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title: "Richtlinie zur Unterstützung nach Asylfürsorgeverordnung"
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provisions: 6
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# Richtlinie zur Unterstützung nach Asylfürsorgeverordnung

## Art. 1 A. Allgemeines {#art_1}

Diese Richtlinie regelt in Ausführung der §§ 5a und 5b
des Sozialhilfegesetzes (SHG, LS 851.1) in Verbindung mit der
Asylfürsorgeverordnung (AfV, LS 851.13) sowie Art. 116 lit. a der
Gemeindeordnung der Stadt Zürich (GO, AS 101.100) die einheitliche Gewährung der persönlichen Hilfe und Durchführung
der wirtschaftlichen Hilfe im Asylbereich durch die Asyl-Organisation Zürich (AOZ).

## Art. 2 {#art_2}

Die vorliegende Richtlinie verfolgt folgende Ziele:
a. die Festlegung der Unterstützungsgrundsätze;
b. die Gewährleistung der rechtsgleichen Unterstützung der
nach AfV unterstützten Personen.
Art. 31 Nach AfV werden folgende Personengruppen unterstützt:
a. Asylsuchende (Ausweis N);
b. vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer
(Ausweis F) sowie schutzbedürftige Personen (Ausweis S).
B. Finanzielle Leistungen für den Lebensunterhalt:

## Art. 4 Grundbedarf für den Lebensunterhalt {#art_4}

1 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) wird
unter Berücksichtigung folgender Vorgaben festgelegt:
1 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 11. April 2022;
Geltungsbereich
Zweck
Definition der
Personengruppen
Grundsatz
2Richtlinie zur Unterstützung nach
Asylfürsorgeverordnung851.165
– Das menschenwürdige Dasein ist gewährleistet (Art. 12 der
Bundesverfassung).
– Die Höhe des Grundbedarfs orientiert sich an den Empfehlungen der Sozialkonferenz des Kantons Zürich.
– Der GBL für Personen, die in einem Mehrpersonenhaushalt
leben, wird mittels Äquivalenzskala der SKOS-Richtlinien
berechnet.
– Personen, die durch die AOZ untergebracht sind oder in
Kollektivhaushalten, Institutionen etc. wohnen, erhalten einen reduzierten GBL.
2 Der Grundbedarf umfasst grundsätzlich alle in den SKOS-
Richtlinien definierten Ausgabepositionen. Ausgenommen hiervon sind die Positionen, die gemäss Art. 15 als Pauschale für
Soziale Teilhabe sowie gemäss Art. 17 als Bedarfsleistung für
die Anschaffung von Schulmaterial ausgerichtet werden.

## Art. 5 {#art_5}

1 Für Ein- und Mehrpersonenhaushalte mit gemeinsamer
Ausübung und Finanzierung der Haushaltsfunktionen sowie für
Personen, die in Zimmern ohne Kochgelegenheit wohnen, gelten folgende Pauschalen:2
Haushaltsgrösse Fr.-Pauschale / Haushalt / Monat
1 Person 743.00
2 Personen 1137.00 (569.00/Pers.)
3 Personen 1382.00 (461.00/Pers.)
4 Personen 1591.00 (398.00/Pers.)
5 Personen 1799.00 (360.00/Pers.)
6 Personen 1950.00 (325.00/Pers.)
7 Personen 2101.00 (300.00/Pers.)
8 Personen 2252.00 (282.00/Pers.)
9 Personen 2403.00 (267.00/Pers.)
10 Personen 2554.00 (255.00/Pers.)
pro weitere Person + 151.00
2 Sofern die Auslagen für den individuellen Energieverbrauch
(Strom, Gas) pauschal im Mietzins inbegriffen sind, werden die
Pauschalen für den GBL wie folgt reduziert:3
2 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 3. März 2025;
Inkrafttreten 1. April 2025.
3 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 3. März 2025;
Inkrafttreten 1. April 2025.
