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title: "Gemeindeschutzreglement"
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# Gemeindeschutzreglement

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GEMEINDE VADUZ POSTFACH 283 9490 VADUZ
FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN T +423 237 78 78 WWW.VADUZ.LI
■ ■VADUZ
Reglement
Gemeindeschutz
Erlassen durch den Gemeinderat der Gemeinde Vaduz
Erstfassung: 24. Januar 2024
Revision: 17. Dezember 2024
Akte Nr.: 01.03.01
Allfällige Änderungen sind mit den Führungsorganen (FOG) abzustimmen, um
sicherzustellen, dass das Leistungsspektrum und die Einsatzbereitschaft des
Gemeindeschutzes in den verschiedenen Gemeinden vergleichbar sind und mit
dem Einsatzverständnis der FOG aber auch des Landesführungsstabs (LFS) ab
gestimmt sind.
I. Allgemeines
Art. 1.1 Zweck
Der Gemeindeschutz Liechtenstein übernimmt bei Ereignissen, die für die Sicher
heit im Land relevant sind, lokal zu erbringende Leistungen zum Schutz und zum
Wohl der Bevölkerung.1 Je nach Ereignis übernimmt der Gemeindeschutz unter
schiedliche Aufgaben. Zentral sind vier Leistungsaufträge:
1. Notfalltreffpunkte ,2
2. Evakuierungen,
3. Verpflegung sowie
4. Notunterkünfte und Betreuung.
Das vorliegende Reglement regelt die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des
Gemeindeschutzes Liechtenstein. Im Fokus stehen dabei die Rechte und Pflich
ten der Koordinationspersonen der Gemeinden sowie der Mitglieder des
Einsatzteams Gemeindeschutz.
Art. 1.2 Grundlagen
Das Reglement basiert auf dem Gemeinderatsbeschluss vom 24. Januar 2023
der Gemeinde Vaduz.
Die Handlungsrichtlinien und die Vorgaben bestimmt in der Regel das Ereignis.
Die Führungsorgane der Gemeinden (FOG) geben diese im Ereignisfall in der
Regel vor.
1) Gemeindeschutz Liechtenstein, Konzept für Organisation, Aufbau und Betrieb, 14. August
2020.
2) Gemeindeschutz Liechtenstein, Konzept Notfalltreffpunkte, Leistungsauftrag 1 des Gemein
deschutzes Liechtenstein, Stand: 24. März 2022
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Art. 1.3 Verhältnismässigkeit
1Die Aktivitäten des Gemeindeschutzes ausserhalb eines Ereignisses wie auch
im Ereignisfall erfolgen nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit. Dies bezieht
sich auf den personellen und den finanziellen Aufwand wie auch auf den Mittel
einsatz.
Art. 1.4 Schweigepflicht
Das gesamte Personal des Gemeindeschutzes untersteht - insbesondere bei
Schadensereignissen, bei denen sie zum Einsatz kommen - der Schweigepflicht.
Sie sind nicht befugt, ihrem persönlichen Umfeld, vor allem aber nicht der
Öffentlichkeit Auskunft zu sensiblen Informationen im Kontext ihrer Arbeiten
(Planungen und vor allem auch Einsätze) zu geben.
Auskünfte gegenüberden involvierten Behörden sind zulässig.
Art. 1.5 Gültigkeit
Das vorliegende Reglement gilt für den Gemeindeschutz in der Gemeinde Vaduz.
II. Aufgaben und Pflichten
Details zu den Akteuren des Gemeindeschutzes und ihren Aufgaben finden sich
im Konzept Gemeindeschutz vom 14. August 2020, in der jeweils gültigen
Fassung.
Art. 2.1 Gemeinde
Der Gemeindeschutz ist eine der Gemeinde unterstellte Hilfsorganisation. Die
Gemeinde resp. das Bürgermeisteramt hat die Einsatzbereitschaft des Gemein
deschutzes sicherzustellen. Entsprechend ist die Gemeinde darum besorgt, dass
der Gemeindeschutz über die notwendigen personellen und materiellen Res
sourcen verfügt. Zudem kontrolliert die Gemeinde das Vorhandensein und die
Richtigkeit der erforderlichen Einsatzpläne.
