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title: "Verordnung betreffend die Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen"
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provisions: 17
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# Verordnung betreffend die Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen

## § 1 {#par_1}

Grundsätze zur Bemessung von Ausbildungsbeiträgen
1 Die Bemessung der Ausbildungsbeiträge erfolgt nach dem Fehlbetragssystem. Die Höhe der Ausbildungsbeiträge ergibt sich aufgrund eines Voranschlags, in welchem die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten den zumutbaren Eigenleistungen der gesuchstellenden Person und allfälligen Leistungen Dritter gegenübergestellt werden. *
2 Die Bemessung der Ausbildungsbeiträge gilt jeweils für ein Ausbildungsjahr und basiert auf den Verhältnissen zu Beginn der jeweiligen Bemessungsperiode.
3 Der ermittelte Ausbildungsbeitrag wird jeweils auf die nächsten Fr. 100.00
aufgerundet.

## § 2 {#par_2}

Weitere Grundsätze
1 Führen mehrere Ausbildungswege zum Ziel, wird für die Bemessung der
Beiträge in der Regel auf die kostengünstigste Ausbildung abgestellt.
2 Die Ansätze gemäss dieser Verordnung gelten für Vollzeitausbildungen pro
Ausbildungsjahr.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
416.011 Kanton Schaffhausen
3 Für die Bemessung der Ausbildungsbeiträge werden Einkünfte und Vermögen eines etwaigen Partners oder einer etwaigen Partnerin mitberücksichtigt. Der Begriff des Partners bzw. der Partnerin umfasst Ehegatten bzw.
Ehegattinnen, Partner bzw. Partnerinnen in eingetragenen Partnerschaften
sowie Partner bzw. Partnerinnen in eheähnlichen Lebensgemeinschaften.
Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft wird angenommen:
a) wenn die gesuchstellende Person seit mindestens zwei Jahren mit einem Partner oder einer Partnerin einen gemeinsamen Haushalt führt
oder
b) wenn die gesuchstellende Person mit einem Partner oder einer Partnerin und gemeinsamen Kindern im selben Haushalt lebt oder
c) aufgrund anderer konkreter Umstände von einer engen und dauerhaften Beziehung auszugehen ist, der in ihrer Wirkung eheähnlichen
Charakter zukommt
§ 3 * Auskunftspflicht
1 Kann die gesuchstellende Person die Steuerveranlagung oder -faktoren ihrer Eltern nicht selber beschaffen, fordert die zuständige Dienststelle die Eltern direkt auf, die betreffenden Unterlagen einzureichen unter Androhung,
im Weigerungsfall die erforderlichen Auskünfte gestützt auf § 19 des Stipendiendekretes direkt bei den Steuerbehörden einzuholen.
2 Stipendien

## § 4 {#par_4}

Bemessungsart
1 Die Höhe des Stipendiums ergibt sich aus der Differenz zwischen den anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten und den zumutbaren
Eigenleistungen der gesuchstellenden Person, der zumutbaren Elternleistung sowie allfälligen Leistungen Dritter. *
2 Vorbehalten bleiben die Höchstansätze für Stipendien gemäss § 14 des
Dekrets über die Erteilung von Stipendien und Studiendarlehen vom 19. Februar 2018 (Stipendiendekret).
Kanton Schaffhausen 416.011
2.1 Anerkannte Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten

