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title: "Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen"
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# Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen

## Art. 1 {#art_1}

Durchführung
1 Für die Durchführung der Quellenbesteuerung ist die Steuerverwaltung

## Art. 2 zuständig. * {#art_2}

Pflichten der Steuerverwaltung *
1 Die Steuerverwaltung ist verpflichtet, die Quellensteuern in Zusammenarbeit mit dem Schuldner oder der Schuldnerin der steuerbaren Leistung

## Art. 3 und den Gemeinden zu beziehen. * {#art_3}

Pflichten der Einwohnerkontrollen
1 Die Einwohnerkontrollstellen an den Aufenthaltsorten der quellensteuerpflichtigen Personen lassen die von der Abteilung Migration erhaltenen
Meldungen gemäss Art. 5 dieser Ausführungsbestimmungen sowie weitere für den Bezug der Quellensteuer benötigte Angaben der kantonalen
Steuerverwaltung zukommen.
1) GDB 641.41

## Art. 4 OGS 2020, 56 {#art_4}

Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen
1 Die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind verpflichtet:
a. * der Steuerverwaltung tarifbestimmende Änderungen in den Verhältnissen der Quellensteuerpflichtigen zu melden und ihr auf Verlangen
auch weitere, für den Bezug der Quellensteuer benötigte Informationen zuzustellen. Quellensteuerpflichtige Personen sind der Steuerverwaltung innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem dafür vorgesehenen Formular zu melden;
b. die steuerbaren Leistungen um die mit deren Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung fällig werdende Steuer gemäss
Tarif zu kürzen; dabei haben sie im Hinblick auf die Anwendung des
richtigen Steuertarifs (A, B, C, G oder H) mindestens einmal pro Kalenderjahr abzuklären, ob ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin der
quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen die
Erwerbstätigkeit aufgenommen bzw. aufgegeben hat, und den Tarif,
wenn nötig, entsprechend anzupassen;
c. * zuhanden der Steuerverwaltung periodisch die Abrechnung über die
Steuerabzüge zu erstellen und die Steuerbetreffnisse zu überweisen;
d. den Steuerpflichtigen auf Verlangen eine Bescheinigung über den
Steuerabzug auszustellen.
2 Übermittelt der Arbeitgeber bzw.die Arbeitgeberin die Quellensteuerabrechnung elektronisch, so kann er bwz. sie Neuanstellungen mittels monatlicher Abrechnung melden.

## Art. 5 {#art_5}

Meldepflicht der Abteilung Migration
1 Die Abteilung Migration ist verpflichtet, den Gemeindekanzleien zuhanden der Einwohnerkontrollstellen an den Aufenthaltsorten der Steuerpflichtigen Meldungen zu machen über:
a. Zu- und Wegzüge sowie
b. erteilte, verlängerte, geänderte und auslaufende Aufenthalts- und
Arbeitsbewilligungen.

