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title: "Verordnung über die Organisation des sanitätsdienstlichen Rettungswesens"
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provisions: 16
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# Verordnung über die Organisation des sanitätsdienstlichen Rettungswesens

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Mit dieser Verordnung werden die Bestimmungen des Gesetzes über die
Organisation des sanitätsdienstlichen Rettungswesens vom 27. März 1996
(nachfolgend: das Gesetz) ausgeführt und ergänzt.
2 Sie findet Anwendung auf alle Rettungsarten, die in Artikel 2 des Gesetzes
aufgeführt sind.
3 Das Departement, das für das Gesundheitswesen zuständig ist (nachfolgend: das Departement), ist zuständig für die Umsetzung dieser Verordnung
in Zusammenarbeit mit den weiteren betroffenen Departementen.
1) In vorliegender Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der
Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.

## Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_2}

Kantonale Walliser Rettungsorganisation
1 Die Kantonale Walliser Rettungsorganisation (nachfolgend: KWRO) hat folgende Hauptaufgaben zu erfüllen:
a) Regelmässige Bedarfsermittlung und Unterbreitung der Massnahmen
für die Umsetzung der Planung an den Staatsrat gemäss den Modalitäten, die im 2. Kapitel aufgeführt sind;
b) Entgegennahme aller Sanitätsnotrufe durch die Einrichtung, die Ausrüstung und den Betrieb der Sanitätsnotruf- und einsatzzentrale (nachstehend: Zentrale 144), die einzig im Kanton die Nummer 144 entgegennimmt, und seiner Ersatzzentrale;
c) Organisation der Aus- und Weiterbildung im sanitätsdienstlichen Rettungswesen der sanitätsdienstlichen Einsatzdisponenten der Zentrale
144;
d) Beteiligung an der Organisation der Aus- und Weiterbildung für Rettungskräfte, die von der Zentrale 144 aufgeboten werden;
e) Abgabe von Vormeinungen an das Departement bezüglich der
Betriebsbewilligungen für Rettungsunternehmen;
f) Schaffung eines Erfassungssystems für Einsätze gemäss Richtlinien
der KWRO, das statistische Analysen für die Erstellung von Qualitätsindikatoren und weitere Qualitätssicherungsmassnahmen ermöglicht;
g) Information der Bevölkerung über die sanitätsdienstliche Notfallversorgung.
2 Die KWRO erfüllt folgende weiteren Aufgaben, insofern diese die Erfüllung
der Hauptaufgaben gemäss Absatz 1 nicht in Frage stellen:
a) Mitarbeit an der Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes;
b) Leitung und Aufgebot von Einsatzmitteln für die Durchführung von
nicht dringlichen Verlegungen;
c) Beratung für die Organisation des Sanitätsdienstes anlässlich von Veranstaltungen.
3 Die Statistiken, die die KWRO dem Kanton zur Verfügung stellen muss,
werden im Leistungsvertrag und gegebenenfalls in einer Richtlinie des Departements festgehalten.

## Art. 3 {#art_3}

Rettungsarten
1 Zu den verschiedenen Arten der Rettung gehören unter anderem:
a) ambulante Versorgung durch medizinische und paramedizinische
Fachpersonen in Notfallsituationen im Rahmen eines Rettungseinsatzes, unabhängig vom Ort, an dem sich die erkrankte, verunfallte oder
in Gefahr befindliche Person befindet;
b) sanitätsdienstliche Primärtransporte für ambulante oder stationäre Behandlungen;
c) dringliche Verlegungen von Patienten zwischen Spitälern gemäss den
Kriterien der KWRO;
d) Einsätze von spezialisierten medizinisch-technischen Rettungskräften
wie beispielsweise Rettungsspezialisten, Hundeführer, Taucher, Höhlenretter usw.;
e) sanitätsdienstliche Führung in Grossereignissen (SFG);
f) sanitätsdienstliche Führung bei ABCN-Ereignissen (Ereignisse, die Bevölkerung, Tiere und Umwelt durch erhöhte Radioaktivität, durch biologische oder chemische Schadenereignisse sowie durch Naturereignisse gefährden);
g) psychologische Notfallhilfe.
2 Planung und Koordination

