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title: "Vereinbarung über die Beteiligung des Kantons Thurgau an der Kantonsschule Wil"
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# Vereinbarung über die Beteiligung des Kantons Thurgau an der Kantonsschule Wil

## Art. 1 {#art_1}

Grundsätze
1 Der Kanton St. Gallen garantiert Schülerinnen und Schülern mit zivilrechtlichem
Wohnsitz im Kanton Thurgau (nachfolgend: thurgauische Schülerinnen und Schüler)
den Besuch der Kantonsschule Wil.
2 Thurgauische Schülerinnen und Schüler, die sich an die Kantonsschule Wil ange -
meldet haben, unterstehen nach Wahl dem st. gallischen oder dem thurgauischen
Aufnahmeverfahren. Zu einem zweiten Aufnahmeverfahren im anderen Kanton werden sie nicht zugelassen.
3 Die zuständigen Stellen beider Kantone bestimmen gemeinsam das Administrative.

## Art. 2 {#art_2}

Zuteilung
1 Die zuständigen Stellen beider Kantone bestimmen gemeinsam die Zuteilung von
thurgauischen Schülerinnen und Schülern an die Kantonsschule Wil.
2 Für eine ausgeglichene Klassenbildung an den Kantonsschulen beider Kantone
können sie von den Anmeldungen abweichen. Verfügungen ergehen nach thurgauischem Recht.
3 Eine Zuteilung bleibt bis zum Abschluss des Schulbesuchs grundsätzlich unverändert.

## Art. 3 {#art_3}

Gleichstellung
1 Thurgauische Schülerinnen und Schüler an der Kantonsschule Wil sind st. gallischen Schülerinnen und Schülern gleichgestellt.
2 Anwendbar ist st. gallisches Recht.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
413.13 Kantonsschule Wil - Vereinbarung SG/TG

## Art. 4 {#art_4}

Betriebsbeiträge
1 Der Kanton Thurgau bezahlt dem Kanton St. Gallen jährliche Beiträge an die
Betriebskosten der Kantonsschule Wil.
2 Die Beiträge betragen je thurgauische Schülerin und thurgauischen Schüler 80 Prozent der Betriebskosten nach Abzug aller Erträge.
3 Massgebend sind:
a. für die Betriebskosten die Rechnung des Kalenderjahrs;
b. für die Schülerzahl der Durchschnitt aus den Zahlen am 1. Februar und 1. August.
2. Zusammenarbeit *
Art. 5 * Interkantonale Begleitkommission
1 Die Kantone St. Gallen und Thurgau setzen die interkantonale Begleitkommission
für die Kantonsschule Wil (IBKW) ein.
2 Der IBKW gehören an:
a. vier vom Erziehungsrat des Kantons St. Gallen gewählte Mitglieder, davon
wenigstens ein Mitglied des Erziehungsrates des Kantons St. Gallen mit Vorsitz;
b. zwei vom Kanton Thurgau gewählte Mitglieder.
3 Die Mitglieder werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer
beginnt am 1. Juni.
4 Organisation, Zuständigkeiten und Aufgaben der IBKW richten sich nach dem Anhang zu dieser Vereinbarung.
Art. 5a * Prüfungsexpertinnen und -experten
1 Der Kanton Thurgau bezeichnet einen Fünftel der für die Kantonsschule Wil tätigen Prüfungsexpertinnen und -experten.
3. Baubeitrag

## Art. 6 {#art_6}

Grundsatz und Bemessung
1 Der Kanton Thurgau bezahlt dem Kanton St. Gallen einen Beitrag an den Bau der
Kantonsschule Wil.
2 Der Beitrag beträgt 20 Prozent der Baukosten nach Abzug der Kosten für den
Landerwerb und der Beiträge der Stadt Wil, weiterer Gemeinden sowie Dritter.
Kantonsschule Wil - Vereinbarung SG/TG 413.13
4. Schlussbestimmungen

## Art. 7 {#art_7}

Streitigkeiten
1 Die Regierung des Kantons St. Gallen und der Regierungsrat des Kantons Thurgau
legen Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung einvernehmlich bei.
2 Einigen sie sich nicht, kann das Bundesgericht angerufen werden.

## Art. 8 {#art_8}

Dauer und Kündigung
1 Diese Vereinbarung dauert wenigstens 20 Jahre nach dem Bezug des Neubaus der
Kantonsschule Wil.
2 Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Jahren auf das Ende eines Schuljahrs
gekündigt werden.
3 Ein begonnener Schulbesuch kann abgeschlossen werden.

## Art. 9 {#art_9}

Vollzugsbeginn
1 Diese Vereinbarung wird angewendet, wenn die st. gallischen Beschlüsse über die
Führung und den Bau der Kantonsschule Wil sowie der thurgauische Beschluss über
den Baubeitrag an die Kantonsschule Wil rechtsgültig sind.
413.13 Kantonsschule Wil - Vereinbarung SG/TG
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 21.12.1999 21.10.2000 Erstfassung 42/2000
Titel 2. 24.04.2012 01.06.2012 geändert 20/2012
Art. 5 24.04.2012 01.06.2012 geändert 20/2012
Art. 5a 24.04.2012 01.06.2012 geändert 20/2012
