---
title: "Gesetz über die Errichtung der Stiftung Pro Appenzell"
id: db196e2a-15a5-4d51-9f1c-bf8e62471038
authority: ar
place: "Appenzell Ausserrhoden"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "422.16"
publisher_url: https://ar.clex.ch/data/422.16/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/db196e2a-15a5-4d51-9f1c-bf8e62471038
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/2108/de
read_on: 2026-10-23
sha256: bae70b2efc53e12f1568592569532ac5bd186cc058bc10efe6197a3309ebdaab
provisions: 6
---

# Gesetz über die Errichtung der Stiftung Pro Appenzell

## Art. 1 {#art_1}

Rechtsform
1 Zum Jubiläum der 450-jährigen Zugehörigkeit des Landes Appenzell zur
Eidgenossenschaft wird die öffentlich-rechtliche Stiftung Pro Appenzell mit
eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Herisau errichtet.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck und Aufgaben
1 Die Stiftung bezweckt, durch die Gewährung von Beiträgen oder den Erwerb von Grundstücken oder Rechten an solchen die freie Natur vor störenden Eingriffen zu schützen. Sie fördert insbesondere die Erhaltung von
Quellgebieten, Bachläufen, Mooren, Wandergebieten und Aussichtspunkten,
die Schaffung von Reservaten für die einheimische Pflanzen- und Tierwelt
und dergleichen.
2 Soweit die laufenden Einkünfte der Stiftung für die vorerwähnten Zwecke
nicht voll benötigt werden, kann sie überdies Bestrebungen zum Schutze
charakteristischer Baudenkmäler und zur Erhaltung kulturhistorisch wertvoller Zeugen appenzellischer Eigenart unterstützen, sowie künstlerische, literarische und wissenschaftliche Werke von Appenzellern durch die Gewährung von Preisen anerkennen oder fördern.

## Art. 3 {#art_3}

Örtliche Begrenzung des Wirkungskreises
1 Die Tätigkeit der Stiftung erstreckt sich auf das Gebiet von Appenzell A.Rh.
Doch kann die Stiftung auch Vorhaben ausserhalb der Kantonsgrenze unterstützen, sofern sie unter appenzellischem Gesichtspunkt zu begrüssen sind
und die verfügbaren Mittel dies gestatten.
aGS III/387 1
422.16 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 4 {#art_4}

Finanzierung
1 Der Stiftung werden als Anfangsvermögen 250 000.– Franken aus dem
kantonalen Lotteriefonds und 250 000.– Franken zu Lasten der Staatskasse
zugewendet.
2 Als weitere Einkünfte stehen ihr zur Verfügung: der Vermögensertrag, Beiträge, die Regierungsrat oder Kantonsrat im Rahmen ihrer Finanzkompetenz1) beschliessen, und Spenden Dritter.
3 In Verfolgung des Stiftungszweckes darf nebst dem Vermögensertrag auch
das Stiftungsvermögen verwendet werden. Dieses soll aber auf die Dauer
nicht unter 300 000.– Franken sinken.

## Art. 5 {#art_5}

Organisation
1 Die Stiftung wird von einem Stiftungsrat von mindestens fünf Mitgliedern
unter Aufsicht des Regierungsrates verwaltet.
2 Der Regierungsrat wählt den Stiftungsrat, ordnet die Stiftungsverwaltung
durch ein Reglement2) und erstattet dem Kantonsrat alljährlich Bericht über
die Tätigkeit der Stiftung.

## Art. 6 {#art_6}

Schlussbestimmung
1 Dieses Gesetz tritt mit seiner Annahme durch die Landsgemeinde3) in Kraft.
1) Vgl. die Art. 48 Abs. 12 und 52 Abs. 12 KV (heute Art. 76 Abs. 2 und Art. 88 Abs. 2
KV; bGS 111.1)
2) V über die Verwaltung der Stiftung Pro Appenzell (bGS 422.161)
3) 28. April 1963
