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title: "Personal- und Besoldungsgesetz"
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# Personal- und Besoldungsgesetz

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter des Kantons in Verwaltung, Anstalten und Gerichten. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Spezialgesetzgebung für einzelne Gruppen von Mitarbeitern.
2 Die Schwyzer Kantonalbank ist mit ihren Mitarbeitern diesem Gesetz nicht unterstellt.

## § 2 {#par_2}

3 Mitarbeiter
Es werden folgende Gruppen von Mitarbeitern des Kantons unterschieden:
a) Beamte, die vom Kantonsrat auf eine feste Amtsdauer gewählt werden;
b) Angestellte;
c) nebenamtliche Mitarbeiter, die ohne Begründung eines Arbeitsverhältnisses
ausserhalb der engeren Verwaltungs-, Anstalts- und Gerichtsorganisation tätig
sind.

## § 4 § 3 4 {#par_4}

5 Stellenplan
Der Regierungsrat erlässt einen verbindlichen Stellenplan. Miteinbezogen werden
die durch die Gesetzgebung vorgesehenen und die von den Gerichten beanspruchten Stellen.

## § 5 {#par_5}

6 Besetzung offener Stellen
1 Offene Stellen werden zur Bewerbung öffentlich ausgeschrieben.
2 Die Anstellungsbehörde kann in begründeten Fällen auf die öffentliche Ausschreibung verzichten.
145.1102
II. Arbeitsverhältnis der Beamten und Angestellten 7

## § 6 A. Rechtsnatur 8 {#par_6}

9 Grundsätze
1 Das Arbeitsverhältnis ist öffentlich-rechtlich.
2 Kann diesem Gesetz oder seinen Vollzugserlassen keine Vorschrift entnommen
werden, gilt ergänzend das Obligationenrecht.

## § 7 B. Beamte 10 {#par_7}

11 Begründung
1 Das Arbeitsverhältnis der Beamten wird durch Annahme der Wahl begründet.
2 Mit Ausnahme der Wahl, Wiederwahl und Nichtwiederwahl übt der Regierungsrat die Aufgaben der Anstellungsbehörde für den Kantonsrat aus, indem er insbesondere:
a) die Anstellungsbedingungen in einem schriftlichen Vertrag regelt;
b) die Einreihung der Beamten in die Lohnbänder vornimmt;
c) den Einstiegslohn und die individuelle Lohnentwicklung festlegt;
d) über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund entscheidet.

## § 8 {#par_8}

12 Amtsdauer
Das Arbeitsverhältnis der Beamten dauert unabhängig vom Stellenantritt bis zum
Ablauf der jeweiligen Amtsperiode des Regierungsrates.

## § 9 {#par_9}

13 Beendigung
a) Gründe
1 Das Arbeitsverhältnis der Beamten endet durch:
a) Ablauf der Amtsperiode;
b) Aufhebung im gegenseitigen Einvernehmen;
c) Rücktritt;
d) Auflösung aus wichtigen Gründen;
e) vorzeitige Pensionierung;
f) Anspruch auf eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung;
g) Erreichen der Altersgrenze am Letzten des Monats, in welchem der Beamte
das 65. Altersjahr vollendet;
h) Tod.
2 Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis maximal bis zum
70. Altersjahr des Beamten verlängert werden. Bis zum 67. Altersjahr besteht ein
Anspruch auf Weiterbeschäftigung, sofern keine sachlichen Gründe im Sinne von
§ 21a Abs. 2 gegen eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses vorliegen.
145.110SRSZ 1.2.2026 3
§ 9a 14 b) Nichtwiederwahl
1 Beabsichtigt die zuständige Kommission des Kantonsrates, einen Beamten
nicht zur Wiederwahl vorzuschlagen, hat sie ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Anhörung erfolgt in der Regel mindestens sechs Monate vor Ablauf der
Amtsdauer.
2 Die Nichtwiederwahl darf nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des
Obligationenrechts sein und setzt einen sachlich zureichenden Grund gemäss
§ 21a Abs. 2 voraus. Sie ist zu begründen.
3 Kann die Anhörungsfrist gemäss Abs. 1 nicht eingehalten werden, hat der
Beamte im Falle einer Nichtwiederwahl Anspruch auf eine anteilsmässige Abfindung bis maximal einem halben Jahreslohn.
§ 10 15 c) Rücktritt
Der Beamte kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende
jedes Monats zurücktreten.

## § 11 {#par_11}

16 Anwendbare Bestimmungen
Die Bestimmungen betreffend das Arbeitsverhältnis der Angestellten gelten sinngemäss hinsichtlich:
a) Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen;
b) vorzeitige Pensionierung;
c) Folgen einer unzulässigen Kündigung oder Auflösung gemäss § 21f Abs. 2;
d) Abfindung und Entschädigung.

## § 12 C. Angestellte 17 {#par_12}

18 Begründung
a) Vertrag
Das Arbeitsverhältnis der Angestellten wird durch schriftlichen Vertrag begründet.
§ 13 19 b) Anstellungsbehörde
1 Anstellungsbehörde sind der Regierungsrat und die Gerichte.
2 Sie können ihre Kompetenzen als Anstellungsbehörde an die Vorsteher der Departemente und Anstalten, die Amtsvorsteher, die Präsidenten der Gerichte sowie
an das Personalamt delegieren. Davon ausgenommen ist die Anstellung von Führungskräften I gemäss Einreihungsplan.
§ 14 20 c) Anforderungen
1 Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses setzt die fachliche und persönliche
Eignung für die Stelle voraus.
2 Die Gesetzgebung und die Anstellungsbehörde können weitere Voraussetzungen
für die Anstellung verlangen, die in die Ausschreibung aufzunehmen sind.
145.1104

## § 15 {#par_15}

21 Dauer
Das Arbeitsverhältnis der Angestellten ist in der Regel unbefristet.

## § 17 § 16 22 {#par_17}

23 Probezeit
1 Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.
2 Die Probezeit kann durch schriftliche Vereinbarung oder durch Entscheid der
Anstellungsbehörde auf höchstens sechs Monate verlängert werden.
3 Während der ersten drei Monate der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden. Danach beträgt
die Kündigungsfrist 14 Tage.

