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title: "Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Aargau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartemement über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Aargau und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung"
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# Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Aargau und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartemement über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Aargau und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung

## Artikel 1 A Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit {#art_1}

Zweck
1 Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei des
Kantons Aargau und dem Grenzwachtkorps (GWK) mit dem Ziel, das Sicherheitssystem der Schweiz unter den Abkommen von Schengen und Dublin zu definieren
und dabei sicherzustellen, dass die Synergien, die sich bei der Aufgabenerfüllung
beider Parteien erzielen lassen, im Sinne einer Verbesserung der inneren Sicherheit
optimal genutzt werden.

## Artikel 2 {#art_2}

Verantwortlichkeiten
1 Die Führungsverantwortung für sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Landesinnern
liegt beim Kanton Aargau. Das GWK trägt die Führungsverantwortung für die ihm
durch Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben.
2 Kapo und GWK tragen die Einsatzverantwortung für ihre Angehörigen. Abweichende Regelungen in Bezug auf einzelne Einsätze, Aufgaben oder Personen legen
die zuständigen Vorgesetzten beider Seiten im gegenseitigen Einvernehmen fest.
3 Das GWK führt die ihm durch den Kanton Aargau übertragenen Aufgaben im
Grenzraum selbständig aus.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Artikel 3 Rechtliche Grundlagen
1 Die Angehörigen der Kapo und des GWK richten sich bei der Erfüllung ihrer
gemeinsamen Aufgaben nach dem massgebenden Recht des Bundes und der Kantone. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung fallen darunter inbesondere
die folgende Bestimmungen:
a) Artikel 1, Absatz 3 des Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der
Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen jund an Dublin
(BBL 2005/7149).
b) Artikel 3, 96, 97 und 100 des Zollgesetzes vom 18.3.2005 (BBL 2005/2285,
SR 631.0 1)).
c) Art. 8a der Verordnung über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen
und Ausländern (VEA) vom 14. Januar 1998 (SR 142.211 2)).
d) Bundesratsbeschluss vom 6. November 2002 über die Kontrolle des Zugsverkehrs durch das GWK (nicht publiziert).
e) Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO) vom 11. November 1958, § 1 (SAR 251.100 3)).
Artikel 4 Informationsaustausch und Koordination der Einsätze
1 Die Kapo und das GWK tauschen Lageanalysen und Erkenntnisse aus, die für die
Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit von Belang
sind.
2 Die Kapo und das Regionenkommando VII des GWK koordinieren die Schwergewichte bei der Einsatzplanung bei Verkehrs-, Personen- und Zollkontrollen.
3 Wo die eingesetzte Technik es erlaubt, werden die Fahrzeuge des GWK und der
Kapo in den Einsatzzentralen gegenseitig sichtbar gemacht. Wo dies nicht möglich
ist, erfolgt die gegenseitige Information über die Standorte der Einsatzmittel über
Funk, Telefon oder auf andere geeignete Weise.
Artikel 5 Mobile Kontrollen und gemeinsame Aktionen
1 Die Kapo und das GWK können für gemeinsame Aktionen gemischte Teams einsetzen, welche die Aufgaben beider Seiten gemeinsam erfüllen.
Artikel 6 Gegenseitige Unterstützung
1 Die Kapo und das GWK unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Einsätze erfolgen nach dem Grundsatz der Zweckmässigkeit.
2 Die Sonderformation der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) kann in Absprache mit der Kapo im ganzen Kanton Unterstützung leisten.
1) SR 631.0
2) SR 142.211
3) SAR 251.100
Artikel 7 Nutzung des Funknetzes Polycom
1 Die Kapo und das GWK nutzen für die Kommunikation zwischen ihren Einsatzkräften wenn möglich das Funknetz Polycom.
Artikel 8 Ausbildung
1 Wo dies sinnvoll ist und den Bedürfnissen entspricht, werden Ausbildungsmassnahmen gemeinsam durchgeführt.
Artikel 9 Zugriff auf Informationssysteme
1 Das GWK und die Kapo gewähren sich gegenseitig Zugriff auf die Informationssysteme, sofern dies für die Erfüllung der Aufgaben nötig und datenschutzrechtlich
erlaubt ist.