## Art. 4 {#art_4}

Planung des Rettungswesens
1 Der Staatsrat beschliesst die Rettungsplanung auf Antrag der KWRO und
des Departements.
2 Die KWRO legt gemeinsam mit dem Departement die Planungsvorschläge
fest. Diese enthalten:
a) die Bedarfsermittlung gemäss den Kriterien des Interverbands für Rettungswesen (IVR) oder weiteren von der KWRO als relevant eingestuften Kriterien;
b) sämtliche Rettungsarten gemäss Artikel 3;
c) die Festlegung der Leistungsaufträge für die Bedarfsdeckung.
3 Die Planung des Rettungswesens wird regelmässig aktualisiert unter Berücksichtigung der Bedarfsentwicklung sowie der Relevanz, Qualität und
Wirtschaftlichkeit der Versorgung.

## Art. 5 {#art_5}

Planungsverfahren im Rettungswesen
1 Das Planungsverfahren für das Rettungswesen läuft wie folgt ab:
a) die KWRO legt gemeinsam mit dem Departement die Planungsvorschläge fest;
b) das Departement gibt die Planungsvorschläge in die Vernehmlassung;
c) die Kommission für Gesundheitsplanung untersucht die Planungsvorschläge sowie die Vernehmlassungsergebnisse und gibt dem Staatsrat
ihre Vormeinung ab;
d) der Staatsrat beschliesst die Rettungsplanung;
e) die KWRO führt eine Ausschreibung bei den verschiedenen Rettungskräften durch, die die erforderlichen Leistungen erbringen können;
f) die KWRO bewertet die Angebote nach Qualitäts-, Wirtschaftlichkeits-
und Nachhaltigkeitskriterien sowie nach der Relevanz der gemachten
Angaben;
g) die KWRO vergibt die Leistungsaufträge, die in der Rettungsplanung
festgelegt sind und schliesst jährliche Leistungsverträge ab, in denen
bestimmt wird, wie die Aufträge umgesetzt werden; unter anderem enthalten diese die Kündigungsfrist für Leistungsaufträge, die vorbehaltlich Artikel 7 grundsätzlich 6 Monate beträgt.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes vom 14.
Februar 2008 (GG) bezüglich der Pflegequalität und der Patientensicherheit.
3 Aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der Bedarfsdeckung kann
die KWRO im Einvernehmen mit dem Departement bis zum Ende des oben
beschriebenen ordentlichen Verfahrens zeitlich befristete Aufträge erteilen.