## § 18 {#par_18}

24 Beendigung
1 Die Anstellungsbehörde und der Mitarbeiter können das Arbeitsverhältnis im
gegenseitigen Einvernehmen auf jeden Zeitpunkt ändern oder beendigen.
2 Das Arbeitsverhältnis endet durch:
a) Kündigung;
b) Auflösung aus wichtigen Gründen;
c) vorzeitige Pensionierung.
3 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung durch:
a) Ablauf einer befristeten Anstellung;
b) Anspruch auf eine ganze Rente der Eidg. Invalidenversicherung;
c) Erreichen der Altersgrenze am Letzten des Monats, in welchem der Mitarbeiter
das 65. Altersjahr vollendet;
d) Tod.
4 Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis maximal bis zum
70. Altersjahr des Angestellten verlängert werden. Bis zum 67. Altersjahr besteht
ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung, sofern keine sachlichen Gründe im Sinne
von § 21a Abs. 2 gegen eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses vorliegen.

## § 19 {#par_19}

25 Kündigung
a) Form
Das Arbeitsverhältnis kann seitens des Mitarbeiters oder seitens der Anstellungsbehörde schriftlich gekündigt werden.
§ 20 26 b) Fristen
1 Die Fristen für die Kündigung betragen beidseitig nach Ablauf der Probezeit:
a) im ersten Anstellungsjahr ein Monat;
b) ab zweitem Anstellungsjahr drei Monate.
2 Im Anstellungsvertrag kann in begründeten Fällen eine längere Kündigungsfrist
von maximal sechs Monaten vereinbart werden.
3 Das Arbeitsverhältnis kann jeweils auf Ende eines Monats beendigt werden.
145.110SRSZ 1.2.2026 5

## § 21 {#par_21}

27 Kündigungsschutz
a) Verfahren
1 Will die Anstellungsbehörde einem Mitarbeiter kündigen, hat sie ihm zuerst das
rechtliche Gehör zu gewähren.
2 Die Kündigung ist von der Anstellungsbehörde schriftlich zu begründen.
3 Bevor einem Mitarbeiter nach Ablauf der Probezeit gekündigt werden kann, der
nicht geeignet ist, seine Aufgabe zu erfüllen oder dessen Leistung und Verhalten
nicht befriedigen, sind ihm die Beanstandungen vorzuhalten und ist ihm eine Bewährungsfrist von mindestens drei Monaten anzusetzen. Auf die Ansetzung einer
Bewährungsfrist kann verzichtet werden, wenn diese ihren Zweck nicht erfüllen
kann.
§ 21a 28 b) sachlicher Kündigungsschutz
1 Die Kündigung durch die Anstellungsbehörde darf nicht missbräuchlich sein
nach den Bestimmungen des Obligationenrechts und setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus.
2 Ein sachlich zureichender Grund liegt vor, wenn:
a) ein Mitarbeiter längerfristig oder dauernd verhindert ist, seine Aufgabe zu erfüllen;
b) ein Mitarbeiter nicht geeignet ist, seine Aufgabe zu erfüllen oder wenn seine
Leistung und sein Verhalten nicht befriedigen;
c) ein Mitarbeiter seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis schwer oder wiederholt verletzt hat;
d) ein Mitarbeiter eine strafbare Handlung begangen hat, die nach Treu und
Glauben mit der ordnungsgemässen Aufgabenerfüllung nicht vereinbar ist;
e) eine Stelle aufgehoben oder in Bezug auf den Aufgaben-, Kompetenz- oder
Verantwortungsbereich umgestaltet wird und der Mitarbeiter nicht bereit ist,
die umgestaltete Stelle oder eine andere zumutbare Stelle anzunehmen oder
wenn es nicht möglich ist, dem Mitarbeiter eine andere zumutbare Stelle anzubieten.
§ 21b 29 c) zeitlicher Kündigungsschutz
1 Die Anstellungsbehörde darf nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis
nicht kündigen:
a) während sowie vier Wochen vor und nach einer mindestens elf Tage dauernden
obligatorischen Dienstleistung;
b) während eines unbesoldeten Urlaubs, der für eine freiwillige gemeinnützige
Dienstleistung bewilligt worden ist;
c) während 30 Tagen im ersten Dienstjahr, während 90 Tagen ab zweitem bis
und mit fünftem Dienstjahr und während 180 Tagen ab sechstem Dienstjahr
im Fall unverschuldeter ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wegen
Krankheit oder Unfall, ausser bei einem laufenden Kündigungsverfahren aufgrund von § 21a Abs. 2 Bst. b bis d;
d) während der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin und in den 16 Wochen nach
der Niederkunft;
145.1106
e) solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub besteht, längstens aber während
sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt.
2 Ist die Kündigung vor Beginn einer Sperrfrist erfolgt, aber die Kündigungsfrist
bis zum Beginn der Sperrfrist noch nicht abgelaufen, so wird die Kündigungsfrist
bis zum Ablauf der Sperrfrist unterbrochen.

## § 21c {#par_21c}

30 Auflösung aus wichtigen Gründen
1 Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen jederzeit aufgelöst werden.
Die Auflösung hat schriftlich und mit Begründung zu erfolgen.
2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu
und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.

## § 21d {#par_21d}

31 Vorzeitige Pensionierung
1 Die Mitarbeiter können sich nach Vollendung des 59. Altersjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist vorzeitig pensionieren lassen.
2 Die Anstellungsbehörde kann einen Mitarbeiter nach Vollendung des 63. Altersjahres und im gegenseitigen Einvernehmen in den vorzeitigen Ruhestand versetzen.

