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title: "Gemeindegesetz"
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# Gemeindegesetz

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation, der Aufgabenerfüllung, der Zusammenarbeit und des Zusammenschlusses von Gemeinden
sowie die kantonale Aufsicht.
2 Auf Kirchgemeinden, Zweckverbände und öffentlich-rechtliche Korporationen findet dieses Gesetz Anwendung, wo dies ausdrücklich vorgesehen ist.

## Art. 2 {#art_2}

Begriffe
1 Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a. Gemeindeordnung: Die Gemeindeordnung einer Gemeinde, die
Kirchenordnung einer Kirchgemeinde, die Statuten eines Zweckverbandes, einer öffentlichen Korporation oder einer gemeindeeigenen Anstalt;
b. Parlamentsgemeinde: Gemeinde mit einem Gemeindeparlament;
c. Versammlungsgemeinde: Gemeinde ohne ein Gemeindeparlament;
d. Gemeindebehörden: die Vorsteherschaft, die Kommissionen und
die Gemeindeverwaltung in der Gemeinde sowie, in einer Parlamentsgemeinde, zusätzlich das Gemeindeparlament;
e. Vorsteherschaft: der Gemeinderat einer Gemeinde, der Kirchgemeinderat einer Kirchgemeinde, der Vorstand eines Zweckverbandes, der Vorstand oder die Kommission einer öffentlich-rechtlichen Korporation und der Verwaltungsrat einer gemeindeeigenen
Anstalt;
f. Kontrollorgan: die Geschäftsprüfungskommission in einer Gemeinde, das Rechnungsprüfungsorgan in einer Kirchgemeinde und einem Zweckverband sowie das mit der Revision beauftragte Organ
in einer öffentlich-rechtlichen Korporation;
g. Beschluss: ein Beschluss oder ein Erlass.
1) GS I A/1/1

## Art. 3 SBE 2025 30 1 {#art_3}

Autonomie
1 Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen des übergeordneten Rechts selbstständig.
2 In diesem Rahmen steht den Gemeinden das Recht zur Gesetzgebung und
Verwaltung zu.

## Art. 4 {#art_4}

Rechtsetzung
1 Die Gemeinden regeln ihre Organisation und die Zuständigkeiten ihrer Organe in der Gemeindeordnung im Rahmen des übergeordneten Rechts. Sie
regeln auch die Finanzkompetenzen.
2 Die wichtigen Rechtssätze der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments werden amtlich publiziert und auf zweckmässige Weise in einer allgemein zugänglichen Sammlung nachgeführt.
Art. 5 Strafbefugnisse
1 Die Gemeinden können Strafbestimmungen über die Widerhandlungen gegen Übertretungstatbestände ihrer Gemeindeerlasse vorsehen.
2 Die Strafbestimmungen nennen die zu ahndende Übertretung und legen
die Höhe der Busse fest.
2. Gemeindearten und Körperschaften des öffentlichen Rechts
2.1. Gemeinden
Art. 6 Rechtsstellung der Gemeinden
1 Die Gemeinden sind öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Art. 7 Rechtsstellung der Kirchgemeinden
1 Die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Landeskirche und
ihre Kirchgemeinden sind staatlich anerkannte, selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Art. 8 Geltung des Gesetzes für die Kirchgemeinden
1 Organisation und Verwaltung der Kirchgemeinden müssen den Grundsätzen der Kantonsverfassung und dieses Gesetzes entsprechen; im Übrigen
richten sie sich nach den kirchlichen Vorschriften.
2 Im Einzelnen gilt:
a. Wo nach diesem Gesetz die Genehmigung oder Zustimmung einer
kantonalen Instanz nötig ist, können die kirchlichen Vorschriften
vorsehen, dass vorgängig kantonale kirchliche Instanzen mitwirken.
b. Der Regierungsrat kann eine Aufsicht gegenüber Kirchgemeinden
nur ausüben, wenn die kantonalen Kircheninstanzen diese nicht
wahrnehmen oder wenn das staatliche Recht in schwerwiegender
Weise verletzt wird.
c. Der Rechtsschutz gegenüber den Kirchgemeinden richtet sich
nach den Kirchenverfassungen2) und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)3).
d. Die Landeskirchen können im Übrigen in Einzelfragen abweichende Bestimmungen erlassen, sofern die Rechtsstellung der Stimmberechtigten, die Funktionen der Gemeindebehörden und die
Rechtsstellung der Gemeindebediensteten nicht beeinträchtigt
werden.2.2. Öffentlich-rechtliche Korporationen
Art. 9 Rechtsstellung der öffentlich-rechtlichen Korporationen
1 Eine öffentlich-rechtliche Korporation ist eine Körperschaft des kantonalen
Rechts, die auf einem bestimmten Kreis von Personen oder auf bestimmten
Gütern beruht und Aufgaben von allgemeinem Interesse wahrnimmt.
Art. 10 Errichtung
1 Die Errichtung neuer öffentlich-rechtlicher Korporationen, Änderungen im
Bestand derselben sowie in Bezug auf deren Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
2 Der Regierungsrat kann, wenn es im öffentlichen Interesse unerlässlich ist,
die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Korporation anordnen, die Aufgaben einer solchen neu bestimmen oder eine solche auch auflösen.
Art. 11 Organisation und Verwaltung
1 Die öffentlich-rechtlichen Korporationen organisieren sich selbst nach demokratischen Grundsätzen. Sie beachten dabei die Verfahrens- und Organisationsgrundsätze dieses Gesetzes.
2 Die öffentlich-rechtlichen Korporationen verwalten und nutzen ihre Güter
selbstständig und berücksichtigen dabei die allgemeinen Gemeindeinteressen.
2) GS IV A/1/4 und IV A/1/6
3) GS III G/1
Art. 12 Abweichende Regelungen
1 Ihre Rechnungslegung richtet sich nach Artikel 957 Absätze 2 und 3 OR4).
Die Bestimmungen des Finanzhaushaltsrechts sind nicht anwendbar.
2.3. Zweckverbände
Art. 13 Rechtsstellung der Zweckverbände
1 Zweckverbände sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener
Rechtspersönlichkeit, als Zusammenschluss von Gemeinden zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung.
3. Organisation der Gemeinden
3.1. Stimmberechtigte
Art. 14 Stimmberechtigte
1 Die Stimmberechtigten bilden in ihrer Gesamtheit das oberste Organ der
Gemeinde.
2 Sie üben ihre Rechte nach Massgabe der Verfassung und des kantonalen
sowie kommunalen Rechts an der Gemeindeversammlung oder an der Urne
aus.
3 Die Stimmberechtigung in Gemeindeangelegenheiten richtet sich nach der
Kantonsverfassung, nach dem Gesetz über die politischen Rechte5) und
nach diesem Gesetz.
Art. 15 Gewährleistung der politischen Rechte
1 Die politischen Rechte in der Gemeinde sind nach Massgabe der Gemeindeordnung und des Gesetzes über die politischen Rechte gewährleistet.
Art. 16 Antragsrecht
1 Jede stimmberechtigte Person hat das Recht, jederzeit selbstständig oder
gemeinsam mit andern Stimmberechtigten der Vorsteherschaft Anträge über
Gegenstände einzureichen, die in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten
fallen.
2 Ein Antrag kann in der Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs gestellt werden. Er muss den Grundsatz der Einheit der
Materie beachten.
3 Er darf nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder dem kantonalen Recht
widerspricht; er darf nichts verlangen, was offensichtlich undurchführbar ist.
4) SR 220
5) GS I D/22/2
4 Er muss genau umschrieben und begründet sein, und er soll von den Antragstellern eigenhändig unterschrieben oder mit qualifizierter elektronischer