## Art. 6 {#art_6}

Zentrale 144
1 Die KWRO definiert die erforderlichen Personalressourcen für einen angemessenen 24-Stunden-Betrieb der Zentrale 144 unter Berücksichtigung der
täglichen und saisonalen Höchstwerte der Notrufe im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel.
2 Die KWRO definiert die technische Ausstattung, die einen nachhaltigen
Betrieb der Zentrale 144 im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel erlaubt. Sie verfügt namentlich über eine Ersatzzentrale, die eine Übergabe
der Notrufnummer 144 ohne Dienstunterbrechung ermöglicht. Die für die
Regulierung der Sanitätsnotrufe benötigte Technik und die Software werden
ausgewählt, so dass den spezifischen Besonderheiten des sanitätsdienstlichen Rettungswesens entsprochen wird.
3 Die KWRO definiert mittels einer Richtlinie die Anforderungsprofile und die
Programme für die Grundausbildung und die Weiterbildung der eigenen sanitätsdienstlichen Einsatzdisponenten.
4 Die Zentrale 144 und die Zentrale der Kantonspolizei gewährleisten die
Kompatibilität zwischen ihren entsprechenden technischen Standards nach
Anhörung der kantonalen Dienststelle für Informatik.
Art. 7 Kriterien für den Entzug von Leistungsaufträgen
1 Die KRWO überprüft regelmässig die Einhaltung der Leistungsaufträge und
der entsprechenden Anforderungen.
2 Bei Nichteinhalten verlangt die KWRO von den betroffenen Rettungskräften eine Stellungnahme.
3 Die KWRO kann einen Leistungsauftrag der betroffenen Rettungskräfte unter Anhörung des Departements ganz oder teilweise entziehen.
Art. 8 Koordination
1 Die Koordination beruht auf der Umsetzung der sanitätsdienstlichen Rettungsplanung, die wenn nötig in Zusammenarbeit mit den anderen Einsatzzentralen erfolgt.
2 Die Zentrale 144 leitet sämtliche Notrufe, die nicht gesundheitlicher Art
sind, unverzüglich an die dafür zuständigen Alarm- und/oder Einsatzzentrale(n) weiter.
3 Die anderen Alarm- und/oder Einsatzzentralen leiten sämtliche Anrufe von
verunfallten, erkrankten oder sich in Gefahr befindlichen Personen unverzüglich an die Zentrale 144 weiter.
4 Die Zentrale 144 und die Zentrale der Kantonspolizei arbeiten eng und
ständig zusammen. Sie informieren sich gegenseitig während den Einsätzen. Sie sprechen sich bei Suchaktionen ab.
5 Vorbehalten bleiben die Kompetenzen und spezifischen Aufgaben der
Kantonspolizei, die sich nicht auf die Gesetzgebung über die Organisation
des sanitätsdienstlichen Rettungswesens beziehen, wie die Strassensicherheit bei Unfällen oder die Feststellungen und Befragungen für die Gerichtsbehörden.
6 Die KWRO achtet auf die interkantonale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungswesen und strebt eine Verbesserung der punktuellen
Zusammenarbeit mit den bestehenden Organisationen an.
Art. 9 Vertraulichkeit der Daten
1 Die Vertraulichkeit der Daten betreffend die sanitätsdienstlichen Rettungseinsätze muss garantiert sein. Zu diesem Zweck muss die KWRO die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) nur die sanitätsdienstlichen Einsatzdisponenten sind berechtigt, Sanitätsnotrufe entgegenzunehmen;
b) die Systeme zur Erfassung der Telekommunikation und zur Verwaltung der Einsätze sowie deren entsprechenden Datenbasen gehören
der Zentrale 144; sie müssen das Gesetz über den Datenschutz einhalten;
c) der Zugang zur Zentrale 144 ist geschützt und beschränkt sich ausschliesslich auf Personen, die vom KWRO zugelassen sind.
3 Bewilligung und Aufsicht
Art. 10 Anerkannte Rettungskräfte - Anforderungen
1 Die in Artikel 8 des Gesetzes erwähnten Rettungskräfte müssen folgende
Anforderungen erfüllen:
a) für Rettungskräfte, die bei einem Rettungsdienst angestellt sind, werden die Anforderungen in einer Richtlinie des Departements festgelegt;
b) Rettungskräfte, die über eine Fachausbildung im Bereich des Rettungswesens verfügen, müssen:
1. über ein in der Schweiz anerkanntes Diplom verfügen, das dazu
berechtigt, einen Beruf im Rettungsbereich auszuüben,
2. die Weiterbildungsanforderungen zur Berufsausübung und/oder
die von der KWRO verlangten Weiterbildungsanforderungen erfüllen,
3. bei der Zentrale 144 als aufbietbare Person eingetragen sein gemäss den Kriterien der KWRO; vorbehalten bleibt das Aufgebot
von weiteren Rettungskräften auf Anfrage der KWRO;
c) Weitere Rettungskräfte:
1. Weiterbildungen gemäss der KWRO absolvieren, für die Aufgaben, die ihnen von der Zentrale 144 übertragen werden,
2. bei der Zentrale 144 als aufbietbare Person eingetragen sein.
Art. 11 Rettungsunternehmen
1 Die Schaffung, die Erweiterung, der Umbau sowie der Betrieb eines Unternehmens, das im Sinne von Artikel 2 ganz oder teilweise im Rettungswesen
tätig ist, untersteht der Bewilligung durch das Departement, das dazu die
Vormeinung der KWRO einholt.
Art. 12 Unternehmen mit einem internen Sanitätsdispositiv
1 Die internen Sanitätsdispositive von Unternehmen, die in einem Bereich tätig sind, der ein besonderes Risiko für seine Mitarbeiter oder für seine Kunden darstellt, sind den Richtlinien des KWRO oder gegebenenfalls einer
spezifischen Bewilligung unterstellt.
Art. 13 Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung
1 Das Departement gibt auf Vorschlag der KWRO Richtlinien heraus und aktualisiert diese mit den Bedingungen, die ein Unternehmen gemäss Artikel
10 des Gesetzes erfüllen muss, um eine Bewilligung zu erhalten.
2 Die Richtlinien beziehen sich auf:
a) die Einhaltung der Vorgaben und Empfehlungen des Interverbands für
Rettungswesen (IVR);
b) die Einhaltung der Richtlinien, die von der KWRO herausgegeben werden.
3 Je nach Einsatzort, Einsatzmittel und Art des Einsatzes können unterschiedliche Anforderungen gestellt werden.
4 Sämtliche Änderungen in Zusammenhang mit den Bedingungen, die zum
Erhalt der Bewilligung geführt haben, müssen dem Departement unverzüglich mitgeteilt werden sowie sämtliche Änderungen bei der Unternehmensleitung und den Verantwortlichen des Unternehmens.
5 Die Bewilligung wird stillschweigend erneuert, sofern die Anforderungen für
den Erhalt einer Bewilligung immer noch erfüllt sind. Die KWRO führt
Kontrollen durch.
Art. 14 Unternehmen und Rettungskräfte
1 Die KWRO ist zuständig für die Aufsicht über die Rettungskräfte. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes.
2 Grössere Störungen in Bezug auf die Versorgung oder den Schutz der Patientenrechte müssen dem Departement unverzüglich gemeldet werden.
3 Die Unternehmen und Rettungskräfte sind gehalten, die für die Aufsicht erforderlichen Daten und Indikatoren kostenlos zur Verfügung zu stellen.
4 Finanzierung
Art. 15 Finanzierung der KWRO
1 Die KWRO reicht beim Departement bis am 30. April ein Betriebs- und ein
Investitionsbudget mit allen notwendigen Nachweisen ein. Das Departement
genehmigt gemäss Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b des Gesetzes die vorgelegten Budgets unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und Einhaltung der Rettungsplanung.
2 Die KWRO reicht beim Departement bis am 30. April des Folgejahres die