## § 21e {#par_21e}

32 AHV-Ersatzrente
1 Der Regierungsrat kann Mitarbeitern, welche vorzeitig in den Ruhestand versetzt
werden, eine monatliche AHV-Ersatzrente gewähren, wenn sie nach Massgabe des
Gesetzes über die Pensionskasse des Kantons Schwyz vom 21. Mai 2014 (Pensionskassengesetz, PKG)33 ganze Altersleistungen erhalten.
2 Die AHV-Ersatzrente kann frühestens ab Vollendung des 63. Altersjahres gewährt werden und endet mit Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters.
3 Die Höhe der AHV-Ersatzrente entspricht grundsätzlich der maximalen AHV-Altersrente, multipliziert mit dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad beim
Kanton während der letzten zehn Jahre vor der Pensionierung.
4 Besteht ein Anspruch auf eine Viertelrente, eine halbe Rente oder eine Dreiviertelrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung, entspricht die Höhe der
Überbrückungsrente drei Vierteln, der Hälfte bzw. einem Viertel davon. Besteht
ein Anspruch auf eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung,
kann keine AHV-Ersatzrente gewährt werden.

## § 21f {#par_21f}

34 Folgen einer unzulässigen Kündigung oder Auflösung
1 Eine Kündigung, die während einer Sperrfrist nach § 21b ausgesprochen wird,
ist nichtig und entfaltet keine Rechtswirkung.
2 Ist eine Kündigung missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts, ist eine Kündigung ohne sachlich zureichenden Grund nach § 21a Abs. 2
oder in Missachtung der Verfahrensvorschriften nach § 21 ausgesprochen worden
oder ist eine fristlose Entlassung nach § 21c ohne wichtigen Grund erfolgt, entstehen finanzielle Ansprüche nach § 21g, sofern der betroffene Mitarbeiter nicht
wiedereingestellt wird. Hingegen kann in diesen Fällen kein Anspruch auf die
Fortführung des Arbeitsverhältnisses abgeleitet werden.
145.110SRSZ 1.2.2026 7

## § 21g {#par_21g}

35 Abfindung und Entschädigung
1 Wird ein Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Anstellungsbehörde im gegenseitigen Einvernehmen beendigt, wird ein Mitarbeiter vorzeitig in den Ruhestand
versetzt oder kann einem Mitarbeiter, dessen Stelle aufgehoben wird, keine andere zumutbare Stelle angeboten werden, erhält der betroffene Mitarbeiter eine
Abfindung.
2 Die Abfindung entspricht höchstens neun Monatslöhnen und wird vom Regierungsrat nach den Umständen des Einzelfalls festgesetzt. Berücksichtigt werden
das Alter, die Dienstjahre und die persönlichen Verhältnisse des Mitarbeiters
sowie der Grund, der zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat.
3 Ist eine Kündigung missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts, ist eine Kündigung ohne sachlich zureichenden Grund nach § 21a Abs. 2
oder in Missachtung der Verfahrensvorschriften nach § 21 ausgesprochen worden
oder ist eine fristlose Entlassung nach § 21c ohne wichtigen Grund erfolgt, hat der
betroffene Mitarbeiter Anspruch auf eine Abfindung nach Abs. 2 und auf eine zusätzliche Entschädigung, die höchstens dem letzten halben Jahreslohn entspricht.

## § 21h {#par_21h}

36 Ausnahmen
a) Gewählte Angestellte
1 Das Arbeitsverhältnis mit den gewählten Angestellten wird durch die Anstellungsbehörde mit schriftlichem Vertrag begründet.
2 Die Bestimmungen betreffend Arbeitsverhältnis der Angestellten sind unter Vorbehalt folgender Abweichungen und Präzisierungen analog anwendbar:
a) Die Wahl, Wiederwahl und Nichtwiederwahl fallen in die ausschliessliche
Kompetenz des Regierungsrates. Vorbehalten bleibt § 3 Abs. 2 des Gesetzes
über die Finanzkontrolle vom 25. April 2012.37
b) Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beidseitig unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 3 aufgehoben werden.
c) Nach Ablauf der Probezeit endet das Arbeitsverhältnis mit einer auf Amtsdauer gewählten Person im gegenseitigen Einvernehmen, durch Ablauf der
Amtsperiode, Rücktritt, Auflösung aus wichtigen Gründen, vorzeitige Pensionierung oder einen Beendigungsgrund gemäss § 18 Abs. 3.
d) Die auf Amtsdauer gewählte Person kann unter Einhaltung der Kündigungsfristen gemäss § 20 auf das Ende jedes Monats zurücktreten.
e) Beabsichtigt die Anstellungsbehörde, eine auf Amtsdauer gewählte Person
nicht zur Wiederwahl vorzuschlagen, hat sie ihr unter Einhaltung der Kündigungsfristen gemäss § 20 vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. § 21
Abs. 3 findet keine Anwendung.
f) Die Nichtwiederwahl darf nicht missbräuchlich sein nach den Bestimmungen
des Obligationenrechts und setzt einen sachlich zureichenden Grund gemäss
§ 21a Abs. 2 voraus. Sie ist zu begründen.
g) Ist eine Nichtwiederwahl in Missachtung der Anhörungsfrist gemäss Bst. e
erfolgt, hat die auf Amtsdauer gewählte Person Anspruch auf eine anteilsmässige Abfindung in der Höhe der geltenden Kündigungsfrist gemäss § 20.
145.1108
§ 21i 38 b) Lehrpersonen
In den Vollzugserlassen wird die Anpassung der Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen von kantonalen Schulen an die Anforderungen des Schulbetriebes geregelt.
§ 21j 39 c) Auszubildende
1 Bei Ausbildungsverhältnissen können von diesem Gesetz abweichende Regelungen getroffen werden.
2 Für Lernende wird ein Lehrvertrag nach Obligationenrecht abgeschlossen.

## § 22 III. Rechte und Pflichten der Beamten und Angestellten 40 {#par_22}

Besoldung und Versicherung
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Besoldung und wird gegen die wirtschaftlichen
Folgen von Unfall, Invalidität, Alter und Tod versichert.

## § 23 {#par_23}

41 Ferien
1 Der Ferienanspruch der Mitarbeiter beträgt jährlich:
a) bis zum 49. Altersjahr 25 Arbeitstage;
b) ab dem 50. Altersjahr 30 Arbeitstage.
2 Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das Altersjahr erfüllt wird.
3 Der Ferienanspruch der Lehrpersonen an kantonalen Schulen, der Auszubildenden und der jugendlichen Mitarbeiter sowie der anteilmässige Ferienanspruch
werden in den Vollzugserlassen geregelt.