## Art. 4a Signatur ( {#art_4a}

VRG) versehen werden.
Art. 17 Wiedererwägung
1 Ein Beschluss der Stimmberechtigten kann jederzeit wiedererwogen werden. Die Gemeindeordnung, Kirchenordnung oder das Organisationsstatut
regelt die Einzelheiten.
2 Vorbehalten bleiben Wahlbeschlüsse.
3 Ein Antrag auf Wiedererwägung ist unzulässig, wenn bereits erhebliche
Vollzugshandlungen erfolgt sind, wenn bei Annahme Treu und Glauben oder
die Rechte Dritter verletzt würden oder wenn der Beschluss nach dem Recht
des Kantons oder des Bundes oder nach der Natur der Sache nicht mehr
zurückgenommen werden kann.
Art. 18 Abstimmungs- und Wahlverfahren
1 Die Gemeinden regeln das Abstimmungs- und Wahlverfahren im Rahmen
des übergeordneten Rechts selber. Subsidiär gelten die Vorschriften des
Gesetzes über die politischen Rechte.
Art. 19 Fakultatives Referendum
1 In Gemeinden regelt die Gemeindeordnung und in Kirchgemeinden die Kirchenordnung das fakultative Referendum.
2 Beschlüsse, die dem fakultativen Referendum unterliegen, werden den
Stimmberechtigten an der nächsten Gemeindeversammlung oder Urnenabstimmung als Antrag vorgelegt, wenn dies innert 30 Tagen nach deren Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt verlangt wird von:
a. mindestens 300 Stimmberechtigten der Gemeinde;
b. mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Konfessionsangehörigen.
3 Zweckverbände und öffentlich-rechtliche Korporationen können fakultative
Referenden in ihrem Organisationsstatut vorsehen.
Art. 20 Ausserordentliche Abstimmungsformen
1 Gemeinden können vorsehen, dass in Versammlungsgemeinden die Vorsteherschaft und in Parlamentsgemeinden das Gemeindeparlament den
Stimmberechtigten:
a. zwei Varianten unterbreitet, wobei die bevorzugte zu bezeichnen
ist;
b. eine Grundsatzfrage zur Abstimmung unterbreitet.
2 Haben die Stimmberechtigten einer Grundsatzfrage zugestimmt, ist dies
für die übrigen Gemeindeorgane bindend. Für die Umsetzung gelten die
Fristen zur Behandlung von Anträgen zuhanden der Stimmberechtigten in
der Form der allgemeinen Anregung.
3 Gemeinden können vorsehen, dass den Stimmberechtigten Konsultativabstimmungen unterbreitet werden können. Das Ergebnis einer Konsultativabstimmung ist nicht bindend.
4 Kirchgemeinden, Zweckverbände und öffentlich-rechtliche Körperschaften
können solche ausserordentlichen Abstimmungsformen vorsehen. Die entsprechenden Regelungen gelten für sie sinngemäss.
3.2. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 21 Wahlmöglichkeit
1 Den Gemeinden steht im Rahmen des übergeordneten Rechts die Organisationsfreiheit zu.
2 Die Gemeinden gestalten ihre Legislative als Gemeindeparlament mit
Gemeindeversammlung oder mit Urnenabstimmung oder aber als Gemeindeversammlung.
3 Kirchgemeinden, Zweckverbände und öffentlich-rechtliche Korporationen
organisieren sich als Versammlungsgemeinden.
Art. 22 Organe der Gemeinden
1 In der Versammlungsgemeinde sind die Gemeindeorgane:
a. die Stimmberechtigten;
b. die Vorsteherschaft;
c. die Geschäftsprüfungskommission.
2 In der Parlamentsgemeinde sind die Gemeindeorgane:
a. die Stimmberechtigten;
b. das Gemeindeparlament;
c. die Vorsteherschaft.
3 In Versammlungsgemeinden unterbreitet die Vorsteherschaft, in Parlamentsgemeinden das Gemeindeparlament den Stimmberechtigten Geschäfte zur Beschlussfassung.
4 In Parlamentsgemeinden regelt die Gemeindeordnung, wie die Stimmberechtigten ihre Rechte ausüben. Sie können dies im Rahmen einer Gemeindeversammlung (Parlamentsgemeinde mit Gemeindeversammlung) oder an
der Urne (Parlamentsgemeinde mit Urnenabstimmungen) tun.
5 Gemeindeversammlungen schliessen Urnenabstimmungen aus.
6 Die Zuständigkeiten der Gemeindeorgane bestimmt die Gemeindeordnung
im Rahmen des übergeordneten Rechts.
Art. 23 Protokollführung und Protokollauflage
1 Die Gemeindeorgane führen gesonderte Protokolle, die mindestens über
die Beschlüsse, die Ergebnisse der Wahlen sowie allfällige Beanstandungen
betreffend die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen
Auskunft geben. Sie sind von der Protokollführerin oder vom Protokollführer
und nach ausdrücklicher oder stillschweigender Genehmigung von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
2 Das von der Vorsteherschaft genehmigte Protokoll der Gemeindeversammlung wird spätestens zwei Monate nach der Versammlung auf ortsübliche
Weise publiziert.
3 Einsprachen gegen das Protokoll der Gemeindeversammlung sind innert
der Auflagefrist von 30 Tagen schriftlich der Vorsteherschaft einzureichen.
Diese entscheidet innert 30 Tagen.3.3. Parlamentsgemeinden
Art. 24 Unübertragbare Befugnisse der Stimmberechtigten
1 In Parlamentsgemeinden entscheiden die Stimmberechtigten zwingend
über folgende Geschäfte:
a. die Beschlussfassung über die Gemeindeordnung;
b. die Wahl der Mitglieder des Gemeindeparlaments sowie der Vorsteherschaft;
c. den Zusammenschluss mit anderen Gemeinden;
d. weitere unentziehbare Befugnisse gemäss kantonaler Spezialgesetzgebung.
Art. 25 Unübertragbare Befugnisse des Gemeindeparlaments
1 Das Gemeindeparlament ist in Parlamentsgemeinden abschliessend zuständig für:
a. die Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung;
b. die Beschlussfassung über den Beitritt zu und den Austritt aus
Zweckverbänden;
c. die Genehmigung von Geschäftsberichten.
2 Das Gemeindeparlament bildet die Wahlbehörde für:
a. die ihm zugehörigen Kommissionen;
b. das Wahlbüro;
c. die Vertretung der Gemeinde in den Organen der Zweckverbände.
Art. 26 Obligatorisches und fakultatives Referendum
1 Die Gemeindeordnung regelt unter Vorbehalt von Absatz 2, gegen welche
Beschlüsse des Gemeindeparlaments das fakultative Referendum nach Artikel 19 ergriffen werden kann.
2 Ausgeschlossen ist das fakultative Referendum bei Beschlüssen nach Artikel 25, bei ablehnenden Beschlüssen des Parlaments mit Ausnahme von
solchen zu Anträgen der Stimmberechtigten im Sinne von Artikel 16 sowie
bei Verfahrensentscheiden bei der Behandlung von parlamentarischen Vorstössen.
3 Die Gemeindeordnung kann vorbehältlich Artikel 25 weitere Beschlüsse
gemäss Artikel 27 dem obligatorischen Referendum unterstellen.
3.4. Versammlungsgemeinden
Art. 27 Unübertragbare Befugnisse in Versammlungsgemeinden
1 In Versammlungsgemeinden befinden die Stimmberechtigten über folgende Geschäfte:
a. die Wahl der Vorsteherschaft;
b. die Wahl des Kontrollorgans (Art. 2 Abs. 1 Bst. f);
c. die Beschlussfassung über die Gemeindeordnung und über die
wichtigen Rechtssätze im Sinne von Artikel 4 Absatz 2;
d. die Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung sowie die
Festsetzung des Steuerfusses;
e. die Beschlussfassung über den Beitritt zu und den Austritt aus
Zweckverbänden;
f. den Zusammenschluss mit anderen Gemeinden, Gemeindeaufteilungen sowie Änderungen und Bereinigungen der Gemeindegrenzen;
g. weitere unentziehbare Befugnisse gemäss kantonaler Spezialgesetzgebung;
h. in den Kirchgemeinden, die Wahl des Kirchenrates, des Pfarrers
oder der Pfarrerin sowie weiterer kirchlicher Bediensteter, soweit
die kirchlichen Vorschriften dies vorsehen.
Art. 28 Befugnisse der Vorsteherschaft
1 Die Vorsteherschaft bildet die Wahlbehörde für:
a. die Behörden- und Verwaltungskommissionen;
b. das Wahlbüro;
c. die Vertreter der Gemeinde in den Organen der Zweckverbände
unter dem Vorbehalt von Artikel 106 Absatz 2.
2 Die Gemeindeordnung bestimmt gegen welche Beschlüsse der Vorsteherschaft das fakultative Referendum nach Artikel 19 ergriffen werden kann.
4. Die Gemeindeversammlung4.1. Vorbereitung
Art. 29 Einberufung der Gemeindeversammlung
1 Die Vorsteherschaft beruft Gemeindeversammlungen ein.
Art. 30 Unterlagen für die Gemeindeversammlung
1 Die Fristen für die Publikation und die Zustellung der Unterlagen für die
Gemeindeversammlung bestimmen sich nach Artikel 60 des Gesetzes über
die politischen Rechte.
Art. 31 Anfragerecht
1 In Versammlungsgemeinden können die Stimmberechtigten über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen
und deren Beantwortung in der Gemeindeversammlung verlangen. Sie richten die Anfrage schriftlich an die Vorsteherschaft.
