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provisions: 49
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# Volksschulgesetz

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt das Volkschulwesen, welches die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die Sonderschulung, die Sonderpädagogik, Zusatzangebote sowie die
Spezialdienste beinhaltet.
2 Die Volksschule gliedert sich in folgende Stufen:
a) Primarstufe mit Kindergarten und Primarschule;
b) Sekundarstufe I.
3 Die Stufen umfassen folgende Zyklen:
a) Zyklus 1: 1. und 2. Kindergartenjahr, 1. und 2. Primarklasse;
b) Zyklus 2: 3. bis 6. Primarklasse;
c) Zyklus 3: 1. bis 3. Klasse der Sekundarstufe I.

## § 2 {#par_2}

3 Grundsatz
1 Die öffentliche Volksschule ist politisch und religiös-weltanschaulich neutral.
Sie orientiert sich bei der Erziehung und Bildung an christlichen, humanistischen
und demokratischen Wertvorstellungen.
2 Sie gewährleistet allen Kindern und Jugendlichen ohne Rücksicht auf das Geschlecht, die Religion, die soziale und regionale Herkunft die gleichen Bildungschancen sowie gestützt auf den Grundsatz der integrativen Schule den Zugang zur
schulischen Bildung im Rahmen des individuellen Bildungsbedarfs.

## § 3 {#par_3}

Zweck
1 Die Volksschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine angemessene
Grundausbildung nach Massgabe ihrer Anlagen und Eignungen.
2 Sie fördert die Entwicklung zur selbstständigen, verantwortungsbewussten Persönlichkeit und schafft die Grundlagen für das Zusammenleben in Gesellschaft
und Demokratie, für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Lebenstüchtigkeit
sowie für verantwortungsvolles Verhalten gegenüber der Umwelt.
3 Im Rahmen ihres Bildungsauftrages unterstützt sie die Erziehungsberechtigten
auf partnerschaftliche Weise in der Erziehung.
611.2102

## § 4 {#par_4}

4 Recht auf Schulbesuch und Schulpflicht
1 Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht und die Pflicht, die öffentliche Volksschule zu besuchen. Vorbehalten bleibt der Besuch von privaten
Sonderschulen, anerkannten privaten Volksschulen und bewilligtem Privatunterricht.
2 Die Schulpflicht beginnt mit dem zweiten Kindergartenjahr und dauert grundsätzlich zehn Jahre, längstens jedoch bis zum Abschluss der Sekundarstufe I.
3 Der Schulrat kann Kinder und Jugendliche aus wichtigen Gründen vollständig
oder teilweise von der Schulpflicht befreien.

## § 5 {#par_5}

5 Schuleintritt
1 Kinder, die bis und mit 31. Mai das 5. Altersjahr vollenden, werden auf Beginn
des nächsten Schuljahres schulpflichtig.
2 Vollendet das Kind bis 31. Juli das 5. Altersjahr, ist es zum Schuleintritt berechtigt. Vollendet das Kind das 5. Altersjahr nach dem 31. März, können die
Erziehungsberechtigten es um ein Jahr in der Schulpflicht zurückstellen. Sie
haben ihren Entscheid um vorzeitigen Schuleintritt oder Rückstellung dem Schulrat bis 31. Januar schriftlich mitzuteilen.
3 Der Schulrat kann in besonderen Fällen auf Gesuch der Erziehungsberechtigten
einen früheren oder späteren Schuleintritt bewilligen. Sind Schulschwierigkeiten
voraussehbar, kann der Schulrat auf Antrag der Schulleitung den Eintritt in das
zweite Kindergartenjahr oder in die Primarschule jeweils um ein Jahr aufschieben.
4 Der Schulrat kann im Zusammenhang mit der früheren Aufnahme oder der
Rückstellung eine schulpsychologische Abklärung verlangen.

