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title: "Gesetz für den Zivilschutz"
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provisions: 32
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# Gesetz für den Zivilschutz

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz vollzieht das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz
und den Zivilschutz in den Belangen des Zivilschutzes.

## § 2 {#par_2}

Zuständigkeit
1 Der Kanton trägt die Kosten für die Ausbildung, den Einsatz, das Material
und die Einrichtungen sowie die vom Zivilschutz ständig genutzten Anlagen in den Gemeinden.
2 Für die Ausbildung des Zivilschutzes führt der Kanton das Ausbildungszentrum Schönau in Cham.
1) SR 520.1
2) SR 520.11
3) SR 520.15
4) BGS 111.1
GS 30, 755 1
2. Schutzdienst

## § 3 {#par_3}

Ärztliche Beurteilung der Dienstfähigkeit
1 Das Amt für Zivilschutz und Militär bezeichnet Vertrauensärztinnen und
Vertrauensärzte gemäss Verordnung über die ärztliche Beurteilung von
Schutzdienstpflichtigen5).
2 Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte stellen ihren Aufwand beim Amt
für Zivilschutz in Rechnung. Die Entschädigung richtet sich nach den Ansätzen der Militärversicherung.

## § 4 {#par_4}

Übernahme von Kader- und Spezialistenfunktionen
1 Zur Abklärung ihrer Befähigung können Schutzdienstpflichtige, die für
Kader oder Spezialistenfunktionen vorgesehen sind, Eignungstests unterzogen werden. Die Zivilschutzkommandantin oder der Zivilschutzkommandant weist die Schutzdienstpflichtigen den entsprechenden Organisationen
zur Abklärung zu.
2 Diese Schutzdienstpflichtigen sind verpflichtet, Auskünfte über ihre Person (Straf- und evtl. Betreibungsregisterauszüge) sowie Referenzen beizubringen.
3 Sie können die Zivilschutzkommandantin oder den Zivilschutzkommandanten schriftlich ermächtigen, Registerauszüge, Referenzen und personenbezogene Informationsberichte einzuholen. Die Kosten gehen zu Lasten des
Kantons.

## § 5 {#par_5}

Massnahme bei Störung von Diensten
1 Angehörige des Zivilschutzes oder Dritte, die in schwerwiegender Weise
Ausbildungsdienste oder Einsätze stören, können von der Einheitskommandantin oder vom Einheitskommandanten weggewiesen werden.
2 Wer sich der Wegweisung widersetzt, kann mit polizeilicher Gewalt weggeführt und ferngehalten werden.
3 Weggewiesene Dienstpflichtige können zur Nachholung des ganzen
Kurses oder eines Teiles davon aufgeboten werden.

## § 6 {#par_6}

Strafverfolgung
1 Die Kader aller Stufen melden die Verletzung von Strafbestimmungen des
BZG unverzüglich auf dem Dienstweg dem Amt für Zivilschutz und Militär.
5) SR 520.15
2 In leichten Fällen kann das Amt für Zivilschutz und Militär auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichten; es kann die betroffene Person verwarnen.
3. Organisation des Zivilschutzes

## § 7 {#par_7}

Verordnungskompetenzen des Regierungsrats
1 Der Regierungsrat regelt in der Verordnung
a) die Aufgaben und Zuständigkeiten des Amtes für Zivilschutz und Militär;
b) die Gliederung und den Betrieb der Zivilschutzorganisation;
c) die Ausbildung;
d) das Verfahren zur Übernahme von Kaderfunktionen;
e) die Alarmorganisation in Friedenszeiten;
f) die Gebühren für die Benützung des Ausbildungszentrums;
g) die Bearbeitung von zivilschutzrelevanten Daten gemäss § 14 Abs. 1;
h) das elektronische Abrufverfahren gemäss § 14 Abs. 2;
i) die Bearbeitung der Daten für die Zuweisungsplanung gemäss § 16
Abs. 1;
k) die Bekanntgabe der für die Zuweisungsplanung erforderlichen Daten
in einem elektronischen Abrufverfahren gemäss § 16 Abs. 2.