Die Gemeinde sorgt dafür, dass Koordinationspersonen für den Gemeindeschutz
bezeichnet sind. Die Gemeinde rekrutiert gemeinsam mit den Koordina
tionspersonen die Einsatzteams.
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Art. 2.2 Koordinationspersonen Gemeindeschutz
Pro Gemeinde gibt es zwei Koordinationspersonen (Leitung und Stellvertretung).
Diese werden hier unter dem Begriff Koordinationspersonen zusammengefasst.
Die Koordinationspersonen sind gemeinsam mit der Gemeinde für die Rekrutie
rung der Einsatzteams verantwortlich. Kommt es zu personellen Abgängen, sor
gen sie mit Unterstützung der Gemeinde für Ersatz.
Die Koordinationspersonen sind zudem für die Aus- und Weiterbildung der Ein
satzteams verantwortlich. Die Koordinationspersonen erarbeiten im Rahmen der
Fachgruppe Gemeindeschutz (gemäss Gemeindeschutzkonzept vom 14. August
2022) Konzepte zur Vorsorgeplanung und setzen diese gemeinsam mit der
Gemeinde im Rahmen von gemeindespezifischen Umsetzungs- und Einsatz
plänen um. Zudem organisieren sie Übungen.
Auch das Beschaffen des erforderlichen Materials fällt in den Zuständigkeits
bereich der Koordinationspersonen. Gewisses standardisiertes Material (z. B.
Kommunikationsmittel, Material zur Erkennung der Notfalltreffpunkte etc.).
Im Ereignisfall haben die Koordinationspersonen die operative Gesamtverantwor
tung für den Gemeindeschutz. Sie erhalten Aufträge vom FOG und / oder des
Bürgermeisters und stehen beim Erfüllen der Aufträge mit FOG und Gemeinde
im engen Kontakt. Sie fordern beim FOG im Namen des Bürgermeisters weiter
gehende Unterstützung an, falls die im Zuständigkeitsbereich des Gemeinde
schutzes zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht ausreichen. Die
Koordinationspersonen informieren ihre Gemeinde regelmässig über die aktuelle
Lage.
Art. 2.3 Einsatzteams Gemeindeschutz
Die im Rahmen des Gemeindeschutzes pro Leistungsauftrag gebildeten Einsatz
teams erbringen die Leistungen des Gemeindeschutzes in ihrer Gemeinde. Die
Einsatzteams bilden sich regelmässig aus und weiter und nehmen an Übungen
teil.
Die Gruppenleitenden unterstützen die Koordinationspersonen bei der Um
setzung, Leitung und Materialverwaltung der Leistungsaufträge. Für jeden
Leistungsauftrag gibt es eine Gruppenleitung und eine Gruppenleitung
Stellvertretung.
Gruppenleitende absolvieren den Kurs für "Leitende des Gemeindeschutzes". Als
Gruppenleitende bilden sie das Kader des Gemeindeschutzes.
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Art. 2.4 Führungsorgane der Gemeinde (FOG)
Die FOG nehmen Einsitz in die Fachgruppe Gemeindeschutz. Im Ereignisfall
bieten sie den Gemeindeschutz auf und erteilen die vom Gemeindeschutz zu
erledigenden Aufträgen. Die FOG stehen in engem Kontakt mit den Koordina
tionspersonen.
Art. 2.5 Amt für Bevölkerungsschutz (ABS)
Das ABS leitet und koordiniert die Fachgruppe Gemeindeschutz und unterstützt
die Gemeinden in Fragen bei der Umsetzung. Das Land ist verantwortlich für die
Ausbildung der Koordinationspersonen und der Einsatzteams.