## § 5 {#par_5}

Anerkannte Ausbildungskosten
1 Ausbildungskosten können pro Ausbildungsjahr in folgender Höhe anerkannt werden: *
a) Schulgeld / Semestergebühren: tatsächliche Kosten, höchstens
Fr. 10'500.00. Nicht berücksichtigt werden Auslagen für freiwillige
Kurse
b) Übrige Gebühren1): tatsächliche Kosten. Nicht berücksichtigt werden
Gebühren für Aufnahmeprüfungen oder Zulassungsprüfungen
c) Schulmaterial2):
1. pauschal Fr. 800.00 für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II
2. pauschal Fr. 2'000.00 für Ausbildungen auf der Tertiärstufe
3. Entstehen der auszubildenden Person aus triftigen Gründen
nachweisbar höhere oder tiefere Kosten, kann von den
Pauschalansätzen abgewichen werden
d) Obligatorische Schulverlegungen, Exkursionen, Lager oder Sprachaufenthalte: tatsächliche Kosten, höchstens Fr. 2'500.00
e) Reisekosten zwischen Wohnort und Ausbildungsort: tatsächliche
Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel in der preisgünstigsten Variante, höchstens die Kosten für ein Generalabonnement 2. Klasse

## § 6 {#par_6}

Anerkannte Lebenshaltungskosten
1 Die anerkannten ausbildungsbedingten und allgemeinen Lebenshaltungskosten der gesuchstellenden Person setzen sich aus einem Grundbetrag
und Zuschlägen zusammen.
2 Der jährliche Grundbetrag beträgt: *
a) im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils: Fr. 9'000.00
b) im eigenen Haushalt bzw. für Alleinerziehende im
Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils: Fr. 16'000.00
c) für Alleinerziehende im eigenen Haushalt: Fr. 27'000.00
d) im eigenen Haushalt mit Partner bzw. Partnerin: Fr. 35'000.00
1) Insbesondere Einschreibe-, Prüfungs-, Laborgebühren oder andere auf der Rechnung des Ausbildungsinstituts aufgeführte obligatorische Kostenbeiträge beispielsweise für Kopien, Skripte, Softwarelizenzen.
2) Insbesondere Lehrmittel, Verbrauchsmaterial, Geräte, Werkzeuge und weiteres
Arbeitsmaterial.
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3 Der Grundbetrag für den eigenen Haushalt wird angerechnet, wenn eine
der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) * der Ort der Ausbildungsstätte kann vom Wohnort der Eltern bzw. eines Elternteils nicht innerhalb von 60 Minuten mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln erreicht werden. Für gesuchstellende Personen mit
Elternwohnsitz in Schaffhausen, Neuhausen am Rheinfall, Beringen
oder Thayngen, deren Ausbildungsort Zürich oder Winterthur ist, wird
in der Regel nur der Grundbetrag von Fr. 9'000.00 anerkannt
b) die gesuchstellende Person nach Abschluss einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung während mindestens zwei Jahren durch eigene
Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig von den Eltern bzw. der Sozialhilfe war
c) die gesuchstellende Person ohne Eltern in der Schweiz lebt
d) nachweislich gesundheitliche oder familiäre Gründe die Unterkunft
bei den Eltern unzumutbar machen
4 Für gesuchstellende Personen, die für den Unterhalt von Kindern im eigenen Haushalt aufkommen müssen, werden zusätzliche Lebenshaltungskosten von Fr. 4'000.00 pro Kind angerechnet.
2.2 Eigenleistungen der gesuchstellenden Person

## § 7 {#par_7}

Zumutbare Eigenleistungen
1 Die zumutbaren Eigenleistungen der gesuchstellenden Person ergeben
sich aus:
a) * den Einkünften gemäss § 8 und § 9 zuzüglich