## § 24 {#par_24}

42 Urlaub
1 Besoldeter oder unbesoldeter Urlaub kann gewährt werden, sofern der ordentliche Dienstbetrieb sichergestellt ist.
2 In den Vollzugserlassen wird insbesondere der besoldete Kurzurlaub für persönliche Anlässe, der Mutterschaftsurlaub, der Urlaub bei Geburt oder Adoption eines
Kindes, der Betreuungsurlaub sowie der besoldete Urlaub im öffentlichen Interesse geregelt.
3 Die Anstellungsbehörde ist zuständig, unbesoldeten Urlaub zu gewähren.

## § 25 {#par_25}

43 Verbandsfreiheit und Streikrecht
1 Die Verbandsfreiheit ist gewährleistet. Die Mitarbeiter können insbesondere Personalorganisationen gründen und ihnen angehören.
2 Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit sowie des Eigentums,
des Schutzes der Gesundheit, der Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder
der Erbringung wichtiger öffentlicher Dienstleistungen kann der Regierungsrat das
Streikrecht für bestimmte Gruppen von Mitarbeitern beschränken oder aufheben.
145.110SRSZ 1.2.2026 9

## § 26 {#par_26}

Mitwirkung
1 Die Personalorganisationen und die einzelnen Mitarbeiter haben das Recht, zu
betrieblichen und beruflichen Angelegenheiten Vorschläge zu machen.
2 Die Personalorganisationen werden über Änderungen von Personalvorschriften
vorzeitig informiert und haben das Recht, dazu Stellung zu nehmen.

## § 27 {#par_27}

Rechtsschutz
1 Mitarbeiter, gegen die im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung ein gerichtliches Verfahren angehoben wird, können um Rechtsschutz ersuchen.
2 Der Regierungsrat entscheidet über Gewährung, Art und Umfang des Schutzes.

## § 28 {#par_28}

Personaldaten
1 Der Mitarbeiter kann Einsicht in seine Personaldaten nehmen.
2 Er kann verlangen, dass falsche persönliche Daten berichtigt und unvollständige
ergänzt werden.

## § 29 {#par_29}

44 Arbeitszeugnis
1 Der Mitarbeiter kann jederzeit vom Vorgesetzten ein Zeugnis verlangen, das sich
über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten
ausspricht.
2 Die Angaben haben sich auf die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken, wenn es der Mitarbeiter verlangt.

## § 29a {#par_29a}

45 Mitarbeiterbeurteilung
1 Die Vorgesetzten beurteilen Leistung und Verhalten der ihnen unterstellten Mitarbeiter. Sie führen mit ihnen periodisch Gespräche, bei denen die Beurteilung
besprochen wird und Ziele für die nächste Beurteilungsperiode schriftlich vereinbart werden.
2 Ist ein Mitarbeiter mit der Beurteilung durch den Vorgesetzten nicht einverstanden, kann er deren Überprüfung verlangen.
3 Der Regierungsrat regelt Zuständigkeiten und Verfahren der Mitarbeiterbeurteilung und der Überprüfung.

## § 30 {#par_30}

Allgemeine Dienstpflichten
1 Der Mitarbeiter ist zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet. Er hat die Interessen des Kantons zu wahren und seine Aufgaben rechtmässig, loyal, wirtschaftlich und initiativ zu erfüllen.
2 Der Mitarbeiter hat die Arbeitszeit für die Aufgabenerfüllung zu verwenden.
3 Der Mitarbeiter untersteht im Rahmen der Gesetzgebung dem dienstlichen und
fachlichen Weisungsrecht seiner Vorgesetzten.
145.11010

## § 30a {#par_30a}

46 Verweis
1 Bei Arbeitspflichtverletzungen kann die Anstellungsbehörde einen Verweis aussprechen.
2 Sie klärt den Sachverhalt ab und gewährt dem Mitarbeitenden das rechtliche
Gehör.
3 Erfolgt die Anhörung des Mitarbeiters oder der Verweis mündlich, ist dies zu
protokollieren.

## § 31 {#par_31}

Zusammenarbeit
1 Die Mitarbeiter haben sich bei der Aufgabenerfüllung gegenseitig zu unterstützen.
2 Sie sind verpflichtet, Stellvertretungen zu übernehmen oder vorübergehend Arbeiten auszuführen, die nicht zu ihrem eigentlichen Aufgabenbereich gehören.

## § 32 {#par_32}

47 Arbeitszeit
a) Normalarbeitszeit
1 Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt 42 Stunden.
2 In den Vollzugserlassen wird geregelt:
a) die Form der Arbeitszeit und Arbeitserbringung;
b) die Feiertagsordnung;
c) der Nacht-, Sonntags- und Pikettdienst;
d) die Arbeitszeit der Lehrer von kantonalen Schulen.
§ 33 b) Überstunden
1 Der Mitarbeiter ist verpflichtet, ausnahmsweise und in zumutbarem Ausmass
Überstunden zu leisten.
2 In den Vollzugserlassen wird die Kompensation als Regelfall und die Vergütung
von Überstunden als Ausnahme geregelt.
§ 34 48 c) Teilzeitarbeit
Die Anstellungsbehörde kann die Normalarbeitszeit im Einzelfall verkürzen oder
eine Stelle mit mehreren Mitarbeitern besetzen, wenn es der Dienstbetrieb gestattet.

## § 35 {#par_35}

49 Amtsgeheimnis
1 Die Mitarbeiter sind verpflichtet, über Angelegenheiten zu schweigen, die ihnen
in ihrer amtlichen Stellung zur Kenntnis gelangen und an denen ein öffentliches
Geheimhaltungsinteresse oder ein Persönlichkeitsschutzinteresse besteht oder
die gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
2 Nach den gleichen Grundsätzen dürfen dienstliche Akten und Daten Dritten
nicht zugänglich gemacht werden.
3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht:
145.110SRSZ 1.2.2026 11
a) wenn die Gesetzgebung zur Anzeige oder zur Auskunft verpflichtet;
b) im Rahmen der Zeugnispflicht, wenn die vorgesetzte Behörde zur Aussage
ermächtigt.