2 Anfragen, die spätestens zehn Arbeitstage vor einer Versammlung eingereicht werden, beantwortet die Vorsteherschaft spätestens drei Tage vor
dieser Versammlung schriftlich. Falls sie elektronisch eingereicht werden
oder die anfragende Person sich mit einer elektronischen Beantwortung einverstanden erklärt hat, erfolgt die Beantwortung elektronisch.
3 Die Anfrage und die Antwort werden spätestens drei Tage vor der Versammlung in elektronischen Medien publiziert und an der Versammlung in
zusammengefasster Form bekanntgegeben. Die anfragende Person kann
zur Antwort Stellung nehmen. Die Versammlung kann beschliessen, dass eine Diskussion stattfindet.
Art. 32 Beschlussfähigkeit
1 Jede ordnungsgemäss einberufene Gemeindeversammlung ist beschlussfähig.
2 Es darf nur über Verhandlungsgegenstände Beschluss gefasst werden,
welche auf der mit der Einberufung bekanntgegebenen Traktandenliste verzeichnet sind.
3 Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen ist bei
gegebener Zumutbarkeit sofort zu beanstanden. Andernfalls entfällt das Beschwerderecht.
4.2. Durchführung
4.2.1. Zeitpunkt
Art. 33 Ordentliche Gemeindeversammlung
1 Versammlungsgemeinden halten mindestens zweimal jährlich, im Frühjahr
und im Herbst, eine ordentliche Gemeindeversammlung ab. Die Stimmberechtigten beschliessen spätestens bis zum 30. Juni über die Rechnung des
Vorjahres und bis zum 31. Dezember über das Budget sowie den Steuerfuss
für das folgende Jahr.
2 Parlamentsgemeinden mit Gemeindeversammlung halten bei Bedarf eine
Gemeindeversammlung ab.
3 Kirchgemeinden halten mindestens jährlich eine ordentliche Gemeindeversammlung ab. Sie beschliessen spätestens bis zum 31. Dezember über die
Rechnung des Vorjahres und über das Budget für das folgende Jahr. Sie
setzen dabei auch den Steuerfuss für das folgende Jahr fest und nehmen
periodisch Kenntnis von der Finanzplanung.
Art. 34 Ausserordentliche Gemeindeversammlung
1 Eine ausserordentliche Gemeindeversammlung findet längstens innert
drei Monaten statt, wenn:
a. die Vorsteherschaft es beschliesst;
b. das Gemeindeparlament es beschliesst;
c. es von mindestens 300 Stimmberechtigten, in Kirchgemeinden
von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Konfessionsangehörigen, unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte
verlangt wird;
d. der Regierungsrat es anordnet.
Art. 35 Vorgängige Einreichung von Abänderungsanträgen zu Vorlagen
1 Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass die Stimmberechtigten ausnahmsweise Abänderungsanträge zu einer Vorlage vor der Gemeindeversammlung begründet der Vorsteherschaft einreichen müssen.
2 Diese Anträge müssen den Stimmberechtigten von der Vorsteherschaft vor
der Gemeindeversammlung in geeigneter Weise bekannt gemacht werden.
4.2.2. Ablauf der Verhandlungen
Art. 36 Stimmenzähler
1 Das kommunale Wahlbüro amtet an den Gemeindeversammlungen als
Stimmenzähler.
2 Die Stimmenzähler treten bei Abstimmungen über eigene Angelegenheiten
in den Ausstand.
Art. 37 Verhandlungsleitung
1 Das Präsidium der Vorsteherschaft leitet die Gemeindeversammlung. Die
Vorsteherschaft regelt für den Verhinderungsfall oder im Fall einer Ausstandspflicht die Stellvertretung.
Art. 38 Traktandenliste
1 Zuerst wird die Traktandenliste zur Diskussion gestellt. Wird ein Antrag auf
Änderung der Reihenfolge der Traktandenliste gestellt, entscheidet die
Gemeindeversammlung. Andere Anträge zur Traktandenliste sind nicht zulässig.
2 Nicht angekündigte Geschäfte dürfen weder in die Traktandenliste aufgenommen noch behandelt werden.
Art. 39 Erläuterung der Geschäfte
1 Die Anträge der Vorsteherschaft oder des Kontrollorgans werden verlesen
und soweit nötig erläutert. Stimmberechtigte, die einen Antrag gestellt haben, erhalten Gelegenheit, ihren Antrag kurz zu begründen.
2 Sowohl die Vorsteherschaft als auch die anwesenden Stimmberechtigten
können beschliessen, zu einer Vorlage nicht stimmberechtigte Sachverständige oder nicht stimmberechtigte Personen mit besonderem Interesse anzuhören.
Art. 40 Ermittlung des Mehrs
1 Die verhandlungsleitende Person ermittelt die Mehrheit der Stimmenden
durch Abschätzen.
2 Ergibt sich das Mehr nicht offensichtlich, ist die Abstimmung zu wiederholen, wobei die Stimmen durch die Stimmenzähler zu zählen sind.
3 Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende durch Stichentscheid. Ergibt eine Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
4 Setzen die Gemeinden zur Ermittlung des Mehrs technische Hilfsmittel ein,
können sie dies abweichend regeln.
Art. 41 Stimmrecht der Behördenmitglieder
1 Die Mitglieder der Vorsteherschaft und der anderen Gemeindebehörden
nehmen an den Abstimmungen teil. Der oder die Vorsitzende enthält sich
der Stimme.
2 Bei der Genehmigung der Rechnungen und bei Beschlüssen über die Geschäftsführung der Behörden, Verwaltung, Betriebe und Anstalten dürfen die
Mitglieder der verantwortlichen Gemeindebehörde nicht mitstimmen.
Art. 42 Antrag auf Rückkommen
1 Anträge auf Rückkommen sind bis zum Schluss der Versammlung zulässig.
Die übrigen Ordnungsanträge sind sofort zu behandeln.
Art. 43 Abstimmungsverfahren bei der Genehmigung der Jahresrechnung
1 Werden zu einzelnen Positionen der Jahresrechnung Anträge gestellt, so
ist zuerst über diese und danach über die Genehmigung der Jahresrechnung zu beschliessen.
2 Wird die Rechnung nur unter dem Vorbehalt der Klärung der beanstandeten Positionen genehmigt, so muss die Vorsteherschaft an der nächsten
Gemeindeversammlung über ihre Überprüfung Bericht erstatten.
Art. 44 Verfahren bei Nichtgenehmigung
1 Wird die Rechnung nicht genehmigt, so muss die Vorsteherschaft die beanstandeten Positionen nochmals prüfen und wenn nötig ergänzen oder berichtigen. Sie gibt dem Rechnungsprüfungsorgan oder der Geschäftsprüfungskommission unverzüglich von ihrer Stellungnahme Kenntnis.
2 Spätestens innert acht Wochen nach der Nichtgenehmigung hat die Vorsteherschaft eine ausserordentliche Gemeindeversammlung durchzuführen.
3 Wird die Genehmigung wieder abgelehnt, so macht das Kontrollorgan dem
Regierungsrat Mitteilung von der Angelegenheit.
Art. 45 Abstimmungsverfahren beim Beschluss über Budget und Steuerfuss
1 Die Stimmberechtigten beschliessen über das Budget und setzen anschliessend den Steuerfuss fest.
2 Werden zu einzelnen Positionen des Budgets Anträge gestellt, so ist zuerst
über diese und danach über das bereinigte Budget zu beschliessen.
Art. 46 Rückweisung von Budget oder Steuerfuss
1 Wird das Budget oder der Steuerfuss zurückgewiesen, hat die Vorsteherschaft spätestens innerhalb von acht Wochen eine ausserordentliche
Gemeindeversammlung durchzuführen.
2 Bei erneuter Ablehnung, unterbreitet die Vorsteherschaft das Budget oder
den Vorschlag für den Steuerfuss dem Regierungsrat zur Festlegung.
4.2.3. Rechtsschutz
Art. 47 Rechtswidrige Anträge
1 Über rechtswidrige Anträge darf nicht abgestimmt werden.
2 Die Zulässigkeit von Anträgen bestimmt sich nach Artikel 65 KV.
3 Wird von einer stimmberechtigten Person behauptet, eine Vorlage oder ein
Antrag sei rechtswidrig, so ist Gelegenheit zur Diskussion zu geben. Der
Entscheid steht dem oder der Vorsitzenden zu.
Art. 48 Einsprache
1 Jede stimmberechtigte Person kann bis Verhandlungsschluss Einsprache
wegen Verfahrensmängeln, rechtswidrigen Beschlüssen oder andern
Rechtsverletzungen erheben.
2 Der oder die Vorsitzende entscheidet, ob die Diskussion über einen Gegenstand neu eröffnet oder eine Abstimmung wiederholt wird.
Art. 49 Stimmrechts-, Wahl- und Abstimmungsbeschwerde
1 Nach Schluss der Verhandlung kann:
a. jede stimmberechtigte Person wegen Unregelmässigkeiten bei der
Vorbereitung und Durchführung der Versammlung binnen zehn Tagen seit der Versammlung nach Artikel 114 Absatz 1 VRG beim
Regierungsrat Stimmrechtsbeschwerde erheben;
b. jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse nachweist, gegen
einen rechtswidrigen Beschluss binnen 30 Tagen seit der Versammlung nach den Artikeln 85 ff. VRG beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde erheben.
5. Das Gemeindeparlament