III. Organisation, Kompetenzen und allgemeine Aufgaben
Art. 3.1 Organisation
Grundsätzliches zur Organisation des Gemeindeschutzes ist im Konzept Gemein
deschutz dargestellt (siehe auch Abbildung 1, unten).
Der Gemeindeschutz
ist ausserhalb eines Ereignisses den Gemeinden unterstellt,
ist im Ereignisfall in der Regel den FOG unterstellt,
kann im Bedarfsfall von den Gemeinden aktiviert werden,
organisiert sich und seine Termine / Verpflichtungen selbstständig
besteht in jeder Gemeinde aus den beiden Koordinationspersonen und
den vier Einsatzteams Notfalltreffpunkte, Evakuierung, Verpflegung so
wie Notunterkünfte und Betreuung.
Abbildung 1 Organisation des Gemeindeschutzes Liechtenstein
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Gemeindeschutz Liechtenstein
Art. 3.2 Auswahl des Personals
Koordinationspersonen
Die Gemeinden sind dafür verantwortlich, für den Gemeindeschutz geeignete Ko
ordinationspersonen zu rekrutieren. Ein Anforderungsprofil für die Koordinations
personen findet sich in Anhang A2.
Einsatzteams
Die Gemeinde rekrutiert mit Unterstützung der Koordinationspersonen geeignete
Mitglieder für die Einsatzteams. Hinweise zur Eignung gibt Anhang A3, beispiel
haft für den Leistungsauftrag Notfalltreffpunkte.
Art. 3.3 Aus- und Weiterbildung, Übungen
Die Angehörigen des Gemeindeschutzes verfügen über die für ihre Funktion
erforderliche Ausbildung.
Die Koordinationspersonen
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stellen sicher, dass alle Mitglieder der Einsatzteams über die erforderliche
Ausbildung verfügen;
sorgen dafür, dass sich die Einsatzteams regelmässig weiterbilden;
organisieren regelmässig Übungen für die Einsatzteams.
Die Koordinationspersonen haben einen aktuellen Überblick über den Ausbil
dungsstand der Einsatzteams. Sie tauschen sich mit anderen Koordinations
personen sowie dem ABS zum Aus- und Weiterbildungsbedarf aus und erarbeiten
gemeinsam mit den FOG sowie dem ABS eine Aus- und Weiterbildungsplanung.
Gemeinsam mit dem ABS erarbeiten die Koordinationspersonen zudem ein
Übungsprogramm. Die Koordinationspersonen informieren sich gegenseitig über
geplante Übungen - und können sich auch gegenseitig beüben.
Für Aus- und Weiterbildung sowie Übungen nehmen die Koordinationspersonen
eine Mehrjahresplanung vor, bei der sie auch alle sonstigen Termine und
Verpflichtungen des Gemeindeschutzes berücksichtigen. Soweit erforderlich
finden Absprachen mit dem zuständigen FOG und dem ABS statt.
Art. 3.4 Kompetenzen
Der von den Koordinationspersonen geleitete Gemeindeschutz
handelt im Rahmen seines Leistungsauftrags selbstständig und eigen
verantwortlich. Die von den Koordinationspersonen im Ereignisfall
gefassten Beschlüsse bedürfen keiner Zustimmung durch die Gemein
den, bzgl. Finanzkompetenzen siehe Artikel 4;
trifft alle Massnahmen, die sich aus seinen Aufgaben und Kompetenzen
ergeben;
hat im Ereignisfall Weisungsbefugnis gegenüber den eigenen und ihm
zugewiesenen Einsatzorganisationen.
Art. 3.5 Einsatzbereitschaft
Der Gemeindeschutz ist grundsätzlich rund um die Uhr einsatzbereit. Die
Koordinationspersonen koordinieren soweit möglich ihre Verfügbarkeit. Alle
Mitgliederder Einsatzteamsteilen den Koordinationspersonen längere Abwesen
heiten mit.
