---
title: "Verordnung über die Dienstaufsicht und Kontrolle der Tätigkeiten der Polizei Kanton Solothurn zur Wahrung der inneren Sicherheit"
id: db04630c-474a-45c7-83c8-c88e3a74cae3
authority: so
place: "Solothurn"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "511.121"
publisher_url: https://bgs.so.ch/data/511.121/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/db04630c-474a-45c7-83c8-c88e3a74cae3
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/16457/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 36f16501fccfd4b5a86fd6c6d9fa5296fc5d9a4eed21ce3c1c08a4d407e236ac
provisions: 8
---

# Verordnung über die Dienstaufsicht und Kontrolle der Tätigkeiten der Polizei Kanton Solothurn zur Wahrung der inneren Sicherheit

## § 1 {#par_1}

Vollzugsorgan
1 Der Dienstchef Nachrichtendienst oder die Dienstchefin Nachrichtendienst erfüllt diejenigen Aufgaben, welche der Kanton gestützt auf das
Bundesgesetz zur Wahrung der inneren Sicherheit zu erfüllen hat.

## § 2 {#par_2}

Dienstaufsicht
1 Der Kommandant oder die Kommandantin übt die Dienstaufsicht über
die Aufgabenerfüllung des kantonalen Vollzugsorgans aus.

## § 3 {#par_3}

Aufgaben der Dienstaufsicht
1 Die Dienstaufsicht überprüft:
a) ob die kantonalen Verwaltungsabläufe den massgebenden Rechtsvorschriften entsprechen;
b) ob das Vollzugsorgan die Daten zur Wahrung der inneren Sicherheit
von den übrigen polizeilichen Daten getrennt bearbeitet;
c) gestützt auf die vom Bund zugestellten Auftragslisten:
1. wie das Vollzugsorgan die Aufträge erledigt hat;
2. wie und wo das Vollzugsorgan die Informationen beschafft
hat;
3. ob das Vollzugsorgan die datenschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere die Datensicherheit und den Persönlichkeitsschutz der betroffenen Person, eingehalten hat.
1) SR 120.
2) SR 121.1.
3) BGS 114.1.
GS 2012, 31
511.121

## § 4 {#par_4}

Getrenntes Kontrollorgan
1 Der oder die Beauftragte für Information- und Datenschutz unterstützt
als getrenntes Kontrollorgan die Dienstaufsicht bei der Prüfung nach § 3.
2 Das getrennte Kontrollorgan nimmt diese Aufgabe gemäss § 31 Absatz 4
des Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG) vom 21. Februar
20011) wahr.

## § 5 {#par_5}

Aufgaben und Befugnisse des getrennten Kontrollorgans
1 Das getrennte Kontrollorgan kontrolliert die vom Vollzugsorgan vorgenommenen Tätigkeiten im Umfang von § 4 Absatz 1 mindestens einmal
pro Jahr. Die Kontrollen erfolgen in der Regel nach Anmeldung.
2 Sofern nötig, kann das getrennte Kontrollorgan zusätzliche Kontrollen
durchführen.
3 Das getrennte Kontrollorgan ist berechtigt, sowohl vom Vollzugsorgan
als auch von der Dienstaufsicht im Umfang von § 33 Absatz 2 des Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG) vom 21. Februar 20012) Informationen zu beschaffen, sofern dies zur Erfüllung seiner Kontrollaufgaben nach § 4 Absatz 1 erforderlich ist und den Bestimmungen des Bundes
entspricht.

## § 6 {#par_6}

Empfehlungen des getrennten Kontrollorgans, Beschwerderecht
1 Stellt das getrennte Kontrollorgan Verwaltungsabläufe oder Datenbearbeitungen fest, welche den massgebenden Rechtsvorschriften nicht entsprechen, orientiert es die Dienstaufsicht und den zuständigen Regierungsrat oder die zuständige Regierungsrätin und gibt eine schriftliche Empfehlung ab.
2 Die Dienstaufsicht hat dem getrennten Kontrollorgan innert Jahresfrist
die Umsetzung der Empfehlung zu bestätigen oder die Gründe, weshalb
diese nicht umgesetzt wurde, schriftlich darzulegen.
3 Das Beschwerderecht des getrennten Kontrollorgans richtet sich
nach § 38 Absatz 2 und 3 des Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG) vom 21. Februar 20013).

## § 7 {#par_7}

Tätigkeitsbericht
1 Das getrennte Kontrollorgan erteilt im Bericht nach § 32 Absatz 1 Buchstabe f des Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG) vom 21. Februar 20014) Auskunft über die Ergebnisse der von ihm durchgeführten
Kontrollen, seinen allfälligen Empfehlungen sowie über deren Umsetzung.
Der Bericht enthält keine Informationen, welche wesentliche Sicherheitsinteressen gefährden könnten.

## § 8 {#par_8}

Meldepflicht
1 Die Dienstaufsicht wird beauftragt, dem Bund die kantonalen Stellen
nach § 1, 2 und 4 zu melden.
1) BGS 114.1.
2) BGS 114.1.
3) BGS 114.1.
4) BGS 114.1.
511.121
RRB Nr. 2012/1028 vom 22. Mai 2012.
Die Einspruchsfrist ist am 3. August 2012 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. Januar 2013.
Publiziert im Amtsblatt vom 31. August 2012.