## Art. 5 {#art_5}

Zusammensetzung, Befugnisse
1 Die Gemeindeordnung bestimmt insbesondere:
a. die Wahlkreise für das Gemeindeparlament;
b. die Mitgliederzahl des Gemeindeparlaments;
c. die Befugnisse des Gemeindeparlaments.
Art. 51 Öffentlichkeit
1 Die Sitzungen des Gemeindeparlaments sind öffentlich.
2 Wenn es im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als geboten
erscheint oder wenn schützenswerte private Interessen es rechtfertigen,
kann das Präsidium, jedes Mitglied des Gemeindeparlaments oder die Vorsteherschaft geheime Beratung beantragen. Über einen solchen Antrag wird
unter Ausschluss der Öffentlichkeit geheim abgestimmt. Zum Beschluss
sind die Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig.
3 Bei geheimen Verhandlungen ist jedermann verpflichtet, über die Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren.
Art. 52 Aufgaben
1 Das Gemeindeparlament beschliesst über Geschäfte, die ihm das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung zuweist.
2 Ihm obliegt die Aufsicht über Behörden, Verwaltung und die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben.
Art. 53 Jahresrechnung, Budget und Steuerfuss
1 Die Regelungen nach den Artikeln 43–46 gelten für Parlamentsgemeinden
sinngemäss.
Art. 54 Organisation des Gemeindeparlaments
1 Das Gemeindeparlament konstituiert sich selbst und gibt sich im Rahmen
des Gesetzes und der Gemeindeordnung eine Geschäftsordnung.
2 Die Geschäftsordnung regelt insbesondere:
a. die Organe und ihre Zuständigkeiten;
b. die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Parlaments gemäss
Artikel 56 sowie das Verfahren zu deren Ausübung;
c. die parlamentarischen Instrumente;
d. die Rechte und das Verfahren der parlamentarischen Kommissionen;
e. die Abstimmungsordnung.
3 Fehlen entsprechende Regelungen, gelangt kantonales Recht sinngemäss
zur Anwendung.
Art. 55 Veröffentlichung
1 Die dem Referendum unterstellten Beschlüsse sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Art. 56 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Gemeindeparlaments
1 Die Gemeinden regeln die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Gemeindeparlaments. Vorbehaltlich abweichender Regelungen gelten die Artikel 64 ff. und 72 ff. der Landratsverordnung (LRV)6) sinngemäss.
Art. 57 Rechte der Vorsteherschaft
1 Die Vorsteherschaft unterbreitet dem Gemeindeparlament Geschäfte zur
Beschlussfassung.
2 An den Sitzungen des Gemeindeparlaments nehmen die Mitglieder der
Vorsteherschaft mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
6) GS II A/2/3
3 Das Gemeindeparlament kann zur Vorbereitung der Verhandlungen, zur
Ausübung der Oberaufsicht oder für besondere Untersuchungen Kommissionen bilden. Die Vorsteherschaft kann dort ihre Vorlagen durch ein Mitglied oder durch Verwaltungsangestellte vertreten lassen.
6. Die Gemeindebehörden6.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 58 Wählbarkeit
1 Alle Stimmberechtigten ab zurückgelegtem 18. Altersjahr sind als Mitglieder von Gemeindebehörden wählbar.
2 In die Vorsteherschaft und ins Gemeindeparlament wählbar sind Personen,
welche spätestens zum Zeitpunkt der Wahlen ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben. Dieser ist während der gesamten Amtsdauer beizubehalten.
3 Das Gemeinderecht kann für die Wahl in eine Kommission mit Beratungsfunktion oder als Delegierte der Gemeinde in einem Zweckverband die
Wohnsitzpflicht in der Gemeinde verlangen.
Art. 59 Ersatzwahlen
1 Entsteht durch das Ausscheiden einer Amtsinhaberin oder eines Amtsinhabers während der laufenden Amtsperiode eine Vakanz, so ist für den Rest
der Amtsperiode eine Ersatzwahl zu treffen, sofern die nächste ordentliche
Wahl nicht spätestens innerhalb der nächsten sechs Monate stattfindet. Für
die Ersatzwahl gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentlichen
Wahlen.
2 Sind die Voraussetzungen zur Durchführung einer Ersatzwahl nicht erfüllt,
nimmt eine allfällige Stellvertreterin oder ein allfälliger Stellvertreter anstelle
des ausgeschiedenen ordentlichen Mitgliedes an den Verhandlungen der
Behörde teil.

## Art. 6 {#art_6}

Wahlen in verschiedene Ämter
1 Wird eine Person in verschiedene Ämter gewählt, die sich gegenseitig ausschliessen, hat sie sich für das eine oder andere Amt zu entscheiden.
2 Liegen Unvereinbarkeiten im Sinne von Artikel 62 vor, so ist bei gleichzeitiger Wahl diejenige Person gewählt, die mehr Stimmen auf sich vereinigt. Haben die Kandidatinnen oder Kandidaten gleich viele Stimmen erhalten, entscheidet das Los.
3 Wird eine der Personen, zwischen denen eine Unvereinbarkeit im Sinne
von Artikel 62 besteht, gewählt und ist die andere im Amt, ohne dass gleichzeitig mit der Wahl der ersten Person die Wiederwahl der zweiten anstünde,
so ist die Wahl ungültig.
Art. 61 Unvereinbarkeiten für Behörden und Angestellte
1 Mitglieder des Gemeindeparlaments oder der Geschäftsprüfungskommission können innerhalb derselben Gemeinde nicht gleichzeitig Mitglied der
Vorsteherschaft sein.
2 Die Mitglieder der Vorsteherschaft und der Geschäftsprüfungskommission
dürfen in keinem Verwandtschaftsverhältnis nach Artikel 62 stehen.
3 Mitglieder der Vorsteherschaft und Gemeindeangestellte können nicht der
Geschäftsprüfungskommission angehören. Letztere dürfen innerhalb derselben Gemeinde auch nicht gleichzeitig Mitglied der Vorsteherschaft sein und
auch nicht der ihnen unmittelbar vorgesetzten Behörde angehören. Bestimmt die Gemeinde keinen hierfür massgebenden Beschäftigungsgrad, gilt
dies für jede Anstellung.
Art. 62 Unvereinbarkeiten zufolge Verwandtschaft
1 Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten
und Personen, die zusammen in eingetragener Partnerschaft oder faktischer
Lebensgemeinschaft leben, dürfen gleichzeitig dem Gemeindeparlament
aber nicht gleichzeitig derselben anderen Gemeindebehörde angehören.
Art. 63 Unvereinbarkeiten für Kontrollorgane
1 In ein Kontrollorgan darf nicht gewählt werden, wer in der betreffenden
Gemeinde oder im Zweckverband ein kontrolliertes Amt bekleidet oder mit
dem Inhaber eines solchen so nah verwandt ist, dass ein Ausschlussgrund
aus Verwandtschaft (Art. 62) gegeben ist.
Art. 64 Unvereinbarkeit bei Amtsantritt und weitere
1 Niemand darf ein weiteres Amt antreten, wenn er unvereinbare Amtspflichten übernehmen müsste.
2 Die Gemeindeordnung kann weitere Unvereinbarkeitsgründe vorsehen.
Art. 65 Interessenbindungen
1 Die Mitglieder von Behörden legen bei Eintritt in die Behörde sowie bei
Veränderung der Verhältnisse ihre Interessenbindungen offen.
2 Die Gemeinde führt ein öffentliches Register über die Angaben ihrer Behördenmitglieder.
3 Jede Behörde sorgt selber für die Einhaltung der Offenlegungspflicht. Sie
kann Mitglieder dazu auffordern, sich im Register eintragen zu lassen.
Art. 66 Amtsgeheimnis
1 Mitglieder von Gemeindebehörden sowie Gemeindeangestellte und Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind über Angelegenheiten, die sie in
ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes
öffentliches oder privates Interesse besteht oder wenn eine besondere Vorschrift dies vorsieht.
2 Über die Entbindung eines Mitglieds der Vorsteherschaft vom Amtsgeheimnis entscheidet die Vorsteherschaft im Ausstand des betreffenden Mitglieds, über jene der weiteren dem Amtsgeheimnis unterstehenden Personen die diesen vorgesetzte Behörde.
Art. 67 Ausstand
1 Mitglieder einer Gemeindebehörde, die einen Entscheid oder Beschluss

