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title: "Reglement über die Maturitätsprüfungen am Gymnasium der RIS Swiss Section, Deutschsprachige Schule Bangkok"
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provisions: 6
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# Reglement über die Maturitätsprüfungen am Gymnasium der RIS Swiss Section, Deutschsprachige Schule Bangkok

## § 1 {#par_1}

Grundsätze
1 Für die Maturitätsprüfungen am Gymnasium der RIS Swiss Section, Deutschsprachige
Schule Bangkok, gelten sinngemäss die §§ 1, 2, 4–17, 19–24a und 26 des Reglementes
für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern vom 15. April 20082 (Maturitätsreglement). *
2 In Abweichung von den §§ 7 und 8 des Maturitätsreglementes3 kann als moderne
Zweitsprache Französisch, Englisch, Thai oder Mandarin gewählt werden.
3 Es besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Maturitätsprüfungen die «Zweisprachige
Maturität» zu erlangen. Die Maturitätskommission legt die Zweitsprache fest, bestimmt
die Anzahl der Fächer und definiert diejenigen Fächer, in denen die Maturitätsprüfung in
der zweiten Sprache abgelegt werden kann.
1 SRL Nr. 501
2 SRL Nr. 506 (G 2008 164)
3 SRL Nr. 506 (G 2008 164)
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2008 172
2 Nr. 506a

## § 2 {#par_2}

Maturitätskommission
1 Der Regierungsrat wählt auf Vorschlag des Schulausschusses eine Maturitätskommission mit fünf Mitgliedern und bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter wohnt den Sitzungen der Maturitätskommission mit beratender Stimme bei.
2 Die Maturitätskommission wählt aus ihrer Mitte die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und die Sekretärin oder den Sekretär.
3 Sie koordiniert und beaufsichtigt die Maturitätsprüfungen, erlässt Weisungen über die
Organisation der Prüfungen, die Prüfungstermine, die Dauer der Prüfungen, die Prüfungsaufgaben, die Maturaarbeit, die Abschlussprüfung im Freifach, die Tätigkeit der
Expertinnen und Experten sowie der Examinatorinnen und Examinatoren und bezeichnet die für jedes Fach erforderlichen Expertinnen und Experten.
4 Sie hat das Recht, Anträge zuhanden des Bildungs- und Kulturdepartementes des
Kantons Luzern zu stellen. Die Kommissionsmitglieder können jederzeit Schulbesuche,
insbesondere in den Maturitätsfächern, durchführen.

## § 3 {#par_3}

Erfahrungsnoten
1 Die Erfahrungsnote entspricht in allen Maturitätsfächern der Zeugnisnote des letzten
Schuljahres, in dem das Fach unterrichtet wurde.

## § 4 {#par_4}

Unredlichkeiten
1 Bei Unredlichkeiten im Zusammenhang mit der Maturaarbeit, der Maturitätsprüfung
oder dem Maturitätszeugnis, insbesondere bei Mitbringen oder Gebrauch unerlaubter
Hilfsmittel, wird die Prüfung von der Maturitätskommission als nicht bestanden oder
das Maturitätszeugnis als ungültig erklärt.
2 Die Maturitätskommission entscheidet, ob die Maturitätsprüfung gemäss § 24 des Maturitätsreglementes wiederholt werden kann.
3 Liegt der begründete Verdacht einer Unredlichkeit vor, kann die Maturitätskommission
der Maturandin oder dem Maturanden im betreffenden Fach neue Aufgaben stellen.
4 Über jeden Vorfall ist sofort ein Protokoll aufzunehmen.

## § 5 {#par_5}

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Reglement über die Maturitätsprüfungen am Gymnasium der RIS Swiss Section,
Deutschsprachige Schule Bangkok, vom 22. Februar 20004 wird aufgehoben.
§ 6 * …
4 G 2000 124 (SRL Nr. 506a)

## § 7 Nr. 506a 3 {#par_7}

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. August 2008 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
4 Nr. 506a
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 15.04.2008 01.08.2008 Erstfassung G 2008 172
§ 1 Abs. 1 31.03.2026 01.08.2026 geändert G 2026-016
§ 6 31.03.2026 01.08.2026 aufgehoben G 2026-016
Nr. 506a 5
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
15.04.2008 01.08.2008 Erlass Erstfassung G 2008 172
31.03.2026 01.08.2026 § 1 Abs. 1 geändert G 2026-016
31.03.2026 01.08.2026 § 6 aufgehoben G 2026-016
