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title: "Delegationsverordnung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte bei der Staatskanzlei"
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provisions: 3
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# Delegationsverordnung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte bei der Staatskanzlei

## § 1 {#par_1}

Zuständigkeit
1 Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden unter Vorbehalt von § 2
Abs. 2 und 3 der Delegationsverordnung3) über individuelle Personalgeschäfte der ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gestützt auf
die einschlägigen Rechtsgrundlagen des Kantons.
2 Ausgenommen sind folgende Personalgeschäfte:
a) Lohnerhöhungen im Rahmen der jährlichen Lohnrunden und einmalige Zuwendungen;
b) Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Kostenfolge;
c) Entbindung vom Amtsgeheimnis;
d) Gehaltskürzungen.

## § 2 {#par_2}

Informationspflichten
1 Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter informieren die Landschreiberin oder
den Landschreiber regelmässig über die Personalgeschäfte des Amtes.
1) BGS 154.21
2) BGS 153.3
3) BGS 153.3
GS 2025/016 1
153.756

## § 3 {#par_3}

Rücksprache mit dem Personalamt
1 Die Ämter treffen die personalrelevanten Entscheide nach Rücksprache
mit dem Personalamt und stellen diese dem Personalamt zur Kenntnisnahme zu.
2 Kann auf Stufe Amt keine Einigung mit dem Personalamt erzielt werden,
ist die Landschreiberin oder der Landschreiber von der Amtsleiterin oder
dem Amtsleiter über das individuelle Personalgeschäft zu informieren. Die
Landschreiberin oder der Landschreiber versucht mit dem Personalamt eine
Einigung zu erzielen.
153.756
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
19.05.2025 01.07.2025 Erlass Erstfassung GS 2025/016
153.756
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 19.05.2025 01.07.2025 Erstfassung GS 2025/016