## § 6 {#par_6}

6 Schulaustritt
1 Schülerinnen und Schüler treten aus der Volksschule aus, wenn sie:
a) den Zyklus 3 abgeschlossen haben;
b) im laufenden Schuljahr das 18. Altersjahr erfüllen.
2 Ein vorzeitiger Austritt ist gestattet, wenn die Schülerin oder der Schüler in eine
weiterführende Schule übertritt oder zehn Schuljahre absolviert hat.
3 Aus wichtigen Gründen kann der Schulrat Schülerinnen und Schüler auf Gesuch
der Erziehungsberechtigten vorzeitig aus der Schulpflicht entlassen, frühestens
jedoch nach neun Schuljahren oder dem vollendeten 15. Altersjahr. Vorbehalten
bleibt der vorzeitige Austritt auf Grund eines disziplinarischen Ausschlusses.

## § 7 {#par_7}

7 Schulort
1 Die Schulpflicht ist in der Regel am Wohnsitz des Kindes zu erfüllen. Hält sich
ein Kind während der Schultage mehrheitlich ausserhalb seines Wohnsitzes auf,
ist die Schule an diesem Ort zu besuchen.
2 Der Schulrat kann auswärtigen Schulbesuch gestatten oder anordnen, wenn besondere Gründe es rechtfertigen. Der Schulrat des auswärtigen Schulortes muss
sein Einverständnis geben.
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3 Für auswärtigen Schulbesuch ist vom abgebenden Schulträger ein Schulgeld zu
entrichten. Das Schulgeld wird mit Beginn jedes neuen Schuljahres neu festgesetzt und entspricht den durchschnittlichen Kosten pro Schüler gemäss Gemeindefinanzstatistik des Vorjahres abzüglich Abschreibungen, Zinsen und Beitrag an
die Lehrerbesoldung.
4 Können sich die Schulträger nicht einigen, entscheidet das zuständige Departement.

## § 8 {#par_8}

8 Unentgeltlichkeit
1 Der Unterricht an der öffentlichen Volksschule ist unentgeltlich.
2 Lehrmittel und allgemeines Schulmaterial werden unentgeltlich zur Verfügung
gestellt. Für Verpflegung in der Schule oder an Schulanlässen können von den
Erziehungsberechtigten angemessene Beiträge erhoben werden.
3 Wo den Schülerinnen und Schülern der Schulweg nicht zugemutet werden kann,
sorgen die Schulträger auf eigene Kosten für eine angemessene Fahrgelegenheit.
4 Wenn es die Umstände erfordern, sorgen die Schulträger für die Mittagsverpflegung und Betreuung der Schülerinnen und Schüler. Die Schulträger beteiligen
sich an den Kosten.

## § 9 {#par_9}

9 Schulentwicklung
a) Allgemein
1 Der Schulträger ist dafür besorgt, dass sich seine Schulen weiterentwickeln.
2 Der Kanton unterstützt die Schulen in ihrer Schulentwicklung.
3 Schulentwicklungsprojekte sind zu befristen, fachlich zu begleiten und auszuwerten. Die Bewilligungsbehörde kann für die Durchführung von Schulentwicklungsprojekten von diesem Gesetz und von ihren Ausführungsvorschriften abweichende Sonderbestimmungen erlassen.
§ 9a 10 b) Zuständigkeiten
1 Für lokale Schulentwicklungsprojekte stellt der Schulrat Antrag beim zuständigen Amt. Nach Genehmigung durch das Amt kann das Schulentwicklungsprojekt
durchgeführt werden.
2 Schulentwicklungsprojekte, welche der Weiterentwicklung der Volksschulbildung auf kantonaler Ebene dienen, bedürfen der Bewilligung des Erziehungsrates.
3 Schulentwicklungsprojekte, die auf kantonaler Ebene Strukturänderungen bedingen oder Mehrkosten verursachen, bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates; der Erziehungsrat stellt ihm hierzu Antrag.

## § 10 {#par_10}

11 Qualitätssicherung und -entwicklung
1 Der Erziehungsrat legt ein Qualitätssystem zur Steuerung und Überwachung für
die Volksschule fest.
2 Die Schulen werden durch das zuständige Amt beaufsichtigt und unterstützt.
Das Amt kann Schulbeurteilungen durchführen und mit anderen Institutionen
zusammenarbeiten.
611.2104

## § 10a {#par_10a}

12 Datenbearbeitung
1 Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, Stellen und Personen dürfen
alle Personendaten bearbeiten, die sie für den Vollzug dieses Gesetzes benötigen.
2 Der Kanton kann in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und Bezirken eine
Datenplattform betreiben, in welcher sämtliche für den Vollzug dieses Gesetzes
notwendigen Daten gespeichert werden. Dabei können auch besonders geschützte
Personendaten im Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.
3 Das zuständige Departement erlässt die technischen und organisatorischen Vorschriften für den Datenaustausch über die zentrale Datenplattform unter der Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen und datensicherheitstechnischen
Grundsätze.