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Art. 3.6 Aufgebot
Der Gemeindeschutz
leistet dem Aufgebot des FOG Folge / wird durch das FOG aufgeboten,
kann auch vom Bürgermeister aufgeboten werden.
Technisch erfolgt das Aufgebot im Regelfall durch den eAlarm der Landespolizei.
Die Kontaktdaten des Gemeindeschutzes sind im Webmembers des Amtes für
Bevölkerungsschutz erfasst, gleich wie alle Rettungs- und Hilfsdienste. Die Pflege
der Kontaktdaten aller im Gemeindeschutz tätigen Personen ist Sache der Ko
ordinationspersonen.
Art. 3.7 Umsetzung- und Einsatzpläne
Umsetzungspläne legen fest, mit welchem Team ein Leistungsauftrag innerhalb
einer Gemeinde erledigt wird. Einsatzpläne legen fest, wie der Leistungsauftrag
erledigt wird.
Die Koordinationspersonen
bestimmen gemeinsam mit der Gemeinde, von wem die Leistungsauf
träge erbracht werden (Umsetzungspläne);
bestimmen gemeinsam mit der Gemeinde, wie die jeweiligen Leistungs
aufträge umzusetzen sind (Einsatzpläne).
erstellen in einem Ressourcenregister eine Übersicht der zur Ereignisbe
wältigung verfügbaren Ressourcen (Personal und Mittel) und halten diese
aktuell;
werden im Bedarfsfall im Rahmen der Einsatzpläne durch das FOG sowie
das ABS unterstützt.
IV. Finanzen und Versicherung
Art. 4.1 Finanzkompetenz
Allgemeine Finanzkompetenz
Der Gemeindeschutz verfügt über ein jährliches ordentliches Budget, um seine
Einsatzbereitschaft sicherzustellen und die erforderlichen Vorsorgeplanungen
durchzuführen. Die Gemeinde legt dieses Budget fest. Es empfiehlt sich, dass
alle Gemeinden dem Gemeindeschutz ein vergleichbares Budget zur Verfügung
stellen, um sicherzustellen, dass der Gemeindeschutz in den verschiedenen
Gemeinden ähnliche Leistungen erbringen kann.
Die Koordinationspersonen legen jährlich gegenüber der Gemeinde Rechen
schaft über die Finanzen des Gemeindeschutzes ab.
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■
Finanzkompetenz im Einsatz
Die Finanzkompetenz im Einsatz ist entweder ein explizit ausgewiesener Be
standteil des spezifischen Auftrags oder er ergibt sich durch den spezifischen
Auftrag, den die Koordinationspersonen im Ereignisfall durch die FOG und / oder
den Bürgermeister erhalten.
Nach Möglichkeit informieren die Koordinationspersonen ihre Gemeinde direkt
über die erforderlichen finanziellen Mittel.
Art. 4.2 Entschädigungen
Ausbildung
Entschädigungen für die Grund- und Weiterbildung gehen zu Lasten des Landes.
Die spezifischen Ansätze regelt das "Sold- und Spesenreglement der Rettungs
und Hilfsdienste des Fürstentums Liechtenstein".
Übungen und Rapporte
Übungen und Rapporte des Gemeindeschutzes werden nicht entschädigt.
Sitzungen
Sitzungen der Koordinationspersonen, resp. des Kaders des Gemeindeschutzes
werden durch die Gemeinde entschädigt. Die spezifischen Ansätze regelt das
"Sold- und Spesenreglement der Rettungs- und Hilfsdienste der Gemeinde
Vaduz"
Entschädigungen im Einsatz
Die Gemeinde entschädigt die Mitglieder der Einsatzteams, die an einem Einsatz
beteiligt sind. Die Höhe der Entschädigung regelt das «Sold- und Spesenregle
ment der Rettungs- und Hilfsdienste des Fürstentums Liechtenstein».
Art. 4.3 Versicherung und Haftung
Der Gemeindeschutz ist ein Element der Gemeinde und ist durch diese analog
ihrer Rettungs- und Hilfsorganisationen zu versichern.
