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title: "Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten"
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provisions: 27
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# Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt den Schutz und die Erforschung archäologischer
Stätten, archäologischer Zonen und beweglicher archäologischer Objekte.

## § 2 {#par_2}

Aufgaben
1 Kanton und Gemeinden sorgen zusammen mit den Eigentümern und Eigentümerinnen sowie den Benutzern und Benutzerinnen für den Schutz der
archäologischen Stätten und der archäologischen Zonen.
2 Der Kanton fördert den fachgerechten Unterhalt der geschützten archäologischen Stätten und die wissenschaftliche Erforschung der archäologischen Stätten und Zonen sowie der beweglichen Objekte.
2 Schutzobjekte

## § 3 {#par_3}

Im Allgemeinen
1 Schutzobjekte sind ortsfeste archäologische Stätten und Zonen sowie bewegliche archäologische Objekte aus dem Kantonsgebiet, die aufgrund ihres wissenschaftlich-archäologischen Wertes als Bestandteile des kulturellen Erbes
von Bedeutung sind.
1) GS 29.276, SGS 100
2 793
2 Den archäologischen Schutzobjekten gleichgestellt sind geologische Erscheinungsformen, insbesondere Aufschlüsse, Höhlen, Mineralien- und Fossilienfundstellen, die bei Eingriffen in den Boden unvermutet zum Vorschein kommen. Eine allfällige Aufnahme ins Inventar der geschützten Naturobjekte oder
die Formulierung von Schutzmassnahmen sind im Gesetz vom 20. November
19912) über den Natur- und Landschaftsschutz geregelt.

## § 4 {#par_4}

Archäologische Stätten und Zonen
1 Archäologische Stätten sind im Gelände erkennbare, erforschte und unerforschte Örtlichkeiten, Gebäudepartien, Ruinen, Landschaftsüberformungen
usw., an denen sich archäologische Spuren menschlichen Wirkens erhalten
haben.
2 Archäologische Zonen sind erforschte und unerforschte Gebiete, Schichtzusammenhänge, Geländeformationen usw., an denen sich nachweislich archäologische Spuren menschlichen Wirkens erhalten haben oder wo solche mit
grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.
3 Als archäologisches Schutzobjekt gilt insbesondere das Gebiet der ehemaligen Römerstadt Augusta Raurica.

## § 5 {#par_5}

Gefährdungs- und Zerstörungsverbot
1 Archäologische Stätten, archäologische Zonen und bewegliche archäologische Objekte dürfen ohne Bewilligung weder verändert, zerstört, in ihrem Bestand gefährdet noch in ihrem Wert oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden.
2 Die Änderung der Nutzung einer geschützten archäologischen Stätte oder einer archäologischen Zone ist bewilligungspflichtig.
3 Die landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen der Fruchtfolgebewirtschaftung
ist von dieser Bewilligungspflicht ausgenommen.
4 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Erhaltung der Substanz oder wesentlicher Bestandteile der Stätte oder Zone gewährleistet ist.
3 Schutzmassnahmen

## § 6 {#par_6}

Schutz von archäologischen Stätten und Zonen
1 Der Schutz von archäologischen Stätten und Zonen kann erreicht werden
durch:
a. Aufnahme in das Inventar der geschützten archäologischen Stätten und
Zonen;
b. Ausscheidung und Bezeichnung in Zonenplänen;
2) GS 31.59, SGS 790
3 793
c. archäologische Untersuchung;
d. Konservierung und Restaurierung;
e. Erwerb durch den Kanton.

## § 7 {#par_7}

Inventar der geschützten archäologischen Stätten und Zonen
1 Der Regierungsrat nimmt nach Anhören der Einwohnergemeinde archäologische Stätten und Zonen in das Inventar der ortsfesten Schutzobjekte auf und
ordnet die nötigen Schutzvorkehrungen und Nutzungsbeschränkungen an.
2 Die Schutzvorkehrungen und Nutzungsbeschränkungen werden nach Absprache mit den Eigentümern oder Eigentümerinnen und den Bewirtschaftern
oder Bewirtschafterinnen angeordnet. Allfällige Entschädigungen für landwirtschaftlich genutzten Boden werden in Rücksprache mit der zuständigen Fachstelle festgelegt.
3 Das Inventar enthält eine Beschreibung der Stätte oder Zone und die Begründung ihrer Schutzwürdigkeit. Es nennt die vom Regierungsrat angeordneten
Schutzvorkehrungen und Nutzungsbeschränkungen.

## § 8 {#par_8}

Raumplanerische Massnahmen
1 Kanton und Gemeinden erlassen im Rahmen der Nutzungsplanung Schutzzonen zur Erhaltung der ortsfesten archäologischen Schutzobjekte.
2 Die geschützten archäologischen Stätten und Zonen werden in den Zonenvorschriften bezeichnet und umschrieben.

