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title: "Allgemeine Revision der Katasterschätzung, Weisung II (Bewertung überbauter Grundstücke)"
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# Allgemeine Revision der Katasterschätzung, Weisung II (Bewertung überbauter Grundstücke)

## § 3der gestützt auf {#par_3der}

Verordnung über die Überprüfung der allgemeinen
Revision der Katasterschätzung vom 14. Juli 1978 (V)1
)
erlässt folgende Weisung:
A. Realwert
1. Begriff (§ 23 lit. a V)
Realwert ist der Wert des Landes zuzüglich Bauwert der Gebäude und
Anlagen.
2. Wert des Landes (§ 30 Abs. 1 V)
Der Wert der Fläche, die nicht ohne Beeinträchtigung des Wertes der
bestehenden Überbauung abgetrennt werden könnte (Hausplatz = überbaute Fläche und normaler Umschwung), wird mit 75% von 3/4 des geschätzten Verkehrswertes eingesetzt, nach der Formel:
(0,75 x Verkehrswert) x 0,75 = Verkehrswert x 0,5625
3. Bauwert (§ 23 lit. b V)
Massgebend ist der Zustand am Tage der Schätzung (§ 14 lit. a V). Berechnet wird der Bauwert (Zeitbauwert) wie folgt:
Anzahl m3
umbauten Raumes x Erstellungspreis (Neuwert) abzüglich Altersentwertung, zurückindexiert auf den Wert am 1. Januar 1970.
Der Index wird jeweils durch die Gebäudeversicherung festgelegt; er verläuft analog zum Zürcher Baukostenindex. Index siehe Randziffer (RZ) 32.
Beispiel für die Rückindexierung: Neubauwert x 350
520 = Index für das Jahr 1979
350 = Index für das Jahr 1970
________________
) BGS 212.478.41.
3.1 Die Anzahl m3
umbauten Raumes wird von der Einschätzung der
Solothurnischen Gebäudeversicherung übernommen (inkl. Keller).
3.2 Erstellungspreis pro m3 per 1. Januar 1970
3.21 Er richtet sich insbesondere nach folgenden Faktoren:
− Bauart (Holz, Riegel, Bruchstein, Backstein, Beton; Mauerdicke;
Konstruktion des Daches)
− Grösse der Räume
− Verwendete Materialien für Böden, Treppen, Wandplatten,
Beläge
− Umfang der Installationen für Küche, Bad, WC, Boiler, Heizung,
Waschküche
− Einrichtung (Einfach-, Doppel
− oder Isolierverglasung, Einbauschränke usw.)
3.22 Für die Kubatur von Kellern sind gegenüber den übrigen Gebäudeteilen reduzierte Erstellungspreise zu berechnen.
3.23 Richtansätze
3.24 Verhältnis zur Gebäudeversicherung
Wenn in der Gebäudeversicherung alle wertvermehrenden baulichen Veränderungen berücksichtigt sind, ist der Bauwert in der Regel nicht höher als die gesamte Gebäudeversicherungs-Schätzung
am 1. Januar 1970. Diese beträgt 350% der einfachen Gebäudeversicherungssumme (siehe RZ 32).
3.3 Altersentwertung
1Der Altersentwertung von Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1970
erstellt wurden, wird mit einem Abzug Rechnung getragen; der
Abzug richtet sich nach dem Baujahr und beträgt in der Regel ½%
des Bauwertes pro Jahr. Sind jedoch am Gebäude seit der Erstellung
bauliche Veränderungen oder Renovationen vorgenommen worden, so richtet sich der Abzug nach dem mittleren Gebäudealter.
Für Gebäude, die nach dem 1. Januar 1970 erstellt wurden, wird
kein Abzug für Altersentwertung berechnet. Für Gebäude, die nach
dem 1. Januar 1980 erstellt wurden, wird ein Neuwertzuschlag von
½% des Bauwertes pro Jahr seit 1970 vorgenommen1
).
Der Neuwertzuschlag beträgt maximal 15%.2
)
B. Ertragswert
1. Begriff (§§ 23 lit. c und 33)
Ertragswert ist der kapitalisierte, im Jahr 1969 aus dem Grundstück normalerweise erzielbare jährliche Brutto-Mietertrag ohne Nebenkosten
(Mietwert)
2. Mietwert
2.1 Der Mietwert wird bemessen:
________________
) Fassung vom 2. März 1981. Vom Regierungsrat am 3. März 1981 genehmigt.