## § 36 {#par_36}

50 Geschenkannahme
1 Dem Mitarbeiter ist es untersagt, für sich oder Dritte im Zusammenhang mit
seiner Aufgabenerfüllung Geschenke oder andere Vorteile zu fordern, anzunehmen
oder versprechen zu lassen.
2 Ausgenommen sind Auszeichnungen, Ehrungen oder sozial übliche Geschenke,
sofern diese die Unabhängigkeit des Mitarbeiters nicht beeinträchtigen.

## § 38 § 37 51 {#par_38}

52 Wohnsitz
1 Der Mitarbeiter kann von der Anstellungsbehörde verpflichtet werden, aus
dienstlichen Gründen im Kanton zu wohnen.
2 Dabei kann angeordnet werden, dass der Mitarbeiter einen bestimmten Wohnsitz
zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen hat.

## § 39 {#par_39}

53 Nebenbeschäftigung
1 Der Mitarbeiter darf keine Nebenbeschäftigungen ausüben, die seine Aufgabenerfüllung beeinträchtigen können. Die Anstellungsbehörde kann aus wichtigen
Gründen Ausnahmen bewilligen.
2 In den Vollzugserlassen wird die Bewilligungspflicht, die Beanspruchung von
Arbeitszeit und die Ablieferung von Entschädigungen und Besoldungsbeiträgen
Dritter geregelt.

## § 40 {#par_40}

54 Aus- und Weiterbildung
1 Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung seiner Mitarbeiter.
2 In den Vollzugserlassen wird die Beanspruchung von Arbeitszeit und die Übernahme der Kosten geregelt.

## § 41 IV. Besoldung {#par_41}

55 Bestandteile
Die Besoldung setzt sich aus dem Jahreslohn gemäss §§ 44 f. sowie allfälligen
Zulagen gemäss §§ 52 und 53 zusammen.

## § 42 {#par_42}

56 Lohnsystem
1 Das Lohnsystem umfasst 20 Lohnbänder.
2 Die Lohnminima und -maxima richten sich nach der Lohntabelle im Anhang.
145.11012
3 Die Lohnansätze entsprechen dem Landesindex der Konsumentenpreise von
167.9 Punkten (Basisindex Dezember 1982 = 100).
§ 43 57
§ 44 58 Einreihung und Festlegung des Lohns
a) Einreihung
1 Der Regierungsrat setzt den Einreihungsplan nach Funktionsgruppen und Lohnbändern fest. Der Einreihungsplan ist in die Vollzugserlasse aufzunehmen.
2 Er regelt die Grundlagen der Funktionsbewertung sowie die Zuständigkeiten für
die Einreihung der einzelnen Stellen in die Lohnbänder.
§ 45 59 b) Festlegung des Jahreslohns
1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Festlegung des Jahreslohns innerhalb des der Funktion zugeordneten Lohnbandes.
2 Er berücksichtigt dabei:
a) die beruflichen und ausserberuflichen Kenntnisse und Erfahrungen;
b) die Vorbildung;
c) das Lebensalter;
d) interne und externe Lohnvergleiche.
3 Werden die Anforderungen einer Stelle, insbesondere betreffend beruflicher und
ausserberuflicher Kenntnisse und Erfahrungen sowie Vorbildung, bei Stellenantritt
nicht vollständig erfüllt, kann das Lohnminimum des massgebenden Lohnbands
um bis zu 10% unterschritten werden.
§ 46 60 Neubewertung
Ändert bei einer Funktion der Aufgaben-, Kompetenz- oder Verantwortungsbereich, kann der Mitarbeiter eine Überprüfung der Funktionsbewertung verlangen.
§ 46a 61
§ 47 62 Individuelle Lohnentwicklung
a) Kriterien
Die individuelle Lohnentwicklung erfolgt anhand folgender Kriterien:
a) die Leistung und das Verhalten;
b) die Lage im Lohnband;
c) das Lebensalter und die Erfahrung.
§ 47a 63 b) Verfahren und Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat legt einmal pro Jahr fest, welche Gesamtsumme für die individuelle Lohnentwicklung zur Verfügung steht. Er berücksichtigt dabei das wirtschaftliche Umfeld und den Finanzhaushalt.
145.110SRSZ 1.2.2026 13
2 Er teilt den Departementen, Anstalten und Gerichten ihren Anteil zu.
3 Er regelt die Zuständigkeit für die Festlegung der individuellen Lohnentwicklung.
§ 47b 64
§ 48 65 Teuerungsausgleich