GBL für
Personen in
Wohnungen,
Zimmern und
Appartements
a. Ein- und
Mehrpersonenhaushalte
mit gemeinsamer Ausübung und
Finanzierung
der Haushaltsfunktionen
3Richtlinie zur Unterstützung nach
Asylfürsorgeverordnung 851.165
Haushaltsgrösse Fr. Pauschale / Haushalt / Monat
1 Person 708.00
2 Personen 1084.00 (542.00/Pers.)
3 Personen 1317.00 (439.00/Pers.)
4 Personen 1516.00 (379.00/Pers.)
5 Personen 1714.00 (343.00/Pers.)
6 Personen 1858.00 (310.00/Pers.)
7 Personen 2002.00 (286.00/Pers.)
8 Personen 2146.00 (268.00/Pers.)
9 Personen 2290.00 (254.00/Pers.)
10 Personen 2434.00 (243.00/Pers.)
pro weitere Person + 144.00
3 Alleinlebenden Asylsuchenden wird grundsätzlich der GBL für
eine Person in einem Zweipersonenhaushalt gewährt. In begründeten Ausnahmefällen, in denen ein Einpersonenhaushalt
bewilligt wird, ist die befristete Übernahme der Mietkosten gemäss den für Asylsuchende geltenden Vorgaben zu verfügen.
In diesen Ausnahmefällen wird der Grundbedarf für den Einpersonenhaushalt gemäss der im konkreten Fall anwendbaren Tabelle ausgerichtet.
4 Junge Erwachsene unter 25 Jahren, die in einem Einpersonenhaushalt leben, werden mit einem um 20 % reduzierten GBL
gemäss der im konkreten Fall anwendbaren Tabelle unterstützt,
wenn sie nicht an einer auf die arbeitsmarktliche Integration ausgerichteten Ausbildung oder Massnahme teilnehmen oder keiner
angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder keine eigenen
Kinder betreuen.

## Art. 6 {#art_6}

1 Bei Personen, die in einer AOZ-Unterbringung leben,
werden die Auslagen für den individuellen Energieverbrauch, die
Abfallentsorgungs- sowie Serafe-Gebühren durch die AOZ finanziert. Für den GBL werden folgende Pauschalen ausgerichtet:4
Haushaltsgrösse Fr.-Pauschale / Haushalt / Monat
1 Person 692.00
2 Personen 1059.00 (530.00/Pers.)
3 Personen 1288.00 (429.00/Pers.)
4 Personen 1481.00 (370.00/Pers.)
5 Personen 1675.00 (335.00/Pers.)
6 Personen 1816.00 (303.00/Pers.)
7 Personen 1957.00 (280.00/Pers.)
4 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 3. März 2025;
Inkrafttreten 1. April 2025.
b. Ein- und
Mehrpersonenhaushalte mit
gemeinsamer
Ausübung
und Finanzierung der
Haushaltsfunktionen in
AOZ-Unterbringung
4Richtlinie zur Unterstützung nach
Asylfürsorgeverordnung851.165
Haushaltsgrösse Fr.-Pauschale / Haushalt / Monat
8 Personen 2098.00 (262.00/Pers.)
9 Personen 2239.00 (249.00/Pers.)
10 Personen 2380.00 (238.00/Pers.)
pro weitere Person + 141.00
2 Bei Einzelpersonen wird grundsätzlich von einem Mehrpersonenhaushalt ausgegangen und ein Zweipersonen-GBL berücksichtigt. Ein Einpersonen-GBL ist bei Personen in einem Einzelzimmer in gut begründeten Einzelfällen von der Stellenleitung
jährlich zu verfügen.
3 Junge Erwachsene unter 25 Jahren, die in einem Einpersonenhaushalt leben, werden mit einem um 20 % reduzierten GBL von
Fr. 554.00 unterstützt, wenn sie nicht an einer auf die arbeitsmarktliche Integration ausgerichteten Ausbildung oder Massnahme teilnehmen oder keiner angemessenen Erwerbstätigkeit
nachgehen oder keine eigenen Kinder betreuen.5
Art. 76 Für Personen in Zweck-Wohngemeinschaften ohne gemeinsame Haushaltsführung wird die Pauschale für den GBL
unabhängig von der Haushaltsgrösse wie folgt festgelegt:7
Haushaltsgrösse Fr.-Pauschale / Haushalt / Monat
1 Person 669.00
2 Personen 1024.00 (512.00/Pers.)
3 Personen 1245.00 (415.00/Pers.)
4 Personen 1432.00 (358.00/Pers.)
5 Personen 1619.00 (324.00/Pers.)
6 Personen 1755.00 (293.00/Pers.)
7 Personen 1891.00 (270.00/Pers.)
8 Personen 2027.00 (253.00/Pers.)
9 Personen 2163.00 (240.00/Pers.)
10 Personen 2299.00 (230.00/Pers.)
pro weitere Person + 136.00
2 Alleinlebenden Asylsuchenden wird grundsätzlich der GBL für
eine Person in einem Zweipersonenhaushalt gemäss Art. 5 gewährt. In gut begründeten Ausnahmefällen ist ein Einpersonen-
GBL jährlich von der Stellenleitung zu verfügen.
