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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen"
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# Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

## Art. 1 Vom 18. Februar 1993 {#art_1}

Zweck
1Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse, die
Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung sowie eines
Registers über Gesundheitsfachpersonen.1F2
2Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts die Anerkennung
ausländischer Ausbildungsabschlüsse2F3 sowie die Umsetzung der Meldepflicht von
Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern.3F4
3Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Berufsausübung.
Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte Schweiz sicherzustellen.
4Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen gemäss
Artikel 16 Absatz 2 des Fachhochschulgesetzes des Bundes.4F5
1 Änderung vom 16. Juni 2005
2 Änderung vom 16. Juni 2005
3 Änderung vom 16. Juni 2005
4 Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013
5 Änderung vom 16. Juni 2005

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in die Zuständigkeit der Kantone fällt.

## Art. 3 {#art_3}

Zusammenarbeit mit dem Bund5F1
1In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zuständig sind, sind
gemeinsame Lösungen anzustreben.
2Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen
a. Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife),
b. Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und der Fachhochschulreife im
Allgemeinen,
c. Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen,
d. Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Diplomstudiengängen im Fachhochschulbereich und
e. Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalen Angelegenheiten.
3Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 1 Absatz
4 liegt bei der Plenarversammlung der EDK. Im Bereich der Gesundheitsberufe ist
die GDK in die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung einzubeziehen.

## Art. 4 {#art_4}

Anerkennungsbehörde
1Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt Ausbildungsabschlüsse in
ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zuständig ist.6F2
2Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die übrigen Kantone
haben beratende Stimme.

## Art. 5 {#art_5}

Vollzug der Vereinbarung
1Die EDK vollzieht die Vereinbarung.
1 Änderung vom 16. Juni 2005
2 Änderung vom 16. Juni 2005
2Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizerischen Universitätskonferenz in allen Fragen der universitären Ausbildungsabschlüsse.7F1
3Die GDK vollzieht die Vereinbarung in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie kann den
Vollzug an Dritte übertragen; in jedem Fall obliegt ihr die Oberaufsicht.8F2

## Art. 6 {#art_6}

Anerkennungsreglemente
1Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse oder für Gruppen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest:
a. die Voraussetzungen der Anerkennung (Artikel 7),
b. das Anerkennungsverfahren,
c. die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse
und
d. das Verfahren betreffend die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern.9F3
2Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Berufsorganisationen und Berufsverbände das Anerkennungsreglement. Im Fall einer Delegation des Vollzugs gemäss Artikel 5 Absatz 3 obliegt ihr die Genehmigung des Anerkennungsreglements.
3Das Anerkennungsreglement, bzw. dessen Genehmigung, bedarf der Zustimmung
von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zuständigen Anerkennungsbehörde.

## Art. 7 {#art_7}

Anerkennungsvoraussetzungen
1Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anforderungen, denen
ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweizerische Ausbildungs- und Berufsstandards sowie allenfalls internationale Anforderungen sind dabei in angemessener
Weise zu berücksichtigen.
1 Änderung vom 16. Juni 2005
2 Änderung vom 16. Juni 2005
3 Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013
2Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten:
a. die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und
b. das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.
3Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie:
a. die Dauer der Ausbildung,
b. die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung,
c. die Lehrgegenstände und
d. die Qualifikation des Lehrpersonals.

## Art. 8 {#art_8}

Wirkungen der Anerkennung
1Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschluss den in dieser Vereinbarung und im betreffenden Anerkennungsreglement festgelegten Voraussetzungen
entspricht.
2Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu kantonal reglementierten
Berufen wie den entsprechend diplomierten Angehörigen des eigenen Kantons.
3Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses unter den gleichen Voraussetzungen zu weiterführenden Schulen zu wie entsprechend diplomierte Angehörige des eigenen Kantons. Vorbehalten
bleiben die Aufnahmekapazität der Schulen und angemessene finanzielle Abgeltungen.
4Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses sind berechtigt, einen entsprechenden geschützten Titel zu tragen, sofern das Anerkennungsreglement dies ausdrücklich vorsieht.

