungen des Datenschutzes berücksichtigt.

## Art. 16b {#art_16b}

Mitteilung an Behörden und öffentliche Verwaltungen – Mitteilung durch den Vorsteher
1 Der Vorsteher kann im Einzelfall einer Behörde oder einer öffentlichen
Verwaltung auf Anfrage hin die Daten mitteilen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.
2 Ausserdem übermittelt der Vorsteher bei einem Todesfall ausserhalb des
Kantons die Meldung über den Todesfall an das Friedensgericht des Wohnsitzes der verstorbenen Person.

## Art. 17 {#art_17}

Bekanntgabe an private Personen – Grundsätze
1 Der Vorsteher kann im Einzelfall einer privaten Person oder Organisation,
die ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, Name, Vorname(n), Geschlecht, Geburtsdatum, Zivilstand, Beruf, Adresse und Ankunftsdatum sowie gegebenenfalls das Wegzugsdatum und den neuen Wohnort einer bestimmten Person bekanntgeben.
2 Der Gemeinderat kann die Bekanntgabe der Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Adressen von Personen, die durch ein allgemeines Kriterium definiert sind, erlauben, wenn diese Daten für schützenswerte ideelle Zwecke
verwendet werden.
3 Jede andere Bekanntgabe von Daten über eine durch ein allgemeines Kriterium definierte Gruppe von Personen ist verboten.
4 Die Auskünfte werden nach den Registern erteilt.

## Art. 17a {#art_17a}

Bekanntgabe an private Personen – Mitteilung an private Personen, die eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen
1 Artikel 16a gilt für private Personen und Organisationen, die mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe beauftragt sind, über einen Leistungsauftrag
verfügen oder vom Staat Subventionen empfangen.
2 Das Organ, das für die Gewährung des Zugriffs auf die Informatikplattform
zuständig ist, sorgt mit einem Vertrag für die Sicherheit der übermittelten Daten.

## Art. 18 {#art_18}

Bekanntgabe an private Personen – Sperrung
1 Jede Person kann durch eine an den Vorsteher gerichtete Erklärung die Bekanntgabe ihrer Daten an private Personen sperren lassen.
2 Die Bekanntgabe ist trotz Sperrung zulässig, wenn:
a) eine gesetzliche Bestimmung sie vorsieht;
b) die Sperrung zur Folge hätte, dass der Gesuchsteller seine Rechtsansprüche nicht geltend machen oder andere berechtigte Interessen nicht
wahrnehmen könnte; die betroffene Person wird wenn möglich vorher
angehört.

## Art. 18a {#art_18a}

Datenschutz
1 Im Übrigen gilt für den Schutz von Personendaten das Gesetz über den Datenschutz.

## Art. 19 {#art_19}

…

## Art. 20 {#art_20}

…
5 Gebühren, Beschwerden und Strafbestimmungen

## Art. 21 {#art_21}

Gebühren
1 Für die in Ausführung dieses Gesetzes vorgenommenen Verwaltungshandlungen kann eine Gebühr erhoben werden.
2 Der Staatsrat setzt den Gebührentarif fest.

## Art. 22 {#art_22}

Beschwerden
1 Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
Die Gemeinde ist beschwerdeberechtigt.
2 Gegen Entscheide des Vorstehers ist vorgängig beim Gemeinderat Einsprache zu erheben.

