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title: "Promotionsreglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene"
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provisions: 5
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# Promotionsreglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

Dieses Reglement gilt für die Promotion am Ende jeder Zeugnisperiode.
Leistungsbewertung
§ 2.8 Die Leistungsbewertung wird in den einzelnen Fächern mit
ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste
Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
Promotionsfächer
§ 3.6 1 Die Promotionsfächer sind:
2 Zudem sind die obligatorischen Fächer Informatik und Einführung
in Wirtschaft und Recht promotionsrelevant.9
Grundlagenfächer:
– Deutsch
– Französisch
– Englisch
– Mathematik
– Physik
– Biologie
– Chemie
– Geschichte
– Geografie
– Bildnerisches
Gestalten
– Musik
– Einführung in
die vergleichende
Sprachbetrachtung
Schwerpunktfächer:
– Latein
– Italienisch
– Spanisch
– Wirtschaft
und Recht
– Musik
– Biologie
und Chemie
– Physik und
Anwendungen
der Mathematik
Ergänzungsfächer:
– Geschichte
– Geografie
– Philosophie
– Physik
– Anwendungen
der Mathematik
– Biologie
– Chemie
413.251.2 Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Promotionsreglement
Definitive

## § 4 Promotion {#par_4}

Die Bedingungen für die definitive Promotion sind erfüllt,
wenn in allen Promotionsfächern, die in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet wurden,
a. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten
nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach
oben
und
b. nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden.
Zeugnisperioden
§ 5.8
a. Die Zeugnisperioden sind im Basisjahr das 1. und das 2. Semester.
b. Die Zeugnisperioden sind in der Vollzeitschule:
– das 3. und das 4. Semester (je ein Semesterzeugnis mit Promotionsentscheid),
– das 5. Semester (mit Promotionsentscheid, sofern am Ende des
4. Semesters eine provisorische Promotion ausgesprochen wurde),
– das 6. Semester (Semesterzeugnis ohne Promotionsentscheid).
c. Die Zeugnisperioden sind in der Teilzeitschule:
– das 3., 4. und das 5. Semester (je ein Semesterzeugnis mit Promotionsentscheid),
– das 6. Semester (mit Promotionsentscheid, sofern am Ende des
5. Semesters eine provisorische Promotion ausgesprochen wurde),
– das 7. Semester (Semesterzeugnis ohne Promotionsentscheid).
Erfahrungsnote
für Maturitätszeugnis
d. Die Berechnung der Erfahrungsnote für das Maturitätszeugnis richtet sich nach dem Reglement für die Maturitätsprüfungen an den
Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 19984.
Provisorische
Promotion /
Nichtpromotion
§ 6.8
a. Provisorische Promotion im Basisjahr erfolgt frühestens am Ende
des 2. Semesters, wenn die Bedingungen der definitiven Promotion
nicht erfüllt sind.
b. Provisorische Promotion/Nichtpromotion in der Vollzeitschule:
Provisorische Promotion erfolgt, wenn die Bedingungen der definitiven Promotion nicht erfüllt sind. Nichtpromotion erfolgt, wenn nach
einem Semester Provisorium die Bedingungen der definitiven Promotion nicht erfüllt sind. Ab dem 5. Semester erfolgen keine neuen
provisorischen Promotionen mehr.
Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Promotionsreglement 413.251.2
c. Provisorische Promotion/Nichtpromotion in der Teilzeitschule:
Provisorische Promotion erfolgt, wenn die Bedingungen der definitiven Promotion nicht erfüllt sind. Nichtpromotion erfolgt, wenn nach
einem Semester Provisorium die Bedingungen der definitiven Promotion nicht erfüllt sind. Ab dem 6. Semester erfolgen keine neuen
provisorischen Promotionen mehr.
Repetitiond. Repetition in der Vollzeitschule:
Wer nicht promoviert wird, wird zu einer Repetition der beiden
vorangegangenen Semester zugelassen. Nach der Repetition ist
weder ein Provisorium noch eine zweite Repetition möglich.
e. Repetition in der Teilzeitschule:
Wer nicht promoviert wird, wird zu einer Repetition der beiden
vorangegangenen Semester zugelassen. Nach der Repetition ist ein
weiteres Provisorium, aber keine zweite Repetition möglich.
Nichtbeurteilbarkeit
§ 7.5 1 Am Ende jedes Semesters erfolgt Nichtpromotion, wenn die
Leistungen eines Studierenden oder einer Studierenden mangels genügender Beurteilungsmöglichkeiten in einem oder mehreren Fächern nicht
beurteilt werden können.
2 Die Schulordnung regelt die Voraussetzungen.

## § 8 Besondere Fälle {#par_8}

In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten des
oder der Studierenden von § 6 und § 7 dieser Promotionsbestimmungen
abweichen.
Notengebung,
Nachholen

## § 9 von Prüfungen {#par_9}

Bei der Leistungsbewertung ist neben den schriftlichen Arbeiten auch die Mitarbeit im Unterricht (mündliche Leistung) angemessen
zu berücksichtigen. Fehlt ein Studierender oder eine Studierende bei
einer schriftlichen Arbeit, kann die Lehrperson verlangen, dass diese
nachgeholt wird.
Orientierung

## § 10 über Leistungsstand {#par_10}

Die Studierenden haben das Recht, sich vor dem Aufnahme-
oder Promotionskonvent bei den Lehrpersonen über ihren Leistungsstand zu informieren. Die Lehrpersonen sind verpflichtet, den Studierenden vor Semesterende nötigenfalls Anweisungen für die Arbeit im
folgenden Semester zu geben.
Rekurs§ 11.6 Entscheide gegen eine provisorische Promotion oder Nichtpromotion unterliegen dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Die Rekursfrist und das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz2 des Kantons Zürich.
Inkrafttreten§ 12.6 Die Änderung des Reglements tritt auf das Schuljahr 2008/
2009 (18. August 2008) in Kraft.
413.251.2 Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Promotionsreglement
Übergangsbestimmung
§ 13.6 Für Studierende, die die Ausbildung vor dem Schuljahr 2008/
2009 begonnen haben, gilt weiterhin das Promotionsreglement für die
Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene vom 11. August 1998.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2020 (OS 75, 356)
Für Studierende, die die Ausbildung vor dem Schuljahr 2019/2020
begonnen haben, gilt weiterhin das Promotionsreglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene in der Fassung vom 26. Mai 2008.
1 OS 54, 817.
2 LS 175.2.
3 LS 413.21.
4 LS 413.252.1.
5 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 23. August 2004 (OS 59, 256).
In Kraft seit 16. August 2004.
6 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 26. Mai 2008 (OS 63, 447). In
Kraft seit 18. August 2008.
7 Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 5. Mai 2020 (OS 75, 356; ABl
2020-06-05). In Kraft seit 1. August 2020.
8 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 5. Mai 2020 (OS 75, 356; ABl
2020-06-05). In Kraft seit 1. August 2020.
9 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 25. August 2021 (OS 77, 95;
ABl 2021-09-03). In Kraft seit 1. August 2022.