## Art. 9 {#art_9}

Dokumentation, Publikation
1Die EDK führt eine Dokumentation über die anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
2Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerkennungsreglemente in den
amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.10F1
1 Reglemente: für die Anerkennung der Diplome in bildender Kunst, AGS 1996, 3694; über die
Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik, AGS 1997, 3963; über die Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildnerin, AGS 1998,
4150; über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik, AGS 1998,
4467 und KA 2007, 2738; über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen,
AGS 1998, 4473 und KA 2007, 2734; über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen, AGS 2000, 4912; für die Anerkennung der Diplome der höheren Fachschulen
für Soziale Arbeit, AGS 2000, 4921; über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome, AGS 2000, 4927; über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der
Vorschulstufe und der Primarstufe, AGS 2000, 4932 und KA 2007, 2742; über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I, AGS 2000, 4938 und
KA 2007, 2745; des SRK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen, KA 2001, 416; des SRK über die Anerkennung von kantonalen Ausbildungsabschlüssen, KA 2001, 420; der SDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen, KA 2001, 423; der SDK über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz, KA 2001, 426; der SDK über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome im Gesundheitswesen, KA 2002,2068; Statut der
SDK für die einheitliche Prüfung der Chiropraktoren und Chiropraktorinnen in der
Schweiz, KA 2004, 1897; Reglement über die Interkantonale Chiropraktorenprüfung KA
2004, 1901; über die Anerkennung der Abschlüsse von Zusatzausbildungen für den Lehrberuf KA 2007, 2833; über die Anerkennung der Hochschuldiplome in Logopädie und der
Hochschuldiplome in Psychomotoriktherapie KA 2007, 2826; über die Anerkennung von
Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen (Passarellenreglement); über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen KA 2007,
2639; über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik) KA 2011, 02; über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe KA 2011, 11; über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I KA 2011,20; Interkantonale Vereinbarung über die
Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) KA 2011, 28; der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von
ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie, KA 2012, 4089; über die Verordnung
zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO), eKAB-Nr.
00.016.074

## Art. 10 {#art_10}

Rechtsschutz11F1
1Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden der Anerkennungsbehörden durch einen Kanton und über andere Streitigkeiten zwischen den Kantonen entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes12F2.
2Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden sowie gegen Entscheide betreffend
die Gebühren gemäss Artikel 12ter Absatz 8 kann von betroffenen Privaten binnen
30 Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vorstand der jeweiligen Konferenz eingesetzten Rekurskommission schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.
Die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes13F3 finden sinngemäss Anwendung.
Entscheide der Rekurskommissionen können von den Anerkennungsbehörden wie
auch von den betroffenen Privaten gestützt auf die Artikel 82ff des Bundesgerichtsgesetzes14 F4 beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten werden.15F5
3Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammensetzung und die Organisation der Rekurskommission in einem Reglement.

## Art. 11 {#art_11}

Strafbestimmung
Wer einen im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 geschützten Titel führt, ohne über einen
anerkannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder wer einen Titel verwendet, der
den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben,
wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung
obliegt den Kantonen.
1 Änderung vom 16. Juni 2005
2 Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG);
SR 173.110
3 Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG); SR 173.32
4 Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG);
SR 173.110
5 Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013

## Art. 12 {#art_12}

Kosten und Gebühren16F1
1Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vorbehalt von
Absätzen 2, 3 und 4 von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen.
2Für das Ausstellen von Bescheinigungen über die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms und von Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht der Dienstleistungserbringerinnen und
-erbringer sowie für die Erfassung der gemäss Artikel 12ter Absatz 5 notwendigen
Daten und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register der Gesundheitsfachpersonen gemäss Artikel 12ter Absatz 8 können Gebühren in der Höhe von mindestens CHF 100.– bis höchstens CHF 1000.– erhoben werden.
3Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend
a. die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms,
b. die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse,
c. die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer und
d. die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen der Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer
können Gebühren in der Höhe von mindestens CHF 100.– bis höchstens CHF
3000.– erhoben werden.
4Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Entscheidgebühren in
einem Gebührenreglement fest. Sie bemisst sich nach dem jeweiligen Zeit- und
Arbeitsaufwand sowie nach dem öffentlichen Interesse an der jeweiligen Tätigkeit.