## § 10b {#par_10b}

13
II. Öffentliche Volksschule

## § 11 A. Schularten {#par_11}

14 Primarstufe
a) Kindergarten
1 Der Kindergarten ist Bestandteil des Zyklus 1. Er fördert die ganzheitliche Entwicklung der Kinder und bereitet sie auf die Primarschule vor.
2 Das Kindergartenangebot umfasst das erste und zweite Kindergartenjahr. Der
Besuch des ersten Kindergartenjahres ist freiwillig, der Besuch des zweiten Kindergartenjahres ist obligatorisch.
3 Der Besuch des Kindergartens gilt für die Erfüllung der Schulpflicht als ein
Schuljahr.
4 Der Erziehungsrat kann ausnahmsweise eine Gemeinde von der Pflicht zur Führung eines Kindergartens dispensieren und besondere Formen bewilligen.
§ 12 15 b) Primarschule
1 Die Primarschule (Zyklus 1 und 2) vermittelt den Kindern die Grundausbildung.
Sie führt die Kinder zum strukturierten Lernen, fördert sie in ihren Fähigkeiten,
ihrer Selbstständigkeit sowie in ihrem Gemeinschaftssinn und bereitet sie auf den
Übertritt in die Sekundarstufe I vor.
2 Die Primarschule umfasst sechs Jahre.
§ 13 16 c) Einführungsklasse
1 Die erste Primarklasse kann als Einführungsklasse über zwei Jahre geführt werden und gilt für die Erfüllung der Schulpflicht als ein Schuljahr.
2 Die Einführungsklasse ist ein Angebot für normalbegabte Kinder mit Entwicklungsverzögerungen.
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§ 14 17 d) Kleinklasse
1 Kinder mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen können in besonderen Klassen mit kleinerer Schülerzahl unterrichtet werden.
2 Die Schulträger können verschiedene Typen von Kleinklassen führen, insbesondere Klassen für lernbehinderte, verhaltensauffällige oder fremdsprachige Kinder.
3 Die Kleinklasse umfasst sechs Jahre.

## § 15 {#par_15}

18 Sekundarstufe I
a) Ziel und Dauer
1 In der Sekundarstufe I (Zyklus 3) werden die im Zyklus 1 und 2 erworbenen
Kompetenzen vertieft und erweitert sowie die Jugendlichen auf eine berufliche
oder eine weitere schulische Ausbildung vorbereitet.
2 Die Sekundarstufe I umfasst drei Jahre.
§ 16 19 b) Organisationsform
1 Die Schulen des Zyklus 3 werden als gesamtschulische Organisationsform geführt. Der Erziehungsrat regelt die Einzelheiten der Organisationsformen.
2 Innerhalb der Organisationsform sind die folgenden Profile anzubieten:
a) Profil A (erweiterte Anforderungen);
b) Profil B (Grundansprüche);
c) Profil C (Anstreben der Grundansprüche).
3 Es können besondere Klassen namentlich für lernbehinderte, verhaltensauffällige oder fremdsprachige Kinder geführt werden.
4 Der Bezirksrat legt auf Antrag des Schulrates die Organisationsform der Sekundarstufe I fest. Innerhalb eines Bezirkes sind verschiedene Organisationsformen
gestattet.

## § 17 {#par_17}

20 Sonderschule
Die kantonalen Heilpädagogischen Zentren gewährleisten die individuelle Bildung, Förderung und Erziehung geistig- und körperbehinderter sowie mehrfach
behinderter Kinder und Jugendlicher.