Die Koordinationspersonen regeln den Versicherungsschutz ihrer Einsatzteams
mit der Gemeinde.
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V. Berichterstattung und Kommunikation
Art. 5.1 Berichterstattung
Die Koordinationspersonen treffen sich regelmässig mit dem Bürgermeister und
erstatten dabei Bericht über die Einsatzbereitschaft des Gemeindeschutzes. Sie
legen gemeinsam mit dem Bürgermeister fest, wie die Berichterstattung zu
erfolgen hat (Periodizität, Rapport, Bericht, Präsentation, etc.).
Die Koordinationspersonen erstatten auf Anfrage Bericht gegenüber den FOG
wie auch gegenüber dem ABS.
Art. 5.2 Kommunikation
Der Gemeindeschutz kommuniziert im Alltag wie auch im Ereignisfall gegenüber
der Öffentlichkeit nur in Absprache mit dem FOG wie auch der Gemeinde.
VI. Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit Genehmigung durch den Gemeinderat vom
17. Dezember 2024 per 1 .Januar 2025 in Kraft.
Vaduz, 18. Dezember 2024
Florian Meier, Bürgermeister
Bürgermeisteramt Vaduz
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Anhang
A1 Abkürzungsverzeichnis
A2 Anforderungsprofil Koordinationspersonen
A3 Anforderungsprofil Einsatzteam Notfalltreffpunkte
A4 Rechtliche Grundlage
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A1 - Abkürzungsverzeichnis
ABS - Amt für Bevölkerungsschutz
FOG - Führungsorgan der Gemeinden
LFS - Landesführungsstab
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A2 - Anforderungsprofil Koordinationspersonen
Generelle Aufqabenbeschreibunq
Die in einer Arbeitsgruppe zusammengeschlossenen Koordinationspersonen er
arbeiten in Zusammenarbeit mit dem ABS für jeden Leistungsauftrag ein landes
weit gültiges Konzept, das die in der Gemeinde zu erbringende Minimalleistung
definiert. Zudem haben Sie den Lead bei der Umsetzung der Konzepte in ihrer
Herkunftsgemeinde. Im Ereignisfall koordinieren sie das Erfüllen des für die Ereig
nisbewältigung erforderlichen Leistungsauftrags.
Anforderunqsprofil
Die Koordinationspersonen (zwei pro Gemeinde) sollten folgendes Anforderungs
profil erfüllen:
Führungsfähigkeit unter hoher Belastung / Druck
Affinität zu den Themen Sicherheit, Bevölkerungsschutz, Katastrophen
schutz
Fähigkeit zum konzeptionellen Arbeiten
Bereitschaft Verantwortung zu übernehmen
Freude an der Arbeit im Team
Starke kommunikative Fähigkeiten, Moderationsfähigkeit, Verhandlungs
geschick und Durchsetzungsvermögen, Kritikresistenz
Bereitschaft für Pikettdienst / Rufbereitschaft und auch für unerwartet ein
tretende, länger andauernde Einsätze zu Tages- und Nachtzeiten
Bereitschaft zur Aus- und Weiterbildung
Von Vorteil sind zudem:
Gute Kenntnisse und Vernetzung innerhalb der Gemeindeverwaltung
Kenntnisse des Sicherheitsverbunds Liechtenstein und dessen Akteure
Aktive oder frühere Mitgliedschaft in einer Einsatzorganisation des Sicher
heitsverbunds Liechtenstein
(gemäss Anhang A4, Gemeindeschutz Liechtenstein, Konzept für Organisation,
Aufbau und Betrieb, 14. August 2020)
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A3 - Anforderungsprofil Einsatzteam Notfalltreffpunkte
Generelle Aufqabenbeschreibunq