## § 42dem {#par_42dem}

Landesindex der Konsumentenpreise an. Er berücksichtigt dabei angemessen das wirtschaftliche Umfeld, den Finanzhaushalt und den allenfalls in den Vorjahren nicht gewährten
Teuerungsausgleich.
2 Ein Teuerungsausgleich wird Ende Jahr für das folgende Kalenderjahr festgesetzt. Es wird Bezug genommen auf den Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von Ende November.
3 Ist der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise tiefer als im Vorjahr,
wird der höhere Indexstand beibehalten.
§ 49 13. Monatslohn
Der Jahreslohn wird in 13 gleichen Teilbeträgen ausbezahlt. Vor jedem Monatsende wird ein Teilbetrag und im Monat November zusätzlich ein Teilbetrag als
13. Monatslohn ausbezahlt.
§ 50 66 Leistungszulage
1 Der Regierungsrat, die Anstalten und die Gerichte können gestützt auf die Beurteilung durch die Vorgesetzten einzelnen Mitarbeitern für herausragende Leistungen eine Leistungszulage ausrichten.
2 Die Leistungszulage wird nicht in den anrechenbaren Jahresverdienst nach dem
Pensionskassengesetz einbezogen.
3 Der Regierungsrat bestimmt die Summe, die gesamthaft für an Mitarbeiter auszurichtende Leistungszulagen jährlich zur Verfügung steht und regelt deren Zuteilung.
§ 51 67 Dienstaltersgeschenk
1 Wenn ein Mitarbeiter sein zehntes Dienstjahr erfüllt, wird ihm ein Dienstaltersgeschenk von 3% der Jahresbesoldung ausgerichtet. Nach je fünf weiteren Dienstjahren wird ihm ein jeweils um 1% höheres Dienstaltersgeschenk ausgerichtet.
2 Endet das Arbeitsverhältnis eines anspruchsberechtigten Mitarbeiters während
einer Fünfjahresperiode nach Abs. 1 zufolge Erreichens der Altersgrenze, Arbeitsunfähigkeit oder Aufhebung der Stelle, so wird ihm das nächstfällige Dienstaltersgeschenk anteilmässig ausgerichtet.
3 Wenn es der Dienstbetrieb zulässt, kann der Mitarbeiter das Dienstaltersgeschenk ganz oder teilweise in Form eines bezahlten Urlaubes beziehen.
145.11014
§ 52 68 Arbeitsmarktzulage
1 Zur Gewinnung oder Erhaltung eines besonders qualifizierten Mitarbeiters können der Regierungsrat und die Gerichte ausnahmsweise eine Arbeitsmarktzulage
bis zu 20 % des Jahreslohnes zusprechen.
2 Sie überprüfen periodisch, ob die Arbeitsmarktzulage weiterhin ausgerichtet,
gekürzt oder gestrichen wird.
§ 52a 69 Funktionszulage
1 Übernimmt ein Mitarbeiter vorübergehend, aber für länger als zwei Monate eine
zusätzliche Funktion oder erheblich erweiterte Aufgaben, können ihm der
Regierungsrat und die Gerichte für die Dauer der Mehrbelastung eine Funktionszulage gewähren.
2 Die Funktionszulage beträgt höchstens 20 % des Jahreslohnes. Sie bemisst sich
nach der Art, dem Umfang und den Anforderungen der übernommenen Funktion
oder Aufgaben.
3 Dauert die Übernahme der zusätzlichen Funktion oder erheblich erweiterten
Aufgaben länger als zwei Jahre, ist eine Neubewertung der Funktion zu prüfen.
4 Ist zum Zeitpunkt der Zusprechung der Funktionszulage davon auszugehen, dass
sie länger als ein Jahr ausgerichtet wird, ist sie in den versicherten Jahresverdienst
nach dem Pensionskassengesetz einzubeziehen.
§ 53 70 Sozialzulagen
1 Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Kinder- und Geburtszulagen nach dem Gesetz
über die Familienzulagen.71
2 Der Mitarbeiter hat Anspruch auf eine Familienzulage nach Massgabe der Vollzugserlasse. Die Familienzulage beträgt höchstens 2400 Franken im Jahr.
§ 54 72 Ausnahmen
a) Auszubildende
Der Regierungsrat regelt die Besoldung der Praktikanten und Lernenden.
§ 55 73 b) Anteilmässige Besoldung
Ein anteilmässiger Besoldungsanspruch auf die Leistungen nach §§ 44 f., 49 und
51 bis 53 besteht, wenn:
a) eine Teilzeitarbeit geleistet wird;
b) das Arbeitsverhältnis nicht während eines ganzen Kalenderjahres besteht;
c) während eines Kalenderjahres ein unbesoldeter Urlaub bezogen wird.
§ 55a 74
§ 56 75 Lohnzahlung bei Arbeitsverhinderung
In den Vollzugserlassen wird die Lohnzahlung geregelt während:
145.110SRSZ 1.2.2026 15
a) Militär- und Zivilschutzdienst;
b) Krankheit und Unfall sowie im Todesfall;
c) Schwangerschaft und nach der Niederkunft;
d) Urlaub bei Geburt oder Adoption eines Kindes;
e) Betreuungsurlaub.
§ 57 Leistungen im Todesfall
In den Vollzugserlassen werden die Leistungen im Todesfall geregelt.
V. Vergütungen
§ 58 Nebenamtliche Mitarbeiter
Der Regierungsrat regelt die Vergütungen von nebenamtlichen Mitarbeitern.
§ 59 76 Sonderfälle
In den Vollzugserlassen wird die Vergütung geregelt für:
a) Nacht-, Sonntags- und Pikettdienst;
b) Überstunden im Ausnahmefall;
c) Ferien, die nicht bezogen werden können;
d) Polizeidienst;
e) unversicherten Sachschaden, den Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer
Aufgabenerfüllung erleiden;
f) Verbesserungsvorschläge von Mitarbeitern;
g) Kleiderentschädigung;
h) Büroentschädigung.
§ 60 77 Spesen
In den Vollzugserlassen wird der Ersatz der Auslagen und Spesen geregelt, so
namentlich:
a) der Ersatz der Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel als Regelfall;
b) der Ersatz der Kosten für ein Privatfahrzeug als Ausnahmefall;
c) der Ersatz der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung;
d) der Ersatz der Kosten für auswärtige Übernachtung;
e) der Ersatz der Telefon- und Postgebühren;
f) der Ersatz der Kosten für einen angeordneten Umzug.
§ 61 Naturalleistungen
Der Regierungsrat regelt die Anrechnung von Naturalleistungen an den Lohn.
§ 61a 78
145.11016
VI. Rechtsschutz
§ 62 79 Verwaltungsgerichtliche Klage
1 Das Verwaltungsgericht entscheidet im Klageverfahren über die Verletzung von
gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem
Kanton und den Mitarbeitern. Der Kanton wird im Verfahren durch die Anstellungsbehörde vertreten.
2 Bevor die Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht wird, hat der Kläger dem
Beklagten seine Forderung schriftlich anzumelden. Der Beklagte hat dazu innert