5 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 3. März 2025;
Inkrafttreten 1. April 2025.
6 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 16. März 2023;
Inkrafttreten 1. Januar 2023.
7 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 3. März 2025;
Inkrafttreten 1. April 2025
c. Personen
in Zweck-
Wohngemeinschaften
5Richtlinie zur Unterstützung nach
Asylfürsorgeverordnung 851.165
3 Junge Erwachsene unter 25 Jahren in einer Zweckwohngemeinschaft werden mit dem anteilmässigen Grundbedarf auf der
Basis eines Zweipersonenhaushalts gemäss Art. 5 unterstützt.

## Art. 8 {#art_8}

1 Halten sich Kinder temporär bei den Eltern resp. bei einem Elternteil auf, wird der GBL um folgende Beträge erweitert:
Anzahl Kinder Aufenthalt bis zu 5 Tagen pro Monat
Fr. / Tag
1 Kind 14.00
2 Kinder 21.50
3 Kinder 26.00
mehr Kinder Festsetzung des Betrages gemäss
Äquivalenzskala SKOS
2 Bei einem Aufenthalt ab 6 Tagen pro Monat wird der GBL wie
folgt berechnet:
GBL ohne Kinder × 12
× Anzahl Tage pro Monat ohne Kinder
plus
GBL mit Kindern × 12
× Anzahl Tage pro Monat mit Kindern
Art. 98 Die Beträge für einzelne Mahlzeiten-Zuschläge oder -Abzüge (innerhalb des Grundbedarfs) sind wie folgt festgelegt:
Mahlzeit Betrag pro Mahlzeit
Frühstück 2.00
Mittagessen 4.75
Abendessen 4.75
Art. 109 1 Für Personen in stationären Einrichtungen gelten
grundsätzlich die Ansätze gemäss Konzept der jeweiligen Institution, für die gesamten Auslagen jedoch maximal die untenstehenden Beträge, für Erwachsene wie folgt:10
Wohn- oder Lebensform Erwachsene Fr.-Pauschale / Monat
(Einzelperson)
Aufenthalt in Institution mit Bett /
Frühstück
603.00 (20.00/Tag)
8 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 3. März 2025;
Inkrafttreten 1. April 2025
9 Fassung gem. Beschlüssen der Sozialbehörde vom 15. September 2022,
Inkrafttreten 1. Januar 2022, und vom 27. Januar 2023, Inkrafttreten 15. Januar 2023.
10 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 3. März 2025;
Inkrafttreten 1. April 2025
d. Auslagen im
Zusammenhang mit der
Ausübung
des Besuchsrechts
e. Essenszuschläge
oder -abzüge
GBL in
stationären
Einrichtungen
und kollektiver
Unterbringung
a. Erwachsene
in stationären
Einrichtungen
6Richtlinie zur Unterstützung nach
Asylfürsorgeverordnung851.165
Wohn- oder Lebensform Erwachsene Fr.-Pauschale / Monat
(Einzelperson)
Aufenthalt in Institution mit Halbpension
503.00 (17.00/Tag)
Aufenthalt in Unterkunft mit Vollpension / stationärer Einrichtung
402.00 (13.00/Tag)
Eigene Wohneinheit mit Betreuung
ohne Verpflegung
gem. Bestimmungen für einen
Einpersonenhaushalt mit im
Mietzins inkludierten Energiekosten
Wohngemeinschaft mit Betreuung
ohne Verpflegung
gem. Bestimmungen für
Zweck-Wohngemeinschaften
2 Für die individuelle Berechnung des GBL in stationären Einrichtungen werden alle effektiv anfallenden Auslagen berücksichtigt, die gemäss SKOS im Grundbedarf enthalten sind. Der
Betrag wird um die im Tarif der Institution enthaltenen Auslagen
(z. B. Verpflegung, Haushaltführung, Strom, Heizkosten etc.) reduziert.
