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title: "Gesetz über das Kantonsspital Winterthur"
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provisions: 8
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# Gesetz über das Kantonsspital Winterthur

## § 1 Rechtspersönlichkeit {#par_1}

Unter dem Namen «Kantonsspital Winterthur» besteht eine
Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Winterthur.

## § 2 Zweck {#par_2}

Das Kantonsspital Winterthur
1. dient der überregionalen medizinischen Versorgung,
2. unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen,
3. unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Gesundheitswesens.
Leistungsaufträge
§ 3.10 1 Die Festlegung der medizinischen Leistungsaufträge für
das Kantonsspital Winterthur richtet sich nach den Bestimmungen
des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 20118.
2 Der Regierungsrat kann weitere Leistungsaufträge festlegen. Leistungsmengen, Preise und Modalitäten werden in Leistungsvereinbarungen zwischen dem Kantonsspital Winterthur und den zuständigen Direktionen des Regierungsrates vereinbart.
3 Das Kantonsspital Winterthur kann weitere Leistungen erbringen,
soweit dadurch die Erfüllung der kantonalen Leistungsaufträge und
die dafür zur Verfügung gestellten Mittel nicht beeinträchtigt werden.
§§ 4 und 5.11
813.16 Gesetz über das Kantonsspital Winterthur (KSWG)
Beteiligung und

## § 6 Auslagerung {#par_6}

Das Kantonsspital Winterthur kann mit Genehmigung des
Regierungsrates und unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 310
1. Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten überführen
und privatrechtliche Gesellschaften gründen,
2. sich an anderen Unternehmen beteiligen.
B. Organisation
I. Kantonale Behörden
Kantonsrat § 7.15 Der Kantonsrat
1. übt die Oberaufsicht aus,
2. beschliesst auf Antrag des Regierungsrates über die Erhöhung oder
Senkung des Dotationskapitals und über finanzielle Beiträge gemäss
§ 15 Abs. 2,
3. genehmigt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und die Verwendung des Gewinns oder die Deckung des Verlusts,
4. genehmigt die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der
einzelnen Mitglieder des Spitalrates,
5. genehmigt die Eigentümerstrategie und den Bericht über deren
Umsetzung,
6. genehmigt Entscheide gemäss § 6 Ziff. 1.
Regierungsrat § 8.15 Der Regierungsrat
1. übt die allgemeine Aufsicht aus,
2. legt die Leistungsaufträge fest,
3. entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragspartner endgültig über
Leistungsvereinbarungen gemäss § 3 Abs. 2,
4. legt die Eigentümerstrategie fest, die insbesondere folgende Inhalte
umfasst:
a. mittelfristige Ziele des Kantons als Eigentümer und Vorgaben
zu deren Erreichung,
b. finanzielle Zielwerte, insbesondere zum Eigenkapital, zur Rendite und zur zulässigen Verschuldung,
c. Vorgaben zum Rechnungslegungsstandard, zur Berichterstattung und zum Risikocontrolling,
d. Vorgaben zu einer zweckgebundenen Investitions- und Immobilienplanung (Immobilienstrategie),
5. stellt Antrag an den Kantonsrat für die Erhöhung oder Senkung des
Dotationskapitals sowie für finanzielle Beiträge gemäss § 15 Abs. 2,
Gesetz über das Kantonsspital Winterthur (KSWG) 813.16
6. verabschiedet den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den
Antrag zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlusts zuhanden des Kantonsrates,
7. wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder des Spitalrates und legt deren Entschädigung fest,
8. genehmigt
a. das Spitalstatut und das Personalreglement,
b. den Bericht der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion des Regierungsrates über die Umsetzung der Eigentümerstrategie,
c. die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion
des Regierungsrates ausgehandelten Vereinbarungen mit ausserkantonalen Hoheitsträgern über Leistungsaufträge für das
Kantonsspital Winterthur,
d. Beteiligungen, Auslagerungen und Gesellschaftsgründungen
gemäss § 6,
e. den Entschädigungsbericht,
9. legt dem Kantonsrat den Bericht zur Umsetzung der Eigentümerstrategie zur Genehmigung vor,
10. überprüft die Eigentümerstrategie mindestens alle vier Jahre und
führt sie nach.
II. Organe des Kantonsspitals Winterthur