60 Tagen Stellung zu nehmen. Das Verwaltungsgericht tritt auf die Klage nur ein,
wenn dieses Vorverfahren durchgeführt oder auf seine Veranlassung nachgeholt
wurde und wenn der Beklagte die Forderung nicht anerkennt.
3 Für Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30 000.-- werden den Parteien
keine Kosten auferlegt.
§ 63 80 Verjährung
Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Kanton und den Mitarbeitern verjähren mit Ablauf von fünf Jahren.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 64 81 Anpassung der Arbeitsverhältnisse
1 Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter werden auf den
1. Januar 1992 dem neuen Recht angepasst.
2 Privatrechtliche Arbeitsverträge werden auf den 1. Januar 1992 nach den Vorschriften des neuen Rechts in öffentlich-rechtliche Verträge umgestaltet.
3 Die bis Ende der Amtsperiode 1996-2000 gewählten Beamten gelten ab
1. Juli 2000 als unbefristet angestellt, ohne dass ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden muss. Vorbehalten bleibt die Auflösung des Dienstverhältnisses
vor oder auf diesen Zeitpunkt nach bisherigem Recht.
§ 65 82 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Mai 2022
a) Garantie des Besitzstandes
1 Der Regierungsrat ordnet die Funktionen der Mitarbeiter auf den Zeitpunkt des
Inkrafttretens des neuen Rechts den Lohnbändern gemäss Anhang zu. Der bisherige Jahreslohn der einzelnen Mitarbeiter wird übernommen.
2 Ist der bisherige Jahreslohn geringer als der Minimallohn des der Funktion des
Mitarbeiters zugeordneten Lohnbandes, so wird der Lohn auf das Minimum angehoben.
3 Ist der bisherige Jahreslohn grösser als der Maximallohn des der Funktion des
Mitarbeiters zugeordneten Lohnbandes, so wird der Jahreslohn beibehalten bis er
innerhalb des Lohnbandes liegt.
145.110SRSZ 1.2.2026 17
§ 65a 83 b) Überbrückungsrente
1 Überbrückungsrenten, welche vor Inkrafttreten dieser Änderung zugesprochen
wurden, werden weiterhin nach altem Recht ausgerichtet.
2 Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Änderung endet, und welche die Voraussetzungen für eine Überbrückungsrente nach altem Recht erfüllen, behalten ihren Anspruch auf eine Überbrückungsrente.
§ 65b 84 c) Dienstaltersgeschenk
Es besteht kein Anspruch auf eine rückwirkende Ausrichtung des Dienstaltersgeschenkes für Mitarbeitende, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits zehn Dienstjahre absolviert haben.
§ 66 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieses Erlasses wird die Verordnung über die Besoldung der Behörden und das Dienstverhältnis des Staatspersonals vom 20. November 196885
mit Ausnahme der §§ 15 bis 20 aufgehoben.
§ 66a 86 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WOV) vom
17. März 199987 wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 2
2 Zu diesem Zweck enthält die Verordnung besondere Instrumente, Zuständigkeiten und Verfahren, die von den allgemeinen Vorschriften über die Organisation
und den Finanzhaushalt abweichen.
§§ 19 bis 22
werden aufgehoben.
§ 67 88 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens. 89
§ 68 90
145.11018
Anhang: Lohntabelle 91
Lohntabelle (Index 167.9)
Lohnband Minimum Maximum
01 52 143 75 607
02 54 786 82 180
03 57 602 89 284
04 60 604 95 754
05 63 803 100 810
06 67 217 106 202
07 70 861 111 959
08 74 750 118 106
09 78 907 124 672
10 83 349 131 691
11 88 099 139 197
12 93 183 147 229
13 98 625 155 828
14 104 454 165 037
15 110 700 174 906
16 117 397 185 488
17 124 582 196 840
18 132 293 209 024
19 140 893 222 611
20 150 755 238 194
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
18-129 mit Änderungen vom 12. Mai 1993 (GS 18-343), vom 15. Dezember 1994 (GS 18-533),
vom 9. Dezember 1997 (GS 19-267), vom 13. Mai 1998 (GS 19-306), vom 14. Dezember 1999
(GS 19-476), vom 22. März 2000 (GS 19-559), vom 12. Dezember 2000 (GS 19-649), vom
11. Dezember 2001 (GS 20-165), vom 10. Dezember 2002 (GS 20-352), vom 10. Dezember
2003 (GS 20-470), vom 19. Mai 2004 (Pensionskassenverordnung, GS 20-567), vom 14. Dezember 2004 (GS 20-623), vom 6. Dezember 2005 (GS 21-47), vom 12. Dezember 2006 (GS 21-
102), vom 25. April 2007 (GS 21-125), vom 11. Dezember 2007 (GS 21-157), vom 10. Dezember
2008 (GS 22-48), vom 14. Dezember 2010 (GS 22-132), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 21. Mai 2014 (Pensionskassengesetz, GS 24-
7a), vom 21. Mai 2014 (KRB Entlastungsprogramm 2014-2017, GS 24-10a), vom 25. Mai 2022
(GS 26-79), vom 25. Mai 2022 (MaG, GS 26-80c), vom 6. Dezember 2022 (GS 26-93), vom
5. Dezember 2023 (GS 27-25), vom 3. Dezember 2024 (GS 27-51) und vom 2. Dezember 2025
(GS 27-84).
145.110SRSZ 1.2.2026 19
2 Abs. 1 in der Fassung vom 22. März 2000; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
3 Abs. 1 in der Fassung vom 22. März 2000; Überschrift in der Fassung vom 25. Mai 2022.
4 Aufgehoben am 25. Mai 2022.
5 Abs. 2 aufgehoben am 25. Mai 2022.
6 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 25. Mai 2022.
7 Fassung vom 22. März 2000.
8 Gliederungstitel in der Fassung vom 25. Mai 2022.
9 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 22. März 2000.
10 Gliederungstitel in der Fassung vom 25. Mai 2022.
11 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
12 Fassung vom 22. März 2000 (Abs. 2 aufgehoben).
13 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 25. Mai 2022.
14 Neu eingefügt am 25. Mai 2022.
15 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
16 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
17 Gliederungstitel in der Fassung vom 25. Mai 2022.
18 Fassung vom 22. März 2000 (Abs. 2 aufgehoben).
19 Abs. 1 in der Fassung vom 25. April 2007; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
20 Fassung vom 22. März 2000 (Abs. 2 neu).
21 Fassung vom 22. März 2000 (Abs. 2 und 3 aufgehoben); Gliederungstitel in der Fassung vom
25. Mai 2022.
22 Aufgehoben am 25. Mai 2022.