Art. 10a11 Für Personen in einer kollektiven Unterbringung gelten die untenstehenden Beträge wie folgt:
Anzahl Personen Fr.-Pauschale / Monat
1 Person 307.00
2 Personen 614.00 (307.00/Pers.)
3 Personen 747.00 (249.00/Pers.)
4 Personen 860.00 (215.00/Pers.)
5 Personen 972.00 (194.00/Pers.)
6 Personen 1053.00 (176.00/Pers.)
7 Personen 1135.00 (162.00/Pers.)
8 Personen 1217.00 (152.00/Pers.)
9 Personen 1298.00 (144.00/Pers.)
10 Personen 1380.00 (138.00/Pers.)
Art. 1112 1 Die in den Art. 11a und 12 angeführten Ansätze für
Nebenkosten und Verpflegungsbeiträge gelten für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (längstens bis zum 25. Altersjahr) mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich und Unterstützungswohnsitz in der Stadt Zürich, welche in Heimpflege
(Kinder-, Jugend- und Schulheime) oder Familienpflege leben.
Sie gelten auch in Fällen, bei denen die Finanzierung der Platzierungskosten ausnahmsweise nicht über das Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG, LS 852.2) erfolgt.
11 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 3. März 2025;
Inkrafttreten 1. April 2025
12 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 15. September 2022;
b. Personen in
kollektiver
Unterbringung mit
Vollpension
Nebenkosten
und Verpflegungsbeitrag für
Kinder, Jugendliche und junge
Erwachsene
in Heim- und
Familienpflege
a. Geltungsbereich
7Richtlinie zur Unterstützung nach
Asylfürsorgeverordnung 851.165
2 Befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich, gelten bezüglich der Höhe von allfälligen Verpflegungs- und Nebenkosten die Regelungen des jeweiligen Wohnsitzkantons.
Art. 11a13 1 Die für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene
in Heim- und Familienpflege zu entrichtenden Nebenkosten entsprechen den Empfehlungen der Sozialkonferenz Kanton Zürich
und sind wie folgt abgestuft:14
Lebensphase Fr.-Pauschale / Monat
Personen im nachschulischen Bereich /
in Ausbildung
473.00
Sekundarstufe I 383.00
4.–6. Klasse Primarschule 340.00
1.–3. Klasse Primarschule 260.00
Vorschulbereich und Kindergarten 192.00
2 Mit der Nebenkostenpauschale sind folgende Positionen abgedeckt:
– Taschengeld
– Bekleidung und Schuhe
– persönliche Pflege
– Verkehrsauslagen inkl. Halbtaxabonnement (örtlicher Nahverkehr, Unterhalt Velo/Mofa)
– Nachrichtenübermittlung, Internet, Radio/TV
– Bildung, Freizeit, Sport und Unterhaltung
– Persönliche Ausstattung
Art. 1215 1 Den Leistungsanbietenden der Heim- oder Familienpflege wird gestützt auf § 19 KJG und § 47 Abs. 1 Kinder- und
Jugendheimverordnung (KJV, LS 852.21) ein Verpflegungsbeitrag von Fr. 25.00 pro Aufenthaltstag entrichtet.
2 Bei einem gleichzeitigen Leistungsbezug von Familien- oder
Heimpflege und Sonderschulung wird dem oder der Anbietenden der Familien- oder Heimpflege ein Verpflegungsbeitrag von
13 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 15. September 2022;
14 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 3. März 2025;
Inkrafttreten 1. April 2025
15 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 15. September 2022;
b. Nebenkosten
c. Verpflegungsbeitrag
8Richtlinie zur Unterstützung nach
Asylfürsorgeverordnung851.165
Fr. 15.00 pro Aufenthaltstag für Frühstück und Abendessen entrichtet. Der zusätzliche Verpflegungsbeitrag an die Anbietenden
der Sonderschulung richtet sich gemäss Verordnung über die
familienergänzende Kinderbetreuung in der Stadt Zürich (VO,
KB, AS 410.130), Anhang 3, Ziff. A.1 bei Tagessonderschulungen nach dem Minimaltarif Normkosten «Mittag».
3 Bei einem gleichzeitigen Leistungsbezug von Heimpflege und
Sonderschulung in einer gemeinsamen Einrichtung wird dem
oder der Anbietenden der Heimpflege ein Verpflegungsbeitrag
von Fr. 25.00 pro Aufenthaltstag entrichtet.
Art. 1316 1 Bei obdachlosen Personen wird der GBL für einen
Einpersonen-Haushalt gemäss Art. 5 Abs. 1 von Fr. 743.00 ausgerichtet.