## Artikel 6b {#art_6b}

Buchstabe j des Gesetzes dem Staatsrat zur Kenntnisnahme.
3 Das Budget und die Rechnung müssen den Aufwand und den Ertrag der
KWRO, der Zentrale 144 und des Rettungsdispositivs separat ausweisen.
4 Falls nötig kann das Departement die gewünschte Detaillierung der verlangten Angaben sowie die erforderlichen Bestimmungen in einer Richtlinie
festlegen.

## Art. 16 {#art_16}

Modalitäten für die Ausrichtung der Subventionen an die KWRO
1 Der Kanton überweist der KWRO die Betriebssubventionen in regelmässigen Raten. Der Saldo wird ausbezahlt, nachdem das Departement die
Schlussrechnung genehmigt hat.
2 Der Kanton überweist der KWRO die Investitionssubventionen auf der
Grundlage einer Abrechnung, auf der die Beschaffung und die Bezahlung
der Investition aufgeführt sind.

## Art. 17 {#art_17}

Berücksichtigte Ausgaben
1 Die Subventionierung erstreckt sich einzig auf die berücksichtigten Ausgaben.
2 Das Departement bestimmt die berücksichtigten Ausgaben bei der Prüfung
des Budgets und der Rechnung.
3 Der Personalbestand der KWRO sowie die Lohn- und Sozialbedingungen
unterstehen hinsichtlich der berücksichtigten Ausgaben der Genehmigung
des Departements.