## § 8 b) dem anrechenbaren Vermögen gemäss § 10 {#par_8}

Einkünfte der gesuchstellenden Person
1 Als zumutbare Einkünfte der gesuchstellenden Person pro Jahr werden folgende Beträge vorausgesetzt:
a) für Lernende in Vollzeitausbildungen ohne Einkünfte aus dem Ausbildungsverhältnis auf der Sekundarstufe II: pauschal Fr. 2'000.00
b) * für Lernende in Ausbildungen mit Einkünften aus dem Ausbildungsverhältnis auf der Sekundarstufe II: jährliches Bruttoeinkommen abzüglich eines Freibetrags von Fr. 2'500.00, im Minimum Fr. 2'000.00
c) für Absolventinnen und Absolventen in Vollzeitausbildungen ohne
Einkünfte aus dem Ausbildungsverhältnis auf der Tertiärstufe:
pauschal Fr. 6'000.00
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d) für Absolventinnen und Absolventen in Ausbildungen mit Einkünften
aus dem Ausbildungsverhältnis auf der Tertiärstufe: jährliches Bruttoeinkommen abzüglich eines Freibetrags von Fr. 2'500.00, im Minimum Fr. 6'000.00
e) * für auszubildende Personen, welche eine erste berufsbefähigende
Ausbildung abgeschlossen haben und während mindestens zwei
Jahren erwerbstätig waren: pauschal Fr. 6'000.00
2 Bei Teilzeitausbildungen wird als Einkunft ein minimales jährliches Einkommen vorausgesetzt. Dieses errechnet sich folgendermassen: Zwölf mal
Fr. 3'500.00 mal zumutbares Arbeitspensum neben der Ausbildung, abzüglich eines Freibetrags von Fr. 2'500.00. *
3 Den Einkünften werden übrige Beiträge Dritter3) ebenfalls angerechnet.
4 Die Beträge können in Härtefällen auf begründetes Gesuch hin herabgesetzt oder ganz erlassen werden.
§ 9 * Einkünfte des Partners oder der Partnerin
1 Vom jährlichen, tatsächlichen oder zumutbaren Nettoeinkommen des Partners bzw. der Partnerin der gesuchstellenden Person werden Fr. 20'000.00
als Freibetrag zugestanden. Das diesen Betrag übersteigende Nettoeinkommen des Partners bzw. der Partnerin wird der gesuchstellenden Person vollumfänglich als Einkunft angerechnet.

## § 10 {#par_10}

Anrechenbares Vermögen
1 Der gesuchstellenden Person wird das eigene Vermögen sowie das Vermögen ihres etwaigen Partners bzw. ihrer etwaigen Partnerin nach Abzug
der Freibeträge gemäss Abs. 2 vollumfänglich angerechnet. Massgebend ist
das Reinvermögen nach Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern jener Steuerperiode, die dem Kalenderjahr vorangeht, in dem die Bemessungsperiode beginnt.
2 Der Freibetrag beträgt:
a) Fr. 10'000.00 für die gesuchstellende Person
b) Fr. 10'000.00 zusätzlich für den etwaigen Partner bzw. die etwaige
Partnerin
c) Fr. 10'000.00 zusätzlich für jedes Kind im Haushalt, zu dessen Unterhalt die gesuchstellende Person verpflichtet ist
3) Insbesondere Renten, Ergänzungsleistungen, Versicherungsleistungen, Alimente.
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3 Ein zwischenzeitlicher Vermögensverzehr wird auf begründetes Gesuch
hin angerechnet, wenn er in engem Zusammenhang mit der Ausbildung
steht oder durch andere relevante und nachvollziehbare Gründe belegt werden kann.
4 Das anrechenbare Vermögen der gesuchstellenden Person wird auf die
verbleibenden, ordentlichen Ausbildungsjahre verteilt und den Eigenleistungen zugerechnet.
2.3 Zumutbare Elternleistung

## § 11 {#par_11}

Grundsätze
1 Die anrechenbaren Einkommens- und Vermögenswerte der Eltern werden
auf der Grundlage ihres steuerrechtlichen Reineinkommens und Reinvermögens bestimmt. Massgebend ist die Veranlagung für die Kantons- und
Gemeindesteuern jener Steuerperiode, die dem Kalenderjahr vorangeht, in
dem die Bemessungsperiode beginnt.
2 Bei steuerlich getrennt erfassten Eltern im gemeinsamen Haushalt werden
ihre anrechenbaren Einkommen und Vermögen jeweils zusammengerechnet. Bei steuerlich getrennt erfassten Eltern in örtlich separaten Haushalten
erfolgt die Bemessung der zumutbaren Elternleistung getrennt.
3 Bei Eltern mit Wohnsitz im Ausland können das anrechenbare Einkommen
und Vermögen ermessensweise festgesetzt werden.
4 Aus triftigen Gründen kann von der Anrechnung einer Elternleistung eines
oder beider Elternteile abgesehen werden.

