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title: "Übereinkunft zwischen schweizerischen Kantonen und dem Königreich Bayern über gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen"
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# Übereinkunft zwischen schweizerischen Kantonen und dem Königreich Bayern über gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen

## text {#text}

28.83
Übereinkunft zwischen schweizerischen Kantonen und dem
Königreich Bayern über gleichmässige Behandlung der
gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen
vom 11.05.1834 und 27.06.1834 (Fassung in Kraft getreten am 27.06.1834)
A. Schweizerische Erklärung
Der Vorort der schweizerischen Eidgenossenschaft erklärt in Folge der
zwischen der Königlich-bayerischen Staatsregierung und den
nachgenannten Schweizer Kantonen Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden,
Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau,
Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf, sowie Appenzell
Ausser-Rhoden getroffenen Übereinkunft:
Dass in Insolvenzerklärungs- und Konkursfällen den Staatsangehörigen des
Königreichs Bayern gleiche Konkurrenz und gleiche Klassifikationsrechte
mit den Angehörigen jedes der kontrahierenden schweizerischen Kantone
zustehen, und dass, von dem Augenblick der Insolvenzerklärung an, in den
genannten Schweizer Kantonen weder durch Arrest noch durch sonstige
Verfügungen das bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen zum
Nachteil der Masse beschränkt werden soll, insofern auch den Angehörigen
dieser Kantone eine gleiche Konkurrenz und ein gleiches
Klassifikationsrecht in Bayern versichert und daselbst überhaupt, von dem
Augenblick der Insolvenzerklärung an, weder durch Arrest noch durch
sonstige Verfügungen das bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen
zum Nachteil der Masse beschränkt wird.
Dessen zur Urkunde hat der eidgenössische Vorort die gegenwärtige
Erklärung, die gegen eine andere damit im Einklange stehende des
Königlich-bayerischen Staatsministeriums des Äussern und des
Königlichen Hauses ausgewechselt, deren Inhalt den beidseitigen
Gerichtsbehörden zur Nachachtung in vorkommenden Fällen mitgeteilt
werden soll, ausgestellt und mit den üblichen Unterschriften und Siegel
bekräftigt.
B. Königlich-bayerische Erklärung
Das Königlich-bayerische Staatsministerium des Königlichen Hauses und
des Äussern erklärt in Folge der zwischen der Königlichen Staatsregierung
und den Schweizer Kantonen Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden, Freiburg,
Solothurn, Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau,
28.83
Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf, sowie Appenzell-Ausser-
Rhoden getroffenen Übereinkunft:
Dass in Insolvenzerklärungs- und Konkursfällen den Angehörigen der
vorbenannten Kantone gleiche Konkurrenz und gleiche
Klassifikationsrechte mit den Staatsangehörigen des Königreichs Bayern
zustehen, und dass, von dem Augenblick der Insolvenzerklärung an, im
Königreiche weder durch Arrest noch durch sonstige Verfügungen das
bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen zum Nachteil der Masse
beschränkt werden soll, insofern auch den bayerischen Staatsangehörigen
eine gleiche Konkurrenz und ein gleiches Klassifikationsrecht in den
gedachten Schweizer Kantonen versichert und daselbst überhaupt, von dem
Augenblick der Insolvenzerklärung an, weder durch Arrest noch durch
sonstige Verfügungen das bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen
zum Nachteil der Masse beschränkt wird.
Dessen zur Urkunde hat das Königliche Staatsministerium des Königlichen
Hauses und des Äussern die gegenwärtige Erklärung, die gegen eine damit
im Einklange stehende des eidgenössischen Vororts ausgewechselt, deren
Inhalt den beidseitigen Gerichtsbehörden zur Nachachtung in
vorkommenden Fällen mitgeteilt werden soll, ausgestellt und mit üblicher
Unterschrift und Siegelung bekräftigt.
28.83
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.05.1834 Erlass Grunderlass 27.06.1834 –
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 11.05.1834 27.06.1834 –