## Art. 18 {#art_18}

Finanzierung durch die Gemeinden
1 Die Finanzierung durch die Gemeinden gemäss den Artikeln 14, 18 und 20
des Gesetzes wird wie folgt aufgeteilt:
a) 80 Prozent der Betriebs- und Investitionssubventionen werden zwischen den Gemeinden anhand der Wohnbevölkerung aufgeteilt;
b) 20 Prozent der Betriebs- und Investitionssubventionen werden zwischen den Gemeinden anhand der Anzahl Aufenthalte (Übernachtungen) im Kanton aufgeteilt.
2 Der Verteilschlüssel zwischen den Gemeinden basiert auf:
a) die Bevölkerung des Jahres, welches zwei Jahre dem Subventionsjahr
vorangeht;
b) * die Aufenthalte im Kanton (Übernachtungen) des Jahres, welches zwei
Jahre dem Subventionsjahr vorangeht. Unter Übernachtungen ist das
potentielle Angebot zu verstehen, welches sich aus der Summe der
Anzahl Zweitwohnungen und der Anzahl Hotelbetten mit einer definierten Belegungsrate ergibt. Das Übernachtungsangebot einer Gemeinde
wird wie folgt bestimmt:
1. * die Anzahl Zweitwohnungen wird mit 2 Personen und mit einer
mittleren Belegung von 30 Tagen multipliziert, d.h. 60 Tage pro
Zweitwohnung,
2. * jedes Hotelbett wird mit einer Belegung von 150 Tagen multipliziert.
3 Der Kanton stellt den Gemeindeanteil an den Betriebs- und Investitionssubventionen jährlich auf der Grundlage des vom Departement genehmigten
Budgets in Rechnung.
4 Die vom Kanton erstellten definitiven Abrechnungen für die Subventionierung werden in die Rechnungsstellung an die Gemeinden der folgenden
Jahre integriert.

## Art. 19 {#art_19}

Subventionierung des Rettungsdispositivs
1 Die Subventionierung des Rettungsdispositivs wird in die Rechnung der
KWRO integriert.
2 Es können nur Unternehmen und Rettungskräfte die in Kapitel 4 des Gesetzes vorgesehenen Subventionen beanspruchen, die:
a) Teil der kantonalen Planung sind und die damit einhergehenden Bedingungen einhalten;
b) die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung
sowie die Richtlinien des Departements und der KWRO einhalten;
c) mit der Zentrale 144 für alle sanitätsdienstlichen Rettungsaufgaben zusammenarbeiten.
3 Die Subventionierung des Rettungsdispositivs wird in Richtlinien der
KWRO geregelt, die dem Departement gemäss Artikel 20 des Gesetzes zur
Genehmigung vorgelegt werden.
4 Die in Absatz 3 erwähnten Richtlinien bestimmen die Modalitäten für die
Berechnung der Subventionierung der Rettungsunternehmen beziehungsweise die Pauschalbeträge für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes aufgeführten Rettungskräfte.

## Art. 20 {#art_20}

Nicht rückforderbare Kosten
1 Als nicht rückforderbare Kosten gelten gemäss Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes folgende Kosten, die durch Rettungseinsätze entstanden sind, die
von der Zentrale 144 angeordnet wurden:
a) es sind keine Personen involviert;
b) die Identität der involvierten Person ist nicht bekannt;
c) die involvierte Person ist zahlungsunfähig;
d) die Eintreibung der Rechnung zieht unverhältnismässige Kosten nach
sich.
2 Nicht rückforderbare Kosten nach Buchstabe a und b werden gemäss Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe e des Gesetzes von der öffentlichen Hand übernommen.
3 Nicht rückforderbare Kosten nach Buchstabe c und d werden gemäss der
Gesetzgebung über die Eingliederung und die Sozialhilfe übernommen.
4 Das Vorgehen wird in einer Richtlinie der KWRO festgelegt.
5 Tarif, Information und Beschwerden

## Art. 21 {#art_21}

Tarif
1 Das Departement beziehungsweise die KWRO können den Tarifverhandlungen als Beobachter beiwohnen, wenn sie dies für notwendig befinden.