## § 9 Spitalrat {#par_9}

1 Der Spitalrat besteht aus sieben bis neun Mitgliedern. Der
Regierungsrat bestimmt die Mitgliederzahl. Ein Mitglied kann von der
Stadt Winterthur, ein weiteres von den übrigen der Spitalregion Winterthur zugeteilten Gemeinden vorgeschlagen werden.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der
Regierungsrat regelt Wahl und Abberufung.
3 Die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion des Regierungsrates ist im Spitalrat mit beratender Stimme vertreten und hat
das Antragsrecht.
4 Die Spitaldirektion nimmt in der Regel an den Sitzungen des
Spitalrates mit beratender Stimme teil und hat das Antragsrecht.
b. Funktion und
Aufgaben
§ 10.15 1 Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan.
2 Er ist verantwortlich für die Erfüllung der kantonalen Leistungsaufträge und die Umsetzung der Eigentümerstrategie.
a. Zusammensetzung15
813.16 Gesetz über das Kantonsspital Winterthur (KSWG)
3 Der Spitalrat
1. schliesst Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Direktionen des Regierungsrates ab,
2. regelt die Zusammenarbeit mit Hochschulen und schliesst Verträge ab,
3. erstattet der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion des
Regierungsrates Bericht über die Umsetzung der Eigentümerstrategie des Regierungsrates,
4. stellt zuhanden des Regierungsrates Antrag für die Erhöhung oder
Senkung des Dotationskapitals sowie für finanzielle Beiträge gemäss § 15 Abs. 2,
5. verabschiedet zuhanden des Regierungsrates den Geschäftsbericht,
die Jahresrechnung und den Antrag zur Verwendung des Gewinns
oder zur Deckung des Verlusts,
6. erlässt sein Organisationsreglement,
7. erlässt das Spitalstatut, das Personalreglement, das Finanzreglement, die Taxordnung sowie weitere Reglemente,
8. legt die Unternehmensstrategie fest,
9. legt die weiteren Leistungen gemäss § 3 Abs. 3 fest,
10. ernennt die Mitglieder der Spitaldirektion und legt den Vorsitz
und dessen Kompetenzen fest,
11.10 ernennt die Klinik- und Institutsdirektorinnen und -direktoren,
12. übt die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten
Personen aus,
13. behandelt Rekurse gegen Anordnungen der Spitaldirektion,
14. regelt die erstinstanzliche Entscheidbefugnis der Organe und Organisationseinheiten des Kantonsspitals Winterthur,
15. sorgt für ein angemessenes Risikomanagement und ein internes
Kontrollsystem.

## § 11 Spitaldirektion {#par_11}

1 Die Spitaldirektion ist das operative Führungsorgan des
Kantonsspitals Winterthur und vertritt dieses gegen aussen.
2 Sie besteht aus der Leiterin oder dem Leiter der Verwaltung, des
Pflegedienstes und des ärztlichen Dienstes. Sie kann mit Vertreterinnen oder Vertretern weiterer Bereiche erweitert werden. Der Spitalrat
legt den Vorsitz und dessen Kompetenzen fest.
3 Die Spitaldirektion9
1. stellt die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung sicher,
2.10 erstellt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Antrag
zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlusts
zuhanden des Spitalrates,
Gesetz über das Kantonsspital Winterthur (KSWG) 813.16
3. erstellt den Entwicklungs- und Finanzplan zuhanden des Spitalrates,
4. führt alle weiteren Geschäfte, die keinem anderen Organ übertragen sind.
4 Im Übrigen richtet sich die Führungsorganisation nach dem Spitalstatut.
C. Personal

## § 12 Arbeitsverhältnis {#par_12}

1 Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich. Um ausserordentlich qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen oder zu erhalten,
können in Einzelfällen Arbeitsverträge nach Privatrecht abgeschlossen werden.
2 Für das öffentlich-rechtlich angestellte Personal gelten die für das
Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen. Das Personalreglement
kann von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen abweichen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
3 Für das ärztliche Personal ab Stufe Oberärztin und Oberarzt (ärztliches Kader) kann das Personalreglement7 zudem abweichende Regelungen betreffend Vergütung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
vorsehen.16
Vergütung
des ärztlichen
Kaders
§ 13.17 1 Das Personalreglement7 legt die höchstens zulässige Gesamtvergütung der Angehörigen des ärztlichen Kaders fest. Die Gesamtvergütung darf 1 Mio. Franken pro Jahr nicht übersteigen.
2 Die Vergütung kann einen variablen Bestandteil enthalten. Dieser beträgt höchstens 30% der Gesamtvergütung.
3 Der variable Bestandteil wird durch folgende Faktoren bestimmt,
die höchstens zum genannten Anteil berücksichtigt werden können:
a. Qualität des Spitals und der Klinik bis zu 60%,
b. wirtschaftlicher Erfolg des Spitals und der Klinik bis zu 60%,
c. individuelle Leistung der oder des Angestellten bis zu 60%.
Berufliche