2 Bei tageweiser Berechnung beträgt der GBL Fr. 24.00 pro Tag.
Da keine Einsparungen durch eine gemeinsame Haushaltsführung möglich sind, wird bei Mehrpersonenfällen auf die Anwendung der Äquivalenzskala verzichtet.
Art. 14 Von der Sozialkonferenz des Kantons Zürich empfohlene Teuerungsanpassungen werden grundsätzlich übernommen. Der Entscheid darüber liegt bei der Sozialbehörde.
C. Finanzielle Leistungen für den Lebensunterhalt:
Pauschale für soziale Teilhabe, Leistungen für
die schulische Ausstattung, Situationsbedingte
Leistungen
Art. 15 1 Vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern und schutzbedürftigen Personen sowie Asylsuchenden
wird eine Pauschale für soziale Teilhabe entrichtet.17
2 Die Pauschale umfasst folgende Ausgabenpositionen, die bei
Unterstützung nach SKOS-Richtlinien im GBL enthalten sind:
– Verkehrsauslagen
– Nachrichtenübermittlung
– Bildung, Freizeit, Sport
16 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 3. März 2025;
Inkrafttreten 1. April 2025
17 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 11. April 2022;
GBL für
obdachlose
Personen
Teuerungsanpassung
Pauschale für
soziale Teilhabe
a. Grundsatz
9Richtlinie zur Unterstützung nach
Asylfürsorgeverordnung 851.165
Art. 16 1 Die Höhe der Pauschale für soziale Teilhabe richtet sich
nach den prozentualen Anteilen der in Art. 15 angeführten Positionen am SKOS-Warenkorb für den GBL für Wohn-/Lebensformen gemäss Art. 5 Abs. 1.
2 Bei Mehrpersonenhaushalten gelangt die Äquivalenzskala der
SKOS-Richtlinien für den Lebensunterhalt zur Anwendung.18
Haushaltsgrösse Fr.-Pauschale / Haushalt / Monat
1 Person 90.00
2 Personen 138.00
3 Personen 168.00
4 Personen 193.00
5 Personen 218.00
6 Personen 236.00
7 Personen + 18.00
3 Bei asylsuchenden Einzelpersonen gelangt grundsätzlich die
Pauschale für den Zweipersonenhaushalt zur Anwendung. Wird
bei Asylsuchenden ein Einpersonenhaushalt in gut begründeten
Fällen ausnahmsweise bewilligt und ein entsprechender GBL
ausgerichtet, gelangt die Pauschale für den Einpersonenhaushalt zur Anwendung.
4 Die Pauschale für soziale Teilhabe für Personen in anderen
Wohn-/Lebensformen wird durch die Direktion der AOZ unter
Berücksichtigung der prozentualen Anteile am jeweiligen GBL
mittels Handlungsanweisung festgelegt.
Art. 1719 Für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer und schutzbedürftige Personen sowie Asylsuchende werden effektive Auslagen für die schulische Ausstattung bis zu folgenden Maximalbeträgen pro Kind/Jugendlichem übernommen:
– Eintritt in Kindergarten/Vorschule: Fr. 200.00
– Eintritt in Primarschule (1. Klasse): Fr. 200.00
– Übertritt in Mittelstufe (4. Klasse): Fr. 300.00
– Übertritt in Oberstufe (7. Klasse): Fr. 400.00
– Eintritt in Mittelschule, 10. Schuljahr,
Berufsschule u. ä.: Fr. 400.00
18 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 3. März 2025;
Inkrafttreten 1. April 2025
19 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 11. April 2022;
b. Höhe
Leistungen für
die schulische
Ausstattung
10Richtlinie zur Unterstützung nach
Asylfürsorgeverordnung851.165
Art. 18 Bei nachgewiesenem Bedarf werden nach AfV unterstützten Personen grundversorgende situationsbedingte Leistungen analog SKOS-Richtlinien ausgerichtet.
Art. 1920 In folgenden Fällen können fördernde situationsbedingte Leistungen analog SKOS-Richtlinien übernommen werden:
a. Bei Personen gemäss Art. 3 lit. a: sofern die Leistungen zur
Stabilisierung der persönlichen Situation beitragen oder im
Zusammenhang mit einem absehbaren positiven Asylentscheid der betroffenen Person stehen oder die Leistungen
der Integration des Kindes oder dem Kindeswohl dienen;
b. Bei vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern und schutzbedürftigen Personen gemäss Art. 3 lit. b:
sofern die Leistungen der beruflichen und sozialen Integration der betroffenen Person oder der Integration des Kindes
oder dem Kindeswohl dienen.