## Artikel 7 vorbereiten, daran mitwirken oder einen solchen fassen, haben gemäss {#art_7}

KV und den Artikeln 13 und 14 VRG in den Ausstand zu treten.
2 Hat eine Person in den Ausstand zu treten, so kann sie weder in einer vorberatenden Kommission noch im Plenum mitberaten oder mitentscheiden.
Sie hat den Sitzungsraum vor der Behandlung des betreffenden Geschäftes
zu verlassen.
3 Im Streitfall entscheidet die Gemeindebehörde.
Art. 68 Ausstand; Ausnahmen
1 Bei Geschäften, welche die ganze Gemeinde oder Teile davon, andere öffentlich-rechtliche Organisationen oder eine allgemein umschriebene Mehrheit von Personen betreffen, namentlich bei Rechtsetzungsgeschäften, besteht keine Ausstandspflicht.
2 Ist ein Gemeindeorgan wegen Ausstands oder aus andern Gründen beschlussunfähig, bestimmt die kantonale Aufsichtsbehörde das weitere Vorgehen. Sie kann anstelle des Organs handeln oder als Entscheidungsinstanz
das Organ einer anderen Gemeinde einsetzen.
Art. 69 Ausstand in der Rechtspflege
1 Im Bereich der Rechtspflege richtet sich der Ausstand nach den Bestimmungen des VRG.
Art. 70 Haftung für Schaden
1 Die Haftung der Gemeinden, Zweckverbände und Korporationen für Schaden, den Amtsträger Dritten verursachen, richtet sich nach dem Staatshaftungsgesetz7).
7) GS II F/2
6.2. Beratung
Art. 71 Sitzungen
1 Behörden versammeln sich auf Einladung des Präsidiums sowie auf Verlangen von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder.
2 Vorbehältlich entschuldbarer Gründe sind die Mitglieder von Behörden zur
Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.
Art. 72 Beschlussfähigkeit
1 Eine Behörde ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
2 Sie treffen ihre Entscheide nach gemeinsamer Beratung als Kollegium. In
Ausnahmefällen können sie auf dem Zirkularweg entscheiden.
3 Die Mitglieder der Behörde vertreten die Entscheide des Kollegiums.
Art. 73 Stimmpflicht
1 Bei Abstimmungen und Wahlen ist jedes Mitglied zur Stimmabgabe verpflichtet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Ausstand.
2 Die Stimmabgabe erfolgt offen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Präsidiums den Ausschlag.
3 Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang
das relative Mehr.
Art. 74 Präsidialentscheide
1 Können dringende Angelegenheiten nicht rechtzeitig in der Behörde behandelt werden, entscheidet das Präsidium an ihrer Stelle. Sie oder er informiert die Behörde.
2 Eine Behörde kann das Präsidium ermächtigen, Angelegenheiten von geringer Bedeutung selbst zu entscheiden.
6.3. Die Vorsteherschaft
Art. 75 Stellung
1 Die Vorsteherschaft ist die leitende und oberste vollziehende Behörde der
Gemeinde.
2 Sie plant und koordiniert die Tätigkeiten der Gemeinde.
3 Sie führt und beaufsichtigt die Gemeindeverwaltung.
Art. 76 Organisation
1 Die Vorsteherschaft besteht aus mindestens drei und höchstens sieben
Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sie sich selber.
2 Sie hat die Verwaltungstätigkeit nach zweckmässigen Organisationsgrundsätzen auszurichten.
3 Die Gemeinden bestimmen den Umfang der Beschäftigung und das Führungsmodell.
Art. 77 Präsidiale Aufgaben
1 Soweit ein Beschluss der Gemeinde nichts anderes bestimmt, obliegt dem
Präsidium insbesondere:
a. die Geschäfte der Vorsteherschaft vorzubereiten und dafür die
notwendigen Vorabklärungen zu veranlassen;
b. die Verhandlungen der Vorsteherschaft zu leiten;
c. den Vollzug der Beschlüsse der Vorsteherschaft sicherzustellen;
d. die Tätigkeit der Mitglieder sowie von Ausschüssen und Kommissionen der Vorsteherschaft zu koordinieren;
e. die Verwaltung zu leiten und zu beaufsichtigen;
f. die Vorbereitung der Gemeindeversammlungen zu beaufsichtigen
und die Gemeindeversammlung zu leiten;
g. die Gemeinde und ihre Behörden zu vertreten;
h. die Information der Öffentlichkeit zu betreuen.
Art. 78 Vertretung der Gemeinde; Zeichnungsberechtigung
1 Die Vorsteherschaft plant das staatliche Handeln, ergreift Initiativen, pflegt
die Beziehungen zum Kanton und zu den anderen Gemeinden, koordiniert
die Verwaltungsarbeiten und vertritt die Gemeinde nach innen und nach
aussen. Vorbehalten bleiben die Befugnisse der Stimmberechtigten und des
Gemeindeparlamentes.
2 Das Präsidium unterzeichnet zusammen mit einem weiteren Mitglied der
Vorsteherschaft oder mit der Gemeindeschreiberin oder dem Gemeindeschreiber die Geschäfte im Kompetenzbereich der Vorsteherschaft.
3 Ohne entgegenstehende kommunale Regelung können die weiteren
Gemeindebehörden ihre Vertretung für die Abgabe von rechtswirksamen Erklärungen gegenüber Dritten selber bezeichnen.
Art. 79 Vorberatungspflicht
1 Die Vorsteherschaft hat alle Geschäfte, welche der Gemeindeversammlung
oder dem Gemeindeparlament vorzulegen sind, vorzuberaten und Antrag zu
stellen.
2 Die Vorsteherschaft erarbeitet zu jedem Geschäft einen Bericht oder eine
Botschaft zuhanden der Stimmberechtigten beziehungsweise des Gemeindeparlamentes und stellt sie diesen rechtzeitig zu beziehungsweise publiziert sie auf angemessene Weise.

## Art. 8 {#art_8}

Befugnisse
1 Die Vorsteherschaft erfüllt alle Aufgaben, die nicht durch übergeordnetes
Recht oder durch das Recht der Gemeinde einem anderen Organ zugewiesen sind.
2 Sie kann Vollzugsverordnungen und Verwaltungsanweisungen erlassen
und Vorschriften, zu denen sie durch Beschluss der Stimmberechtigten im
Einzelfall ermächtigt worden ist oder die von besonderer zeitlicher wie sachlicher Dringlichkeit sind.
3 Muss das Recht der Gemeinde an übergeordnetes Recht angepasst werden und steht der Gemeinde dabei kein Regelungsspielraum offen, kann die
Vorsteherschaft die Änderung in eigener Kompetenz beschliessen.
Art. 81 Ordnungsbussen
1 Die Vorsteherschaft kann die kommunalen Kontrollorgane hinsichtlich der
Übertretungstatbestände der Gemeindeerlasse ermächtigen, im Einverständnis mit der fehlbaren Person auf der Stelle eine Ordnungsbusse zu erheben.
2 Die Vorsteherschaft bestimmt die Übertretungstatbestände und legt die
Höhe der Ordnungsbusse fest. Die Ordnungsbusse beträgt höchstens
1000 Franken.
3 Anerkennt die betroffene Person die Widerhandlung nicht oder ist sie mit
dem Ordnungsbussenverfahren nicht einverstanden, erfolgt Anzeige bei den
Strafverfolgungsbehörden.
Art. 82 Dringliche Beschlüsse
1 In Fällen sachlicher sowie zeitlicher Dringlichkeit kann die Vorsteherschaft,
wenn alle anwesenden Mitglieder zustimmen, oder das Gemeindeparlament
mit absoluter Mehrheit ausnahmsweise einen Beschluss anstelle der Stimmberechtigten fassen.
2 Der Beschluss ist durch eine Publikation im Internet und einen entsprechenden Hinweis im Amtsblatt zu publizieren.
3 Mindestens 100 Stimmberechtigte, in Kirchgemeinden mindestens ein
Zehntel der stimmberechtigten Konfessionsangehörigen, können innert
10 Tagen, nachdem der Beschluss bekannt gemacht wurde, verlangen, dass
dieser als Antrag an die nächste Gemeindeversammlung oder die nächste
Urnenabstimmung gelangt.
Art. 83 Übertragung von Befugnissen
1 Durch Gemeindeordnung können einzelne Befugnisse, welche ordentlicherweise der Vorsteherschaft zustehen, besonderen Behörden oder Einheiten der Gemeindeverwaltung übertragen werden.
2 Die Aufgaben, Zuständigkeiten und die Organisation von ständigen Kommissionen werden in einem Gemeindeerlass geregelt, soweit keine übergeordneten Vorschriften bestehen.
3 Die ordentlichen Gemeindeorgane können für die Vorprüfung und Vorberatung einzelner in ihre jeweilige Zuständigkeit fallender Geschäfte nichtständige Kommissionen einsetzen, soweit keine übergeordneten Vorschriften
bestehen.
4 Die Vorsteherschaft darf den Entscheid im Rahmen einer ihr zustehenden
Kompetenz nur dann einem übergeordneten Organ delegieren, wenn sich
dies aus objektiven Gründen und aufgrund einer ausserordentlichen Situation als unabdingbar erweist.
7. Rechnungs- und Geschäftsprüfung
Art. 84 Kontrollorgane
1 Die Gemeinden bestellen eine Geschäftsprüfungskommission mit mindestens fünf Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst, soweit die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt.
2 Kirchgemeinden, öffentlich-rechtliche Korporationen und Zweckverbände
bestellen ein Rechnungsprüfungsorgan mit mindestens zwei Mitgliedern.
3 Das Gemeindeparlament wählt die Geschäftsprüfungskommission aus seiner Mitte. In Versammlungsgemeinden wählen die Stimmberechtigten das
Kontrollorgan.
4 Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass das Kontrollorgan private Revisions- und Treuhandunternehmen oder Fachstellen der Finanzkontrolle
anderer Körperschaften beizieht.
Art. 85 Prüfungsumfang
1 Die Geschäftsprüfungskommission prüft:
a. den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen nach finanzpolitischen Gesichtspunkten;
b. das Budget, die Jahresrechnung und weitere Geschäfte von finanzieller Tragweite in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten oder
des Gemeindeparlaments;
c. die finanzrechtliche Zulässigkeit, die rechnerische Richtigkeit und
die finanzielle Angemessenheit.
2 Im Rahmen der Geschäftsprüfung übt die Geschäftsprüfungskommission
die Aufsicht über die Geschäftsführung der Gemeinde aus. Dabei prüft sie
insbesondere die Geschäftsberichte und die dem Gemeindeparlament und
den Stimmberechtigten vorzulegenden Geschäfte nach Absatz 1 Buchstabe b. In Bezug auf diese Geschäfte prüft sie auch die sachliche Angemessenheit.
3 Das für die Wahl der Geschäftsprüfungskommission zuständige Gemeindeorgan kann weitere Kommissionen wählen und diesen einen Teil der Aufgaben nach Absatz 1 und 2 und entsprechende Kompetenzen übertragen.
Art. 86 Prüfung durch Rechnungsprüfungsorgan
1 In Kirchgemeinden, Zweckverbänden und öffentlich-rechtlichen Korporationen ergeben sich die Aufgaben ihres Rechnungsprüfungsorgans ohne
anderslautende Regelung nach Artikel 85 Absatz 1.
Art. 87 Informationsrechte
1 Das Kontrollorgan kann bei der Vorsteherschaft die Herausgabe der für ihre Prüfung erforderlichen Unterlagen verlangen und mit deren Zustimmung
die für seine Prüfung erforderlichen Auskünfte bei der Gemeindeverwaltung
einholen.
2 Die Vorsteherschaft schränkt die Herausgabe von Unterlagen und die Erteilung von Auskünften ein, soweit ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dies gebietet.
3 Umfang der Informationsrechte und Verfahren bestimmen sich vorbehaltlich abweichender Regelungen im Gemeinderecht sinngemäss nach Artikel 67 LRV.
Art. 88 Berichterstattung
1 Die Geschäftsprüfungskommission erstattet der Vorsteherschaft von Versammlungsgemeinden zuhanden der Stimmberechtigten, von Parlamentsgemeinden zuhanden dem Gemeindeparlament, schriftlichen Bericht und
stellt Antrag.
Art. 89 Beratung
1 Die Vorsteherschaft kann insbesondere bei Geschäften mit finanziellen
Auswirkungen das Kontrollorgan beratend beiziehen.
2 Für ausserordentliche Prüfungen kann das Kontrollorgan Sachverständige
beiziehen.
8. Aufgabenerfüllung
8.1. Grundsätze