## § 9 {#par_9}

Archäologische Untersuchungen
1 Archäologische Untersuchungen sind Grabungen und Untersuchungen an
Geländeteilen oder Gebäuden oder Gebäudeteilen oder -überresten, die dazu
dienen, archäologische Befunde zu erfassen, zu dokumentieren und für die
Geschichte wichtige Erkenntnisse zu gewinnen.
2 Als archäologische Untersuchung gelten auch das systematische Suchen
nach sowie das Auflesen und Sammeln von beweglichen archäologischen Objekten, insbesondere mit elektronischen Hilfsmitteln wie z.B. Metalldetektoren.
3 Archäologische Untersuchungen dürfen nur von der Fachstelle durchgeführt
werden; diese kann Drittpersonen damit beauftragen.

## § 10 {#par_10}

Duldungspflicht
1 Archäologische Untersuchungen sind zu dulden, soweit sich auf einem
Grundstück archäologische Überreste befinden oder solche mit grosser Wahrscheinlichkeit vermutet werden.
2 Die Fachstelle führt die Untersuchungen in Absprache mit den Bewirtschaftern oder Bewirtschafterinnen innert nützlicher Frist und in archäologisch-wissenschaftlich verantwortbarem Rahmen durch.
4 793

## § 11 {#par_11}

Meldepflicht
1 Wer bewegliche archäologische Objekte, archäologische Stätten oder Zonen
findet oder entdeckt, muss sie unverzüglich der Fachstelle melden.
2 Die beweglichen archäologischen Objekte und die archäologischen Stätten
und Zonen dürfen vom Zeitpunkt der Auffindung oder Entdeckung bis zum Eintreffen der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Fachstelle in keiner Weise verändert werden.

## § 12 {#par_12}

Eigentum an beweglichen archäologischen Objekten
1 Archäologische Funde sind Eigentum des Kantons.

## § 13 {#par_13}

Baueinsprachen
1 Die Fachstelle erhebt gegen Bauvorhaben, von denen bekannt oder zu vermuten ist, dass sie archäologische Stätten oder Zonen berühren oder beeinträchtigen, im Rahmen des Baugesuchsverfahrens Einsprache und verlangt
die Einplanung einer archäologischen Untersuchung in das Bauvorhaben. Erfolgt die Zusicherung, dass eine archäologische Untersuchung vor Baubeginn
durchgeführt werden kann, wird die Einsprache zurückgezogen.
2 Der Regierungsrat erlässt nähere Vorschriften, insbesondere über die Behandlung von Baugesuchen im Gebiet von Augusta Raurica sowie über das
Vorgehen bei Tiefbauten.

## § 14 {#par_14}

Enteignung
1 Die Enteignung dinglicher Rechte an Grundstücken, auf welchen sich geschützte archäologische Stätten oder Zonen befinden, ist zulässig, soweit das
Schutzziel anderweitig nicht erreicht werden kann.
2 Bei Enteignung von landwirtschaftlichen Grundstücken muss ein Realersatz
in nützlicher Distanz geleistet werden. In Ausnahmefällen kann auf die Gewährung eines Realersatzes verzichtet werden.
4 Vollzug

## § 15 {#par_15}

Kantonale Fachstelle
1 Die kantonale Fachstelle ist zuständig für die Belange der Archäologie.
2 Sie bestimmt nach den gültigen Erkenntnissen der Wissenschaft den Grad
und den Zeitpunkt der notwendigen Untersuchung archäologischer Stätten und
Zonen und führt diese durch.
3 Sie veröffentlicht die Ergebnisse der archäologischen Untersuchungen, soweit ein öffentliches Interesse daran besteht, innert angemessener Frist.
5 793
4 Sie beantragt dem Regierungsrat die Aufnahme von archäologischen Stätten
und Zonen in das Inventar.
5 Sie sorgt für eine angemessene und fachgerechte Konservierung oder Restaurierung kantonseigener archäologischer Stätten.
6 Sie unterstützt Bemühungen um eine fachgerechte Konservierung und Restaurierung von nicht kantonseigenen archäologischen Stätten durch Beratungen, Arbeitsleistungen oder die Gewährung von finanziellen Beiträgen.
7 Sie stellt die Koordination mit den kantonalen Fachstellen für Natur und Landschaft sowie für Denkmalpflege sicher.

## § 16 {#par_16}

Direktion
1 Die zuständige Direktion erlässt die Verfügungen, die sich auf dieses Gesetz
abstützen, soweit es nichts anderes bestimmt.

## § 17 {#par_17}

Provisorische Schutzmassnahmen
1 Die kantonale Fachstelle kann für gefährdete archäologische Stätten und Zonen provisorische Schutzmassnahmen verfügen, wie Veränderungsverbote
und die provisorische Eintragung im Inventar der geschützten archäologischen
Stätten und Zonen.
2 Provisorische Schutzmassnahmen sind innert 3 Monate durch den Regierungsrat zu genehmigen. Sie fallen 1 Jahr nach ihrer Genehmigung dahin. In
Ausnahmefällen kann sie der Regierungsrat um 1 Jahr verlängern.
3 Beschwerden gegen provisorische Schutzmassnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

## § 18 {#par_18}

Nachführung des Inventars der geschützten archäologischen
Stätten und Zonen
1 Das Inventar der orstfesten archäologischen Schutzobjekte wird laufend
nachgeführt und den veränderten Verhältnissen angepasst.
2 Der Regierungsrat kann nach Anhören der Fachstelle eine geschützte
archäologische Stätte oder Zone aus dem Inventar streichen, wenn die Gründe, die zur Aufnahme in das Inventar geführt haben, nicht mehr gegeben sind,
oder wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dies verlangen.