) Ziff. 3.3. Abs. 2 eingefügt am 2. Dezember 1999.
− für Wohnräume: in Franken pro Raumeinheit (RE) und Jahr;
− für Geschäftsräume und Werkstätten: in Franken pro m2 nutzbare Fläche und Jahr.
− Vorbehalten sind die Bestimmungen über Spezialschätzungen
für Kinos, Tankstellen, Hotels, Restaurants undsoweiter (siehe
Abschnitt F).
2.2 Die Anzahl Raumeinheiten wird nach folgenden Richtlinien bestimmt:
Art des Raumes RE
Zimmer bis 8 m2
½
8-14 m2
¾
14-22 m2
22-26 m2
1 ¼
26-31 m2
1 ½
31-37 m2
1 ¾
37-43 m2
43-48 m2
2 ¼
Küchen Normalgrösse,
mit Kombination 1
Wohnküche 1 ¼
Küche ohne
Essgelegenheit ¾
Kochnische ½
Bad/WC Bad mit WC und
Lavabo
Bad mit Lavabo ¾
Dusche ½
Dusche mit WC ¾
WC mit oder
ohne Lavabo
¼
Balkone klein ¼
gross (mindestens
1,40 m breit)
½
Gartensitzplatz ¼ – ½
Nicht in die RE-Berechnung einbezogen wird
− die reine Verkehrsfläche (wie Korridore, Durchgänge, Treppen);
− die Fläche, die wegen Dachschräge nicht normal möbliert werden kann.
2.3 Mietwert von Wohnräumen
2.31 Auszugehen ist in jeder Gemeindegruppe vom Tabellenwert.
Die Tabellen werte sind gegliedert nach
− wirtschaftlichem Alter des Gebäudes;
− Anzahl Raumeinheiten pro Wohneinheit.
Als wirtschaftliches Alter gilt das mittlere Gebäudealter (RZ 9), ausser wenn die mögliche Nutzung des Gebäudes diesem Alter nicht
entspricht. Beispiel für Abweichung vom mittleren Gebäudealter:
Baujahr 1910; umfassende Wohnungssanierung 1970; mittleres Gebäudealter 20 Jahre; wirtschaftliches Alter: null Jahre, weil der
Wohnkomfort dem Standard in Neubauten seit 1970 entspricht.
Die Gemeindegruppen sind nach der allgemeinen wirtschaftlichen
Lage der Gemeinden gebildet, insbesondere nach Bewegung der
Wohnbevölkerung, Wohnbautätigkeit, Anzahl Arbeitsstätten, Anzahl Selbständigerwerbender und Steuerbelastung.
2.32 Zustand, Ausbau und Isolation, Raumordnung, Heizungsart sowie
Lage werden mit Noten beurteilt. Das Total der Noten bedeutet
Abzug oder Zuschlag, bezogen auf den Tabellenwert:
Note Abzug Zuschlag
5– 8 15%
9–14 10%
15–20 – –
21–25 10%
2.4 Mietwert von Garagen und Autoeinstellhallen
2.41 Je nach Bauart gelten folgende Mietwert-Ansätze pro Autoplatz
und Jahr.
Franken
a) Leichtbauweise (Eternit, Holz usw.) 240–300
b) Fertiggarage in Beton, Autoeinstellhalle 300–420
c) gemauerte Garage (an- und eingebaut) 420–600
2.42 Im Bereich dieser Ansätze richtet sich die Bewertung nach
− Art und Neigung der Zufahrt
− Lage im Keller oder zu ebener Erde
− Ausstattung und Komfort.
2.43 Garagen mit Arbeitsnische oder Platz für 2 Kleinautos werden als
1½ Autoplatz berechnet.
2.44 Bei ein- und angebauten Garagen wird mit dem Satz kapitalisiert,
der auf das Hauptgebäude anwendbar ist, bei freistehenden Garagen mit dem Satz der Gebäudegruppe II (siehe RZ 24).
2.5 Mietwert von Geschäftsräumen
2.51 Auszugehen ist in jeder Gemeindegruppe vom Tabellenwert. Bei
Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse kann vom Tabellenwert
abgewichen werden; Abweichungen sind zu begründen.