## Art. 9 {#art_9}

Aufgaben der Gemeinde
1 Die Gemeinden erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben sowie alle örtlichen Angelegenheiten, die das kantonale Recht nicht oder nicht abschliessend regelt.
Art. 91 Übernahme von Aufgaben
1 Die Gemeinden übernehmen selbstgewählte Aufgaben durch Beschluss
des zuständigen Gemeindeorgans.
2 Wird im Rahmen der Aufgabenerfüllung in die Rechtsstellung von Personen
eingegriffen, bedarf es für die Aufgabenübernahme einer formellen gesetzlichen Grundlage.
Art. 92 Träger der Aufgaben
1 Die Gemeinden erfüllen ihre Aufgaben selber.
2 Sie können die Aufgabenerfüllung durch Beschluss oder Vertrag Dritten
übertragen sowie Organisationen des öffentlichen und des privaten Rechts
schaffen oder sich an diesen beteiligen.
3 Die Übertragungsgrundlage regelt insbesondere:
a. die Art und den Umfang der Aufgabe;
b. die Rechtsform des Aufgabenträgers;
c. die Finanzierung;
d. die Aufsicht;
e. bei einer Anstalt die Organisation;
f. den Rechtsschutz vorbehältlich Artikel 103 Absatz 2 VRG.
Art. 93 Aufsicht bei Aufgabenübertragung
1 Die ausgelagerten Trägerschaften beziehungsweise deren Aufgabenerfüllung stehen unter der Aufsicht der Gemeinde.8.2. Zweckverbände
8.2.1. Grundsätze der Zusammenarbeit
Art. 94 Möglichkeiten
1 Die Gemeinden können für eine Zusammenarbeit mit andern Gemeinden
durch Vereinbarungen:
a. Verwaltungsaufgaben von andern Gemeinden übernehmen bzw.
einer andern Gemeinde übertragen (Art. 98);
b. einer andern Gemeinde eigene Einrichtungen oder Mitarbeitende
zur Verfügung stellen;
c. für bestimmte Aufgaben eine gemeinsame Stelle oder Kommission
einsetzen oder eine gemeinsame Einrichtung schaffen;
d. Zweckverbände bilden (Art. 94–120).
Art. 95 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
1 Im Rahmen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit
sind die Gemeinden befugt, in lokalen Angelegenheiten mit ausserkantonalen Nachbargemeinden Verträge abzuschliessen. Diese sind der Regierung
zur Kenntnis zu bringen.
Art. 96 Formelle Voraussetzungen
1 Die Vereinbarung über eine Zusammenarbeit erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. Dieser legt namentlich den Zweck der Übereinkunft, die Organisation der Zusammenarbeit, die Beiträge und Abgeltungen, die Rechtsverhältnisse allfälliger Güter und die Kündigungs- und Auflösungsbedingungen fest.
2 Privatrechtliche Verträge dürfen über administrative Hilfsgeschäfte, die
Verwaltung von Finanzvermögen sowie über nicht hoheitlich handelnde, am
wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmende Betriebe abgeschlossen werden.
3 Vereinbarungen mit ausserkantonalen Gemeinden können nur aufgrund einer besonderen Gesetzesvorschrift, einer interkantonalen Vereinbarung des
Kantons oder, soweit die Interessen des Kantons betroffen sind, mit Genehmigung des Regierungsrates abgeschlossen werden. Sie müssen die Grundsätze des kantonalen Rechts beachten.
Art. 97 Vorbehalt zugunsten der Stimmberechtigten
1 Die Befugnisse der Stimmberechtigten einer jeden Gemeinde nach den Artikeln 24 und 27 bleiben vorbehalten.
Art. 98 Übernahme einer Verwaltungsaufgabe
1 Die Gemeinde kann durch Vereinbarung Aufgaben anderer Gemeinden
übernehmen, namentlich wenn diesen die Aufgabenerfüllung einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen würde.
2 Sie kann auch durch Vereinbarung Aufgaben einer Gemeinde aus der
Nachbarschaft übernehmen, wenn:
a. für diese in abgelegenem Gebiet die Verwaltung erschwert ist;
b. im Grenzgebiet zu einem andern Kanton eine einheitliche Verwaltung im öffentlichen Interesse liegt.
3 Die betroffenen Kreise sind vor einer Vereinbarung anzuhören.
Art. 99 Grundsätze für die Übernahme von Verwaltungsaufgaben
1 Die Gemeinde, welche übertragene Aufgaben wahrnimmt, wird in eigenem
Namen und, im Rahmen der Vereinbarung, nach eigenem Recht tätig.
2 Die Vereinbarung ist zu befristen; sie kann nach einer Überprüfung jeweils
um eine weitere Frist verlängert werden.
3 Der Regierungsrat kann nötigenfalls, wenn keine Vereinbarung zustande
kommt, eine Aufgabe einer Gemeinde zuweisen.
8.2.2. Gründungsformen