2 Online-Zugriffe erfolgen nur beim Vorliegen einer entsprechenden formell-gesetzlichen Grundlage.
Artikel 10 Einsatzraum des GWK
1 Der Einsatzraum des GWK für sicherheitspolizeiliche Aufgaben umfasst die
Grenzübergänge, das Zwischengelände (grüne Grenze) und den im Anhang 23 bezeichneten polizeitaktischen Grenzraum, ausgenommen die Autobahn A.
Artikel 11 Alarmfahndung
1 Im Fall einer Alarmfahndung besetzt das GWK in Absprache mit der Kapo die
Grenzübergänge nach taktischen Gesichtspunkten.
Artikel 12 Haftung
1 Für Schäden haftet grundsätzlich jene Partei, die sie verursacht.
2 Für Schäden, die Angehörige von Kapo oder GWK bei der Zusammenarbeit auf
Ersuchen der anderen Partei verursachen, haftet die Auftrag gebende Partei, sofern
kein grobes Verschulden der Schaden verursachenden Person vorliegt.
Artikel 13 Ersatz der Auslagen
1 Für Kosten und Auslagen, die im Zusammenhang mit der Ordnungsbussenerhebung (OBV) zu Gunsten des Kantons Aargau entstehen, entrichtet der Kanton eine
Entschädigung von 15 % der erhobenen Ordnungsbusseneinnahmen an die EVZ.
Artikel 14 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.
B Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit
B.1 Allgemeines
Artikel 15 Systematik
1 Teil B bezeichnet Aufgabenbereiche, welche der Kanton Aargau dem GWK bzw.
der EZV zur selbständigen Erledigung übertragen können. Die Anhänge regeln die
technischen Einzelheiten der Zusammenarbeit.
2 Die Kapo und das GWK bzw. die EZV können die Anhänge im gegenseitigen Einvernehmen anpassen.
Artikel 16 Zuständigkeit innerhalb der EVZ
1 Fällt eine Aufgabe innerhalb der EZV nicht nur in den Zuständigkeitsbereich des
GWK, sondern auch des zivilen Teils der Zollverwaltung, so wird dies nachfolgend
durch den Vermerk "(EZV)" bezeichnet.
Artikel 17 Befugnisse der Angehörigen des GWK
1 Beim Einsatz in gemischten Teams dürfen die Angehörigen des GWK dieselben sicherheitspolizeilichen Aufgaben ausüben wie die Angehörigen der Kapo. Sie verfügen dabei über die gleichen Befugnisse. Das kantonale Recht bleibt vorbehalten.
B.2 Selbständige Erledigung durch die Grenzwache
Artikel 18 Personen-, Sach- und Fahrzeugfahndung
1. Amtshilfe im Fahndungsbereich / Ripolausschreibung
Anhang 1
2. Aufenthaltsnachforschung Anhang 2
3. Fernhaltemassnahmen Anhang 3
4. Eröffnung Einreisesperre Anhang 4
Artikel 19 ANAG / Asylgesetz
1. Rechtswidrige Ein- und Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt Anhang 5
2. Schleppertätigkeit (leichter Fall, Familiennachzug) Anhang 6
3. Schwarzarbeit (bei Personen mit geregeltem Aufenthalt
in der EU) Anhang 7
4. Gefälschte, verfälschte oder nicht zustehende Ausweise
Anhang 8
5. Ein- und Ausreise mit Ausweis N, F und S Anhang 9
6. Rücküberstellung/Rückübernahme von Personen Anhang 10
7. Vermögenswertabnahmen bei Asylsuchenden und
Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung Anhang
Artikel 20 Widerhandlung gegen das BetmG (EZV)
1. Kleinstmengen von Betäubungsmitteln Anhang 12
Artikel 21 Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung (EZV)
1. Ein- und Ausführen sowie Tragen von Waffen und Waffenbestandteilen Anhang 13
Artikel 22 Strassenverkehrsrecht in Verbindung mit Art. 136 und 137 VZV
(EZV)
1. SVG; Fahren in angetrunkenem Zustand und/oder unter
Drogeneinfluss Anhang 14
2. SVG; Fahren ohne den erforderlichen Schweizer Führerausweis; Fahren ohne Führerausweis; Fahren trotz
