---
title: "Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Frankreich über die Finanzierung des Ausbaues des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Lauterburg/Neuburgweier"
id: dc17f351-343d-413a-b5fa-9e7235466620
authority: ch
place: "Confederation"
applies_also_from: []
kind: treaty
in_force: true
number: "0.747.224.053.3"
publisher_url: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1971/418_418_418/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/dc17f351-343d-413a-b5fa-9e7235466620
language: de
in_force_from: 1971-03-15
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1971/418_418_418/19710315/de/html/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1971-418_418_418-19710315-de-html-5.html
read_on: 2026-10-23
sha256: 385551407b9482034aac71f91a2fe8f22e5094f3aa3cf395baae6f75f8e5a151
provisions: 6
---

# Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Frankreich über die Finanzierung des Ausbaues des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Lauterburg/Neuburgweier

## Art. 1 {#art_1}

1. Die Regierung der Republik Frankreich verpflichtet sich, soweit es sie betrifft, den Rhein zwischen Strassburg/Kehl und Lauterburg/Neuburgweier nach dem generellen Projekt vom September 1968, das die französische und die deutsche Delegation der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vorgelegt haben und welches diese Kommission durch Beschluss vom 24. April 1969 angenommen hat, zusammen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland auszubauen.
2. Bei den in Absatz 1 genannten Arbeiten handelt es sich im wesentlichen um:
a) den Bau von zwei Staustufen im Rhein: bei Gambsheim/Freistett (Stufe Gambsheim) und bei Beinheim/Iffezheim (Stufe Iffezheim); jede der beiden Staustufen wird mit Schifffahrtsanlagen versehen, welche je zwei Schleusen von 270 m x 24 m mit den entsprechenden Vorhäfen und die weiteren notwendigen Schifffahrtseinrichtungen umfassen;
b) den Ausbau des Rheins zwischen Beinheim/Iffezheim und Lauterburg/Neuburgweier, um1. einerseits zu gewährleisten, dass in diesem Abschnitt nach Beendigung der Arbeiten Schifffahrtsbedingungen bestehen, die hinsichtlich der Fahrrinnenbreite mindestens den jetzigen Verhältnissen entsprechen, und dass die Wassertiefe in dieser Fahrrinne mindestens 2,1 m bei gleichwertigem Wasserstand beträgt,
2. anderseits die Erosion des Rheinbettes und ein damit verbundenes Absinken des Wasserspiegels des Rheins zu verhindern oder zu beheben.
3. Die oben unter Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten Arbeiten werden gegen 1980 abgeschlossen sein.

## Art. 2 {#art_2}

1. Der Schweizerische Bundesrat gewährt der Regierung der Republik Frankreich ein Darlehen von 33 Millionen Schweizerfranken zur Erleichterung der Finanzierung des französischen Anteils der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b 1 aufgeführten Arbeiten.
2. Das Darlehen wird in Raten von drei Millionen Schweizerfranken zu Beginn jedes Kalenderjahres überwiesen, sofern die Arbeiten normal fortschreiten. Die erste Rate wird 30 Tage nach Inkrafttreten dieses Abkommens fällig.
3. Der überwiesene Betrag ist vom 1. Januar 1981 an zu 5 Prozent im Jahr verzinslich. Die Zinsen werden gestundet. Zinseszins wird nicht erhoben.
4. Vorbehältlich anderweitiger Regelungen zwischen den Vertragsparteien erfolgen die Rückzahlungen des Darlehens und die Zahlung der Zinsen vom 1. Januar 1990 an in elf gleichen Jahresraten.

## Art. 3 {#art_3}

Die zuständigen Vertreter des Eidgenössischen Amtes für Wasserwirtschaft und des «Ministère français de l’Equipement et du Logement» prüfen alljährlich anlässlich einer im Frühjahr durchzuführenden Bereisung den Stand der Arbeiten und das Bauprogramm. Ihre Feststellungen werden in einem Protokoll festgehalten.
Heute: Bundesamt für Wasserwirtschaft.

## Art. 4 {#art_4}

Dieses Abkommen schafft kein Präjudiz für künftige finanzielle Beteiligungen des Schweizerischen Bundesrates zugunsten weiterer Ausbauarbeiten des Rheins.

## Art. 5 {#art_5}

Die Verpflichtungen der Regierung der Republik Frankreich zur Verzinsung und zur Rückzahlung des Darlehens fällt dahin, wenn die Vertragsparteien spätestens im Jahre 1990 durch den Austausch gleichlautender Erklärungen feststellen, dass auf der Rheinstrecke zwischen Strassburg/Kehl und Lauterburg/Neuburgweier eine mindestens den jetzigen Verhältnissen entsprechende Fahrrinnenbreite vorhanden ist und dass die Wassertiefe in dieser Fahrrinne mindestens 2,10 m bei gleichwertigem Wasserstand beträgt.

## Art. 6 {#art_6}

Sobald die innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind, werden die beiden Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens gemeinsam festsetzen.
Geschehen zu Paris in zwei Originalausfertigungen, am 22. Juli 1969.
Für den
Schweizerischen Bundesrat:
M. Oesterhaus
Für die Regierung
der Republik Frankreich:
A. Jordan