## Art. 12bis {#art_12bis}

Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung17F2
1Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kantonalen
Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsausübungsbewilligung
entzogen wurde. Die Kantone sind verpflichtet, die Personendaten gemäss Absatz 2
dem Generalsekretariat der EDK nach Rechtskraft des entsprechenden Entscheides
mitzuteilen.
1 Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013
2 Änderung vom 16. Juni 2005
2Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des Diploms oder der
Berufsausübungsbewilligung, das Datum der Entzugsverfügung, die Entzugsbehörde
und die Dauer des Entzugs gegebenenfalls das Datum des Entzugs des Lehrdiploms.
Kantonale und kommunale Behörden im Bildungsbereich erhalten auf schriftliche
Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Eintragung, wenn sie ein berechtigtes
Interesse nachweisen und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht.
3Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der Löschung des Eintrags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der betroffenen Lehrperson ist jederzeit
gewährleistet.
4Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung
oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag gelöscht.
5Betroffene Lehrpersonen können sich gegen den Listeneintrag innert 30 Tagen seit
Zustellung des Eintragungsbescheides bei der Rekurskommission gemäss Artikel 10
Absatz 2 schriftlich und begründet beschweren.
6Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinngemäss Anwendung.

## Art. 12ter {#art_12ter}

Register über Gesundheitsfachpersonen18F1
1Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von inländischen,
im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten nichtuniversitären Ausbildungsabschlüssen in Gesundheitsberufen sowie die Inhaberinnen und Inhaber entsprechender als gleichwertig anerkannter ausländischer Ausbildungsabschlüsse. Das Register
erfasst ausserdem Personen, die sich nach dem BGMD1 9F2 gemeldet haben und über
den Abschluss in einem Beruf gemäss Anhang verfügen.
2Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte delegieren.
3Der Vorstand der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.
1 Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013
2 Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von
Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD)
4Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und Patienten,
der Information von in- und ausländischen Stellen, der Qualitätssicherung sowie zu
statistischen Zwecken. Es dient ausserdem der Vereinfachung der für die Erteilung
der Berufsausübungsbewilligungen notwendigen Abläufe.
5Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 4 benötigt werden. Dazu gehören auch die in Absatz 7 Satz 2 genannten besonders schützenswerte Personendaten. Im Register wird ebenfalls die Versichertennummer gemäss Artikel 50e Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194620F1 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung zur eindeutigen Identifizierung der im Register aufgeführten Personen sowie der Aktualisierung der Personendaten systematisch verwendet. Der Vorstand der GDK erlässt nähere Bestimmungen.
6Die für die Erteilung von inländischen und die für die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen zuständigen Stellen teilen der registerführenden
Stelle unverzüglich jeden erteilten bzw. anerkannten Ausbildungsabschluss mit. Die
zuständigen kantonalen Behörden teilen der registerführenden Stelle unverzüglich
die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung der Bewilligung
zur Berufsausübung, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung, jede
andere aufsichtsrechtliche Massnahme sowie die Personen mit, die sich nach dem
BGMD gemeldet haben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen. Die in Absatz 1 genannten Personen liefern der registerführenden Stelle alle im Sinne des Absatzes 5 erforderlichen Daten, soweit sie über diese verfügen und nicht andere Stellen zur Datenlieferung verpflichtet sind.
7Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufverfahren bekannt gegeben. Gründe für den Entzug beziehungsweise die Verweigerung der Berufsausübungsbewilligungen sowie Daten zu aufgehobenen Einschränkungen und zu anderen aufsichtsrechtlichen Massnahmen stehen nur den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen sowie den für die Aufsicht zuständigen Behörden zur Verfügung. Die Versichertennummer steht nur der registerführenden Stelle sowie den
für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständigen Behörden zur Verfügung. Alle anderen Daten sind öffentlich zugänglich.
8Für die Erfassung der nach Absatz 5 notwendigen Daten werden bei den in Absatz
1 genannten Personen, für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkantonale Stellen von den Auskunftsersuchenden Gebühren gemäss Artikel 12 erhoben.
1 SR 831.10
9Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für
statistische Zwecke verwendet werden. Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen
und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung, der Eintrag von Einschränkungen
der Bewilligung fünf Jahre nach deren Aufhebung entfernt. Beim Eintrag eines
befristeten Berufsausübungsverbotes wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im
Register der Vermerk „gelöscht“ angebracht.
10Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachpersonen ist jederzeit gewährleistet.
11Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinngemäss Anwendung.