Art. 20 1 Bei Vorliegen eines Kürzungsgrundes nach § 17 Abs. 2
AfV können der GBL sowie die Pauschale für soziale Teilhabe
für die Dauer von maximal 12 Monaten um höchstens 15 % gekürzt werden.
2 Die Kürzung kann mit einem neuen Entscheid jeweils um weitere 12 Monate verlängert werden, sofern die Kürzungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind.
D. Wohnkosten
Art. 2121 Bei vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und
Ausländern und schutzbedürftigen Personen werden für den
maximal unbefristet zu übernehmenden Mietzins und die Nebenkosten die Ansätze der Richtlinie für die Bemessung der
Wohnkosten der Sozialbehörde gemäss Ziff. 1 und 2 angewandt.
Art. 2222 Asylsuchende leben grundsätzlich in Mehrpersonenhaushalten. In begründeten Fällen kann ausnahmsweise das
Führen eines Einpersonenhaushalts bewilligt werden.
20 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 4. Dezember 2025;
Inkrafttreten 1. Januar 2026.
21 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 1. Februar 2024;
Inkrafttreten 1. Juli 2024 (Beschluss der Sozialbehörde vom 18. April 2024).
22 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 11. April 2022;
Situationsbedingte
Leistungen SIL
a. Grundversorgende SIL
b. Fördernde
SIL
Kürzungen
Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und
Ausländer und
schutzbedürftige Personen
Asylsuchende
a. Grundsatz
11Richtlinie zur Unterstützung nach
Asylfürsorgeverordnung 851.165
Art. 2323 Der maximal unbefristet zu übernehmende Mietzins
wird für die einzelnen Wohnformen wie folgt festgelegt:
a. Für Einzelpersonen, Ehepaare, eingetragene Partnerschaften, Familien, Konkubinate, Einelternfamilien sowie Geschwister und andere familienähnliche Wohngemeinschaften
in regulärer Wohnung (mit Bad/Dusche/WC und Küche zur
eigenen Benutzung)
Haushaltsgrösse Nettomiete für Haushalt
pro Monat in Fr.
1-Personen-Haushalt 590.00 (Ausnahme)
2-Personen-Haushalt 1060.00 (530.00/Person)
3-Personen-Haushalt 1370.00 (457.00/Person)
4-Personen-Haushalt 1560.00 (390.00/Person)
5-Personen-Haushalt 1710.00 (342.00/Person)
pro zusätzliche Person + 210.00
Personen im Begleiteten Wohnen
der SEB
Miettarif gemäss Tarifordnung für
die städtischen Wohnintegrationsangebote
b. Für Personen in Zweckwohngemeinschaften
Haushaltsgrösse Nettomiete für Haushalt
pro Monat in Fr.
2-Personen-Haushalt 1120.00 (560.00/Person)
3-Personen-Haushalt 1620.00 (540.00/Person)
4-Personen-Haushalt 2020.00 (505.00/Person)
5-Personen-Haushalt 2390.00 (478.00/Person)
ab 6 Personen 450.00/Person
c. Für Personen in Zimmern
Ein Mietobjekt gilt als Zimmer, wenn es über keine Küche
verfügt oder Bad/Dusche/WC und/oder Küche lediglich zur
Mitbenützung zur Verfügung stehen. Bewohnerinnen und
Bewohner, mit denen die Person Küche/Bad/Dusche/WC
teilt, bilden mit dieser keine Wohngemeinschaft und verfügen für die von ihnen bewohnten Zimmer über einen eigenen Mietvertrag.
Haushaltsgrösse Nettomiete pro Person
pro Monat in Fr.
unabhängig von der Haushaltsgrösse
580.00 /Monat
23 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 1. Februar 2024;
Inkrafttreten 1. Juli 2024 (Beschluss der Sozialbehörde vom 18. April 2024).
b. Höhe
12Richtlinie zur Unterstützung nach
Asylfürsorgeverordnung851.165
d. Nebenkosten
Bei Asylsuchenden werden für die maximal unbefristet zu
übernehmenden Nebenkosten die Ansätze der Richtlinie
für die Bemessung der Wohnkosten der Sozialbehörde gemäss Ziff. 2 angewandt.
