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title: "Verordnung über die Kantonsbibliothek"
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provisions: 6
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# Verordnung über die Kantonsbibliothek

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Aufgaben und den Betrieb der Kantonsbibliothek.

## Art. 2 {#art_2}

Auftrag
1 Die Kantonsbibliothek stellt in Zusammenarbeit mit dem Staatsarchiv eine
koordinierte dokumentarische Überlieferung für Appenzell Ausserrhoden sicher.
2 Sie sorgt für die Bewahrung, die wissenschaftliche Bearbeitung und die
Vermittlung des kulturellen Erbes.

## Art. 3 {#art_3}

Aufgaben
1 Die Kantonsbibliothek:
a) sammelt und bewahrt Dokumente auf, die im Kanton veröffentlicht
worden sind, einen thematischen Bezug zum Kanton aufweisen oder
deren Urheberschaft im Kanton ansässige oder durch kantonale Fördergelder unterstützte Personen, Institutionen und öffentliche Organisationen sind;
1) bGS 420.1
2) bGS 421.14
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1108 1
421.15 Ausserrhodische Gesetzessammlung
b) übernimmt Dokumente, mittels derer die historisch gewachsenen
Sammlungen ausserhalb des Sammelgebietes nach lit. a ergänzt
werden;
c) übernimmt unpublizierte Sammlungen zur kantonalen Kunst, Kultur
und Wissenschaft;
d) macht alle Bestände in zeitgemässer Form zugänglich;
e) erschliesst und verwaltet die kantonale Kunstsammlung;
f) ist Auskunfts- und Informationsstelle für Fragen zur Kultur und Geschichte von Appenzell Ausserrhoden;
g) arbeitet mit anderen Bibliotheken und Institutionen zusammen;
h) führt und begleitet wissenschaftliche und kulturelle Projekte;
i) veröffentlicht die Appenzeller Bibliografie;
j) berät in den Bereichen Information und Dokumentation;
k) unterstützt die Aus- und Weiterbildung von Bibliothekarinnen und
Bibliothekaren im Kanton.

## Art. 4 {#art_4}

Benützung
1 Die Kantonsbibliothek ist im Rahmen der Benützungsbestimmungen für die
Öffentlichkeit zugänglich.
2 Der Zugang zu Dokumenten, an denen öffentliche oder private Schutzinteressen bestehen, richtet sich nach dem Informationsgesetz3).
3 Die Benützung kann im Einzelfall mit besonderen Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Wer in grober Weise oder wiederholt gegen die Benützungsbestimmungen verstösst, kann von der Benützung ausgeschlossen
werden.
4 Die Benützerinnen und Benützer haften gegenüber dem Gemeinwesen für
Schäden, die sie bei der Benützung der Bestände verursachen.
5 Das Departement Bildung und Kultur erlässt ein Benützungs- sowie ein

## Art. 5 Gebührenreglement. * {#art_5}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 4. Februar 1896 über die Kantonsbibliothek4) wird aufgehoben.
3) bGS 133.1
4) bGS 421.15 (aGS II/191)

## Art. 6 Ausserrhodische Gesetzessammlung 421.15 {#art_6}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft.
421.15 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 5 geändert 1287 / 2015, S. 588
Ausserrhodische Gesetzessammlung 421.15
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 4 Abs. 5 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