## Art. 22 {#art_22}

Information
1 Mitteilungen an die Medien und an die Angehörigen der Opfer werden
durch die KWRO gewährleistet, unter Vorbehalt der spezifischen Mitteilungen, für welche die Justiz- und Polizeibehörden zuständig sind, unter anderem bei Verschwinden von Personen oder bei Todesfällen.
2 Die KWRO ist zuständig für die Regelung bezüglich der Anforderung von
Hilfe sowie die öffentliche Verbreitung dieser Regelungen.

## Art. 23 {#art_23}

Beschwerden und Beanstandungen
1 Beschwerden werden gemäss dem Gesundheitsgesetz behandelt.
2 Die KWRO informiert das Departement jährlich über die Beschwerden und
Beanstandungen, die direkt an sie adressiert werden.

## Art. 24 {#art_24}

Gebühren
1 Bewilligungen und andere Entscheide, die in Anwendung dieser Verordnung erteilt oder gefällt werden, sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr wird in einem Beschluss festgesetzt.
T1 Übergangsbestimmungen
Art. T1-1 Übertragung der Arbeitsverhältnisse
1 Die Arbeitsverhältnisse der Angestellten der Kantonalen Dachorganisation
des Rettungswesens (nachstehend: der Verein) im Sinne von Artikel 6 des
Gesetzes (Version vom 17. März 1996) und Artikel 5 der Verordnung über
die Organisation des Rettungswesens vom 20. November 1996 werden ab
dem 1. Januar 2017 auf die neue Einheit KWRO übertragen.
2 Die Einstufung des überführten Personals bleibt gleich und die Gehaltshöhe (Bruttolohn) zum Übertragungszeitpunkt bleibt gewährleistet.
Art. T1-2 Lohnanspruch bei Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Adoption, Militär- und Zivildienst sowie Ferien- und Gleitzeitguthaben
1 Die Arbeitsverhältnisse der Personen, die aufgrund von Krankheit, Unfall,
Mutterschaft, Adoption, Militär- und Zivildienst ausfallen sowie die Ferien-
und Gleitzeitguthaben werden vollständig überführt.
2 Allfällige Leistungen Dritter (Versicherung, Ausgleichskasse usw.), die dem
Verein für die Zeit nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ausgezahlt werden, werden an die neue Einheit KWRO überwiesen.
3 Besondere Fälle werden zwischen dem Verein und der neuen Einheit
KWRO vertraglich geregelt.
Art. T1-3 Berufliche Vorsorge
1 Die neue Einheit KWRO schliesst eine Mitgliedschaftsvereinbarung ab, um
ihr Personal zu versichern.
2 Die Beibehaltung der Rechte, die das übertragende Personal erworben
hatte, wird garantiert.
Art. T1-4 Übertragung der Güter, Einrichtungen, Aufträge und Eigentumsrechte
1 Der Verein überträgt der neuen Einheit KWRO die vorhandenen Güter und
Einrichtungen zum Buchwert am Tag der Übertragung sowie die verschiedenen Aufträge und Eigentumsrechte auf der Grundlage eines Inventars gemäss des Artikels 26 des Subventionsgesetzes.
Art. T1-5 Übertragung der Rechte und Pflichten
1 Die vor dem 1. Januar 2017 eingegangenen Rechte und Pflichten des Vereins werden von der neue Einheit KWRO übernommen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
21.12.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung BO/Abl. 53/2016, 5/2017
20.11.2024 01.01.2025 Art. 18 Abs. 2, b) geändert RO/AGS 2024-129
20.11.2024 01.01.2025 Art. 18 Abs. 2, b), 1. eingefügt RO/AGS 2024-129
20.11.2024 01.01.2025 Art. 18 Abs. 2, b), 2. eingefügt RO/AGS 2024-129
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 21.12.2016 01.01.2017 Erstfassung BO/Abl. 53/2016, 5/2017
Art. 18 Abs. 2, b) 20.11.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-129
Art. 18 Abs. 2, b), 1. 20.11.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-129
Art. 18 Abs. 2, b), 2. 20.11.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-129