## Art. 13 {#art_13}

Beitritt/Kündigung
1Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt.
Dieser teilt die Beitrittserklärung dem Bundesrat mit.
2Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beachtung einer
Frist von drei Jahren, gekündigt werden.

## Art. 14 {#art_14}

In-Kraft-Treten
Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens 17
Kantone beigetreten sind und wenn sie vom Bund genehmigt worden ist.
Bern, 18. Februar 1993
Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
Der Präsident:
Peter Schmid
Der Generalsekretär:
Moritz Arnet
Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren im Einvernehmen mit der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren21F1 und der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und
Sozialdirektoren22F2 beschlossen.
Die Genehmigung des Bundes (Eidgenössisches Departement des Innern) erfolgte
am 24. November 1994.
Die Vereinbarung ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten.
Der Vereinbarung gehören alle Kantone an (Stand August 1997).
Änderungen vom 16. Juni 2005
Die Änderungen wurden von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren im Einvernehmen mit der Konferenz der kantonalen
Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren beschlossen.
Der Vorstand der EDK setzt die Änderung der Vereinbarung in Kraft, wenn ihr
sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind. Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu
geben.
Bern, 16. Juni 2005
Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
Der Präsident:
Hans Ulrich Stöckling
Der Generalsekretär:
Hans Ambühl
1 Änderung vom 16. Juni 2005
2 Änderung vom 16. Juni 2005
Die Änderungen vom 16. Juni 2005 sind am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
Änderungen vom 24. Oktober/21. November 2013
Die Änderungen wurden von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (24. Oktober 2013) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (21. November 2013) beschlossen.
Der Vorstand der EDK setzt die Änderung der Vereinbarung in Kraft, wenn ihr
sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind. Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu
geben.
Braunwald, 24. Oktober 2013
Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
Die Präsidentin:
Isabelle Chassot
Der Generalsekretär:
Hans Ambühl
Anhang23F
Anhang gemäss Artikel 12ter Absatz 1 IKV:
Osteopathin und Osteopath mit interkantonalem Diplom GDK
Diplomierte Logopädin und diplomierter Logopäde (EDK)
Ernährungsberaterin und Ernährungsberater FH*
Ergotherapeutin und Ergotherapeut FH*
Hebamme FH*
Physiotherapeutin und Physiotherapeut FH*
Pflegefachfrau und Pflegefachmann (HF/FH*)
Aktivierungsfachfrau und Aktivierungsfachmann HF
Biomedizinische Analytikerin und biomedizinischer Analytiker HF
Dentalhygienikerin und Deantalhygieniker HF
Drogistin und Drogist HF
Fachfrau und Fachmann für medizinisch-technische Radiologie HF/Bachelor of
Science HES-SO en Technique en radiologie médicale* **
Fachfrau und Fachmann Operationstechnik HF
Orthoptistin und Orthoptist HF
Podologin und Podologe HF
Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter HF
Medizinische Masseurin und medizinischer Masseur mit eidg. Fachausweis
Augenoptikerin und Augenoptiker EFZ
Gesundheitsschwester und Gesundheitspfleger* 24 F ***
1 Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und
-direktoren vom 8. März 2012; Inkrafttreten per 1. Januar 2013
* Erfassung aktuell nur im Register des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK)
** Bis zum Beginn des Wintersemesters 2014/15 befristet bewilligter, z.Zt. ausschliesslich
an der Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) angebotener Studiengang.
*** Erteilung von Diplomen läuft Ende 2013 aus