## § 12 {#par_12}

Massgebender Basisbetrag
1 Der Basisbetrag zur Bemessung der zumutbaren Elternleistung ergibt sich
aus:
a) * dem anrechenbaren elterlichen Einkommen gemäss § 13 zuzüglich
b) 10% des anrechenbaren elterlichen Vermögens gemäss § 14
2 Der gemäss Abs. 1 berechnete Basisbetrag wird auf die nächsten
Fr. 1'000.00 auf- oder abgerundet.

## § 13 Kanton Schaffhausen 416.011 {#par_13}

Anrechenbares elterliches Einkommen
1 Das anrechenbare elterliche Einkommen entspricht dem steuerrechtlichen
Reineinkommen, abzüglich folgender Freibeträge:
a) In der Regel:
1. bei gemeinsam besteuerten Eltern bzw. Eltern im gemeinsamen Haushalt zusammen Fr. 30'000.00
2. bei getrennt besteuerten Eltern, je Elternteil Fr. 20'000.00, sofern sie örtlich getrennte Haushalte führen
b) Bei gesuchstellenden Personen über 28 Jahren:
1. bei gemeinsam besteuerten Eltern bzw. Eltern im gemeinsamen Haushalt zusammen Fr. 50'000.00
2. bei getrennt besteuerten Eltern, je Elternteil Fr. 35'000.00, sofern sie örtlich getrennte Haushalte führen
c) Bei gesuchstellenden Personen nach Abschluss einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung, welche das 25. Altersjahr vollendet haben
oder während mindestens zwei Jahren aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren und dabei mit Ausnahme berufsbegleitender Weiterbildung nicht in Ausbildung standen:
1. bei gemeinsam besteuerten Eltern bzw. Eltern im gemeinsamen Haushalt zusammen Fr. 50'000.00
2. bei getrennt besteuerten Eltern, je Elternteil Fr. 35'000.00, sofern sie örtlich getrennte Haushalte führen

## § 14 {#par_14}

Anrechenbares elterliches Vermögen
1 Das anrechenbare elterliche Vermögen entspricht dem steuerrechtlichen
Reinvermögen, abzüglich folgender Freibeträge:
a) bei gemeinsam besteuerten Eltern bzw. Eltern im gemeinsamen
Haushalt zusammen Fr. 50'000.00
b) bei getrennt besteuerten Eltern, je Elternteil Fr. 30'000.00, sofern sie

## § 15 örtlich getrennte Haushalte führen {#par_15}

Zumutbare Elternleistung
1 Die zumutbare jährliche Elternleistung ist abhängig vom massgebenden
Basisbetrag gemäss § 12 und berechnet sich gemäss Tabelle im Anhang,
wobei:
a) sich die zumutbare jährliche Elternleistung gleichmässig auf alle unterstützungspflichtigen Kinder verteilt und nur anteilmässig angerechnet wird
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b) bei wieder verheirateten Elternteilen nur jeweils 50% der berechneten
zumutbaren Elternleistung angerechnet werden
3 Darlehen

## § 16 {#par_16}

Voraussetzungen
1 Darlehen werden nur gewährt, wenn die Ausbildung, für welche ein Darlehen nachgesucht wird, den Anforderungen gemäss § 6 des Stipendiendekrets genügt.
2 Darlehen werden insbesondere gewährt, wenn:
a) die gesuchstellende Person aufgrund der finanziellen Verhältnisse
der Eltern keine oder nur tiefe Stipendien beanspruchen kann
b) wegen besonderer Umstände hohe Ausbildungs- oder Lebenshaltungskosten anfallen