Entzug Anhang 15
3. SVG; Nichteinhalten der Arbeits- und Ruhezeitverordnung Anhang 16
4. Abgelaufene Kontrollschilder an Fahrzeugen mit provisorischer Immatrikulation der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein Anhang 17
5. Gefahrengut (Widerhandlungen gegen Artikel 22 SDR)
Anhang 18
6. Nacht- und Sonntagsfahrverbot Anhang 19
7. SVG; Übermasse und Übergewichte (Länge, Höhe,
Breite, Gewicht) Anhang 20
8. Radarwarngeräte Anhang 21
9. Ordnungsbussen / Vignette Anhang 22
Artikel 23 Strassenverkehrsrecht im Grenzraum (GWK)
1. SVG; Fahren in angetrunkenem Zustand und/oder unter
Drogeneinfluss Anhang 14
2. SVG; Fahren ohne den erforderlichen Schweizer Führerausweis; Fahren ohne Führerausweis; Fahren trotz
Entzug Anhang 15
3. SVG; Nichteinhalten der Arbeits- und Ruhezeitverordnung Anhang 16
4. Abgelaufene Kontrollschilder an Fahrzeugen mit provisorischer Immatrikulation der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein Anhang 17
5. Gefahrengut (Widerhandlungen gegen Artikel 22 SDR)
Anhang 18
6. Nacht- und Sonntagsfahrverbot Anhang 19
7. SVG; Übermasse und Übergewichte (Länge, Höhe,
Breite, Gewicht) Anhang 20
8. Radarwarngeräte Anhang 21
9. Ordnungsbussen / Vignette Anhang 22
Artikel 24 Aufgaben im Bahnverkehr
1. Grenzpolizei
2. Aufgaben gemäss Artikel 18–21
3. Sicherheitspolizeiliche Aufgaben
Artikel 25 Aufgaben bei kleinen und mittleren Flugplätzen (EZV)
1. Grenzpolizei
2. Sicherheitspolizeiliche Aufgaben
3. EZV-Aufgaben gemäss Artikel 20 und 21
Artikel 26 Post- und Kurierverkehr
1. Dokumentenstraftatbestände gemäss Artikel 252 StGB und Artikel 23 ANAG
2. Kleinstmengen von Betäubungsmitteln Anhang 12
Artikel 27 Verschiedene Bereiche (EZV)
1. Pilz- und Pflanzenschutz; Vollzug eidgenössischer und kantonaler Gesetze
2. Jagd- und Fischereigesetzgebung; Vollzug eidgenössischer und kantonaler
Gesetze
3. Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften; Vollzug eidgenössischer und kantonaler
Gesetze
B.3 Verfahren
Artikel 28 Zuführung an die Kapo
1 In der Regel erfolgt die Übergabe von Personen oder Waren an die Kapo bei einer
Dienststelle des GWK.
Artikel 29 Rapportierung
1 Das GWK bzw. die EZV rapportieren rechtsgenügend nach ihrem System.
Aarau, den 18. Oktober 2006
Regierungsrat Aargau
Landammann
KURT WERNLI
Staatsschreiber
DR. PETER GRÜNENFELDER
Bern, den 9. November 2006
Eidg. Zollverwaltung
Der Oberzolldirektor
RUDOLF DIETRICH
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
13.03.2009 13.03.2009 Erlass Erstfassung 2006 S. 190
09.09.2014 01.10.2014 Anhang 01 eingefügt 2014/5-06
09.09.2014 01.10.2014 Anhang 1 aufgehoben 2014/5-06
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 13.03.2009 13.03.2009 Erstfassung 2006 S. 190
Anhang 01 09.09.2014 01.10.2014 eingefügt 2014/5-06
Anhang 1 09.09.2014 01.10.2014 aufgehoben 2014/5-06
Anhänge zur Verwaltungsvereinbarung
zwischen dem
Kanton Aargau
und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft,
vertreten durch das Finanzdepartement
über die Zusammenarbeit
zwischen der
Kantonspolizei Aargau
und dem
Grenzwachtkorps Region I
bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung
Eidg. Finanzdepartement, EFD
Eidg. Zollverwaltung EZV
Grenzwachtkorps GWK
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Anhang 1: Amtshilfe im Fahndungsbereich
Ausschreibungen in sämtlichen Fahndungsregistern (RIPOL, SIS etc.)