Im Einsatz betreibt das Einsatzteam Notfalltreffpunkte unter Leitung der Koordi
nationspersonen den oder die Notfalltreffpunkte in der Gemeinde. Dazu gehören
Aufbau, Betrieb und Abbau. In der Vorsorge nimmt das Einsatzteam Notfall
treffpunkte regelmässig an Aus-, und Weiterbildungen sowie Übungen teil. Der
effektive Aufwand ist Sache der Gemeinden. Als Orientierungsgrösse wird der
Aufwand für das Einsatzteam Notfalltreffpunkte folgendermassen eingeschätzt:
Grundausbildung: 2x ganztags
Weiterbildung: 4x Abendtermin/Jahr
Übungen: 2x halbtags/Jahr
Einsatz: nach Bedarf
Anforderunqsprofil
Die Mitglieder des Einsatzteams Notfalltreffpunkte sollten folgendes Anforde
rungsprofil erfüllen:
Arbeitsfähigkeit unter hoher Belastung / Druck
Freundlicher, respektvoller Umgang mit Menschen in Notsituationen
Durchsetzungsfähigkeit
Flexibilität
Aktives Mitdenken, um Lösungen für unerwartete Hindernisse zu finden
Selbstständiges Priorisieren und Ausführen der eigenen Aufträge
Klare Ausdrucksweise und strukturiertes Arbeiten
Freude an der Arbeit im Team
Bereitschaft zur Aus- und Weiterbildung
(gemäss Anhang A5, Konzept Notfalltreffpunkte, Leistungsauftrag 1 des Gemeinde
schutzes Liechtenstein, Stand: 24. März 2022)
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A4 - Rechtliche Grundlagen
Die aktuellen Fassungen der rechtlichen Grundlagen sind auf LILEX (Rechts
dienst der Regierung) www.gesetze.li zu finden.
Gesetz vom 26. April 2007 über den Schutz der Bevölkerung (Bevölke
rungsschutzgesetz; BSchG); LGBI-Nr 2007.139, LR-Nr521
Bevölkerungsschutzverordnung (BSchV) vom 29. November 2016; LGBI-
Nr 2016.426, LR-Nr 521.1
Gemeindegesetz (GemG)1 vom 20. März 1996; LGBI-Nr 1996.076, LR-
Nr 141
Feuerwehrgesetz (FWG)1 vom 16. Mai 1990; LGBI-Nr 1990.043, LR-Nr
705.1
Gesetz vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG);
LGBI-Nr 1989.048, LR-Nr 143.0
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Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeines 2
1.1 Zweck 2
1.2 Grundlagen 2
1.3 Verhältnismässigkeit 3
1.4 Schweigepflicht 3
1.5 Gültigkeit 3
2. Aufgaben und Pflichten 3
2.1 Gemeinde 3
2.2 Koordinationspersonen Gemeindeschutz 4
2.3 Einsatzteams Gemeindeschutz 4
2.4 Führungsorgane der Gemeinden (FOG) 5
2.5 Amt für Bevölkerungsschutz (ABS) 5
3. Organisation, Kompetenzen und allgemeine Aufgaben 5
3.1 Organisation 5
3.2 Auswahl des Personals 6
3.3 Aus- und Weiterbildung, Übungen 6
3.4 Kompetenzen 7
3.5 Einsatzbereitschaft 7
3.6 Aufgebot 8
3.7 Umsetzungs- und Einsatzpläne 8
4. Finanzen und Versicherung 8
4.1 Finanzkompetenz 8
4.2 Entschädigungen 9
4.3 Versicherung und Haftung 9
5. Berichterstattung und Kommunikation 10
5.1 Berichterstattung 10
5.2 Kommunikation 10
6. Inkrafttreten 10
A1 - Abkürzungsverzeichnis 12
A2 - Anforderungsprofil Koordinationspersonen 13
A3 - Anforderungsprofil Einsatzteam Notfalltreffpunkte 14
A4 - Rechtliche Grundlagen 15
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Änderungsverzeichnis
Datum /
Artikel Änderung (Ergänzung / Löschung / Revision)
Änderungs
beschluss
17.12.24 Art. 4.2. Entschädigungen Übungen und Rapporte GRB 029/24
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