## Art. 6 {#art_6}

Tarifcodes
1 Folgende Tarifcodes werden bei den nachstehend aufgeführten Personen für den Quellensteuerabzug angewendet:
a. Tarifcode A: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich
getrennt lebenden und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern
oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben.
b. Tarifcode B: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist.
c. Tarifcode C: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind.
d. Tarifcode D: bei Personen, die Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung2)
erhalten.
e. Tarifcode E: bei Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Art. 39a des Steuergesetzes3) besteuert werden. Der
kantonale Quellensteuersatz für das vereinfachte Abrechnungsverfahren gemäss Art. 11 Abs. 4 StHG4) beträgt 4,5 Prozent (Kantons-
und Gemeindesteuern).
f. Tarif F: bei Grenzgängern und Grenzgängerinnen nach der Vereinbarung vom 3. Oktober 1974 zwischen der Schweiz und Italien über
die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich
zugunsten der italienischen Grenzgemeinden5), die in einer italienischen Grenzgemeinde leben und deren Ehemann oder Ehefrau ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist.
g. Tarifcode G: bei Ersatzeinkünften nach Art. 7 dieser Ausführungsbestimmungen, die nicht über die Arbeitgeber oder die Arbeitgeberinnen an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden.
h. Tarifcode H: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich
getrennt lebenden und verwitweten Personen, die mit Kindern oder
unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.
i. Tarifcode L: bei Grenzgängern und Grenzgängerinnen nach dem
Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D)6), welche die Voraussetzung
für den Tarifcode A erfüllen.
2) SR 831.10
3) GDB 641.4
4) SR 642.14
5) SR 0.642.045.43
6) SR 0.672.913.62
j. Tarifcode M: bei Grenzgängern und Grenzgängerinnen nach dem
DBA-D, welche Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen.
k. Tarifcode N: bei Grenzgängern und Grenzgängerinnen nach dem
DBA-D, welche Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen.
l. Tarifcode P: bei Grenzgängern und Grenzgängerinnen nach dem
DBA-D, welche Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen.
m. Tarifcode Q: bei Grenzgängern und Grenzgängerinnen nach dem
DBA-D, welche Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen.
2 Die Steuerbezüge gemäss Absatz 1 Buchstaben a-c sowie h werden je
nach den Verhältnissen entweder mit oder ohne Kirchensteuer vorgenommen.

## Art. 7 {#art_7}

Ersatzeinkünfte
1 Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnissen sowie Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehören Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und
an deren Stelle tretende Kapitalleistungen dazu.
2 Auf Taggeldern und übrigen Ersatzleistungen, welche die Arbeitgeber
oder die Arbeitgeberinnen ausbezahlen, ist der Quellensteuerabzug zusammen mit den Arbeitseinkünften nach dem entsprechenden Tarif aus
Artikel 6 dieser Ausführungsbestimmungen vorzunehmen.
2. Quellensteuern von natürlichen Personen mit steuerrechtlichem

## Art. 8 Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton * {#art_8}

Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
1 Eine Person wird nach Art. 116 Abs. 1 des Steuergesetzes7) nachträglich
ordentlich veranlagt, wenn ihr Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in einem Steuerjahr mindestens Fr. 120 000.- beträgt.
2 Als Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gelten die
Einkünfte nach Art. 84 Abs. 2 Bst. a und b des Bundesgesetzes über die
direkte Bundessteuer8).
3 Zweiverdienerehepaare werden nachträglich ordentlich veranlagt, wenn
das Bruttoeinkommen von Ehemann oder Ehefrau in einem Steuerjahr
mindestens Fr. 120 000.- beträgt.
7) GDB 641.4
8) SR 642.11
4 Dauert die Steuerpflicht im Kanton kein volles Kalenderjahr, sind die an
der Quelle besteuerten, auf zwölf Monate umgerechneten Bruttoeinkünfte
massgebend.
5 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht beibehalten, und zwar unabhängig davon, ob das Bruttoeinkommen vorübergehend oder dauernd unter den Mindestbetrag von
Fr. 120 000.- fällt, Eheleute sich scheiden lassen oder sich tatsächlich
oder rechtlich trennen.

## Art. 9 {#art_9}

Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
1 Die quellensteuerpflichtige Person kann bei der Steuerverwaltung bis
zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen
Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung
einreichen. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden. *
2 Im Säumnisfall verliert der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin seinen
bzw. ihren Anspruch.
3 Geschiedene sowie tatsächlich oder rechtlich getrennte Eheleute, die
nach Art. 116a des Steuergesetzes9) auf Antrag nachträglich ordentlich
veranlagt wurden, werden bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.

## Art. 10 {#art_10}

Regelung von Härtefällen
1 Auf Gesuch von quellensteuerpflichtigen Personen, die Unterhaltsbeiträge nach Art. 37 Abs. 1 Bst. c und d des Steuergesetzes10) leisten und bei
denen der Tarifcode A, B, C oder H angewendet wird, kann die Steuerverwaltung zur Milderung von Härtefällen bei der Berechnung der Quellensteuer Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge berücksichtigen. *
2 Wurden Unterhaltsbeiträge bei der Anwendung eines dieser Tarifcodes
berücksichtigt, so wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung nur auf
Antrag der quellensteuerpflichtigen Person durchgeführt. Wird die nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragt, so wird diese bis zum Ende
der Quellensteuerpflicht durchgeführt.
9) GDB 641.4
10) GDB 641.4

