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title: "Mitwirkung der Stände bei der Wahl des Diözesanbischofs"
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# Mitwirkung der Stände bei der Wahl des Diözesanbischofs

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423.373.11
Mitwirkung der Stände bei der Wahl des
Diözesanbischofs
Beschluss der Diözesan-Konferenz des Bistums Basel vom 29. Juni 1995
1. Mitwirkung bei der Bischofswahl
1.1. Die Diözesan-Konferenz nimmt die ihr vom Domkapitel nach bisheriger Ordnung zu unterbreitende Liste mit sechs Kandidaten entgegen und
lässt sich über die Person jedes Kandidaten durch die Vertretung des Domkapitels informieren.
1.2. Die Konferenz führt eine Aussprache über die Kandidaten. Werden
gegen einen oder bezüglich mehrerer Kandidaten Vorbehalte gemacht,
sind diese mit dem Domkapitel oder einer von ihm bestellten Vertretung
unverzüglich zu beraten.
1.3. Nach der Aussprache und gegebenenfalls nach der Beratung mit dem
Domkapitel oder dessen Vertretung stimmt die Konferenz über die Kandidaten einzeln und in geheimer Abstimmung ab. Dabei hat jeder Stand
eine ganze Stimme.
1.4. Ein Kandidat gilt als persona minus grata, wenn gegen ihn sechs oder
mehr der insgesamt zehn Stimmen abgegeben werden.
1.5. Das Ergebnis der Verhandlung wird unverzüglich an das Domkapitel
weitergeleitet. Die Namen von Kandidaten mit weniger als sechs minus
gratus-Stimmen werden dem Domkapitel nur auf ausdrückliches Verlangen bekanntgegeben.
1.6. Dritte werden über die Verhandlungen der Diözesan-Konferenz ausschliesslich über den Vorort informiert. Der Zeitpunkt der Berichterstattung ist mit dem Domkapitel abzusprechen.
1.7. Der Beschluss der Diözesankonferenz über das Vorgehen bei einer
Bischofswahl, das «Genehmheitsquorum» der Diözesankonferenz vom
7. September 19891
) wird aufgehoben.
________________
1) BGS 423.373.11.
423.373.11
2. Aufhebung von weiteren Beschlüssen
2.1. Die Beschlüsse der Diözesankonferenz des Bistums Basel vom 6. Juli
1829 und 26. Oktober 18301
) betreffend den Landesherrlichen Bewilligungsakt werden aufgehoben.
3. Inkrafttreten
3.1. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
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1) BGS 423.373.22.