Die Tabellen werte sind gegliedert nach
− wirtschaftlichem Alter des Gebäudes (siehe RZ 14);
− Anzahl m2
pro Raum.
2.52 Die Fläche von Nebenräumen, wie Garderoben, Treppenhäusern,
Korridoren, Installationsräumen, wird nicht berücksichtigt. Massgebend ist die effektiv nutzbare (vermietbare) Fläche.
2.53 Zustand, Ausbau und Isolation, Raumanordnung, Heizungsart sowie Lage werden mit Noten beurteilt. Abzug oder Zuschlag richten
sich nach RZ 16.
2.6 Bei Baujahren von 1980–1989 werden die Mietwertansätze erhöht,
und zwar:1
)
− die Ansätze gemäss Tabelle 3 (s. RZ 13 hievor) um 8%;
− die Ansätze gemäss Tabelle 5 (s. RZ 21 hievor) um 10%.
2.7 Bei Baujahren ab 19902
) werden die Mietwert-Ansätze erhöht, und
zwar:3
)
− die Ansätze nach Tabelle Anhang 3 (s. RZ 13 hievor) um rund
16%;
− die Ansätze nach Tabelle Anhang 5 (s. RZ 21 hievor) um rund
20%.
Die Beträge in Franken sind in den Tabellen festgelegt.
3. Kapitalisierungssatz (§ 33 Abs. 3)
Der Kapitalisierungssatz richtet sich nach dem wirtschaftlichen Alter des Gebäudes. Es werden 3 Gebäudegruppen (I, II, III) unterschieden, gemäss nachstehender Tabelle:
Gebäudegruppe Baujahr wirtschaftliches Alter
Kapitalisierungssatz
I. Einfamilienhaus, ab 1970 0 6,5
auch Reihenhaus 1960–1969 1-10 6,7
1950–1959 11-20 6,9
1940–1949 21-30 7,1
1930–1939 31-40 7,3
vor 1930 über 40 7,5
II. Wohnhaus für ab 1970 0 6,7
2-4 Familien 1960–1969 1-10 6,9
1-Familienhaus 1950–1959 11-20 7,1
mit Scheune 1940–1949 21-30 7,3
1-Familienhaus 1930–1939 31-40 7,5
mit Werkstatt vor 1930 über 40 7,7
Terrassenhaus
Wohnstock
Stockwerkeigentum
Garage freistehend
Einstellhalle
III. Wohnhaus für ab 1970 0 7,0
5 und mehr
Familien
1960-1969 1-10 7,2
Geschäftshaus 1950-1959 11-20 7,4
Geschäftshaus mit 1940-1949 21-30 7,6
Wohnung 1930-1939 31-40 7,8
vor 1930 über 40 8,0
Bürogebäude
________________
) Fassung vom 2. März 1981. Vom Regierungsrat am 3. März 1981 genehmigt.
) Abschnitt B, Ziffer 2.7. Fassung vom 2. Dezember 1999.
3) Eingefügt am 29. November 1989. Vom Regierungsrat am 12. Dezember 1989
genehmigt; GS 91, 544.
Restaurant/Hotel
Nebengebäude
Lagerhalle
Gebäudegruppe Baujahr wirtschaftliches Alter
Kapitalisierungssatz
Werkstatt
Tankstelle, Kino
Stall, Schopf,
Speicher
Gartenhaus,
Treibhaus,
Gewächshaus,
Kleintierstall
Bei Baujahren von 1980-1989 wird ein um 0,2% geringerer Kapitalisierungssatz angewendet1
).
Bei Baujahren ab 19902
) wird ein um 0,4% geringerer Kapitalisierungssatz
angewendet3
).
C. Bewertung ohne Ertragswert (§ 26 V)
1. Bei Bestimmung des Verkehrswertes wird der Ertragswert gegenüber
dem Realwert, je nach Art des Gebäudes, wie folgt gewichtet (§ 34 V.
RZ 24):
Gebäudegruppe I 1 mal
Gebäudegruppe II 2 mal
Ausnahme :
Stockwerkeigentum einfacher Bauart 3 mal
Gebäudegruppe III 3 mal
2. Stockwerkeigentum einfacher Bauart liegt vor bei Mietwert-Noten bis
inklusiv 20 (siehe RZ 16).