Zollgesetz vom 18.03.2005 (ZG; SR 631.0)
∑ Art. 100 Abs. 1 lit. d
Verordnung über das automatisierte Fahndungssystem vom 19.06.1995
(RIPOL-Verordnung; SR 172.213.61)
∑ Art. 3 Abs. 3 lit. a
Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (SIS II) vom 20.12.2006
∑ Art. 24
Ratsbeschluss über den Betrieb von SIS II
∑ Art. 26
∑ Vollzug der Ausschreibung
∑ Für die Zuführung und Inhaftierung ist die Kantonspolizei zuständig
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Anhang 2: Aufenthaltsnachforschung
Aufenthaltsnachforschungen in sämtlichen Fahndungsregistern (RIPOL, SIS etc.)
Zollgesetz vom 18.03.2005 (ZG; SR 631.0)
∑ Art. 100 Abs. 1 lit. d
Verordnung über das automatisierte Fahndungssystem vom 19.06.1995
(RIPOL-Verordnung; SR 172.213.61)
∑ Art. 3 Abs. 3 lit. a
Ratsbeschluss über den Betrieb von SIS II
∑ Art. 32, 34, 36
∑ Vollzug der Ausschreibung
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Anhang 3: Fernhaltemassnahmen
Eröffnung, Vollzug und Ahndung bei Entfernungsmassnahmen
BG über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16.12.2005 (AuG; SR 142.20)
∑ Art. 64, Art. 115 und Art. 119
Strafgesetzbuch vom 21.12.1937 (StGB; SR 311.0)
∑ Art. 291 und Art. 292
Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 22.10.2008 (VEV; SR 142.204)
∑ Art. 23 Abs. 4
Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (SIS II) vom 20.12.2006
∑ Art. 24
Fernhaltemassnahmen gemäss Ausschreibung
∑ Eröffnung und / oder Vollzug von Fernhaltemassnahmen bzw. Einreiseverboten
∑ Ahndung von Widerhandlungen im Zusammenhang mit Entfernungsmassnahmen
∑ Eröffnung von Verfügungen in Absprache und im Auftrag des kantonalen Migrationsamtes
∑ Übergabe an die KAPO zwecks Weiterungen (wenn nötig)
∑ SIS: Vorgehen gemäss Leitfaden „SIRENE“
∑ Für die Zuführung und Inhaftierung ist die Kantonspolizei zuständig
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Anhang 4: Eröffnung Einreiseverbot
Eröffnen von Fernhaltemassahmen
Siehe Anhang 3
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Anhang 5: Rechtswidrige Ein- und Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt
Übertretungen und Vergehen gemäss AuG
BG über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16.12.2005 (AuG; SR 142.20)
∑ Art. 115 und Art. 120
∑ Übergabe an KAPO zwecks Weiterungen (wenn nötig)
∑ Meldung an das kantonale Migrationsamt betr. Absprache über das weitere Vorgehen
∑ Personen, die innerhalb von sieben Tagen nach dem Grenzübertritt in der Schweiz aufgegriffen werden, können den deutschen Grenzbehörden sofort übergeben werden
(siehe Anhang 10)
∑ Selbstständige Erledigung allfälliger vorläufiger Festnahme und Inhaftierung mit Info an
EZ PKO und zuständige Ämter
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Anhang 6: Schleppertätigkeit
(leichter Fall, Familiennachzug)
Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts
BG über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16.12.2005 (AuG; SR 142.20)
∑ Art. 116
∑ Übergabe an KAPO zwecks Weiterungen (wenn nötig) im Fall von Art. 116, Abs. 3 AuG
∑ Meldung an das kantonale Migrationsamt betr. Absprache über das weitere Vorgehen
∑ Personen, die innerhalb von sieben Tagen nach dem Grenzübertritt in der Schweiz aufgegriffen werden, können den deutschen Grenzbehörden sofort übergeben werden
(siehe Anhang 10)
∑ Selbstständige Erledigung allfälliger vorläufiger Festnahme und Inhaftierung mit Info an
EZ PKO und zuständige Ämter