## Art. 11 {#art_11}

Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen Besteuerung
1 Eine bisher an der Quelle besteuerte Person wird für die ganze Steuerperiode im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn sie:
a. die Niederlassungsbewilligung erhält;
b. eine Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung heiratet.
2 Die Quellensteuer ist ab dem Folgemonat nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder der Heirat nicht mehr geschuldet. Die an der
Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

## Art. 12 {#art_12}

Wechsel von der ordentlichen Besteuerung zur Quellenbesteuerung
1 Unterliegt ein Einkommen innerhalb einer Steuerperiode zunächst der
ordentlichen Besteuerung und dann der Quellensteuer, so wird die steuerpflichtige Person für das gesamte Jahr und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.
2 Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Ehemann oder einer Ehefrau mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung lösen für eine ausländische Arbeitnehmerin oder
einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab
Beginn des Folgemonats wieder die Besteuerung an der Quelle aus.
3 Allfällige Vorauszahlungen vor dem Übergang zur Quellenbesteuerung
sowie an der Quelle abgezogene Steuern sind anzurechnen.
3. Quellensteuern von natürlichen und juristischen Personen ohne

## Art. 13 steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz {#art_13}

Durchführung
1 Zuständig für die Durchführung der Quellenbesteuerung der natürlichen
und juristischen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz ist die Steuerverwaltung, und zwar in Zusammenarbeit
mit den Steuerpflichtigen und den Gemeinden, in denen: *
a. der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistungen von
Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen ohne steuerrechtlichen
Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton bei Fälligkeit Sitz oder
Betriebsstätte haben;
b. die im Ausland wohnhaften Künstler und Künstlerinnen, Sportler und
Sportlerinnen oder Referenten und Referentinnen ihre Tätigkeit ausüben;
c. die Grundstücke liegen, auf denen Forderungen von im Ausland
wohnhaften Gläubigern und Gläubigerinnen oder Nutzniessern und
Nutzniesserinnen durch Grund- oder Faustpfänder gesichert sind.
2 In allen Fällen erfolgt die Zusammenarbeit mit den Gemeinden, in denen
der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistungen bei Fälligkeit Sitz oder Betriebsstätte hat, und in Zweifelsfällen mit den durch die

## Art. 14 Steuerverwaltung bezeichneten Gemeinden. * {#art_14}

Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit
1 Eine Person, die nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a des Steuergesetzes11) steuerpflichtig ist und in der Regel mindestens 90 Prozent ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte, einschliesslich der Bruttoeinkünfte des Ehegatten, in der
Schweiz versteuert (Quasi-Ansässigkeit), kann bei der Steuerverwaltung
bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich
einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen
werden. *
2 Die Steuerverwaltung prüft im Veranlagungsverfahren, ob die quellensteuerpflichtige Person im Steuerjahr die Voraussetzungen der Quasi-
Ansässigkeit erfüllt. Dazu ermittelt sie nach den Art. 19 bis 21 und 25 bis
27 des Steuergesetzes12) zuerst die weltweiten Bruttoeinkünfte und danach den Anteil der in der Schweiz steuerbaren Bruttoeinkünfte. *

## Art. 15 {#art_15}

Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
1 Die Steuerverwaltung kann von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchführen, wenn sich aus der Aktenlage der begründete Verdacht ergibt, dass stossende Verhältnisse zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person vorliegen. *
2 Für die Einleitung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung von
Amtes wegen gilt Art. 187 des Steuergesetzes13).
11) GDB 641.4
12) GDB 641.4
13) GDB 641.4