D. Bewertung ohne Ertragswert (§ 26 V)
1. Ohne Festsetzung eines Ertragswertes werden geschätzt:
a) industrielle Grundstücke wie Fabriken, Grossgaragen, Kühlanlagen,
grosse Kühl- und Lagerhäuser, grosse Werkhöfe;
b) öffentliche Bauten wie Verwaltungsgebäude, Anstalten, Spitäler,
Schulhäuser, kirchliche Bauten, Museen, Sportanlagen.
2. Grundlage für die Gebäudebewertung ist der Zeitbauwert gemäss
Einschätzung der Solothurnischen Gebäudeversicherung. Als Bauwert
gelten 175% dieses Zeitbauwertes.
________________
) Fassung vom 2. März 1981. Vom Regierungsrat am 3. März 1981 genehmigt.
) Fassung vom 2. Dezember 1999.
3) Eingefügt am 29. November 1989. Vom Regierungsrat am 12. Dezember 1989
genehmigt; GS 91, 544.
3. Das Land wird wie unüberbautes Land geschätzt. Der Katasterwert
beträgt 37,5% des Verkehrswertes (§ 30 Abs. 3).
Beispiel:
Gebäude: Grundeinschätzung der SGV 100’000 Franken; Zeitbauwert
90%; Land: 1500 m2
à 80 Franken Verkehrswert.
Katasterschätzung: Franken
Gebäude 1,75x90’000.- 157’500
Land 1500 x 80 x 0,375 45’000
Katasterwert total 202’500
Bauliche Anlagen ohne Gebäudenummer wie Schwimmbassins, Bocciabahnen undsoweiter werden auf 50% des Bauwertes per 1. Januar 1970 geschätzt. Dem Verkehrs- und Ertragswert wird dadurch Rechnung getragen.
Fehlen andere Anhaltspunkte, wird als Bauwert der hypothetische Gebäudeversicherungswert (350% des Bauwertes 1939) angenommen, errechnet
aus dem Erstellungswert in Verbindung mit dem Index der Gebäudeversicherungswerte.
Beispiel:
Erstellungswert 1978 15’000 Franken
Gebäudeversicherungswert 1978 510%
Katasterwert Franken= ⋅ ⋅ = ⋅ =15000 350
510 05 15000 175
510 5100.
Index der Gebäudeversicherungswerte:
1942/43 125% 1966 310%
1944/46 140% 1967/69 320%
1947 150% 1970 350%
1948/52 180% 1971 400%
1953/57 180-200% 1972 450%
1958/60 210% 1973 500%
1961 220% 1974/75 540%
1962 240% 1976 520%
1963 260% 1977/78 510%
1964 285% 1979 520%
1965 300%
E. Besondere Verhältnisse
1. Gebäude mit ungenügendem Ertrag (§ 32 V)
Würde der Katasterwert des Gebäudes inklusive Landanteil (Hausplatz)
den Katasterwert des unüberbauten Grundstücks unterschreiten, so wird
das Grundstück als unüberbaut geschätzt (Katasterwert = 37,5% des Verkehrswertes). Darf das Gebäude nicht abgebrochen werden (historisch
wertvoll) so beträgt der Katasterwert nur 22,5% des Verkehrswertes des
Bodens.
2. Gebäude mit geringem Wert (§ 13 Abs. 4 V)
Erreicht der Bauwert eines Gebäudes nicht 2000 Franken, so wird er nicht
in die Berechnung eingesetzt. Grundstücke, auf denen nur solche Gebäude
stehen, werden unüberbaut geschätzt.
3. Fahrnisbauten (§ 13 Abs. 3 V)
Als Fahrnisbauten, die nicht geschätzt werden, gelten Bauten, die ohne
Absicht bleibender Verbindung mit dem Boden erstellt worden sind (Hütten, Buden, Baracken usw.).
4. Stockwerkeigentum
4.1 Geschätzt wird das Gesamtgrundstück. Die Aufteilung des Katasterwertes auf die Stockwerkeinheiten geschieht in der Regel nach
Massgabe der im Grundbuch eingetragenen Wertquoten.
4.2 Das Gebäude wird entsprechend seiner Nutzung nach den allgemeinen Normen bewertet. Die Aufteilung des Gebäudes in Stockwerkeinheiten wird für die Schätzung nur bei der Wahl der Kapitalisierungssatzes (RZ 24) und bei der Gewichtung des Ertragswertes
(RZ 25) berücksichtigt.