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Anhang 7: Illegale Erwerbstätigkeit (Schwarzarbeit)
Stellenantritt ohne Bewilligung, Missachtung der Meldepflicht
BG über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16.12.2005 (AuG; SR 142.20)
∑ Art. 115, Art. 117 und Art. 120
Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22.05.2002
(VEP; SR 142.203)
∑ Art. 32a i.V.m. Art. 9 Abs. 1bis
∑ Übergabe an KAPO zwecks Weiterungen (wenn nötig) im Fall von Art. 116, Abs. 3 AuG
∑ Meldung an das kantonale Migrationsamt betr. Absprache über das weitere Vorgehen
∑ Personen, die innerhalb von sieben Tagen nach dem Grenzübertritt in der Schweiz aufgegriffen werden, können den deutschen Grenzbehörden sofort übergeben werden
(siehe Anhang 10)
∑ Selbstständige Erledigung allfälliger vorläufiger Festnahme und Inhaftierung mit Info an
EZ PKO und zuständige Ämter
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Anhang 8: Gefälschte, verfälschte oder nicht zustehende Ausweise
Fälschung von Ausweisen, Wertzeichen und Urkunden
BG über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16.12.2005 (AuG; SR 142.20)
∑ Art. 115, Art. 118 und Art. 121
Strafgesetzbuch vom 21.12.1937 (StGB; SR 311.0)
∑ Art. 245, Art. 251 und Art. 252
Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen vom
19.03.2010 (NSAG; SR 741.71)
∑ Art. 14
∑ Übergabe an KAPO zwecks Weiterungen (wenn nötig) im Fall von Art. 245, 251, 252 StGB
∑ Meldung an das kantonale Migrationsamt betr. Absprache über das weitere Vorgehen
∑ Selbstständige Erledigung allfälliger vorläufiger Festnahme und Inhaftierung mit Info an
EZ PKO und zuständige Ämter
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Anhang 9: Ein- und Ausreise mit Ausweis N, F und S
Rechtswidrige Ein- und Ausreise
BG über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16.12.2005 (AuG; SR 142.20)
∑ Art. 115 und Art. 121
Schweizerisches Asylgesetz vom 26.06.1998 (AsylG; SR 142.31)
∑ Art. 10 Abs. 2
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensregeln (AsylV 1; SR 142.311)
∑ Art. 8
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Anhang 10: Rücküberstellung/Rückübernahme von Personen
Rücküberstellung nach Deutschland nach rechtswidriger Einreise
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über den Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr vom 21.05.1970
(SR 0.631.256.913.63)
∑ Art. 13
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Übernahme von Personen an der Grenze vom 25.10.1954
(SR 0.142.111.369)
∑ Abschnitt B, Ziff. 2
∑ Personen, die innerhalb von sieben Tagen nach dem Grenzübertritt in der Schweiz aufgegriffen werden, können den deutschen Grenzbehörden sofort übergeben werden
∑ Übergabe der Personen an die zuständige ausländische Behörde
∑ Die Formalitäten richten sich nach den jeweiligen Umständen (werden vor Ort unter den
betroffenen Behörden vereinbart)
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Anhang 11: Vermögenswertabnahmen bei Asylsuchenden und
Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung
Abnahme von Geld und Vermögenswerten
Asylgesetz vom 26.06.1998 (AsylG; SR 142.31)
∑ Art. 87
∑ Erledigung in eigener Kompetenz
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Anhang 12: Kleinstmengen von Betäubungsmitteln (EZV)
Erwerb, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln
BG über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 03.10.1951
(BetmG; SR 812.121)
∑ Art. 19 und 19 a, Art. 28b ff.