## § 18 B. Zusatzangebote 21 {#par_18}

22 Begabungsförderung
1 Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen oder Hochbegabungen
können namentlich durch folgende Massnahmen gefördert werden:
a) unterrichtliche Massnahmen in der Klasse;
b) schulorganisatorische Massnahmen wie frühzeitige Einschulung, Angebot von
Förderstunden, Überspringen einer Klasse, vorzeitiger Eintritt in die Mittelschule, Dispensation von gewissen Fächern;
c) Schulung in Sonderklassen.
2 Die Schulträger der Sekundarstufe I können Sonderklassen für Begabte in den
Bereichen Kunst und Sport führen.
611.2106
3 Besucht eine besonders begabte oder hochbegabte Schülerin oder ein besonders
begabter oder hochbegabter Schüler eine öffentlich anerkannte Sonderklasse,
leistet der abgebende Schulträger einen Schulgeldbeitrag, der dem Schulgeld gemäss § 7 entspricht und übernimmt die Transportkosten. Im Rahmen von interkantonalen Vereinbarungen legt der Regierungsrat den Schulgeldbeitrag der
Schulträger fest.
4 Der Kanton beteiligt sich im Rahmen des Pauschalbeitrags an den Schulkosten
des Schulträgers.

## § 19 {#par_19}

23 Tagesstrukturen
1 Die Schulträger können Tagesschulstrukturen anbieten.
2 Für die Benützung dieser Angebote sind von den Erziehungsberechtigten angemessene Beiträge zu erheben.

## § 20 C. Organisation {#par_20}

24 Schulträger
1 Die Gemeinden führen die Primarstufe. Sie sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Einführungsklassen und Kleinklassen zu führen.
2 Die Bezirke führen die Sekundarstufe I. Sie sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, besondere Klassen, bilinguale Klassen sowie Sonderklassen für Begabte
in den Bereichen Kunst und Sport zu führen.
3 Der Kanton ist Träger der Heilpädagogischen Zentren. Er kann weitere Sonderschulen anbieten, sofern ein entsprechendes Bedürfnis besteht.
4 Die Schulträger erbringen das Volksschulangebot selbst oder in Zusammenarbeit
mit anderen Schulträgern.

## § 21 {#par_21}

25 Schulkreise, Schulort
1 Das Angebot der Schulträger wird von einer oder mehreren Schuleinheiten erbracht.
2 Der Schulrat legt die Einzugsgebiete der einzelnen Schuleinheiten fest, so dass
die Schule unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Verhältnisse in
Bezug auf die Anzahl Schülerinnen und Schüler und die zur Verfügung stehenden
Einrichtungen wirkungsvoll geführt werden kann.
3 Die Sekundarstufe I ist in regionalen Mittelpunktschulen zu führen. Der Regierungsrat bezeichnet die Schulorte der Sekundarstufe I nach Anhören der Bezirke
und Gemeinden.
4 Der Regierungsrat bezeichnet die Zahl der kantonalen Sonderschulen und legt
die Schulorte fest.

## § 22 {#par_22}

26 Schule als pädagogische Organisation
1 Eine Schule umfasst als pädagogische Organisation eine oder mehrere betrieblich-organisatorische Schuleinheiten. Jede Schuleinheit ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben verantwortlich für die Gestaltung des Schullebens sowie die
Planung und Durchführung des Unterrichts.
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2 Die Schule sowie die Schuleinheiten werden von Schulleitungen geführt. Sind
mehrere Personen für die Schulleitung eingesetzt, wird einer Person die Hauptverantwortung übertragen. Die Schulleitungspersonen verfügen in der Regel über
einen anerkannten Ausbildungsabschluss gemäss § 49 sowie eine angemessene
Führungsausbildung.
3 Jede Schule verfügt über:
a) ein Organisationsstatut, das die Kompetenzzuweisung und die Organisation
der Schule regelt;
b) eine Schulentwicklungsplanung, welche die Leitideen, die mittelfristigen Projekte sowie die jährlichen Schwerpunkte der Schule festlegt;
c) ein Qualitätskonzept, das die Sicherung und Entwicklung der Schul- und
Unterrichtsqualität regelt.
4 Der Erziehungsrat kann ausnahmsweise besondere Organisationsformen für die
Schulleitung bewilligen.

## § 23 {#par_23}

27 Schulanlagen und Einrichtungen
1 Die Schulträger statten die Schulen mit geeigneten Räumen und Anlagen sowie
mit den zur Erreichung der Bildungsziele erforderlichen Einrichtungen aus.
2 Sie orientieren sich dabei an den Empfehlungen des Erziehungsrates bezüglich
Raumprogramm und Ausstattung.