## § 8 {#par_8}

Zuständigkeiten der Sicherheitsdirektion
1 Die Sicherheitsdirektion übt die Aufsicht über den Vollzug der Zivilschutzgesetzgebung aus.
2 Für die Zivilschutzorganisation
a) ernennt sie die Zivilschutzkommandantin oder den Zivilschutzkommandanten;
b) ernennt und befördert sie weitere Offizierspersonen;
c) entscheidet sie über die Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft und
legt dafür die Rahmenbedingungen fest.
3 Im baulichen Zivilschutz
a) beschliesst sie über die Steuerung des Schutzraumbaues;
b) legt sie die Höhe der Ersatzabgaben für nicht gebaute Schutzräume
nach den Vorgaben des Bundes generell fest.
4 Sie kann mit dem Bund und den Kantonen Vereinbarungen treffen über
die Ausbildung von Angehörigen des Zivilschutzes, über interkantonale
Hilfeleistungen sowie über die Beschaffung und Verwendung von Material.

## § 9 {#par_9}

Aufgaben des Amtes für Zivilschutz und Militär
1 Das Amt für Zivilschutz und Militär vollzieht den baulichen Zivilschutz.
2 Es plant die Steuerung des Schutzraumbaus sowie die Zuweisung der Bevölkerung an die Schutzräume für den Ereignisfall.
3 Es betreibt das Ausbildungszentrum, das zugerischen Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes unentgeltlich zur Verfügung gestellt und an
Dritte vermietet werden kann.
4 Es entscheidet über den Ausschluss und die Wiederzulassung von Schutzdienstpflichtigen, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Sie
sind verpflichtet, entsprechende Verurteilungen dem Amt zu melden. Für
den Entscheid über die Wiederzulassung kann es einen polizeilichen Informationsbericht einholen.

## § 10 {#par_10}

Aufgaben der Zivilschutzkommandantin oder des
Zivilschutzkommandanten
1 Die Zivilschutzkommandantin oder der Zivilschutzkommandant ist verantwortlich für die Anliegen der Angehörigen des Zivilschutzes.
2 Sie oder er entscheidet über
a) den freiwilligen Schutzdienst;
b) die Zuteilung von Schutzdienstpflichtigen an andere Kantone oder deren Übernahme von andern Kantonen;
c) Gesuche um Dienstverschiebungen und Urlaube.
3 Sie oder er erlässt die Aufgebote zu den Aus-, Weiterbildungs- und Wiederholungskursen.
4. Dienstleistungen

## § 11 {#par_11}

Einsätze bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen *
1 Zuständig zur Aufbietung von Zivilschutzformationen sind
a) die Stabschefin oder der Stabschef des kantonalen Führungsstabes
bzw. die Stellvertretung für die ganze Zivilschutzorganisation während längstens sieben Einsatztagen;
b) * …
c) die Zivilschutzkommandantin oder der Zivilschutzkommandant bzw.
ihre Stellvertretung für maximal 500 Angehörige des Zivilschutzes
während längstens drei Einsatztagen;
d) die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter der Zuger Polizei für maximal 100 Angehörige des Zivilschutzes während längstens drei Einsatztagen;
e) die Einsatzleiterin und der Einsatzleiter der gemeindlichen Feuerwehr
und der Stützpunktfeuerwehr für maximal 100 Angehörige des Zivilschutzes während längstens drei Einsatztagen;
f) die Stabschefin oder der Stabschef des Gemeindeführungsstabes
(GFS) für die im GFS eingeteilten Angehörigen des Zivilschutzes für
die Dauer des Einsatzes.
2 Einsätze bis zur Dauer eines Monats bewilligt die Sicherheitsdirektion;
längere Einsätze unterliegen der Bewilligung durch den Regierungsrat.
3 Aufgebote gemäss Abs. 1 Bst. d und e erfolgen in Absprache mit der Zivilschutzkommandantin resp. dem Zivilschutzkommandanten oder der

## § 12 diensthabenden Pikettoffiziersperson. * {#par_12}

Einsätze für Aufräum- und Instandstellungsarbeiten
1 Einsätze für Aufräum- und Instandstellungsarbeiten werden mit Ausnahme
von Einsätzen bei Katastrophen und Notlagen als Ausbildungs- oder Wiederholungskurse geplant.