∑ Übergabe an KAPO zwecks Weiterungen (wenn nötig) im Fall von Art. 19 BetmG
∑ Ordnungsbussenverfahren oder Verzeigung an die zuständige Behörde im Fall von Art. 19a
BetmG
Besonderes:
∑ Selbstständige Erledigung:
o Cannabisprodukte bis max 20 gr.
o Heroin bis max 5 gr.
o Kokain bis max 5 gr
o Amphetamin bis max 5 gr.
o Ecstasy / LSD usw. bis max 10 Tabletten/Anwendungen
o Khat bis max 15 kg
o Pilze in Absprache mit KAPO
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Anhang 13: Ein- und Ausführen sowie Tragen von Waffen
und Waffenbestandteilen (EZV)
Vergehen gegen das Waffengesetz
Bundesgesetz über das Kriegsmaterial vom 13.12.1996 (KMG; SR 514.51)
Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer
militärischer Güter vom 13.12.1996 (GKG; SR 946.202)
BG über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997
(Waffengesetz, WG SR; 514.54)
∑ Art. 28a, Art. 33 und Art. 34
∑ Weiterleitung der Waffen gem. Absprache mit der Fachstelle SIWAS
∑ Werden Schusswaffen (Pistolen, Revolver etc.) sichergestellt, ist die abschliessende Erledigung durch das GWK mit der KAPO abzusprechen
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Anhang 14: SVG; Fahren in angetrunkenem Zustand oder/und
unter Drogeneinfluss (EZV)
Fahren in angetrunkenem Zustand oder/und unter Drogen-/Medikamenteneinfluss
Fahren unter Alkoholeinfluss
Strassenverkehrsgesetz vom 19.12.1958 (SVG; SR 741.01)
∑ Art. 16a–c, Art. 31 Abs. 2, Art. 54, Art. 55, Art. 91, Art. 91a
Verkehrsregelverordnung vom 13.11.1962 (VRV; SR 741.11)

## Art. 2a {#art_2a}

Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom
21.03.2003 (SR 741.13)
∑ Art. 1
Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) vom 28.03.2007 (SKV; SR 741.013)
∑ Art. 4, Art. 10-19, Art. 30-31
Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22.05.2008
(VSKV-ASTRA; 741.013.1)
∑ Art. 19-22, Art. 26
Die geltende Weisung der Oberstaatsanwaltschaft und Jugendanwaltschaft betreffend Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (generelle Anordnung von Blut- und Urinproben)
∑ Erledigung gemäss den entsprechenden Dienstbefehlen der KAPO:
DB 069, DB 096, DB 098, DB 103, DB 184, DB 226
∑ Bei allen Fällen, für welche die generelle Anordnung von Blut- und Urinproben keine Anwendung findet (Bsp. Zwangsentnahmen), ist die KAPO beizuziehen
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Anhang 15: SVG; Fahren ohne den erforderlichen CH-Führerausweis;
Fahren ohne Führerausweis; Fahren trotz Entzug (EZV)
Führen von Motorfahrzeugen ohne Führerausweis, trotz Entzug oder abgelaufenem,
ausländischem Führerausweis
Strassenverkehrsgesetz vom 19.12.1958 (SVG; SR 741.01)
∑ Art. 10 Abs. 2, Art. 95
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom
27.10.1976 (VZV; SR 741.51)
∑ Art. 42 Abs. 3bis, Art. 143 und Art. 147
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Anhang 16: SVG; Nichteinhalten der Arbeits-
und Ruhezeitverordnung (EZV)
Nichteinhaltung der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften
Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen MotorfahrzeugführerInnen vom
19.06.1995 (ARV 1; SR 822.221)
∑ Art. 13, 14, 14a-c, 15, 18, 21 und 22
Ordnungsbussengesetz vom 24.06.1970 (OBG; SR 741.03)
Ordnungsbussenverordnung vom 04.03.1996 (OBV; SR 741.031)
∑ Ordnungsbussenverfahren oder Verzeigung an die zuständige Behörde
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Anhang 17: Abgelaufene Kontrollschilder an Fahrzeugen
mit prov. Immatrikulation CH oder FL (EZV)
Widerhandlungen gegen SVG, VVV und VZV
Strassenverkehrsgesetz vom 19.12.1958 (SVG; SR 741.01)
∑ Art. 10, Art. 96
Verkehrsversicherungsverordnung vom 20.11.1959 (VVV; SR 741.31)
∑ Art. 18 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 60
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom
27.10.1976 (VZV; SR 741.51)
∑ Art. 147
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Anhang 18: Gefahrgut (EZV)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse vom 29.11.2002
(SDR; SR 741.621)
∑ Art. 21
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der
Strasse vom 30.09.1957 (ADR; SR 0.741.621)
Ordnungsbussengesetz vom 24.06.1970 (OBG; SR 741.03)
Ordnungsbussenverordnung vom 04.03.1996 (OBV; SR 741.031)
∑ Ordnungsbussenverfahren oder Verzeigung an die zuständige Behörde
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Anhang 19: Sonntags- und Nachtfahrverbot (EZV)
Widerhandlungen gegen SVG und VRV
Strassenverkehrsgesetz vom 19.12.1958 (SVG; SR 741.01)
∑ Art. 2 Abs. 2, Art. 96 Abs. 1
Verkehrsregelverordnung vom 13.11.1962 (VRV; SR 741.11)
∑ Art. 91, Art. 91a
Ordnungsbussengesetz vom 24.06.1970 (OBG; SR 741.03)
Ordnungsbussenverordnung vom 04.03.1996 (OBV; SR 741.031)
∑ Ordnungsbussenverfahren oder Verzeigung an die zuständige Behörde
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Anhang 20: SVG; Übermasse und Übergewichte (EZV)
(Länge, Höhe, Breite, Gewicht)
Überschreiten von Länge, Höhe, Breite, Gewicht etc.