## § 14 Vorsorge {#par_14}

1 Das Personal wird bei der BVK Personalvorsorge des
Kantons Zürich versichert.12
2 Die Assistenz- und Oberärzte sowie die Assistenten und Oberassistenten werden in der Regel bei der Vorsorgestiftung Verband
Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) versichert.
813.16 Gesetz über das Kantonsspital Winterthur (KSWG)
D. Mittel
Dotationskapital und
weitere Mittel
§ 15.15 1 Der Kanton stellt dem Kantonsspital Winterthur ein Dotationskapital zur Verfügung.
2 Der Kanton kann dem Kantonsspital Winterthur für bestimmte
Zwecke weitere Mittel zur Verfügung stellen. Sie gelten als neue Ausgabe gemäss § 37 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 20065.
Erträge aus
ärztlichen
Zusatzleistungen
§ 16.11, 16 1 Erträge aus ärztlichen Zusatzleistungen für Patientinnen
und Patienten fliessen in die Betriebsrechnung des Spitals.
2 5% bis 10% dieser Erträge werden für Einmalzulagen des nichtärztlichen und des nicht zum ärztlichen Kader gehörenden Personals eingesetzt.
Finanzierung
weiterer

## § 17 Leistungen10 {#par_17}

Die Erfüllung weiterer Leistungen gemäss § 3 Abs. 3 finanziert das Kantonsspital Winterthur aus Eigen- oder Drittmitteln.
§§ 18–20.11
Baurechte § 21.15 1 Der Kanton räumt dem Kantonsspital Winterthur an den
von ihm für die Erfüllung des gesetzlichen Zweckes gemäss § 2 benötigten Grundstücken Baurechte ein.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die betroffenen Grundstücke und
regelt die Einzelheiten der Baurechte vertraglich.
3 Das Baurecht endet an denjenigen Grundstücken vorzeitig, die
für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags und des Leistungsauftrags
des Kantonsspitals Winterthur nicht mehr benötigt werden.
4 Die Übertragung eines Baurechts auf Dritte ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Sie unterliegt der Genehmigung durch den Regierungsrat und den Kantonsrat.
5 Die Vermietung von Bauten an Dritte ist in der Investitions- und
Immobilienplanung auszuweisen.
Strategische
Koordination
§ 22.11, 14 Das Kantonsspital Winterthur koordiniert die Planung
seiner Immobilien mit jener des Regierungsrates.
Fremdmittel § 23.15 Das Kantonsspital Winterthur darf in dem in der Eigentümerstrategie festgelegten Rahmen Fremdmittel aufnehmen.
Gesetz über das Kantonsspital Winterthur (KSWG) 813.16
E. Rechnungslegung und Rechnungsführung15
Rechnungslegung
§ 24.15 Das Kantonsspital Winterthur führt seine Rechnung nach
einem anerkannten Rechnungslegungsstandard. Der Regierungsrat
legt den Standard fest.
Finanzplanung§ 25.15 Das Kantonsspital Winterthur erstellt jährlich eine mittelfristige Planerfolgsrechnung und eine mittelfristige Planbilanz und informiert den Regierungsrat darüber.
Drittmittel§ 26. Für jeden Drittmittelkredit wird eine separate Rechnung
geführt.
Konsolidierte
Jahresrechnung
§ 27. 1 Das Kantonsspital Winterthur wird in der konsolidierten
Rechnung des Kantons erfasst. Es liefert die Unterlagen gemäss den
Vorgaben der für das Finanzwesen zuständigen Direktion des Regierungsrates.15
2 Bei der Genehmigung von Beteiligungen, Auslagerungen und
Gesellschaftsgründungen gemäss § 6 kann der Regierungsrat weitere
Auflagen betreffend die Jahresrechnung machen.
F. Rechtspflege
Anordnungen
der Spitaldirektion
§ 28. 1 Anordnungen der Spitaldirektion können mit Rekurs beim
Spitalrat angefochten werden.
2 Gegen Rekursentscheide der Spitaldirektion ist der Rekurs an den
Spitalrat nur zulässig, wenn der Weiterzug an das Verwaltungsgericht
ausgeschlossen ist.
Anordnungen
des Spitalrates
§ 29. Anordnungen des Spitalrates können mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht angefochten werden. Der Rekurs an den Regierungsrat ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Verfahren und
Zuständigkeiten
§ 30. 1 Der Spitalrat regelt im Spitalstatut die erstinstanzliche Entscheidbefugnis der Organe und Organisationseinheiten des Kantonsspitals Winterthur.
2 Dem Rekurs in personalrechtlichen Streitigkeiten kommt keine
aufschiebende Wirkung zu.