## § 19 {#par_19}

Verfahren
1 Die Aufnahme von archäologischen Stätten und Zonen in das Inventar der
ortsfesten Schutzobjekte sowie deren Streichung aus dem Inventar sind im
Amtsblatt zu veröffentlichen. Die Beschlüsse sind den betroffenen Einwohnergemeinden, den Eigentümern oder Eigentümerinnen und den Bewirtschaftern
oder Bewirtschafterinnen schriftlich zu eröffnen.
6 793
2 Die Beschwerde gegen Beschlüsse über die Aufnahme in das Inventar hat
keine aufschiebende Wirkung.

## § 20 {#par_20}

Anmerkung im Grundbuch
1 Für Grundstücke, auf denen sich geschützte archäologische Stätten oder Zonen befinden, ist gemäss Artikel 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
im Grundbuch die öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung «geschützte
archäologische Stätte» oder «geschützte archäologische Zone» anzumerken.3)
2 Die kantonale Fachstelle veranlasst Eintragung und Löschung solcher Anmerkungen.
3 Das Grundbuchamt teilt Handänderungen an Grundstücken, für die eine solche Anmerkung eingetragen ist, der kantonalen Fachstelle mit.

## § 21 {#par_21}

Aufsicht
1 Der Gemeinderat und die kantonale Fachstelle wachen über die Einhaltung
der Schutzvorschriften für die geschützten archäologischen Stätten und Zonen.

## § 22 {#par_22}

Wiederherstellungspflicht
1 Werden geschützte archäologische Stätten, archäologische Zonen oder bewegliche archäologische Objekte beeinträchtigt oder zerstört, legt der Regierungsrat auf Antrag der kantonalen Fachstelle die erforderlichen Wiederherstellungsmassnahmen fest.

## § 23 {#par_23}

Beiträge an archäologische Stätten und Zonen sowie bewegliche archäologische Objekte
1 Der Kanton kann an die Konservierung und die Restaurierung geschützter
archäologischer Stätten und an diejenige beweglicher archäologischer Objekte
Beiträge gewähren.

## § 24 {#par_24}

Urheberrechte
1 Die Urheberrechte, welche bei der Durchführung und Auswertung von
archäologischen Untersuchungen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Fachstelle entstehen, gehen an den Kanton über.
2 Werden andere Personen zur Durchführung und Auswertung von archäologischen Untersuchungen beigezogen, sind die Urheberrechte dem Kanton vertraglich zu sichern.
3) Vom Bundesrat genehmigt am 10. Februar 2010 (GS 37.28).
7 793
5 Straf- und Schlussbestimmungen

## § 25 {#par_25}

Übertretungen
1 Wer ortsfeste archäologische Schutzobjekte oder bewegliche archäologische
Objekte ohne Bewilligung verändert, zerstört, in ihrem Bestand gefährdet oder
sie in ihrem Wert oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt, wird mit Busse bestraft. *
2 In schweren Fällen kann die Busse auf CHF 100'000 erhöht werden. *
3 Die Bussen sollen für die Archäologie Verwendung finden.

## § 26 {#par_26}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 10. Oktober 19214) betreffend die Erhaltung von Altertümern wird aufgehoben.

## § 27 {#par_27}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf Beschluss des Regierungsrates in Kraft5).
4) GS 16.1007, SGS 791.2
5) Vom Regierungsrat am 18. Februar 2003 auf den 1. März 2003 in Kraft gesetzt.
8 793
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
11.12.2002 01.03.2003 Erlass Erstfassung GS 34.0846
21.04.2005 01.01.2007 § 25 Abs. 1 geändert GS 35.1089
21.04.2005 01.01.2007 § 25 Abs. 2 geändert GS 35.1089
9 793
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 11.12.2002 01.03.2003 Erstfassung GS 34.0846
§ 25 Abs. 1 21.04.2005 01.01.2007 geändert GS 35.1089
§ 25 Abs. 2 21.04.2005 01.01.2007 geändert GS 35.1089
Erlasstitel Gesetz über den Schutz und die Erforschung von archäologischen Stätten und Objekten (Archäologiegesetz / ArchG)
SGS-Nr. 793
GS-Nr. 34.846
Erlassdatum 11. Dezember 2002 (Traktandum 3; LRV 2001-127)
In Kraft seit 1. März 2003
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
23.02.2010 37.28 10.02.2010 Genehmigung von § 20 Abs. 1 durch
den Bund
21.04.2005 35.1089 01.01.2007 LRV 2004-236