Fahrzeuge in nicht vorschriftsgemässem, nicht betriebssicherem Zustand
Strassenverkehrsgesetz vom 19.12.1958 (SVG; SR 741.01)
∑ Art. 90, Art. 93 und Art. 96
Verkehrsregelverordnung vom 13.11.1962 (VRV; SR 741.11)
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19.6.1995
(VTS; SR 741.41)
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom
27.10.1976 (VZV; SR 741.51)
Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22.05.2008
(VSKV-ASTRA; 741.013.1)
∑ Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 12-14, Art. 15, Art. 16
Ordnungsbussengesetz vom 24.06.1970 (OBG; SR 741.03)
Ordnungsbussenverordnung vom 04.03.1996 (OBV; SR 741.031)
∑ Eine selbstständige Erledigung von weiteren Übertretungen sowie Vergehen nach Art. 93
SVG erfolgt in Ausnahmefällen nach Rücksprache mit der KAPO
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Anhang 21: Radarwarngeräte (EZV)
Geräte und Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, die behördliche Kontrolle des
Strassenverkehrs zu erschweren, zu stören oder unwirksam zu machen
Strassenverkehrsgesetz vom 19.12.1958 (SVG; SR 741.01)
∑ Art. 98a, Art. 99
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Anhang 22: Ordnungsbussen (EZV)
Strassenverkehrsgesetz vom 19.12.1958 (SVG; SR 741.01)
Ordnungsbussengesetz vom 24.06.1970 (OBG; SR 741.03)
Ordnungsbussenverordnung vom 04.03.1996 (OBV; SR 741.031)
Verkehrsregelverordnung vom 13.11.1962 (VRV; SR 741.11)
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19.6.1995
(VTS; SR 741.41)
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom
27.10.1976 (VZV; SR 741.51)
Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen MotorfahrzeugführerInnen vom
19.06.1995 (ARV 1; SR 822.221)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse vom 29.11.2002
(SDR; SR 741.621)
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der
Strasse vom 30.09.1957 (ADR; SR 0.741.621)
Verordnung über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen vom 24.08.2011
(NSAV; SR 741.711)
∑ Ordnungsbussenverfahren
∑ Eine selbstständige Erledigung von Übertretungen nach Art. 90 Abs. 1 SVG sowie Vergehen nach Art. 90 Abs. 2 SVG erfolgt in Ausnahmefällen nach Rücksprache mit der KAPO
∑ Die Bearbeitung von schweren Widerhandlungen nach Art. 90 Abs. 3 und Art. 90 Abs. 4
SVG erfolgt ausschliesslich durch die KAPO
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Anhang 23: Polizeitaktischer Einsatzraum
Der Einsatzraum des GWK umfasst
∑ die auf der Karte definierte Fläche (ausgenommen ist die Autobahn A1)
∑ die internationalen Züge inklusive die Bahnsteige an den Haltestellen
∑ im Einzelfall und in Absprache mit der KAPO das ganze Kantonsgebiet