## Art. 16 {#art_16}

Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland
1 Erhält eine steuerpflichtige Person die Vergütungen von einem nicht in
der Schweiz ansässigen Schuldner der steuerbaren Leistung, so wird sie
im ordentlichen Verfahren veranlagt.
2 Sie wird jedoch in der Schweiz an der Quelle besteuert, wenn:
a. die Vergütung der Leistung von einer in der Schweiz gelegenen
Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitgebers oder der
Arbeitgeberin getragen wird;
b. eine Arbeitnehmerentsendung unter verbundenen Gesellschaften
vorliegt und die Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz als faktischer
Arbeitgeber oder Arbeitgeberin zu qualifizieren ist; oder
c. ein ausländischer Personalverleiher im Widerspruch zu Art. 12. Abs.
2 der Arbeitsvermittlungsgesetzes14) Personal an einen Einsatzbetrieb in der Schweiz verleiht und die Vergütung der Leistung von diesem Einsatzbetrieb getragen wird.

## Art. 17 {#art_17}

Im Ausland wohnhafte Empfänger und Empfängerinnen von
Renten aus Vorsorge
1 Soweit keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht, unterliegen die Renten nach Art. 127 des Steuergesetzes15) der Quellensteuer.
2 Wird die Quellensteuer nicht erhoben, weil die Besteuerung dem anderen Vertragsstaat zusteht, so hat sich der Schuldner der steuerbaren Leistung den ausländischen Wohnsitz der Empfängerin oder des Empfängers
schriftlich bestätigen zu lassen und diesen periodisch zu überprüfen.

## Art. 18 {#art_18}

Im Ausland wohnhafte Empfänger und Empfängerinnen von
Kapitalleistungen aus Vorsorge
1 Kapitalleistungen an im Ausland wohnhaften Empfängern und Empfängerinnen nach Art. 127 des Steuergesetzes16) unterliegen ungeachtet von
staatsvertraglichen Regelungen immer der Quellensteuer. Der Tarif entspricht dem Tarif für Kapitalleistungen
2 Die erhobene Quellensteuer wird zinslos zurückerstattet, wenn der Empfänger bzw. die Empfängerin der Kapitalleistung:
a. innerhalb von drei Jahren seit Auszahlung einen entsprechenden
Antrag bei der kantonalen Steuerverwaltung stellt; und
14) SR 823.11
15) GDB 641.4
16) GDB 641.4
b. dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des
anspruchsberechtigten Wohnsitzstaates beiliegt, wonach:
1. diese von der Kapitalleistung Kenntnis genommen hat, und
2. der Empfänger bzw. die Empfängerin der Kapitalleistung eine
im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens mit der
Schweiz dort ansässige Person ist.

## Art. 19 {#art_19}

Meldepflicht der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und
der gebundenen Selbstvorsorge
1 Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge sind verpflichtet, Leistungen an Vorsorgenehmer und Vorsorgenehmerinnen oder Begünstigte spätestens 30 Tage vor Auszahlung der Steuerverwaltung zu melden. *
4. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

## Art. 20 {#art_20}

Anwendbares Recht
1 Sofern sich aus Art. 39a des Steuergesetzes17) und aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen
des Steuergesetzes über die Quellensteuer und die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss auch im Verfahren der vereinfachten
Abrechnung.

## Art. 21 {#art_21}

Besteuerungsgrundlage
1 Die Steuer wird auf der Grundlage des vom Arbeitgeber oder von der
Arbeitgeberin der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohns erhoben.

## Art. 22 {#art_22}

Ablieferung der Quellensteuer durch den Arbeitgeber oder
durch die Arbeitgeberin
1 Für die Abrechnung und die Ablieferung der Quellensteuer an die zuständige AHV-Ausgleichskasse gelten die Bestimmungen der Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung18) über das vereinfachte
Abrechnungsverfahren sinngemäss.
17) GDB 641.4
18) SR 931.101
2 Wird die Steuer auf Mahnung der AHV-Ausgleichskasse hin nicht abgeliefert, so erstattet diese der Steuerbehörde des Kantons Meldung, in dem
der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin seinen bzw. ihren Sitz oder Wohnsitz hat. Die Steuerbehörde bezieht die Steuer nach den Vorschriften der
Steuergesetzgebung.