## § 13 {#par_13}

Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft
1 Gesuche um Einsatz des Zivilschutzes sind in der Regel bis Ende des ersten Quartals des dem geplanten Einsatz vorangehenden Jahres beim Amt für
Zivilschutz und Militär einzureichen.
2 Es legt in Fällen von Einsätzen innerhalb oder ausserhalb des Kantons Zug
die Koordination und die Leitung des Einsatzes fest.
3 Ein Rechtsanspruch auf den Einsatz des Zivilschutzes besteht nicht.
4 Die Kosten für den Einsatz können Gesuchstellenden in Rechnung gestellt
werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.
5. Kontrolle der Dienstpflichtigen; Beschaffung, Unterhalt und

## § 14 Wartung von Fahrzeugen, Material und Alarmierungsanlagen {#par_14}

Kontrollführung
1 Die zur Kontrollführung zuständigen Stellen des Zivilschutzes können zur
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zivilschutzrelevante Daten von Zivilschutzdienstpflichtigen bearbeiten.
2 Die Gemeinden geben dem Amt für Zivilschutz und Militär die für die
Kontrollführung erforderlichen Daten von Schutzdienstpflichtigen in einem
elektronischen Abrufverfahren unentgeltlich bekannt.
3 Personendaten dürfen nur in einem gesicherten informationstechnischen
Umfeld elektronisch übermittelt und bearbeitet werden.
4 Bei einem Wohnsitzwechsel in einen andern Kanton werden die
Kontrollakten der neu zuständigen Zivilschutzorganisation übermittelt.

## § 15 {#par_15}

Beschaffung, Unterhalt und Wartung von Fahrzeugen, Material
und Alarmierungsanlagen
1 Material kann zusammen mit andern Kantonen oder mit Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes beschafft werden.
2 Der Kanton trägt die Kosten für die Beschaffung, den Unterhalt und die
Wartung der Fahrzeuge und des Materials sowie für den Unterhalt und die
Wartung der Alarmierungsanlagen.
3 Dafür können Beiträge aus den Ersatzabgaben für den Schutzraumbau verwendet werden.
6. Schutzbauten

## § 16 {#par_16}

Zuweisungsplanung
1 Das Amt für Zivilschutz und Militär bearbeitet die für die Zuweisungsplanung notwendigen Daten.
2 Die Gemeinden geben dem Amt für Zivilschutz und Militär die Daten für
die Zuweisungsplanung in einem elektronischen Abrufverfahren unentgeltlich bekannt.

## § 17 {#par_17}

Prüfung der Schutzraumbaupflicht; Ersatzabgabe
1 Das Amt für Zivilschutz und Militär verfügt im Einzelfall den Bau eines
Schutzraumes oder legt die Ersatzabgabe fest.

## § 18 {#par_18}

Bauausführung
1 Die zuständigen Gemeindebehörden koordinieren das Baubewilligungsverfahren mit dem Amt für Zivilschutz und Militär in Bezug auf die Schutzraumbauten.
2 Das Amt für Zivilschutz und Militär bewilligt den Bau der Schutzräume,
allenfalls unter Auflagen, und kann die Bauherrschaft zur Leistung von Sicherheiten verpflichten.

## § 19 {#par_19}

Unterhaltspflicht
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer oder ihre Vertretungen haben bei
der periodischen Kontrolle der Schutzräume mitzuwirken.
2 Von der Schutzraumkontrolle festgestellte Mängel haben sie innerhalb der
angesetzten Frist auf eigene Kosten zu beheben und fehlende oder beschädigte Teile zu ersetzen.
3 Das Amt für Zivilschutz und Militär setzt die Ersatzvornahme an.

## § 20 {#par_20}

Schutzanlagen
1 Die Sicherheitsdirektion legt in Absprache mit der Gesundheitsdirektion
und gemäss Vorgaben des Bundes den Bedarf an Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen sowie für genügend Patientenbetten in geschützten Sanitätsstellen und geschützten Spitälern fest.
2 Das Amt für Zivilschutz und Militär sorgt für die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung der Anlagen und stellt ihre
Betriebsbereitschaft sicher.