## § 24 D. Schulbetrieb {#par_24}

Schuljahr
Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres.

## § 25 {#par_25}

28 Klassenzuteilung und -grösse
1 Der Schulrat bestimmt die Schulhauszuteilung für die Schülerinnen und Schüler. Er kann diese Aufgabe an die hauptverantwortliche Schulleitung delegieren.
2 Die zuständigen Schulleitungspersonen legen die Klassenzuteilung für die Schülerinnen und Schüler fest und weisen die Klassen den Lehrpersonen zu.
3 Der Regierungsrat legt nach Anhören des Erziehungsrates Richtzahlen für die
Klassengrössen in den einzelnen Schularten fest.

## § 26 {#par_26}

29 Blockzeiten
1 Die Blockzeiten umfassen mindestens vier Lektionen Unterricht an fünf Vormittagen für das zweite Kindergartenjahr und die Primarschule. Der Schulrat bestimmt den einheitlichen Beginn der Unterrichtszeiten und eine angemessene
Unterrichtspause. Er kann diese Aufgabe an die Schulleitung delegieren.
2 Die Schulleitung regelt bei Schulausfällen und unterrichtsfreien Zeiten innerhalb der festgelegten Blockzeiten die Betreuung für die betroffenen Kinder.
611.2108

## § 27 {#par_27}

Unterrichtsbetrieb
Der Erziehungsrat erlässt weitere Bestimmungen zum Unterrichtsbetrieb (Lehrplan, Lehrmittel, Lektionentafel, Beurteilung, jährliche und wöchentliche Unterrichtszeit, Ferien, Dispenswesen usw.).

## § 28 III. Sonderpädagogisches Angebot {#par_28}

30 Trägerschaft und Zweck
Die Bezirke und Gemeinden sorgen für das sonderpädagogische Angebot. Dieses
dient der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf.

## § 29 {#par_29}

31 Arten
1 Das sonderpädagogische Angebot umfasst integrative Förderung, Therapien und
besondere Klassen.
2 Integrative Förderung ist die gemeinsame Schulung der Schülerinnen und Schüler mit und ohne besonderen Bildungsbedarf durch die Regelklassenlehrpersonen,
unterstützt durch Fachpersonen.
3 Therapie ist die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen
pädagogisch-therapeutischen Bedürfnissen durch Fachpersonen.
4 Besondere Klassen sind ausserhalb der Regelklassen geführte Lerngruppen oder
Kleinklassen.
5 Der Regierungsrat regelt nach Anhören des Erziehungsrates Art und Umfang der
einzelnen Angebote sowie das Zuweisungsverfahren durch Verordnung.

## § 30 IV. Verstärkte sonderpädagogische Massnahmen 32 {#par_30}

33 Grundsatz
1 Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf, deren schulische Bedürfnisse nicht durch sonderpädagogische Massnahmen gemäss § 29 abgedeckt
werden können, haben für die Dauer der Schulpflicht Anspruch auf eine ihrem
Bildungsbedarf entsprechende verstärkte Massnahme.
2 Der Kanton ist zuständig für verstärkte Massnahmen. Er zieht die Wohnsitzgemeinden und die Bezirke zu angemessenen Leistungen bei.
3 Der Schulbesuch kann bereits ab vollendetem 4. Altersjahr ermöglicht und in
begründeten Fällen in Übereinstimmung mit der Bundesgesetzgebung über die
Invalidenversicherung bis zum 20. Altersjahr verlängert werden.
4 Kinder im Vorschulalter werden bis zum Schuleintritt im Rahmen der Heilpädagogischen Früherziehung pädagogisch-therapeutisch gefördert. Der Kanton beteiligt sich an den Kosten der Frühberatungs- und Therapiestellen, soweit deren
Aufwendungen nicht durch Dritte gedeckt werden. Einzelheiten regelt der Regierungsrat.
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## § 31 {#par_31}