23 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. April 2007 (Abs. 2 und 3 neu); Überschrift und Abs. 3 in
der Fassung vom 25. Mai 2022.
24 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 22. März 2000 (Abs. 3 neu); Abs. 4 neu eingefügt am 25. Mai
2022.
25 Fassung vom 22. März 2000.
26 Abs. 2 in der Fassung vom 25. April 2007 und Abs. 3 neu eingefügt am 22. März 2000.
27 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. März 2000 (Abs. 3 neu); Abs. 3 in der Fassung vom
25. Mai 2022.
28 Neu eingefügt am 22. März 2000.
29 Neu eingefügt am 22. März 2000; Abs.1 Bst. c in der Fassung vom und Bst. e neu eingefügt am
25. Mai 2022.
30 Neu eingefügt am 22. März 2000.
31 Abs. 1 in der Fassung vom 19. Mai 2004; Überschrift in der Fassung vom 25. Mai 2022.
32 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 25. Mai 2022.
33 SRSZ 145.210.
34 Neu eingefügt am 22. März 2000.
35 Neu eingefügt am 22. März 2000; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
36 Neu eingefügt am 22. März 2000; Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 25. Mai 2022.
37 SRSZ 144.210.
38 Neu eingefügt am 22. März 2000; Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 25. Mai 2022.
39 Neu eingefügt am 25. Mai 2022.
40 Fassung vom 22. März 2000.
41 Abs. 3 in der Fassung vom 22. März 2000; Abs. 1 Bst. a und b in der Fassung vom und Bst. c
aufgehoben am 25. Mai 2022.
42 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
43 Überschrift in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 25. Mai 2022.
44 Fassung vom 22. März 2000 (Begriff «Dienstverhältnis» durch «Arbeitsverhältnis» ersetzt).
45 Neu eingefügt am 25. Mai 2022.
46 Neu eingefügt am 22. März 2000; Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am
25. Mai 2022.
47 Abs. 2 Bst. a in der Fassung vom 25. Mai 2022.
48 Fassung vom 22. März 2000 (Begriff «Wahlbehörde» durch «Anstellungsbehörde» ersetzt).
49 Fassung vom 22. März 2000.
50 Überschrift in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 25. Mai 2022, Abs. 2 in der Fassung des gleichentags erlassenen MaG (GS 26-80c).
145.11020
51 Aufgehoben am 22. März 2000.
52 Abs. 1 in der Fassung vom 22. März 2000 (Begriff «Wahlbehörde» durch «Anstellungsbehörde»
ersetzt).
53 Abs. 1 in der Fassung vom 22. März 2000 (Begriff «Wahlbehörde» durch «Anstellungsbehörde»
ersetzt).
54 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. April 2007.
55 Fassung vom 25. Mai 2022.
56 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 4 und 5 aufgehoben am 25. Mai 2022;
Abs. 3 in der Fassung vom 2. Dezember 2025.
57 Aufgehoben am 25. Mai 2022.
58 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
59 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 25. Mai 2022.
60 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
61 Aufgehoben am 25. Mai 2022.
62 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 bis 4 aufgehoben am 25. Mai 2022.
63 Neu eingefügt am 25. April 2007; Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu
eingefügt am 25. Mai 2022.
64 Aufgehoben am 25. Mai 2022.
65 Abs. 2 (neu) in der Fassung vom 25. April 2007; Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 25. Mai 2022.
66 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
67 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
68 Abs. 2 in der Fassung vom 25. April 2007 (Abs. 2 neu); Abs. 1 in der Fassung vom 25. Mai
2022.
69 Neu eingefügt am 25. April 2007; Abs. 2 bis 4 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
70 Abs. 1 in der Fassung vom 22. März 2000; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
71 SRSZ 370.100.
72 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 2. Mai 2022.
73 Fassung vom 25. April 2007; Einleitungssatz in der Fassung vom 25. Mai 2022.
74 Aufgehoben am 22. März 2000.
75 Abs. 1 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
76 Fassung vom 22. März 2000; Bst. g und h neu eingefügt am 25. Mai 2022.
77 Bst. g und h aufgehoben am 25. Mai 2022.
78 Aufgehoben am 22. März 2000.
79 Fassung vom 22. März 2000 (Abs. 3 neu).
80 Fassung vom 22. März 2000.
81 Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 22. März 2000.
82 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 25. Mai 2022.
83 Neu eingefügt am 25. April 2007; Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
84 Neu eingefügt am 21. Mai 2014; Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. Mai 2022.
85 GS 15-549; SRSZ 140.510.
86 Neu eingefügt am 25. April 2007.
87 SRSZ 143.210; GS 19-384.
88 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
89 In Kraft getreten am 1. Januar 1992 (Abl 1991 747); Änderungen vom 22. März 2000 am 1. Juli
2000 (Abl 2000 819), vom 10. Dezember 2002 am 1. Januar 2003 (Abl 2002 2135), vom
10. Dezember 2003 am 1. Januar 2004 (Abl 2003 2044), vom 19. Mai 2004, vom 14. Dezember
2004 am 1. Januar 2005 (Abl 2004 1418 bzw. Abl 2004 2102), vom 6. Dezember 2005 am
1. Januar 2006 (Abl 2005 2022), vom 12. Dezember 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2174),
vom 25. April 2007 und 11. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2298 und 2300), vom
10. Dezember 2008 am 1. Januar 2009 (Abl 2008 2628), vom 14. Dezember 2010 am 1. Januar
2011 (Abl 2010 2771), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom
21. Mai 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 1906, 2178), vom 25. Mai 2022 am 1. Januar 2023
(Abl 2022 3081), vom 25. Mai 2022 (GS 26-80c) am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3159), vom
6. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3082), vom 5. Dezember 2023 am 1. Januar
2024 (Abl 2023 2885), vom 3. Dezember 2024 am 1. Januar 2025 (Abl 2024 2948) und vom
2. Dezember 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 3092) in Kraft getreten.
90 Aufgehoben am 17. Dezember 2013.
91 Fassung vom 2. Dezember 2025.