## Art. 23 {#art_23}

Strafbestimmungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer:
a) die ihm durch dieses Gesetz auferlegten Anmeldungen nicht oder nicht
innerhalb der vorgeschriebenen Fristen vornimmt;
b) absichtlich unzutreffende Anmeldungen macht;
c) sich weigert, den zuständigen Organen die zur Führung der Einwohnerkontrolle notwendigen Auskünfte zu erteilen;
d) die in diesem Gesetz verlangten Schriften nicht hinterlegt;
e) Daten verwendet, auf die er kein Anrecht hat;
f) erhaltene Auskünfte missbräuchlich verwendet.
2 Die Strafe wird vom Oberamtmann gemäss dem Strafverfahrensrecht ausgesprochen.
3 …
6 …

## Art. 24 {#art_24}

…

## Art. 25 {#art_25}

…

## Art. 26 {#art_26}

…
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 28 Art. 27 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht) {#art_28}

Aufhebung
1 Es sind aufgehoben:
a) der Beschluss vom 25. November 1944 betreffend Niederlassung und
Aufenthalt;
b) der Beschluss vom 1. Oktober 1938 zur Ergänzung der Vorschriften
über die Fremdenpolizei.

## Art. 29 {#art_29}

Änderungen – Gesetz über die öffentlichen Gaststätten
1 Das Gesetz vom 21. November 1972 über die öffentlichen Gaststätten, den
Tanz und den Getränkehandel wird wie folgt geändert:
...

## Art. 30 {#art_30}

Änderungen – Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
1 Das Einführungsgesetz vom 9. Mai 1974 zum Strafgesetzbuch wird wie
folgt geändert:
...

