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title: "Reglement betreffend das kantonale Finanzinspektorat"
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provisions: 14
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# Reglement betreffend das kantonale Finanzinspektorat

## Art. 1 {#art_1}

Stellung und Befugnisse
1 Das Finanzinspektorat ist das oberste Fachorgan der kantonalen Finanzkontrolle. Es ist fachlich selbständig und unabhängig; administrativ ist es
dem Finanzdepartement unterstellt. Das Finanzinspektorat verfügt über die
gesetzlich festgelegten Ermittlungsbefugnisse.
2 Ermittlungsbereich

## Art. 2 {#art_2}

Zuständigkeit
1 Dem Finanzinspektorat obliegt die treuhänderische Überprüfung des gesamten kantonalen Finanzhaushaltes auf allen Stufen des Vollzugs. Es
kontrolliert die Departemente mit allen Dienststellen, die Staatskanzlei, die
Institutionen, Betriebe, Körperschaften, Anstalten und die Vermögen im Sinne der Artikel 35 und 47 FHG.

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_3}

Kontrolle der Gemeinderechnungen
1 Das Finanzinspektorat führt ausserdem die Kontrollen der Gemeinderechnungen gemäss den in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen durch.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen betreffend die Gemeindeautonomie

## Art. 4 {#art_4}

Spezielle Aufträge
1 Zudem führt das Finanzinspektorat jene Aufträge durch, die ihm der
Staatsrat oder die Finanzkommission im Sinne des Artikels 44 FHG erteilt.
2 Es kontrolliert die an Dritte gewährten finanziellen Leistungen des Staates
gemäss Artikel 47 FHG.
3 Als mitbeteiligtes Organ kontrolliert es ebenfalls alle privaten und gemischtwirtschaftlichen Betriebe, in denen der Staat berechtigt ist, eines oder mehrere Mitglieder des Kontrollorgans zu bezeichnen. Die Bestimmungen der
eidgenössischen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
3 Organisation der Kontrolle

## Art. 5 {#art_5}

Art und Weise der Kontrolle - Experten - Organisation
1 Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen führt das Finanzinspektorat
seine Kontrollen unabhängig durch. Seine formellen und materiellen Kontrollen und den Einsatz seines Personals bestimmt es aufgrund interner Weisungen.
2 Das Finanzinspektorat kann Experten beiziehen.
3 Der Finanzinspektor ist für die Organisation der Kontroll- und Revisionstätigkeit verantwortlich; er verfügt über das notwendige Fach- und Sekretariatspersonal.
4 Organisation der internen Kontrollen in den Dienststellen und

## Art. 6 Institutionen {#art_6}

Interne Kontrollen - Kontrollbestätigung - Visa des Finanzinspektorates - Aufsicht
1 Die interne formelle und materielle Kontrolle obliegt den Dienststellen und
Institutionen. Diese Kontrolle wird vom Finanzinspektorat angeordnet, geleitet, koordiniert und überwacht. Es bestimmt unter anderem die buchhalterischen Unterlagen und Belege, die ihm zu unterbreiten sind.
2 Die Dienststellen und Institutionen sind für ihre interne Kontrolltätigkeit verantwortlich. Die unterzeichnungsberechtigten Personen bestätigen die
Durchführung dieser Kontrolle mit ihrer Unterschrift auf allen Belegen und
Zahlungsanweisungen.
3 Die Finanzverwaltung durch die für die Freigabe der Zahlungen zuständige
Sektion kontrolliert und visiert die von den Dienststellen und Anstalten eingereichten Belege gemäss den Weisungen des kantonalen Finanzinspektorates. Sie ist mit der Ausführung sämtlicher Zahlungen beauftragt. *
4 Das Finanzinspektorat überwacht die Einhaltung der an die Dienststellen
und Institutionen delegierten Finanzkompetenzen sowie die vom Staatsrat
festgelegten Bestimmungen betreffend die Vergebung und Bezahlung von
Lieferungen und Arbeiten.
5 Das Finanzinspektorat vergewissert sich, dass die in seinen Kontrollberichten gemachten Anordnungen befolgt werden. Anderenfalls ergreift es die in
Artikel 11 dieses Reglements vorgesehenen Massnahmen.
5 Kontrollarten

## Art. 7 {#art_7}

Kontrollverfahren und Meldepflicht - Dienstweg - Amtsgeheimnis
1 Das Finanzinspektorat übt seine Tätigkeit im Rahmen der allgemein anerkannten Revisionsgrundsätze aus. Es wahrt seine Unabhängigkeit und lässt
sich durch niemanden beeinflussen. Auf Verlangen händigen ihm die der
Kontrolle unterstellten Dienststellen und Institutionen alle Unterlagen aus
und erteilen ihm die nötigen Auskünfte. Sie leisten dem Finanzinspektorat jede Amtshilfe, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Zu diesem
Zwecke sind sie im Sinne von Artikel 49 des Gesetzes ausdrücklich vom
Amtsgeheimnis entbunden.
2 Gemäss Artikel 51 des Gesetzes ist das Finanzinspektorat bei der Ausübung seiner Tätigkeit von der Einhaltung des Dienstweges befreit. Es orientiert den zuständigen Departementsvorsteher und den Vorsteher des Finanzdepartements zuhanden des Staatsrates über den Stand der Tätigkeit
und über alle Geschäfte, die es direkt behandelt.
3 Das Finanzinspektorat ist gehalten, sämtliche Auskünfte und Informationen, die es in Ausübung seiner Funktion erhalten hat, geheim zu halten.