## § 17 {#par_17}

Bemessungsart
1 Die Höhe des möglichen Darlehens ergibt sich aus der Differenz zwischen
den anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie den zumutbaren Eigenleistungen der gesuchstellenden Person.
2 Für Lebenshaltungskosten wird ein Zuschlag von höchstens 25% des
Grundbetrags gemäss § 6 Abs. 2 angerechnet. *
3 Vorbehalten bleiben die Höchstansätze für Darlehen gemäss § 14 des Stipendiendekrets.
4 Schlussbestimmungen
§ 18 * Vollzug
1 Für den Vollzug dieser Verordnung ist die Dienststelle Berufsbildung und
Berufsberatung zuständig.

## § 19 Kanton Schaffhausen 416.011 {#par_19}

Übergangsbestimmungen
1 Die nach bisherigem Recht zugesprochenen Ausbildungsbeiträge sind auf
Beginn einer neuen Bemessungsperiode den Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.

## § 20 {#par_20}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 28. Februar 2018 in Kraft.
2 Sie ersetzt die Verordnung über die Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen vom 18. April 1978.
3 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen4) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
A1 Anhang 1: Tabelle betreffend zumutbare jährliche
Elternleistung gemäss § 15
§ A1-1
1 Tabelle betreffend zumutbare jährliche Elternleistung gemäss § 15:
Massgebender Basisbetrag
zumutbare Elternleistung
Massgebender Basisbetrag
zumutbare Elternleistung
Massgebender Basisbetrag
zumutbare Elternleistung
Fr. 1'000.00 Fr. 150.00 Fr. 41'000.00 Fr. 7'800.00 Fr. 81'000.00 Fr. 22'950.00
Fr. 2'000.00 Fr. 300.00 Fr. 42'000.00 Fr. 8'100.00 Fr. 82'000.00 Fr. 23'400.00
Fr. 3'000.00 Fr. 450.00 Fr. 43'000.00 Fr. 8'400.00 Fr. 83'000.00 Fr. 23'850.00
Fr. 4'000.00 Fr. 600.00 Fr. 44'000.00 Fr. 8'700.00 Fr. 84'000.00 Fr. 24'300.00
Fr. 5'000.00 Fr. 750.00 Fr. 45'000.00 Fr. 9'000.00 Fr. 85'000.00 Fr. 24'750.00
Fr. 6'000.00 Fr. 900.00 Fr. 46'000.00 Fr. 9'300.00 Fr. 86'000.00 Fr. 25'200.00
Fr. 7'000.00 Fr. 1'050.00 Fr. 47'000.00 Fr. 9'600.00 Fr. 87'000.00 Fr. 25'650.00
Fr. 8'000.00 Fr. 1'200.00 Fr. 48'000.00 Fr. 9'900.00 Fr. 88'000.00 Fr. 26'100.00
Fr. 9'000.00 Fr. 1'350.00 Fr. 49'000.00 Fr. 10'200.00 Fr. 89'000.00 Fr. 26'550.00
Fr. 10'000.00 Fr. 1'500.00 Fr. 50'000.00 Fr. 10'500.00 Fr. 90'000.00 Fr. 27'000.00
Fr. 11'000.00 Fr. 1'650.00 Fr. 51'000.00 Fr. 10'800.00 Fr. 91'000.00 Fr. 27'450.00