4.3 Besonderer Ausbau einer Stockwerkeinheit, der ihren Bauwert um
mindestens 2000 Franken erhöht, ist mit einem Zuschlag, der nur
für die betreffende Stockwerkeinheit gilt, zu berücksichtigen.
5. Gemischte Betriebe
5.1 Gemischte Betriebe sind Betriebe, die sowohl landwirtschaftliche
als auch nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten umfassen (z.B. Gastwirtschaft mit Landwirtschaft).
5.2 Jeder Teil (Gebäude und Land) eines solchen Betriebes wird nach
den auf ihn zutreffenden Normen geschätzt.
F. Spezialschätzungen
1. Kinobetriebe
Grundlage zur Festlegung des Ertragswertes ist der durchschnittliche Umsatz in den 3 der Schätzung vorangegangenen Jahren.
Der massgebliche Jahresertrag des Kinos samt Nebenräumen ergibt sich
aus der Formel: Anzahl Sitzplätze x Ansatz x Korrekturfaktor.
Der Korrekturfaktor ist abhängig vom durchschnittlichen Umsatz pro Sitzplatz in den 3 der Schätzung vorangegangenen Jahren. Anwendbar ist der
Kapitalisierungssatz der Gebäudegruppe III (siehe RZ 24).
Ansatz pro Sitzplatz in Franken pro Jahr
Gemeindegruppe
Baujahr beziehungsweise wirtschaftliches Alter (in Jahren)
ab 1970 1960–
1950–
1940–
1930–
vor 1930
0 1–10 11–20 21–30 31–40 über 40
A 90 85 80 75 70 65
B 85 80 75 70 65 60
C 80 75 70 65 60 55
D 75 70 65 60 55 50
E 70 65 60 55 50 45
Korrekturfaktor
Umsatz pro Sitzplatz und Jahr
Franken Faktor Franken Faktor
100-150 0,6 501-600 1,1
151-200 0,7 601-700 1,2
201-300 0,8 701-800 1,3
301-400 0,9 801-900 1,4
401-500 1,0
2. Tankstellen
Der massgebliche Jahresertrag von Tankstellen, die öffentlich Treibstoff
ausschenken, ergibt sich wie folgt: Umsatz in Benzin oder Dieselöl x
1 Rappen pro Liter Massgebend ist der durchschnittliche Umsatz in den 3
der Schätzung vorangegangenen Jahren. In diesem Ertrag sind sämtliche
baulichen und mechanischen Einrichtungen sowie Nebenräume inbegriffen. Anwendbar ist der Kapitalisierungssatz der Gebäudegruppe III (RZ 24).
Der Ertragswert wird gegenüber dem Realwert 3 mal gewichtet.
3. Weitere Spezialschätzungen
werden in Ergänzungen zu dieser Weisung geregelt.
4. Hotels und Restaurants
Der massgebende Mietwert des Restaurants inklusive die zum Betrieb
unmittelbar notwendigen Räume (Küche, Kühlräume, Vorratskeller, Toilettenanlagen usw.) ergibt sich aus der Formel:
Anzahl Sitzplätze x Korrekturfaktor x Ansatz. Der Korrekturfaktor richtet
sich nach der unterschiedlichen Benützung der Räume im Jahr.
Korrekturfaktor für
Benützung
Tage/Jahr
Bar,
Dancing
Restaurant,
Säli
Garten Saal,
gedeckte
Terrasse
Kegelbahn
bis 20 0.1 0.3
21–50 0.2 0.4
51–80 0.3 0.5
über 80 1.2 1.0 0.1 0.4 0.6
Ansatz für den Mietwert pro Sitzplatz und Jahr, in Franken:
Gemeinde- Baujahr beziehungsweise wirtschaftliches Alter (in Jahren)
gruppe ab
1960–
1950–
1940–
1930–
vor
0 1–10 11–20 21–30 31–40 über 40
A 350 315 280 245 210 175
B 310 278 246 214 182 150
C 270 241 212 183 154 125
D 230 204 178 152 126 100
E 190 167 144 121 98 75
Bei Baujahren von 1980–1989 wird der Ansatz um 10% erhöht1
).