Art. 23a24 Bei Personen in institutioneller Unterbringung der
AOZ wird ein Unterbringungstarif (UBT) finanziert.
E. Vermögen25
Art. 23b26 1 Es wird ein Vermögensfreibetrag zugestanden.
2 Vermögen über dem Vermögensfreibetrag gemäss Art. 23c
wird in der Bedarfsprüfung berücksichtigt.
3 Nicht berücksichtigt werden persönliche Effekten und Hausrat.
4 Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit kann auf eine Berücksichtigung bestimmter Vermögenswerte verzichtet werden, wenn:
a. dadurch für die Hilfeempfangenden oder ihre Angehörigen
ungebührliche Härten entstünden;
b. die Verwertung unwirtschaftlich wäre; oder
c. die Veräusserung von Wertgegenständen aus anderen
Gründen unzumutbar ist.
Art. 23c27 1 Die Höhe des Vermögensfreibetrags orientiert sich
an den SKOS-Richtlinien. Es gelten die untenstehenden Beträge
wie folgt:28
Haushaltsgrösse Vermögensfreibetrag in Fr.
Einzelperson 6 000.00
Ehepaare 12 000.00
Für jedes minderjährige Kind 3 000.00
Maximal pro Unterstützungseinheit 15 000.00
24 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 11. April 2022;
25 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 3. Juli 2023;
Inkrafttreten 1. Juni 2023.
26 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 3. Juli 2023;
Inkrafttreten 1. Juni 2023.
27 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 3. Juli 2023;
Inkrafttreten 1. Juni 2023.
28 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 4. Dezember 2025;
Inkrafttreten 1. Januar 2026.
Institutionelle
Unterbringung
der AOZ
Grundsatz
Höhe
13Richtlinie zur Unterstützung nach
Asylfürsorgeverordnung 851.165
2 Auf Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigung
werden folgende Freibeträge gewährt:
Haushaltsgrösse Vermögensfreibetrag in Fr.
Einzelperson 30 000.00
Ehepaare 50 000.00
Für jedes minderjährige Kind 15 000.00
Maximal pro Unterstützungseinheit 65 000.00
F. Richtlinienanwendung und finanzielle
Kompetenzen29
Art. 24 1 Soweit keine anderen Regelungen zur Unterstützung
nach AfV vorhanden sind, gelten die Richtlinien der Sozialbehörde für den Bereich der Sozialhilfe analog.
2 Die analoge Anwendung der nachstehenden Richtlinien der
Sozialbehörde für den Bereich der Sozialhilfe ist wie folgt vorzunehmen:
a. Richtlinie für die Bemessung der Wohnkosten im Unterstützungsbudget: Gemäss Art. 21 – 23 der vorliegenden Richtlinie;
b. Richtlinie für die Finanzierung von Ausbildungen sowie des
Lebensunterhalts während der Ausbildung durch die Sozialhilfe: Analoge Anwendung der Richtlinie auf alle Personen
nach Art. 3 der vorliegenden Richtlinien;
c. Richtlinie für den Umgang mit familienähnlichen Wohn- und
Lebensgemeinschaften: nur bezüglich Konkubinat werden
Ziffern 1, 4 und 5 der Richtlinie auf alle Personen nach
Art. 3 der vorliegenden Richtlinie analog angewandt. Eine
analoge Anwendung der Bestimmungen betreffend Entschädigung für die Haushaltsführung ist ausgeschlossen.
Art. 25 Die finanziellen Kompetenzen im Bereich der Asylfürsorge richten sich nach der Kompetenzordnung der AOZ.
29 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 3. Juli 2023;
Inkrafttreten 1. Juni 2023.
Richtlinienanwendung
Finanzielle
Kompetenzen
14Richtlinie zur Unterstützung nach
Asylfürsorgeverordnung851.165
G. Schlussbestimmungen30
Art. 26 Die Direktion AOZ erlässt in Ausführung dieser Richtlinie Handlungsanweisungen.
Art. 27 1 Die vorliegende Richtlinie tritt am 1. Januar 2022 in
Kraft.
2 Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens ist diese Richtlinie auf alle
Unterstützungsfälle anzuwenden.
30 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 3. Juli 2023;
Inkrafttreten 1. Juni 2023.
Ausführende
Bestimmungen
Inkrafttreten