## Art. 8 {#art_8}

Externe Kontrolle
1 Ohne eine einschränkende Liste der externen Kontrollarbeiten festzulegen,
können folgende Kontrollen durchgeführt werden:
a) eine summarische Überprüfung der Buchhaltung, der Kassen, Guthaben, Fonds und anderer Werte, die von den kontrollierten Organen
verwaltet werden;
b) eine stichprobenweise oder vollständige Kontrolle der Finanzgeschäfte
aller Dienststellen und Institutionen, die dem FHG unterstellt sind;
c) eine Total- oder Teilrevision in den oben genannten Amtsstellen;
d) alle weiteren, als zweckmässig und nützlich erachteten Ermittlungen.
2 Diese Kontrollen können gemäss Artikel 44 des Gesetzes jederzeit und ohne Voranmeldung durchgeführt werden.
6 Mitteilungspflicht

## Art. 9 {#art_9}

Übermittlung der Beschlüsse
1 Alle dem FHG unterstellten Dienst- und Amtsstellen übermitteln dem Finanzinspektorat alle den Finanzhaushalt betreffenden Beschlüsse des Parlamentes, der Regierung und diejenigen der Departemente und Direktionen
der selbständigen Anstalten. Dies gilt auch für die Gerichtskanzleien.
7 Berichte

## Art. 10 {#art_10}

Aushändigen der Berichte - Unterschrift - Schwere Nachlässigkeit - Strafbare Handlung
1 Das Finanzinspektorat hält die Kontrollergebnisse in schriftlichen Berichten
fest. Es bringt diese Berichte gleichzeitig dem Staatsrat, dem zuständigen
Departement, dem Finanzdepartement sowie dem Präsidenten der Finanzkommission zur Kenntnis. Grundsätzlich wird der Bericht jeweils auch der
kontrollierten Stelle ausgehändigt.
2 Die Berichte werden vom Finanzinspektorat oder seinem Stellvertreter unterzeichnet. Der Finanzinspektorat ist ermächtigt, eine zweite Unterschriftsberechtigung zu erteilen.
3 Im Falle einer schweren Nachlässigkeit, erstattet das Finanzinspektorat
dem Staatsrat sofort Meldung.
4 Im Falle einer möglichen strafbaren Handlung, die von Amtes wegen verfolgt wird, erstattet das Finanzinspektorat sofort dem zuständigen Richter,
dem Staatsrat und den Präsidenten der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission Meldung.

## Art. 11 {#art_11}

Stellungnahme des kontrollierten Organe
1 Die kontrollierten Organe haben zu den Vorschlägen oder Beanstandungen des Finanzinspektorates innert der ihnen festgelegten Frist Stellung zu
beziehen.
2 Sie geben dem Finanzinspektorat alle notwendigen Erklärungen und Feststellungen bekannt und orientieren es über die Massnahmen, die aufgrund
der Empfehlungen und Feststellungen des Kontrollorgans getroffen wurden.
3 Wird einem Vorschlag oder einer formellen oder materiellen Beanstandung
des Kontrollorgans nicht stattgegeben, schreitet das Finanzinspektorat aufgrund der Artikel 50 und 51 FHG ein.

## Art. 12 {#art_12}

Tätigkeitsbericht
1 Das Finanzinspektorat hinterlegt zuhanden der legislativen und exekutiven
Behörde jedes Jahr auf die Maisession des Grossen Rates hin einen Tätigkeitsbericht.
8 Schlussbestimmungen

## Art. 13 {#art_13}

Ausserkraftsetzung
1 Das Reglement betreffend das kantonale Finanzinspektorat vom 9. Oktober 1945 wird bei Inkrafttreten dieses Reglements aufgehoben.

## Art. 14 {#art_14}

1 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
20.05.1981 01.01.1982 Erlass Erstfassung RO/AGS 1981 f 195 | d 199
14.01.1987 17.04.1987 Art. 6 Abs. 3 geändert RO/AGS 1987 f 228 | d 236
17.05.1995 29.09.1995 Art. 6 Abs. 3 geändert RO/AGS 1995 f 155, 226 | d 159, 234
07.12.2022 01.09.2023 Erlasstitel geändert RO/AGS 2023-092
07.12.2022 01.09.2023 Art. 6 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-092
Änderungstabelle - Nach Artikel
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Erlass 20.05.1981 01.01.1982 Erstfassung RO/AGS 1981 f 195 | d 199
Erlasstitel 07.12.2022 01.09.2023 geändert RO/AGS 2023-092
Art. 6 Abs. 3 14.01.1987 17.04.1987 geändert RO/AGS 1987 f 228 | d 236
Art. 6 Abs. 3 17.05.1995 29.09.1995 geändert RO/AGS 1995 f 155, 226 | d 159, 234
Art. 6 Abs. 3 07.12.2022 01.09.2023 geändert RO/AGS 2023-092