## Art. 10 {#art_10}

Gründung
1 Der Zweckverband entsteht mit der Zustimmung der Stimmberechtigten
der beteiligten Gemeinden zum Gründungsvertrag und zum Organisationsstatut.
2 Gründungsvertrag und Organisationsstatut sind dem Regierungsrat zur
Genehmigung zu unterbreiten. Der Genehmigungsbeschluss verleiht dem
Verband die Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht.
3 Bei interkantonalen Zweckverbänden kann der Regierungsrat Abweichungen von diesem Gesetz genehmigen, sofern die Grundsätze des kantonalen
Rechts eingehalten sind.
Art. 101 Ausserordentliche Gründung, Beitrittszwang
1 Der Regierungsrat kann aus wichtigen Gründen Gemeinden verpflichten,
sich zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen. Er kann dessen Gründungsvertrag und Organisationsstatut bestimmen.
2 Aus den gleichen Gründen kann er eine Gemeinde verpflichten, einem
Zweckverband beizutreten, oder diesen verpflichten, weitere Gemeinden
aufzunehmen.
3 In allen diesen Fällen hört er vorher die Beteiligten an. Die Beschlüsse des
Regierungsrats werden im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 102 Gründungsvereinbarung
1 Die Vereinbarung über die Gründung eines Zweckverbandes bestimmt
mindestens:
a. die Mitgliedgemeinden;
b. den Namen und den Zweck des Verbandes sowie den Ort, an dem
der Verband seinen Sitz hat;
c. die Organe des Verbands (Art. 106) und die Vertretung der Mitgliedgemeinden in diesen;
d. die Grundsätze der Finanzierung der Verbandsaufgaben, insbesondere die Art der Verteilung der finanziellen Lasten unter den
Mitgliedern;
e. die Voraussetzung und das Verfahren für Beitritt und Austritt;
f. das Verfahren zur Auflösung des Verbandes.
Art. 103 Organisationsstatut
1 Das Organisationsstatut des Zweckverbandes regelt mindestens:
a. die Einberufung, das Verhandlungsverfahren und die Zuständigkeiten der Verbandsorgane;
b. die Grundzüge der Organisation der Verwaltung des Verbandes;
c. alle Fragen, die nach diesem Gesetz die Gemeinden durch die
Gemeindeordnung zu regeln haben.
2 Das Organisationsstatut kann im Gründungsvertrag niedergelegt werden.
Art. 104 Eintritt
1 Von neuen Verbandsmitgliedern kann eine angemessene Einkaufssumme
verlangt werden, wenn die bisherigen Mitglieder entsprechende Vorleistungen erbracht haben.
Art. 105 Austritt
1 Ein Mitglied kann gemäss den Bestimmungen des Gründungsvertrags aus
dem Verband austreten. Vorbehalten bleibt eine Verpflichtung durch den Regierungsrat nach Artikel 101.
2 Wird jedoch der Fortbestand des Verbands oder die Erfüllung seiner
Zwecke durch den Austritt eines oder mehrerer Mitglieder schwer gefährdet
oder werden die übrigen Mitglieder des Verbands durch den Austritt übermässig belastet, so kann der Regierungsrat auf Gesuch die Kündigungsfrist
soweit nötig erstrecken. Er hört vorher alle Beteiligten an.
3 Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn
die Vereinbarung nichts anderes vorsieht. Sie haften entsprechend der
Gründungsvereinbarung anteilsmässig für die Verbindlichkeiten des Verbands, die während der Dauer ihrer Mitgliedschaft entstanden sind.
8.2.3. Organisation
Art. 106 Organe des Zweckverbands
1 Organe des Zweckverbands sind:
a. die Mitgliedgemeinden;
b. die Delegiertenversammlung;
c. die Vorsteherschaft;
d. das Geschäfts- oder Rechnungsprüfungsorgan;
e. allenfalls besondere Kommissionen;
f. die Verwaltung, die Betriebe und die Anstalten des Verbandes.
2 Die Gründungsvereinbarung kann vorsehen, dass keine Delegiertenversammlung bestellt und dass an ihrer Stelle die Vorsteherschaft des Verbandes durch die Stimmberechtigten der Mitgliedgemeinden gewählt wird und

## Artikel 11 auch die Befugnisse der Delegiertenversammlung nach {#art_11}

Buchstaben c–h wahrnimmt. In diesem Fall müssen auch die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission oder die Rechnungsrevisoren durch die Stimmberechtigten der Mitgliedgemeinden gewählt werden. Die Vorsteherschaft
konstituiert sich diesfalls selbst.
Art. 107 Bestand und Zusammensetzung der Delegiertenversammlung
1 Die Delegiertenversammlung setzt sich aus Vertretern jedes Verbandsmitglieds zusammen.
2 Die Gründungsvereinbarung bestimmt die Zahl der Delegierten unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl der Mitglieder und der Bedeutung des
Verbands für die einzelnen Mitglieder.
3 Jedes Verbandsmitglied hat Anspruch auf mindestens einen Vertreter in
der Delegiertenversammlung. Keine Gemeinde darf mehr als die Hälfte der
Delegierten stellen, es sei denn, dass nur zwei Gemeinden den Verband bilden.
Art. 108 Mitglieder der Gemeindevorsteherschaft in der Delegiertenversammlung
1 Die Gemeindeordnung einer Mitgliedgemeinde kann vorsehen, dass mindestens ein Delegierter, höchstens aber die Hälfte der Delegierten dieser
Gemeinde, aus dem Kreis der Mitglieder der Gemeindevorsteherschaft
gewählt werden muss.
Art. 109 Ausschluss der Mitgliedschaft in der Delegiertenversammlung
1 Mitglieder der Delegiertenversammlung, die in die Vorsteherschaft oder
das Rechnungsprüfungsorgan des Verbands gewählt werden, verlieren ihre
Eigenschaft als Delegierte und sind durch ihre gewählten Stellvertreter zu
ersetzen.
Art. 110 Information der Verbandsmitglieder
1 Die Verbandsorgane müssen die Verbandsmitglieder regelmässig und vollständig über die Tätigkeit des Zweckverbands informieren.
2 Die Verbandsmitglieder können jederzeit Auskünfte verlangen.
3 Die Vorsteherschaften der Mitgliedgemeinden informieren die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament jährlich über die Geschäftsführung
und den Haushalt des Zweckverbands.
Art. 111 Mitwirkungsrechte der Verbandsmitglieder
1 Die Gemeindeversammlung, das Gemeindeparlament und die Vorsteherschaft jeder Mitgliedgemeinde können verlangen, dass die Delegiertenversammlung binnen vier Monaten oder die Vorsteherschaft des Verbands binnen zwei Monaten einberufen wird.
2 Das Organisationsstatut legt fest, welche Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck und welche Beschlüsse über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den
gleichen Zweck der Zustimmung der Stimmberechtigten der Verbandsmitglieder oder der Zustimmung der Vorsteherschaften dieser Gemeinden bedürfen.
3 Die Gründungsvereinbarung oder das Organisationsstatut kann vorsehen,
dass weitere Verbandsbeschlüsse der Zustimmung der Mehrheit oder aller
Mitglieder bedürfen.
Art. 112 Befugnisse der Delegiertenversammlung
1 Die Delegiertenversammlung ist zuständig für:
a. die Wahl des Präsidiums sowie der übrigen Mitglieder der Vorsteherschaft des Verbands;
b. die Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission oder
der Rechnungsrevisoren;
c. Erlass von Reglementen des Verbands;
d. Beschlüsse betreffend die Genehmigung, Änderung oder Kündigung von Verträgen mit andern Körperschaften oder mit privaten
Personen über die Aufgaben des Verbands;
e. Finanzbefugnisse, wie sie die Stimmberechtigten oder das
Gemeindeparlament einer Gemeinde hätten, unter Vorbehalt der
Rechte der Verbandsmitglieder gemäss Artikel 111;
f. den Beschluss über die Aufnahme neuer Mitglieder;
g. die Aufsicht über die Verwaltung, die Betriebe und Anstalten des
Verbands;
h. jedes weitere Geschäft, das durch die Gesetzgebung, den Gründungsvertrag oder das Organisationsstatut der Delegiertenversammlung vorzulegen ist.
Art. 113 Verhandlungen der Delegiertenversammlung
1 Die Delegiertenversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der
Delegierten oder der gewählten Stellvertreter anwesend ist.
2 Jede delegierte Person hat eine Stimme. Stellvertretung ist nach Massgabe
des Organisationsstatuts möglich.
3 Für die Durchführung der Delegiertenversammlung gelten die Bestimmungen für die Gemeindeversammlung sinngemäss.
8.2.4. Vorsteherschaft des Zweckverbands
Art. 114 Stellung
1 Die Vorsteherschaft des Zweckverbands besteht aus dem Präsidium und
mindestens zwei weitern Mitgliedern.
2 Die Gemeinde, in der der Zweckverband seinen Sitz, oder diejenige, in der
er seine wichtigsten Anlagen hat, muss in der Vorsteherschaft vertreten sein.
Art. 115 Befugnisse und Pflichten
1 Die Befugnisse der Vorsteherschaft richten sich nach dem Gründungsvertrag, dem Organisationsstatut und sinngemäss nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes über die Vorsteherschaft.
2 Sie erstattet der Delegiertenversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht, den sie dieser zusammen mit der Verbandsrechnung und dem Bericht
des Rechnungsprüfungsorgans vorlegt.
Art. 116 Vorrang des Verbandsrechts
1 Die Beschlüsse, die von den Verbandsorganen im Rahmen ihrer gesetzlichen, vertraglichen und statutarischen Befugnisse ergehen, verpflichten die
Verbandsmitglieder.
2 Der Verband kann gegenüber privaten Personen und Organisationen allgemeinverbindliche Regelungen erlassen oder Verfügungen treffen. Er kann
insbesondere im Rahmen der gesetzlichen, vertraglichen und statutarischen
Befugnisse Beiträge und Gebühren erheben, unter Ausschluss anderer kommunaler Abgaben.
Art. 117 Haushalt
1 Die gesetzlichen Vorschriften über den Gemeindehaushalt und seine
Kontrolle gelten auch für den Zweckverband.
2 Rechnung und Budget des Verbands sind so rechtzeitig aufzustellen und
den Verbandsmitgliedern zuzustellen, dass diese ihre Beiträge in die eigene
Rechnung und in ihr eigenes Budget für das folgende Jahr aufnehmen können.
8.2.5. Schlussbestimmungen zum Zweckverband
Art. 118 Einnahmen; Haftung der Verbandsmitglieder
1 Die Gründungsvereinbarung, das Organisationsstatut und die vom Zweckverband erlassenen Reglemente ordnen die Einnahmen.
2 Die Verbandsmitglieder sind mindestens zur laufenden Deckung der Ausgabenüberschüsse verpflichtet.
3 Für die Schulden des Verbands haften die Verbandsmitglieder anteilsmässig entsprechend der Gründungsvereinbarung.
Art. 119 Auflösung des Verbands
1 Der Verband wird gemäss der Gründungsvereinbarung oder durch einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder aufgelöst. Der Auflösungsbeschluss
muss vom Regierungsrat genehmigt werden.
2 Der Regierungsrat kann aus wichtigen Gründen einen Verband auflösen,
nachdem er die Beteiligten angehört hat.
3 Die Beschlüsse des Regierungsrates werden im Amtsblatt veröffentlicht.