Fr. 12'000.00 Fr. 1'800.00 Fr. 52'000.00 Fr. 11'100.00 Fr. 92'000.00 Fr. 27'900.00
Fr. 13'000.00 Fr. 1'950.00 Fr. 53'000.00 Fr. 11'400.00 Fr. 93'000.00 Fr. 28'350.00
4) Amtsblatt 2018, S. 327.
416.011 Kanton Schaffhausen
Massgebender Basisbetrag
zumutbare Elternleistung
Massgebender Basisbetrag
zumutbare Elternleistung
Massgebender Basisbetrag
zumutbare Elternleistung
Fr. 14'000.00 Fr. 2'100.00 Fr. 54'000.00 Fr. 11'700.00 Fr. 94'000.00 Fr. 28'800.00
Fr. 15'000.00 Fr. 2'250.00 Fr. 55'000.00 Fr. 12'000.00 Fr. 95'000.00 Fr. 29'250.00
Fr. 16'000.00 Fr. 2'400.00 Fr. 56'000.00 Fr. 12'300.00 Fr. 96'000.00 Fr. 29'700.00
Fr. 17'000.00 Fr. 2'550.00 Fr. 57'000.00 Fr. 12'600.00 Fr. 97'000.00 Fr. 30'150.00
Fr. 18'000.00 Fr. 2'700.00 Fr. 58'000.00 Fr. 12'900.00 Fr. 98'000.00 Fr. 30'600.00
Fr. 19'000.00 Fr. 2'850.00 Fr. 59'000.00 Fr. 13'200.00 Fr. 99'000.00 Fr. 31'050.00
Fr. 20'000.00 Fr. 3'000.00 Fr. 60'000.00 Fr. 13'500.00 Fr. 100'000.00 Fr. 31'500.00
Fr. 21'000.00 Fr. 3'150.00 Fr. 61'000.00 Fr. 13'950.00 Fr. 101'000.00 Fr. 31'950.00
Fr. 22'000.00 Fr. 3'300.00 Fr. 62'000.00 Fr. 14'400.00 Fr. 102'000.00 Fr. 32'400.00
Fr. 23'000.00 Fr. 3'450.00 Fr. 63'000.00 Fr. 14'850.00 Fr. 103'000.00 Fr. 32'850.00
Fr. 24'000.00 Fr. 3'600.00 Fr. 64'000.00 Fr. 15'300.00 Fr. 104'000.00 Fr. 33'300.00
Fr. 25'000.00 Fr. 3'750.00 Fr. 65'000.00 Fr. 15'750.00 Fr. 105'000.00 Fr. 33'750.00
Fr. 26'000.00 Fr. 3'900.00 Fr. 66'000.00 Fr. 16'200.00 Fr. 106'000.00 Fr. 34'200.00
Fr. 27'000.00 Fr. 4'050.00 Fr. 67'000.00 Fr. 16'650.00 Fr. 107'000.00 Fr. 34'650.00
Fr. 28'000.00 Fr. 4'200.00 Fr. 68'000.00 Fr. 17'100.00 Fr. 108'000.00 Fr. 35'100.00
Fr. 29'000.00 Fr. 4'350.00 Fr. 69'000.00 Fr. 17'550.00 Fr. 109'000.00 Fr. 35'550.00
Fr. 30'000.00 Fr. 4'500.00 Fr. 70'000.00 Fr. 18'000.00 Fr. 110'000.00 Fr. 36'000.00
Fr. 31'000.00 Fr. 4'800.00 Fr. 71'000.00 Fr. 18'450.00 Fr. 111'000.00 Fr. 36'450.00
Fr. 32'000.00 Fr. 5'100.00 Fr. 72'000.00 Fr. 18'900.00 Fr. 112'000.00 Fr. 36'900.00
Fr. 33'000.00 Fr. 5'400.00 Fr. 73'000.00 Fr. 19'350.00 Fr. 113'000.00 Fr. 37'350.00
Fr. 34'000.00 Fr. 5'700.00 Fr. 74'000.00 Fr. 19'800.00 Fr. 114'000.00 Fr. 37'800.00
Fr. 35'000.00 Fr. 6'000.00 Fr. 75'000.00 Fr. 20'250.00 Fr. 115'000.00 Fr. 38'250.00
Fr. 36'000.00 Fr. 6'300.00 Fr. 76'000.00 Fr. 20'700.00 Fr. 116'000.00 Fr. 38'700.00
Fr. 37'000.00 Fr. 6'600.00 Fr. 77'000.00 Fr. 21'150.00 Fr. 117'000.00 Fr. 39'150.00
