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title: "V vom 16. Dezember 2008 über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellverordnung; ZustV)"
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provisions: 7
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# V vom 16. Dezember 2008 über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellverordnung; ZustV)

## Art. 1 Zustellnachweis {#art_1}

1) Jeder Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) hat folgende Mindestangaben zu enthalten:
a) Geschäftszahl des zuzustellenden Dokuments;
b) Datum der Zustellung;
c) Ort der Zustellung;
d) Identifikation des Zustellers;
e) Name, Unterschrift und Eigenschaft des Übernehmers (Empfänger, Vertreter des Empfängers, Ersatzempfänger).
2) Besondere Umstände, wie die Verweigerung der Übernahmebestätigung, sind vom Zusteller auf dem Zustellnachweis gesondert zu vermerken.
3) Systeme zur elektronischen Übermittlung des Zustellnachweises sowie zur elektronischen Beurkundung der Zustellung nach Art. 24 Abs. 3 und 4 des Gesetzes dürfen nur mit Genehmigung der Regierung verwendet werden.

## Art. 2 Verständigung über die Hinterlegung {#art_2}

1) Für die Verständigung über die Hinterlegung nach Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes ist das Formular gemäss Anhang zu verwenden. Im Formular ist in den mit "< >" gekennzeichneten Feldern die jeweils zutreffende Ausprägung der Information einzusetzen.
2) Die Verständigung über die Hinterlegung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung einzulegen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Abgabestelle zurückzulassen oder an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen.

## Art. 3 Information der Behörde {#art_3}

Die mit der Durchführung der Zustellung betrauten Organe informieren die zustellende Behörde unverzüglich über zustellrelevante Umstände, die ihnen bekannt sind oder anlässlich eines Zustellversuchs bekannt werden; dazu gehört insbesondere eine längere Abwesenheit des Empfängers oder die Änderung der Zustelladresse.

## Art. 3a Hinterlegung der qualifizierten elektronischen Zustelladresse {#art_3a}

1) Der Antrag auf Eintragung oder Änderung einer qualifizierten elektronischen Zustelladresse nach Art. 30a des Gesetzes ist unter Verwendung des Online-Eingabeformulars beim Amt für Informatik einzureichen.
2) Die Hinterlegung einer qualifizierten elektronischen Zustelladresse kann auch im Rahmen der erstmaligen Aktivierung eines Unternehmens nach Art. 13a der E-Government-Verordnung erfolgen.

## Art. 3b Einrichtung und Betrieb des elektronischen Zustelldienstes {#art_3b}

1) Für die elektronische Zustellung von behördlichen Dokumenten nach Art. 30b und 30c des Gesetzes wird ein elektronischer Zustelldienst eingerichtet.
2) Die Regierung bestimmt einen Betreiber für den elektronischen Zustelldienst.
3) Der Betreiber hat die für den ordnungsgemässen Betrieb des Zustelldienstes erforderlichen technischen und organisatorischen Anforderungen zu erfüllen. Zu diesem Zweck hat er folgende Unterlagen vorzulegen:
a) ein Sicherheits- und Betriebskonzept, aus dem insbesondere hervorgeht, wie die Zustellung mit Zustellnachweis durch elektronische Abholung nach Art. 30b des Gesetzes gewährleistet wird;
b) ein Muster des Vertrages, den der Betreiber mit seinen Kunden abzuschliessen beabsichtigt;
c) Angaben über die Gestaltung des barrierefreien Zugangs zum Zustelldienst und zur Mehrsprachigkeit.
4) Er hat jährlich einen Nachweis über die Gewährleistung des Datenschutzes im Sinne der Datenschutzgesetzgebung und der Datensicherheit zu erbringen.
5) Er hat die vom Amt für Informatik vorgegebenen technischen Schnittstellen und Formate zu unterstützen.
6) Er hat bereitzustellen:
a) elektronisch zugestellte Dokumente den berechtigten Personen und Behörden während 12 Monaten;
b) weitere Daten der Zustellung den berechtigten Behörden während 24 Monaten.

## Art. 3c Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung bei fehlender elektronischer Zustelladresse {#art_3c}

Auf die Zustellung von behördlichen Dokumenten an Unternehmen findet Art. 28 des Gesetzes sinngemäss Anwendung, wenn:
a) eine Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation (Art. 5 E-GovG) besteht; und
b) eine elektronische Zustellung nach Massgabe von Art. 30 ff. des Gesetzes mangels Eintragung einer elektronischen Zustelladresse im Zentralen Personenregister (ZPR) nicht möglich ist.

## Art. 4 Inkrafttreten {#art_4}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