## Art. 23 {#art_23}

Überweisung der Quellensteuer an die Steuerbehörden
1 Die AHV-Ausgleichskasse überweist die einkassierten Steuerzahlungen
nach Abzug der ihr zustehenden Bezugsprovision an die Steuerbehörde
des Kantons, in dem die quellensteuerpflichtige Person ihren Wohnsitz
hat.
5. Gemeinsame Bestimmungen

## Art. 24 {#art_24}

Verfahren
1 Die Vorschriften des Steuergesetzes19) und der Vollziehungsverordnung
zum Steuergesetz20) über Verfahrensgrundsätze, Nachsteuer- und
Rechtsmittelverfahren, Steuerbezug und Steuererlass sowie Steuerstrafrecht finden auf die Erhebung der Quellensteuern sinngemäss Anwendung.

## Art. 25 {#art_25}

Fälligkeit und Berechnung der Quellensteuer
1 Der Quellensteuerabzug ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung,
Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Der Schuldner der steuerbaren Leistung muss die Quellensteuer ungeachtet allfälliger Einwände (Art. 215 des Steuergesetzes21)) oder Lohnpfändungen abziehen.
2 Für die Berechnung der Quellensteuer gilt Art. 60 Abs. 3 des Steuergesetzes22) sinngemäss.
19) GDB 641.4
20) GDB 641.41
21) GDB 641.4
22) GDB 641.4

## Art. 26 {#art_26}

Neuberechnung der Quellensteuer
1 Jede quellensteuerpflichtige Person kann in den nachfolgend abschliessend beschriebenen Sachverhalten und unabhängig von ihrer Ansässigkeit bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Neuberechnung der Quellensteuer nach Art. 215 des Steuergesetzes23) beantragen:
a. falsche Ermittlung des der Quellensteuer unterliegenden Bruttolohns;
b. falsche Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens;
c. falsche Tarifanwendung.
2 Im Rahmen der Neuberechnung der Quellensteuer können keine zusätzlichen Abzüge geltend gemacht werden. Diese sind im Rahmen der
nachträglichen ordentlichen Veranlagung auf Antrag geltend zu machen.

## Art. 27 {#art_27}

Abrechnungsperiode
1 Die Steuerverwaltung bestimmt mittels Verfügung den Zeitraum, über
den der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung abzurechnen haben (Abrechnungsperiode). *
2 Fehlt eine Verfügung, sind die Abrechnungen durch den Arbeitgeber
oder die Arbeitgeberin monatlich oder, wenn während des ganzen Jahres
weniger als zehn Steuerpflichtige dem Steuerabzug unterworfen sind,
vierteljährlich (monatliche bzw. vierteljährliche Abrechnungsperiode) zu
erstellen. Die vierteljährlichen Abrechnungsperioden enden jeweils per
31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember.
3 Sofern bei den Quellensteuern für natürliche und juristische Personen
ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz eine Verfügung fehlt, läuft die Abrechnungsperiode bis zum Ende jenes Monats, in
dem die Quellensteuer fällig wird.

## Art. 28 {#art_28}

Abrechnungsfrist
1 Die Abrechnungen über die abgezogenen Steuern und die Bezugsprovisionen sind durch den Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren
Leistung innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode der Steuerverwaltung einzureichen. *
23) GDB 641.4

## Art. 29 {#art_29}

Zahlungsfrist
1 Der Steuerbetrag ist innert 45 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode vom Schuldner oder der Schuldnerin der steuerbaren Leistung der

## Art. 30 Steuerverwaltung zu überweisen. * {#art_30}

Verzugszinsen
1 Für verspätet entrichtete Steuern werden Verzugszinsen berechnet.
2 Der Zinsenlauf beginnt mit Ablauf der Zahlungsfrist.

