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title: "Verordnung über die Gebühren im Bereich der Fremdenpolizei"
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provisions: 8
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# Verordnung über die Gebühren im Bereich der Fremdenpolizei

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung legt die Gebühren und Auslagen fest, die das Amt für
Bevölkerung und Migration (das Amt) für Verfügungen und andere Leistungen im Bereich der Fremdenpolizei erhebt.
2 Die Gebühren für die Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Ausländer
bleiben vorbehalten.

## Art. 2 {#art_2}

Gebühren – Gestützt auf Bundesrecht
1 Die vom Amt gestützt auf Artikel 8 GebV-AIG 1) erhobenen Gebühren betragen:
a) Ermächtigung zur Visumerteilung oder Zusicherung
einer Bewilligung Fr. 95.–
b) Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Grenzgängerbewilligung sowie deren Erneuerung Fr. 95.–
c) Bewilligung des Stellenantritts und des Kantons-,
Stellen- und Berufswechsels Fr. 95.–
d) Erteilung einer Niederlassungsbewilligung Fr. 95.–
1) SR 142.209
Fremdenpolizei, Gebühren – V 114.22.16
e) Verlängerung der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder
Grenzgängerbewilligung Fr. 75.–
f) Verlängerung der Kontrollfrist des Ausländerausweises über die Niederlassungsbewilligung Fr. 65.–
g) Verlängerung der Frist, während der die Niederlassungsbewilligung bei Auslandaufenthalt bestehen
bleibt Fr. 65.–
h) Verlängerung des Ausländerausweises für vorläufig
aufgenommene Personen Fr. 40.–
i) Ausstellung eines Duplikatausweises Fr. 40.–
j) Adressänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) Fr. 30.–
k) Prüfung, Erfassung und Bearbeitung aller übrigen Änderungen eines Aufenthaltsausweises in ZEMIS Fr. 40.–
l) …
2 Die Gebühren im Zusammenhang mit der Ausstellung und der Herstellung
von Ausländerausweisen betragen:
a) für die Ausstellung, für den Ersatz und für alle übrigen Änderungen eines biometrischen Ausländerausweises Fr. 22.–
b) für die Ausstellung, für den Ersatz und für alle übrigen Änderungen eines nicht biometrischen Ausländerausweises Fr. 10.–
3 Die Gebühren im Zusammenhang mit der Abnahme und der Erfassung biometrischer Daten betragen 20 Franken.
3a Die Gebühren im Zusammenhang mit der Abnahme und der Erfassung der
Fotografie und der Unterschrift für den nicht-biometrischen Aufenthaltsausweis betragen 15 Franken.
4 Für Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Freizügigkeitsabkommens
(FZA) oder eines Mitgliedstaates der EFTA sowie für Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EFTA oder einem Vertragsstaat des FZA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, beträgt
die Höchstgebühr für das Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Bst. a, b, c
oder e sowie für die Ausstellung und Herstellung des Ausländerausweises
nach Absatz 2 Bst. b gesamthaft 65 Franken.
Fremdenpolizei, Gebühren – V 114.22.16
5 Ledige Personen unter 18 Jahren entrichten für die Leistungen nach Absatz 1 Bst. j eine Gebühr von 15 Franken. Für die übrigen Verfügungen und
Leistungen beträgt die Gebühr 30 Franken. Für Staatsangehörige eines Vertragsstaates des FZA oder eines Mitgliedstaates der EFTA sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EFTA oder einem Vertragsstaat des FZA für mehr als
90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, sind in diesen Gebühren auch die Leistungen im Zusammenhang mit der
Ausstellung und der Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2
Bst. b inbegriffen.
6 Legen Staatsangehörige eines Vertragsstaates des FZA oder eines Mitgliedstaates der EFTA sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EFTA oder einem Vertragsstaat des FZA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, eine Zusicherung der Bewilligung (Abs.
1 Bst. a) vor, so wird ihnen die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung kostenlos ausgestellt.
7 Für Staatsangehörige von Drittstaaten, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des FZA oder eines Mitgliedstaates der
EFTA sind und ein Verbleiberecht nach Anhang I Art. 4 FZA oder nach Anhang K Anlage 1 Art. 4 des EFTA-Übereinkommens erworben haben, beträgt
die Höchstgebühr für das Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Bst. b oder e
sowie für die Ausstellung und Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2 Bst. a und Absatz 3 gesamthaft 65 Franken. Ledige Personen unter 18
Jahren entrichten für diese Leistungen eine Höchstgebühr von gesamthaft 30
Franken.
8 Für Verfügungen und Dienstleistungen, die mehr als zwölf Personen
gemeinsam veranlassen, wird eine Gruppengebühr erhoben. Sie beträgt
höchstens die Summe von zwölf Gebühren nach den Absätzen 1, 4, 5 und 7.