Bei Baujahren ab 19902
) wird der Ansatz um rund 25% erhöht, die Beträge
in Franken sind in den Tabellen festgelegt3
).
Zustand, Ausbau und Isolation, Zweckmässigkeit, Heizungsart sowie Lage
werden mit Zuschlag oder Abzug nach RZ 16 und Anhang 4 berücksichtigt.
Der massgebende Mietwert von Wirtewohnung, Büro, Personalzimmern
und andern zum Betrieb nicht unmittelbar notwendigen Räumen wird
nach RZ 12–16 bestimmt. Für Personalzimmer, die wegen ihrer Lage nicht
an Dritte vermietet werden können, ist der Tabellenwert (RZ 13) angemessen zu reduzieren.
Der massgebende Mietwert von angegliederten Betrieben (Metzgerei,
Bäckerei usw.) wird separat nach RZ 21–23 bestimmt.
Der Mietwert von Hotelzimmern wird nach RZ 12–16 bestimmt.
5. Gärtnereien
5.1 Nach den Normen für Gärtnereien werden geschätzt:
− Topf- und Schnittblumengärtnereien
− Landschafts- und Friedhofgärtnereien
− Baumschulen.
Stammt mehr als die Hälfte des Umsatzes aus reiner Handelstätigkeit, so kommen die Normen für Gewerbebetriebe (RZ 21–25) zur
Anwendung.
________________
) Fassung vom 2. März 1981. Vom Regierungsrat am 3. März 1981 genehmigt.
) Fassung vom 2. Dezember 1999.
3) Eingefügt am 29. November 1989. Vom Regierungsrat am 12. Dezember 1989
genehmigt; GS 91, 544.
5.2 Landbewertung
Grundlage der Schätzung von unüberbautem Land ist der Ertragswert. Massgebend für Land, das in der Fruchtfolge landwirtschaftlich genutzt wird, ist der landwirtschaftliche Ertragswert (V§ 17
Abs. 2), für anderes Land der Gärtnerei-Ertragswert. Für Land in der
Bauzone wird dem
Ertragswert, je nach Verkehrswert des Grundstückes, ein Zuschlag
von 20-100% zugeschlagen (V§ 21 Abs. 3). Der Landwert entspricht
höchstens dem Wert, der sich bei Schätzung in der Verkehrswertzone ergäbe.
Überbautes Land (Hausplatz von Bauten, die nicht unmittelbar der
Pflanzenkultivierung dienen) wird nach den Normen für die Verkehrswertzone (V§ 30 Abs. 1) geschätzt; unmittelbar der Pflanzenkultivierung dienen insbesondere Frühbeetkasten und Gewächshäuser.
Gärtnerei-Ertragswert in Franken pro m2
Gemeindegruppe Baumschulen Gemischtbetriebe Spezialisierte Zierpflanzenbetriebe
A 8 10 12
B 6 8 10
C 4 6 8
D 2 4 6
E 1 2 4
In diesen Ansätzen ist die Grunderschliessung mit Wasser, Strom
und Zufahrtswegen berücksichtigt. Beeinträchtigung durch Klima,
Hangneigung und Schattenwurf (Waldrand) werden mit einem Abzug von höchstens je 10% des Ertragswertes berücksichtigt.
5.3 Gebäudebewertung
5.31 Bauwert
Die Altersentwertung von Gewächshäusern wird mit 4% des Bauwertes (Neuwert, indexiert auf 1. Januar 1970) berücksichtigt; vergleiche RZ 3.
5.32 Ertragswert
Der jährliche Mietwert in Franken pro m2
beträgt
a) für geschlossene und heizbare Arbeits- und Lagerräume:
Gemeinde- Baujahr beziehungsweise wirtschaftliches Alter
gruppe ab 1970 1960-
1950-
1940-
1930-
vor 1930
0 1-10 11-20 21-30 31-40 über 40
A 20 18.50 17 15.50 14 12.50
B 18 16.50 15 13.50 12 10.50
C 16 14.50 13 11.50 10 8.50
D 14 12.50 11 9.50 8 6.50
E 12 10.50 9 7.50 6 4.50
Für schlecht zugängliche Räume im Unter- oder Obergeschoss kann
der Ansatz um höchstens 20% reduziert werden. Für offene Lagerhallen (Unterstände) ist der Ansatz um 40% zu reduzieren.