## Art. 31 {#art_31}

Inkrafttreten
1 Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
2 Er bestimmt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens. 4)
4) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1987 (StRB 09.09.1986).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.05.1986 Erlass Grunderlass 01.01.1987 BL/AGS 1986 f 169 / d 171
25.09.1991 Art. 22 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.09.1991 Art. 23 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
25.11.1994 Art. 16 geändert 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
25.11.1994 Art. 17 geändert 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
25.11.1994 Art. 18 geändert 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
25.11.1994 Art. 18a eingefügt 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
25.11.1994 Art. 19 aufgehoben 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
25.11.1994 Art. 20 aufgehoben 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
14.11.2002 Art. 15 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 15 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 16 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 21 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 24 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 26 geändert 01.01.2003 2002_120
24.06.2003 Art. 7 geändert 01.01.2004 2003_084
24.06.2003 Art. 13 geändert 01.01.2004 2003_084
14.09.2004 Art. 16 geändert 01.01.2004 2004_096
26.06.2006 Art. 6 geändert 01.01.2007 2006_058
26.06.2006 Art. 7 geändert 01.01.2007 2006_058
26.06.2006 Art. 8 geändert 01.01.2007 2006_058
06.10.2006 Art. 23 geändert 01.01.2007 2006_120
16.11.2009 Art. 1 geändert 01.07.2010 2009_121
16.11.2009 Art. 2 geändert 01.07.2010 2009_121
16.11.2009 Art. 3 aufgehoben 01.07.2010 2009_121
16.11.2009 Abschnitt 2 geändert 01.07.2010 2009_121
16.11.2009 Art. 4 geändert 01.07.2010 2009_121
16.11.2009 Art. 5 geändert 01.07.2010 2009_121
16.11.2009 Art. 6 geändert 01.07.2010 2009_121
16.11.2009 Art. 7 geändert 01.07.2010 2009_121
16.11.2009 Art. 8 geändert 01.07.2010 2009_121
16.11.2009 Art. 8a eingefügt 01.07.2010 2009_121
16.11.2009 Art. 10 geändert 01.07.2010 2009_121
16.11.2009 Art. 11 geändert 01.07.2010 2009_121
16.11.2009 Art. 13 geändert 01.07.2010 2009_121
16.11.2009 Art. 14 aufgehoben 01.07.2010 2009_121
16.11.2009 Art. 15 geändert 01.07.2010 2009_121
16.11.2009 Art. 15a eingefügt 01.07.2010 2009_121
16.11.2009 Art. 15b eingefügt 01.07.2010 2009_121
16.11.2009 Art. 16 geändert 01.07.2010 2009_121
16.11.2009 Art. 16a eingefügt 01.07.2010 2009_121
16.11.2009 Art. 16b eingefügt 01.07.2010 2009_121
16.11.2009 Art. 17a eingefügt 01.07.2010 2009_121
16.11.2009 Art. 18 geändert 01.07.2010 2009_121
16.11.2009 Art. 21 geändert 01.07.2010 2009_121
16.11.2009 Abschnitt 6 aufgehoben 01.07.2010 2009_121
16.11.2009 Art. 24 aufgehoben 01.07.2010 2009_121
16.11.2009 Art. 25 aufgehoben 01.07.2010 2009_121
16.11.2009 Art. 26 aufgehoben 01.07.2010 2009_121
15.06.2012 Art. 6 geändert 01.01.2013 2012_052
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.10.2021 Art. 6 Titel geändert 01.01.2022 2021_119
06.10.2021 Art. 6a eingefügt 01.01.2022 2021_119
06.10.2021 Art. 6b eingefügt 01.01.2022 2021_119
06.10.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_119
06.10.2021 Art. 8a Titel geändert 01.01.2022 2021_119
06.10.2021 Art. 8a Abs. 1, b) aufgehoben 01.01.2022 2021_119
06.10.2021 Art. 8a Abs. 1, c) geändert 01.01.2022 2021_119
06.10.2021 Art. 10 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_119
06.10.2021 Art. 11 Abs. 2 eingefügt 01.01.2022 2021_119
06.10.2021 Art. 16a Abs. 2, abis) eingefügt 01.01.2022 2021_119
06.10.2021 Art. 17a Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_119
06.10.2021 Art. 17a Abs. 2 eingefügt 01.01.2022 2021_119
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 23.05.1986 01.01.1987 BL/AGS 1986 f 169 / d 171
Art. 1 geändert 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 2 geändert 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 3 aufgehoben 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Abschnitt 2 geändert 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 4 geändert 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 5 geändert 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 6 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_058
Art. 6 geändert 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 6 geändert 15.06.2012 01.01.2013 2012_052
Art. 6 Titel geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_119
Art. 6a eingefügt 06.10.2021 01.01.2022 2021_119
Art. 6b eingefügt 06.10.2021 01.01.2022 2021_119
Art. 7 geändert 24.06.2003 01.01.2004 2003_084
Art. 7 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_058
Art. 7 geändert 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 8 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_058
Art. 8 geändert 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 8 Abs. 1 geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_119
Art. 8a eingefügt 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 8a Titel geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_119
Art. 8a Abs. 1, b) aufgehoben 06.10.2021 01.01.2022 2021_119
Art. 8a Abs. 1, c) geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_119
Art. 10 geändert 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 10 Abs. 1 geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_119
Art. 11 geändert 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 11 Abs. 2 eingefügt 06.10.2021 01.01.2022 2021_119
Art. 13 geändert 24.06.2003 01.01.2004 2003_084
Art. 13 geändert 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 14 aufgehoben 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 15 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 15 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 15 geändert 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 15a eingefügt 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 15b eingefügt 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 16 geändert 25.11.1994 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
Art. 16 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
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Art. 16 geändert 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 16a eingefügt 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 16a Abs. 2, abis) eingefügt 06.10.2021 01.01.2022 2021_119
Art. 16b eingefügt 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 17 geändert 25.11.1994 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
Art. 17a eingefügt 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
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Art. 17a Abs. 2 eingefügt 06.10.2021 01.01.2022 2021_119
Art. 18 geändert 25.11.1994 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
Art. 18 geändert 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 18a eingefügt 25.11.1994 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
Art. 19 aufgehoben 25.11.1994 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
Art. 20 aufgehoben 25.11.1994 01.07.1995 BL/AGS 1994 f 599 / d 604
Art. 21 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 21 geändert 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 22 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 23 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 23 geändert 06.10.2006 01.01.2007 2006_120
Abschnitt 6 aufgehoben 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 24 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 24 aufgehoben 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 25 aufgehoben 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
Art. 26 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 26 aufgehoben 16.11.2009 01.07.2010 2009_121