## Art. 31 {#art_31}

Bezugsprovision
1 Verletzen der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung
Verfahrenspflichten, so kann die Steuerverwaltung die Bezugsprovision
von einem Prozent herabsetzen. *
2 Muss mangels rechtzeitiger Einreichung einer Abrechnung durch die
Steuerverwaltung eine Schätzung vorgenommen werden, so entfällt die
Bezugsprovision. *
6. Übergangsbestimmung

## Art. 32 {#art_32}

Einführung des Steuerabzuges
1 Der Besteuerung nach den Vorschriften dieser Ausführungsbestimmungen unterliegen alle nach dem 31. Dezember 2020 ausbezahlten, überwiesenen, gutgeschriebenen oder verrechneten Leistungen.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2020, 56
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2021
Aufgehobene Erlasse:
- Ausführungsbestimmungen über den Quellensteuertarif für natürliche
Personen mit steuerlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton vom 4.
November 2008 (OGS 2008, 87)
- Ausführungsbestimmungen über die Quellensteuern von natürlichen
und juristischen Personen vom 16. Januar 1995 (OGS 1995, 60, OGS
2001, 30, OGS 2005, 7, OGS 2013, 44, OGS 2019, 23)
- Ausführungsbestimmungen über die Rücklagen für Forschung und Entwicklung, Betriebsumstellungen und Betriebsumstrukturierungen vom 1.
Dezember 2015 (OGS 2015, 67),
- Mantelerlass über die Anpassung von Ausführungsbestimmungen im
Steuerbereich vom 26. November 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025
(OGS 2024, 38)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
15.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung OGS 2020, 56
26.11.2024 01.01.2025 Ingress geändert OGS 2024, 38
26.11.2024 01.01.2025 Art. 1 Abs. 1 geändert OGS 2024, 38
26.11.2024 01.01.2025 Art. 2 Titel geändert OGS 2024, 38
26.11.2024 01.01.2025 Art. 2 Abs. 1 geändert OGS 2024, 38
26.11.2024 01.01.2025 Art. 4 Abs. 1, a. geändert OGS 2024, 38
26.11.2024 01.01.2025 Art. 4 Abs. 1, c. geändert OGS 2024, 38
26.11.2024 01.01.2025 Titel 2. geändert OGS 2024, 38
26.11.2024 01.01.2025 Art. 9 Abs. 1 geändert OGS 2024, 38
26.11.2024 01.01.2025 Art. 10 Abs. 1 geändert OGS 2024, 38
26.11.2024 01.01.2025 Art. 13 Abs. 1 geändert OGS 2024, 38
26.11.2024 01.01.2025 Art. 13 Abs. 2 geändert OGS 2024, 38
26.11.2024 01.01.2025 Art. 14 Abs. 1 geändert OGS 2024, 38
26.11.2024 01.01.2025 Art. 14 Abs. 2 geändert OGS 2024, 38
26.11.2024 01.01.2025 Art. 15 Abs. 1 geändert OGS 2024, 38
26.11.2024 01.01.2025 Art. 19 Abs. 1 geändert OGS 2024, 38
26.11.2024 01.01.2025 Art. 27 Abs. 1 geändert OGS 2024, 38
26.11.2024 01.01.2025 Art. 28 Abs. 1 geändert OGS 2024, 38
26.11.2024 01.01.2025 Art. 29 Abs. 1 geändert OGS 2024, 38
26.11.2024 01.01.2025 Art. 31 Abs. 1 geändert OGS 2024, 38
26.11.2024 01.01.2025 Art. 31 Abs. 2 geändert OGS 2024, 38
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 15.12.2020 01.01.2021 Erstfassung OGS 2020, 56
Ingress 26.11.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 38
Art. 1 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 38
Art. 2 26.11.2024 01.01.2025 Titel geändert OGS 2024, 38
Art. 2 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 38
Art. 4 Abs. 1, a. 26.11.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 38
Art. 4 Abs. 1, c. 26.11.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 38
Titel 2. 26.11.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 38
Art. 9 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 38
Art. 10 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 38
Art. 13 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 38
Art. 13 Abs. 2 26.11.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 38
Art. 14 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 38
Art. 14 Abs. 2 26.11.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 38
Art. 15 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 38
Art. 19 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 38
Art. 27 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 38
Art. 28 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 38
Art. 29 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 38
Art. 31 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 38
Art. 31 Abs. 2 26.11.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 38