34 Arten und Verfahren
1 Verstärkte Massnahmen zeichnen sich durch einzelne oder alle der folgenden
Merkmale aus:
a) lange Dauer;
b) hohe Intensität;
c) hoher Spezialisierungsgrad der Fachpersonen;
d) einschneidende Konsequenzen auf den Alltag, das soziale Umfeld oder den
Lebenslauf des Kindes.
2 Verstärkte Massnahmen erfolgen in kantonalen oder ausserkantonalen, öffentlichen oder privaten Institutionen, als Einzelunterricht oder als integrierte Sonderschulung im Rahmen der Volksschule.
3 Das zuständige Amt legt im Einzelfall die verstärkten Massnahmen und den
Durchführungsort unter Einbezug des Schulträgers und der Erziehungsberechtigten fest. Stehen für die verstärkten Massnahmen gleichwertige Institutionen zur
Verfügung, ist der kostengünstigeren Lösung der Vorzug zu geben.
4 Der Regierungsrat regelt nach Anhören des Erziehungsrates das Verfahren und
die Zuweisung zu verstärkten Massnahmen durch Verordnung.

## § 32 {#par_32}

35 Kostentragung
1 Die Wohnsitzgemeinde leistet einen Beitrag an die verstärkten Massnahmen von
Kindern aus der Gemeinde. Die Kostenbeteiligung gilt für die Primarstufenjahre
sowie für die nachobligatorischen Schuljahre.
2 Der Bezirk leistet einen Beitrag an die verstärkten Massnahmen von Kindern aus
dem Bezirk. Die Kostenbeteiligung gilt für die Schuljahre der Sekundarstufe I.
3 Der Beitrag für verstärkte Massnahmen im separativen Setting entspricht pro
Kind und Schuljahr der Hälfte des Durchschnittswerts der kantonalen Aufwendungen pro Sonderschulkind. Der Beitrag für verstärkte Massnahmen im integrativen
Setting entspricht pro Kind der Hälfte der zusätzlichen Aufwendungen für das
integrierte Kind. Keine Kostenbeteiligung gilt bei der Heilpädagogischen Früherziehung.
4 Die Erziehungsberechtigten leisten Beiträge an die Kosten von Verpflegung und
Unterkunft, Diese werden vom Regierungsrat festgelegt.
5 Der Kanton trägt die Kosten der verstärkten Massnahmen, die nach Abzug aller
Beiträge verbleiben.

## § 33 V. Spezialdienste {#par_33}

36 Kantonale Spezialdienste
1 Der Kanton führt folgende Abteilungen für spezielle Dienste:
a) Schulpsychologie;
b) Logopädie;
c) Schulgesundheit.
2 Der Regierungsrat legt die Organisation und die Aufgaben dieser Dienste fest.
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## § 34 {#par_34}

37 Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst
1 Die Schulträger sorgen für den schulärztlichen und den schulzahnärztlichen
Dienst und tragen die entsprechenden Kosten.
2 Die Untersuchungen und Impfungen der Schülerinnen und Schüler sind freiwillig. Sie sind unentgeltlich, sofern sie im Rahmen von Reihenuntersuchungen
und -impfungen durchgeführt werden.
3 Die Bereitstellung der Impfstoffe übernimmt der Kanton.

## § 34a {#par_34a}

38 Medizinische Daten
a) Bearbeitung
1 Der für die Untersuchungen und Behandlungen zuständige Spezialdienst ist
berechtigt, Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten zu bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz und
seinen Vollzugserlassen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die Daten können
analog oder digital geführt werden. Sie sind regelmässig zu aktualisieren.
2 Es werden folgende schützenswerte Personendaten bearbeitet:
a) Gesundheitszustand;
b) Sozialversicherungsnummer;
c) Art und Resultat der Untersuchung oder Behandlung;
d) Impfdaten;
e) Informationen der Erziehungsberechtigten;
f) Informationen der Lehrpersonen;
g) Informationen und Aussagen des Schulkindes.
3 Der Zugriff auf die schützenswerten Personendaten ist auf den zuständigen Spezialdienst beschränkt. Er kann diese Daten an die von den Erziehungsberechtigten
gemeldeten Medizinalpersonen und bei Schulwechsel an die neu zuständigen
Dienste weitergeben. Der Datenaustausch mit anderen Spezialdiensten ist im Einzelfall zulässig.
§ 34b 39 b) Verantwortliches Organ
1 Die Schulleitung bewahrt die Daten während der Schulpflicht sicher auf. Die
Aufbewahrung kann an den zuständigen Dienst übertragen werden.
2 Die medizinischen Daten werden nach Ende der obligatorischen Schulpflicht
den Erziehungsberechtigten auf Verlangen ausgehändigt und sonst vernichtet.
3 Der zuständige Dienst kann Ergebnisse der Untersuchungen in anonymisierter
Form für statistische Erhebungen nutzen.