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes4, unter Vorbehalt der Bestimmungen
der Patientenrechtsgesetzgebung6.
813.16 Gesetz über das Kantonsspital Winterthur (KSWG)
G. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Betriebsübernahme
§ 31. 1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes
1. führt die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt den Betrieb des
heutigen Kantonsspitals Winterthur weiter,
2. gehen die Rechte und Pflichten des heutigen Kantonsspitals Winterthur, insbesondere das Eigentum an den Betriebseinrichtungen,
auf die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt über, vorbehalten bleibt das Eigentum an den Liegenschaften,
3. gehen die Rechtsverhältnisse des heutigen Kantonsspitals Winterthur, insbesondere die Anstellungsverhältnisse, auf die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt über.
2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
1. legt der Regierungsrat die Eröffnungsbilanz fest,
2. wählt der Regierungsrat den Spitalrat, dessen erste Amtsperiode
am 30. Juni 2011 endet.
Weitergeltendes Recht
§ 32. Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bisherigen Verordnungen und Reglemente.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Oktober 2018
(OS 74, 75)
Bewertung der
Immobilien
I. Die zum Zeitpunkt der Einräumung der Baurechte gemäss
§ 21 auf den betroffenen Grundstücken stehenden Bauten und Anlagen werden zu Buchwerten in das Eigentum des Kantonsspitals Winterthur übertragen.
Eröffnungsbilanz
II. 1 Auf den Zeitpunkt der Übertragung der Bauten und Anlagen
auf das Kantonsspital Winterthur legt der Regierungsrat für dieses eine
Eröffnungsbilanz mit einer Eigenkapitalquote von höchstens 60% fest.
2 Die auf das Kantonsspital Winterthur übergehenden Werte werden bis zum Erreichen dieser Eigenkapitalquote, höchstens aber bis
zum Buchwert, als Dotationskapital eingebracht oder der Reserve zugewiesen. Im Übrigen werden sie gegen eine Darlehensforderung des
Kantons übertragen.
Verzinsung und
Amortisation
III. 1 Das Darlehen gemäss Ziff. II Abs. 2 wird zum internen Zinssatz des Kantons verzinst.
Gesetz über das Kantonsspital Winterthur (KSWG) 813.16
2 Die jährliche Amortisation des Darlehens hat mindestens dem
Wertverlust der Bauten und Anlagen bei Anwendung branchenüblicher
Abschreibungssätze zu entsprechen. Darüber hinausgehende Amortisationen sind unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf
Ende eines Monats möglich.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Juli 2021 (OS 76, 612)
Das Kantonsspital Winterthur führt das neue Anstellungs- und Vergütungssystem gemäss §§ 12 Abs. 3, 13 und 16 kostenneutral ein.
1 OS 61, 436. Inkrafttreten: 1. Januar 2007.
2 ABl 2003, 185.
3 LS 172.1.
4 LS 175.2.
5 LS 611.
6 LS 813.13.
7 LS 813.162.
8 LS 813.20.
9 Fassung gemäss G vom 14. Januar 2008 (OS 63, 201; ABl 2007, 1607). In Kraft
seit 1. Januar 2008.
10 Fassung gemäss Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011
(OS 66, 513; ABl 2011, 291). In Kraft seit 1. Januar 2012.
11 Aufgehoben durch Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011
(OS 66, 513; ABl 2011, 291). In Kraft seit 1. Januar 2012.
12 Fassung gemäss G über die Nachführung des Personalrechts im Hinblick auf
die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom
20. Oktober 2014 (OS 70, 83; ABl 2013-12-27). In Kraft seit 1. Mai 2015.
13 Fassung gemäss G über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 2. November 2015 (OS 71, 153; ABl 2015-03-27). In Kraft
seit 1. Januar 2018.
14 Eingefügt durch G vom 29. Oktober 2018 (OS 74, 75; ABl 2017-10-06). In Kraft
seit 1. Januar 2019.
15 Fassung gemäss G vom 29. Oktober 2018 (OS 74, 75; ABl 2017-10-06). In Kraft
seit 1. Januar 2019.
16 Eingefügt durch Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 5. Juli 2021 (OS
76, 612; ABl 2020-07-17). In Kraft seit 1. Januar 2023.
17 Fassung gemäss Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 5. Juli 2021 (OS
76, 612; ABl 2020-07-17). In Kraft seit 1. Januar 2023.