b) für Gewächshäuser:
Gemeinde- Baujahr beziehungsweise wirtschaftliches Alter
gruppe ab 1970 1960–
1950–
1940–
1930–
vor 1930
0 1–10 11–20 21–30 31–40 über 40
Gewächshäuser bis 200 m2
A 7.30 6.60 5.60 4.90 3.50 2.50
B 6.70 6.05 5.15 4.45 3.15 2.15
C 6.10 5.50 4.70 4.– 2.80 1.80
D 5.45 4.95 4.20 3.60 2.50 1.40
E 4.80 4.40 3.70 3.20 2.20 1.–
Gewächshäuser 201–500 m2
A 6.10 5.60 5.10 4.20 3.– 2.–
B 5.60 5.15 4.70 3.85 2.75 1.70
C 5.10 4.70 4.30 3.50 2.50 1.40
D 4.55 4.20 3.85 3.15 2.25 1.10
E 4.– 3.70 3.40 2.80 2.– –.80
Gewächshäuser über 500 m2
A 5.40 4.90 4.50 3.40 2.50 1.50
B 4.95 4.50 4.15 3.15 2.30 1.30
C 4.50 4.10 3.80 2.90 2.10 1.10
D 4.05 3.65 3.40 2.60 1.90 –.85
E 3.60 3.20 3.– 2.30 1.70 –.60
Bei Baujahren von 1980-1989 werden die Ansätze in der Regel um
10% erhöht1
).
Bei Baujahren ab 19902
) werden die Ansätze um rund 25% erhöht,
die Beträge in Franken sind in den Tabellen festgelegt3
).
Diese Ansätze gelten für eine fertig montierte Stahlkonstruktion,
Einfachverglasung, Umfassungsmauern, zweckmässige Erschliessung durch Licht, Kraft, Wasser und Kanalisation, einfache Lüftung
sowie übliche Verkehrs- und Abstellflächen. Für die Feststellung der
Fläche gelten die Innenmasse.
Bei Gewächshäusern, die mit Kunststoff gedeckt sind, sind 40% des
Grundansatzes zu verwenden. Die nachstehend genannten Zuschläge verstehen sich jedoch in Prozenten des vollen Grundansatzes.
Zuschläge in Prozenten des in der Tabelle aufgeführten Grundwertes werden gemacht für.
− Doppelverglasung 17–46
− Innenschattierung inklusive Steuerung 14–36
− Reflektoren fest 7–16
− mit Automat 20–50
________________
) Fassung vom 2. März 1981. Vom Regierungsrat am 3. März 1981 genehmigt.
) Fassung vom 2. Dezember 1999.
3) Ziff. 2.7 eingefügt am 29. November 1989. Vom Regierungsrat am 12. Dezember genehmigt; GS 91, 544.
− Lamellenschattierung 39–43
− automatische Lüftung 10–15
− Warmluftheizung 10–20
− Tischeinbauten 13–27
− Tisch- oder Bodenheizung 30–40
− Warmwasserheizung mit Anteil Kessel,
Brenner und Steuerung 12–50
Der maximale Zuschlag gilt nur für neuwertige Installationen.
5.33 Katasterwert
a) Kapitalisierungssatz und Gewichtung des Ertragswertes gegenüber dem Realwert richten sich nach RZ 24 und 25 (Gebäudegruppe III).
b) Der Katasterwert von Frühbeetkasten in Beton oder Eternit
(ohne Heizung und Bewässerung) beträgt in Franken pro m2
.
Baujahr beziehungsweise wirtschaftliches Alter
ab 1970 1960–
1950–
1940–
1930–
vor 1930
Zustand 0 1–10 11–20 21–30 31–40 über 40
schlecht 7.50 7.– 6.10 5.30 3.90 2.20
mittel 12.80 11.90 10.40 8.90 6.50 3.70
gut 17.70 16.50 14.40 12.30 9.– 5.20
Für Bodenheizung wird ein Zuschlag von 80% gemacht, für Bewässerungsanlage ein Zuschlag von 40%
Vom Regierungsrat am 2. Februar 1979 genehmigt.1
)
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) Inkrafttreten der Änderungen vom
- 29. November 1989 am 21. Dezember 1989;
- 2. Dezember 1999 am 17. Dezember 1999.