## § 21 {#par_21}

Nicht ständig genutzte Anlagen
1 Anlagen wie Kommandoposten, geschützte Sanitätsstellen, Bereitstellungsanlagen usw., die vom Zivilschutz nicht dauernd genutzt werden, sind
von den Einwohnergemeinden zu unterhalten und zu warten.
7. Gebühren und Materialersatz

## § 22 {#par_22}

Gebührenpflichtige Verwaltungshandlungen
1 Gebührenpflichtig sind:
a) Verwarnungen bei unterlassenem Einrücken;
b) Verwarnungen bei Wegweisungen aus Ausbildungskursen und Einsätzen;
c) Mahnung wegen verspäteter Abgabe von persönlichem Material;
d) Aufwand der Schutzraumkontrolle, wenn Pflichtige nicht anwesend
waren und sie nicht zehn Tage vor dem Kontrolltermin um eine Verschiebung ersucht hatten;
e) Nachkontrollen am Schutzraum, wenn die Mängel nicht ordnungsgemäss behoben wurden.
2 Der Ersatz von Gegenständen, wie der Verlust des Dienstbüchleins oder
von persönlichem Material, erfolgt zu den Gestehungskosten. Dazu kommen die Bearbeitungsgebühren.

## § 23 {#par_23}

Ersatz von Material
1 Wer persönliches Material oder Korpsmaterial entwendet, zerstört oder
verliert, ist zu dessen Ersatz verpflichtet.
2 Die Strafverfolgung bleibt vorbehalten.
8. Rechtspflege

## § 24 {#par_24}

Entscheide betreffend persönliche Dienstpflicht
1 Gegen Entscheide betreffend
a) freiwillige Aufnahme in den Schutzdienst und die Entlassung daraus,
b) die Einteilung in eine Formation oder die Zuteilung in die Reserve,
c) die vorzeitige Entlassung zugunsten einer Partnerorganisation,
d) den Ausschluss aus dem Schutzdienst,
kann bei der verfügenden Instanz Einsprache erhoben werden.
2 Einspracheentscheide können innert 20 Tagen nach Mitteilung mit Verwaltungsbeschwerde bei der Sicherheitsdirektion angefochten werden.
3 Beschwerdeentscheide der Sicherheitsdirektion können innert 30 Tagen
nach Mitteilung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

## § 25 {#par_25}

Entscheide im Baubewilligungsverfahren
1 Das Baubewilligungs- und Einspracheverfahren, soweit es Schutzraumbauten betrifft, richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Planungs- und Baugesetzes.

## § 26 {#par_26}

Entscheide betreffend Ersatzabgabe und Unterhaltspflichten von
Schutzräumen
1 Gegen Entscheide betreffend Ersatzabgabe und Unterhaltspflichten von
Schutzräumen kann Einsprache erhoben werden.
2 Einspracheentscheide können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.

## § 27 {#par_27}

Rechtsmittel gegen Entscheide des Regierungsrats
1 Beschwerdeentscheide des Regierungsrats im Baubewilligungsverfahren,
soweit diese Schutzraumbauten betreffen, sowie Beschwerdeentscheide gemäss § 26 Abs. 2 können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

## § 28 {#par_28}

Entscheide über Schadenersatzansprüche und Rückforderungen
1 Die Sicherheitsdirektion entscheidet über Schadenersatzansprüche und
Rückgriffsforderungen für Schäden, die während kantonalen Dienstleistungen entstanden sind.
2 Ihr Entscheid kann bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Bundes angefochten werden.
9. Schlussbestimmungen

## § 29 {#par_29}

Änderung bisherigen Rechts6)

## § 30 {#par_30}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sind aufgehoben
a) das Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über den Zivilschutz
und über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz vom 25. März
19657);
b) der Kantonsratsbeschluss betreffend die Versorgung der Zivilbevölkerung mit Verbandsmaterial für den Kriegsfall vom 2. Mai 19638).

## § 31 {#par_31}

In-Kraft-Treten

## § 34 {#par_34}

Kantonsverfassung.
2 Es tritt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder nach Annahme durch das Volk am 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft9).
6) Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen publiziert.
7) GS 19, 452
8) GS 18, 465
9) In-Kraft-Treten am 1. Jan. 2011
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.09.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung GS 30, 755
26.09.2019 01.01.2020 Erlasstitel geändert GS 2019/088
26.09.2019 01.01.2020 § 11 Titel geändert GS 2019/088
26.09.2019 01.01.2020 § 11 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2019/088
26.09.2019 01.01.2020 § 11 Abs. 3 geändert GS 2019/088
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 30.09.2010 01.01.2011 Erstfassung GS 30, 755
Erlasstitel 26.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019/088
§ 11 26.09.2019 01.01.2020 Titel geändert GS 2019/088
§ 11 Abs. 1, b) 26.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019/088
§ 11 Abs. 3 26.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019/088