## Art. 3 {#art_3}

Gebühren – Andere Gebühren
1 Für die übrigen Verfügungen, Erklärungen und Leistungen des Amtes werden folgende Gebühren erhoben:
a) für die Verweigerung einer Bewilligung: Gebühr für die Erteilung, unter Vorbehalt besonderer Kosten
b) für die Verwarnung sowie für die Androhung der Verweigerung der Bewilligungserneuerung, des Widerrufs der Bewilligung und der Wegweisung Fr. 60.– bis 120.–
c) für die Verweigerung der Bewilligungserneuerung,
den Widerruf der Bewilligung und für die Wegweisung Fr. 60.– bis 350.–
Fremdenpolizei, Gebühren – V 114.22.16
d) für die kurzfristige Festhaltung, die Durchsetzungshaft, die Vorbereitungshaft und die Ausschaffungshaft Fr. 110.–
e) für das Verbot, ein zugewiesenes Gebiet zu verlassen
oder ein bestimmtes Gebiet zu betreten Fr. 55.–
f) für die vorübergehende Einstellung der Wegweisungsverfügung Fr. 60.–
g) für die Aufhebung der Wegweisungsverfügung Fr. 90.–
h) für die vorgängige Bewilligung über Ausnahmen von
den Zulassungsbedingungen Fr. 60.– bis 120.–
i) …
j) für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Visums Fr. 45.–
k) für die Eintragung der An- und Abmeldung Fr. 30.–
l) für die Ausstellung einer Wohnsitzbestätigung Fr. 30.–
m) für die Ausstellung eines anderen Schriftstücks oder
für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft (Erklärungen, Bestätigungen, Garantieerklärungen) Fr. 15.– bis 40.–
n) für jedes besondere kantonale Verfahren, das der Zustimmung der Bundesbehörde bedarf Fr. 30.–
o) für jedes Verfahren um Erteilung oder Verlängerung
eines Reisedokuments Fr. 25.–
p) für den Versand eines Telefax oder eines E-Mails Fr. 15.– bis 40.–
q) für die auf Verlangen ausserhalb der ordentlichen
Büro-Öffnungszeiten erbrachten Leistungen Fr. 60.–
2 Die Auslagen werden wie folgt verrechnet:
a) für Fotokopien, je Kopie Fr. 1.–

## Art. 3a b) für Porto-, Telefon-, Fax- und Inkassokosten tatsächliche Auslagen {#art_3a}

Gebühren – Inkasso
1 Die Gebühren, die gestützt auf diese Verordnung erhoben werden, können
bei der Einreichung des Gesuchs einkassiert werden.

## Art. 4 {#art_4}

Anfechtung, Ermässigung und Erlass
1 Die in dieser Verordnung vorgesehenen Gebühren können gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege angefochten, ermässigt oder erlassen werden.

## Art. 5 Fremdenpolizei, Gebühren – V 114.22.16 {#art_5}

Solidarische Haftung
1 Der Arbeitgeber und gegebenenfalls die Eltern sind für die Bezahlung der
Gebühren solidarisch haftbar.

## Art. 6 {#art_6}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 17. Dezember 2002 über die Gebühren im Bereich der
Fremdenpolizei (SGF 114.22.16) wird aufgehoben.

## Art. 7 {#art_7}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Fremdenpolizei, Gebühren – V 114.22.16
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
10.12.2007 Erlass Grunderlass 01.01.2008 2007_120
04.05.2009 Art. 2 geändert 01.06.2009 2009_046
04.05.2009 Art. 3 geändert 01.06.2009 2009_046
18.08.2009 Art. 3 geändert 01.09.2009 2009_088
18.08.2009 Art. 3a eingefügt 01.09.2009 2009_088
23.03.2010 Art. 3 geändert 01.03.2010 2010_042
15.03.2011 Art. 2 geändert 24.01.2011 2011_023
11.02.2014 Art. 2 geändert 01.12.2013 2014_014
26.06.2019 Ingress geändert 01.07.2019 2019_055
26.06.2019 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.07.2019 2019_055
11.02.2020 Art. 2 Abs. 1, j) geändert 01.11.2019 2020_020
11.02.2020 Art. 2 Abs. 1, k) geändert 01.11.2019 2020_020
11.02.2020 Art. 2 Abs. 1, l) aufgehoben 01.11.2019 2020_020
11.02.2020 Art. 2 Abs. 3a eingefügt 01.11.2019 2020_020
11.02.2020 Art. 2 Abs. 5 geändert 01.11.2019 2020_020
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 10.12.2007 01.01.2008 2007_120
Ingress geändert 26.06.2019 01.07.2019 2019_055
Art. 2 geändert 04.05.2009 01.06.2009 2009_046
Art. 2 geändert 15.03.2011 24.01.2011 2011_023
Art. 2 geändert 11.02.2014 01.12.2013 2014_014
Art. 2 Abs. 1 geändert 26.06.2019 01.07.2019 2019_055
Art. 2 Abs. 1, j) geändert 11.02.2020 01.11.2019 2020_020
Art. 2 Abs. 1, k) geändert 11.02.2020 01.11.2019 2020_020
Art. 2 Abs. 1, l) aufgehoben 11.02.2020 01.11.2019 2020_020
Art. 2 Abs. 3a eingefügt 11.02.2020 01.11.2019 2020_020
Art. 2 Abs. 5 geändert 11.02.2020 01.11.2019 2020_020
Art. 3 geändert 04.05.2009 01.06.2009 2009_046
Art. 3 geändert 18.08.2009 01.09.2009 2009_088
Art. 3 geändert 23.03.2010 01.03.2010 2010_042
Art. 3a eingefügt 18.08.2009 01.09.2009 2009_088
