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title: "Verordnung über den Status von Polizeiaspirantinnen und Polizeiaspiranten und von Polizistinnen und Polizisten in Ausbildung"
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provisions: 4
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# Verordnung über den Status von Polizeiaspirantinnen und Polizeiaspiranten und von Polizistinnen und Polizisten in Ausbildung

## Art. 1 {#art_1}

Voraussetzungen
1 Um den eidgenössischen Fachausweis Polizistin/Polizist zu erlangen, müssen die Anwärterinnen und Anwärter eine zweijährige Ausbildung in einem
anerkannten Ausbildungszentrum absolvieren.
2 Das erste Jahr der Ausbildung wird mit einer Prüfung der Einsatzfähigkeit
abgeschlossen, das zweite Jahr mit der eidgenössischen Berufsprüfung Polizistin/Polizist.
3 Die Anwärterinnen und Anwärter gehören nicht zum Bestand des Polizeikorps, der im Dekret über den Bestand der Kantonspolizei festgelegt ist.

## Art. 2 {#art_2}

Erstes Ausbildungsjahr
1 Im ersten Ausbildungsjahr haben die Anwärterinnen und Anwärter den Status von Polizeiaspirantinnen und Polizeiaspiranten.
2 Polizeiaspirantinnen und Polizeiaspiranten werden mit einem auf ein Jahr
oder mehr befristeten Vertrag und einer Probezeit von 9 Monaten angestellt.
Sie werden in die Gehaltsklasse 10, Stufe 4, eingereiht.
3 Sie verfügen über Kompetenzen, die dem Fortschritt ihrer Ausbildung entsprechen. Ihre Polizeirapporte werden von einer diplomierten Polizeibeamtin
oder einem diplomierten Polizeibeamten gegengezeichnet.
551.14

## Art. 3 {#art_3}

Zweites Ausbildungsjahr
1 Polizeiaspirantinnen und Polizeiaspiranten, welche die Einsatzfähigkeitsprüfung bestanden haben, erlangen die Bezeichnung Polizistin/Polizist in
Ausbildung und treten in das zweite Ausbildungsjahr über.
2 Polizistinnen und Polizisten in Ausbildung können mit einem auf ein Jahr
oder mehr befristeten Vertrag und einer Probezeit von 9 Monaten angestellt
werden. Sie werden bei der Gendarmerie in die Gehaltsklasse 14, Stufe 0,
und bei der Kriminalpolizei in die Gehaltsklasse 15, Stufe 0, eingereiht.
3 Sie verfügen über die gleichen Kompetenzen wie die diplomierten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten. Sie werden vereidigt.

## Art. 4 {#art_4}

Endgültige Anstellung
1 Nach bestandener eidgenössischer Berufsprüfung Polizistin/Polizist können
die Anwärterinnen und Anwärter mit einem unbefristeten Vertrag und einer
Probezeit von 9 Monaten als Polizistinnen und Polizisten in der Gehaltsklasse
16, Stufe 0, oder als Inspektorinnen und Inspektoren in der Gehaltsklasse 17,
Stufe 0, angestellt werden.
551.14
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
28.01.2020 Erlass Grunderlass 01.01.2020 2020_011
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 28.01.2020 01.01.2020 2020_011