## Art. 12 {#art_12}

Folgen der Auflösung
1 Der aufgelöste Verband tritt in Liquidation, sofern nicht sein Vermögen von
einem oder mehreren Verbandsmitgliedern oder einer dritten Körperschaft
übernommen wird. Das Verwaltungsvermögen ist zuerst den Körperschaften
anzubieten, die künftig die Verbandsaufgaben wahrnehmen, darnach zu versteigern. Das Finanzvermögen wird freihändig verkauft. Die ungedeckten
Verbindlichkeiten gehen auf die Verbandsmitglieder über. Sie werden unter
Orientierung der Gläubiger anteilsmässig auf die Verbandsmitglieder verteilt.
2 Wenn der Regierungsrat die Liquidation oder die Übernahme genehmigt
hat, ist der Verband aufgelöst.
9. Zusammenschluss von Gemeinden und Änderung von
Gemeindegrenzen
Art. 121 Vereinigung oder Aufteilung von Gemeinden
1 Die Vereinigung oder Aufteilung von Gemeinden bedürfen der Zustimmung
der betroffenen Stimmberechtigten und der Genehmigung durch die Landsgemeinde.
2 Bei Kirchgemeinden bedarf der Beschluss der Stimmberechtigten der Genehmigung durch den Landrat.
3 Für die Rückgängigmachung solcher Änderungen gilt das entsprechende
Verfahren.
Art. 122 Name und Wappen der Gemeinde
1 Die Gemeinde bestimmt ihren Namen und ihr Wappen.
2 Name oder Wappen der Gemeinde können durch Beschluss der Stimmberechtigten geändert werden, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den
Regierungsrat.
3 Die Kirchgemeinde bestimmt ihren Namen. Sie kann ein Wappen bestimmen.
Art. 123 Gemeindegrenzen
1 Benachbarte Gemeinden können mit Zustimmung ihrer Stimmberechtigten
eine Grenzbereinigung oder eine Grenzänderung vereinbaren. Die Grenzbereinigung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates, die Grenzänderung
der Genehmigung des Landrates.
2 Die Grenzänderung ist für Kirchgemeinden verbindlich, soweit deren Gebiet durch das Gebiet der Gemeinde bestimmt ist.
3 Will der Kanton mit einem benachbarten Kanton eine Grenzänderung
durchführen, muss er vorgängig die Zustimmung der betroffenen glarnerischen Gemeinde einholen.
Art. 124 Regelung offener Fragen
1 Lässt sich über das bei einer Vereinigung oder Aufteilung zu beachtende
Verfahren, über die Behandlung von Vermögen und Verbindlichkeiten, über
das Bürgerrecht oder über die Übergangsordnung zwischen den beteiligten
Gemeinden keine Einigung erzielen, kann jede Vorsteherschaft den Landrat
anrufen, der auf Antrag des Regierungsrates über die Einzelheiten der Vereinbarung entscheidet.
10. Aufsicht
Art. 125 Kantonale Aufsichtsbehörde
1 Die Gemeinden, Zweckverbände und öffentlich-rechtlichen Korporationen
sowie die Anstalten und Betriebe der kommunalen Körperschaften stehen
unter der Aufsicht des Regierungsrates.
2 Der Regierungsrat kann bestimmte Aufsichtsbefugnisse und namentlich
die Aufsicht über die öffentlich-rechtlichen Korporationen an das zuständige
Departement delegieren.
3 Vorbehalten bleiben Spezialvorschriften in Gesetz oder landrätlicher Verordnung, welche die Aufsicht über die Erfüllung kantonaler Aufgaben durch
die Gemeinden dem zuständigen Fachdepartement zuweisen.
Art. 126 Aufsichtsrechtliche Abklärungen, Umfang der Aufsicht
1 Die zuständige kantonale Stelle nimmt auf aufsichtsrechtliche Anzeige
(Art. 84 VRG) hin oder von Amtes wegen nähere Abklärungen vor, wenn:
a. klares Recht verletzt, Verfahrensvorschriften oder wichtige öffentliche Interessen missachtet werden; und
b. die Gemeinde die Angelegenheit nicht gemäss Artikel 133 selber
ordnet.
2 Der Aufsicht des Kantons unterliegen die Beschlüsse der Stimmberechtigten und die gesamte Tätigkeit der Behörden und der Verwaltung der kommunalen Körperschaften, Anstalten und Betriebe.
Art. 127 Aufsichtsmassnahmen
1 Der Regierungsrat und die ihm unterstehenden kantonalen Behörden sind,
soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, zuständig für:
a. Kontrollen und Untersuchungen;
b. Weisungen und Verfügungen;
c. die Aufhebung strittiger Verfügungen;
d. besondere Zwangsmassnahmen.
2 Die Gesetzgebung bestimmt zudem, welche Beschlüsse, Verträge und Verfügungen dem Regierungsrat oder einer andern kantonalen Aufsichtsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten sind.
Art. 128 Untersuchungen
1 Die kantonale Aufsichtsbehörde kann Einsicht in Akten nehmen, Berichte
der Behörden verlangen, Behördenmitglieder und Gemeindeangestellte befragen sowie auf andere geeignete Weise einen Sachverhalt abklären.
2 Der Aufsichtsbehörde sind ungeachtet von Geheimhaltungspflichten alle
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
3 Es ist insbesondere zu prüfen, ob die finanzhaushaltrechtlichen Grundsätze über die Steuerung des Haushalts und der Rechnungslegung eingehalten
werden. Das Departement ordnet andernfalls die erforderlichen Erhebungen
an und beantragt der Regierung die notwendigen Massnahmen.
Art. 129 Zwangsmassnahmen
1 Der Regierungsrat trifft die angemessenen Massnahmen zur Wiederherstellung oder Sicherung der gesetzlichen Ordnung in der Körperschaft.
2 Er schreitet insbesondere bei folgenden Tatbeständen ein:
a. die Verschuldung hat einen kritischen Wert erreicht oder steuert
auf einen solchen hin;
b. es wird ein Bilanzfehlbetrag ausgewiesen oder ein solcher ist aufgrund des negativen Trends bei der Selbstfinanzierung zu befürchten;
c. die Grundsätze der Haushaltsführung und der Rechnungslegung
werden in erheblicher Weise missachtet.
3 Gemeinden, welche einmalige oder wiederkehrende Ausgaben oder Einnahmenverzichte planen, die zu einem Anstieg der Verschuldung auf einen
kritischen Wert führen könnten, haben diese vorgängig der Aufsichtsstelle
zu melden.

## Art. 13 {#art_13}

Ersatzvornahme, Amtsenthebung
1 Der Regierungsrat kann anstelle eines Gemeindeorgans handeln oder
Ersatzvornahmen anordnen. Er kann insbesondere allgemeinverbindliche
Vorschriften erlassen, Verträge abschliessen und Beschlüsse über die Rechnung, das Budget und den Steuerfuss fassen.
2 Er kann ein Mitglied einer kommunalen Behörde des Amtes entheben,
wenn aus schwerwiegenden Gründen dessen Verbleiben im Amt den Interessen der Körperschaft schadet.
Art. 131 Zwangsverwaltung
1 Der Regierungsrat kann eine Gemeinde unter Zwangsverwaltung stellen,
wenn die Gemeinde dauernd die rechtlichen Verpflichtungen verletzt, sich
den Anordnungen des Regierungsrates beharrlich widersetzt oder durch das
Finanzgebaren die Zahlungsfähigkeit ernsthaft gefährdet.
2 Er ernennt für die Zwangsverwaltung einen oder mehrere Kommissäre und
setzt deren Befugnisse fest. Sobald es der Grund der Zwangsverwaltung erlaubt, werden Neuwahlen der Behörden durchgeführt.
Art. 132 Verfahren; Kosten
1 Der Regierungsrat hört die zuständigen Organe der Körperschaft an und
fordert sie zur Wiederherstellung oder Sicherung der gesetzlichen Ordnung
auf.
2 Er ordnet Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 129 und 131 nur soweit
und solange an, als sie geeignet und notwendig sind.
3 Die Gemeinde oder der Zweckverband tragen die Kosten der Massnahmen.
11. Rechtsschutz
Art. 133 Aufsichtsbehörden in der Gemeinde
1 Werden in einer Gemeinde Tatbestände gemäss Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe a festgestellt, so veranlasst das zuständige Gemeindeorgan die erforderlichen Abklärungen und trifft die notwendigen Massnahmen.
Art. 134 Beschwerde
1 Der Rechtsschutz gegen Verfügungen, Beschlüsse und Erlasse von Organen der Gemeinde, einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer öffentlich-rechtlichen Anstalt sowie dieser gegen sie gerichtete aufsichtsrechtliche Anordnungen bestimmt sich nach dem VRG.