Fr. 38'000.00 Fr. 6'900.00 Fr. 78'000.00 Fr. 21'600.00 Fr. 118'000.00 Fr. 39'600.00
Fr. 39'000.00 Fr. 7'200.00 Fr. 79'000.00 Fr. 22'050.00 Fr. 119'000.00 Fr. 40'050.00
Fr. 40'000.00 Fr. 7'500.00 Fr. 80'000.00 Fr. 22'500.00 Fr. 120'000.00 Fr. 40'500.00
2 Bei einem massgebenden Basisbetrag von über Fr. 120'000.00 erhöht sich
die zumutbare Elternleistung um Fr. 600.00 je weitere Fr. 1'000.00 Basisbetrag.
Kanton Schaffhausen 416.011
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.02.2018 28.02.2018 Erlass Erstfassung Abl. 2018, S. 327
23.06.2020 01.08.2020 § 1 Abs. 1 geändert Abl. 2020, S. 988
23.06.2020 01.08.2020 § 3 totalrevidiert Abl. 2020, S. 988
23.06.2020 01.08.2020 § 4 Abs. 1 geändert Abl. 2020, S. 988
23.06.2020 01.08.2020 § 5 Abs. 1 geändert Abl. 2020, S. 988
23.06.2020 01.08.2020 § 6 Abs. 2 geändert Abl. 2020, S. 988
23.06.2020 01.08.2020 § 6 Abs. 3, a) geändert Abl. 2020, S. 988
23.06.2020 01.08.2020 § 7 Abs. 1, a) geändert Abl. 2020, S. 988
23.06.2020 01.08.2020 § 8 Abs. 1, b) geändert Abl. 2020, S. 988
23.06.2020 01.08.2020 § 8 Abs. 1, e) geändert Abl. 2020, S. 988
23.06.2020 01.08.2020 § 8 Abs. 2 geändert Abl. 2020, S. 988
23.06.2020 01.08.2020 § 9 totalrevidiert Abl. 2020, S. 988
23.06.2020 01.08.2020 § 12 Abs. 1, a) geändert Abl. 2020, S. 988
23.06.2020 01.08.2020 § 17 Abs. 2 geändert Abl. 2020, S. 988
15.06.2021 01.08.2021 § 18 totalrevidiert Abl. 2021, S. 1105
416.011 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.02.2018 28.02.2018 Erstfassung Abl. 2018, S. 327
§ 1 Abs. 1 23.06.2020 01.08.2020 geändert Abl. 2020, S. 988
§ 3 23.06.2020 01.08.2020 totalrevidiert Abl. 2020, S. 988
§ 4 Abs. 1 23.06.2020 01.08.2020 geändert Abl. 2020, S. 988
§ 5 Abs. 1 23.06.2020 01.08.2020 geändert Abl. 2020, S. 988
§ 6 Abs. 2 23.06.2020 01.08.2020 geändert Abl. 2020, S. 988
§ 6 Abs. 3, a) 23.06.2020 01.08.2020 geändert Abl. 2020, S. 988
§ 7 Abs. 1, a) 23.06.2020 01.08.2020 geändert Abl. 2020, S. 988
§ 8 Abs. 1, b) 23.06.2020 01.08.2020 geändert Abl. 2020, S. 988
§ 8 Abs. 1, e) 23.06.2020 01.08.2020 geändert Abl. 2020, S. 988
§ 8 Abs. 2 23.06.2020 01.08.2020 geändert Abl. 2020, S. 988
§ 9 23.06.2020 01.08.2020 totalrevidiert Abl. 2020, S. 988
§ 12 Abs. 1, a) 23.06.2020 01.08.2020 geändert Abl. 2020, S. 988
§ 17 Abs. 2 23.06.2020 01.08.2020 geändert Abl. 2020, S. 988
§ 18 15.06.2021 01.08.2021 totalrevidiert Abl. 2021, S. 1105