## § 35 {#par_35}

40 Schulsozialdienst
1 Die Schulträger können einen Schulsozialdienst anbieten.
2 Der Schulsozialdienst berät Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte,
Schulleitungen, Lehrpersonen und Schulbehörden bei schwierigen Schulsituationen und Problemen im Schulalltag.
3 Die Kosten dieses Dienstes trägt der Schulträger.
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## § 36 {#par_36}

Zustimmungserfordernis
Abklärungen durch Spezialdienste bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Verweigern diese die Zustimmung, kann der Schulrat eine entsprechende Abklärung anordnen.

## § 37 VI. Schülerinnen und Schüler {#par_37}

Grundsätze
1 Der Unterricht orientiert sich an der Entwicklung der Schülerinnen und Schüler.
Diese sind zur Mitarbeit verpflichtet.
2 Schülerinnen und Schüler sind über schulische Fragen und ihren Leistungsstand angemessen zu informieren.

## § 38 {#par_38}

Pflichten
1 Schülerinnen und Schüler haben den Unterricht und die als obligatorisch erklärten Schulveranstaltungen zu besuchen.
2 Sie tragen angemessen Verantwortung für den eigenen Lernprozess. Sie haben
sich anständig und rücksichtsvoll zu verhalten, so dass der Lernprozess der andern nicht behindert wird.
3 Sie haben Weisungen und Anordnungen von Lehrpersonen und Behörden zu befolgen.

## § 39 {#par_39}

41 Disziplinarordnung
a) Disziplinarmassnahmen
1 Gegen Schülerinnen und Schüler, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass
gibt, können folgende Disziplinarmassnahmen angeordnet werden:
a) Verwarnung;
b) zusätzliche Hausaufgaben;
c) zusätzliche Arbeit ausserhalb der Unterrichtszeit;
d) schriftlicher Verweis;
e) …;
f) Wegweisen aus der Lektion oder aus der besonderen Veranstaltung;
g) Ausschluss von einer besonderen Veranstaltung;
h) Versetzung in eine andere Klasse oder in eine andere Schule;
i) Vorübergehender Ausschluss vom Unterricht;
j) Ausschluss aus der Schule.
2 Der vorübergehende Unterrichtsausschluss kann mehrmals angeordnet werden.
Insgesamt darf der Ausschluss vom Unterricht nicht mehr als acht Wochen pro
Schuljahr betragen.
3 Bei einem vorübergehenden Ausschluss sorgen die Erziehungsberechtigten für
eine angemessene Beschäftigung. Die Schülerin oder der Schüler hat den verpassten Schulstoff in eigener Verantwortung aufzuarbeiten. Allfällige Kosten tragen die Erziehungsberechtigten.
611.21012
4 Während den ersten neun Jahren der obligatorischen Schulpflicht ist der Ausschluss aus der Schule mit der Anordnung einer anderen geeigneten Schulung zu
verbinden.
§ 40 b) Zuständigkeit
1 Die Lehrpersonen sind befugt, Disziplinarmassnahmen gemäss § 39 Abs. 1
Bst. a bis f zu verfügen.
2 Die Schulleitung kann Disziplinarmassnahmen gemäss § 39 Abs. 1 Bst. a bis i
verfügen.
3 Der Schulrat kann die Disziplinarmassnahme gemäss § 39 Abs. 1 Bst. j verfügen.
§ 41 42 c) Verfahren
1 Die Lehrperson kann Disziplinarmassnahmen auch mündlich anordnen, soweit
die Schriftform nicht vorgegeben ist. Die Schülerin oder der Schüler ist vorher
anzuhören. Die Erziehungsberechtigten sind über angeordnete Disziplinarmassnahmen zu benachrichtigen.
2 Die Disziplinarmassnahmen gemäss § 39 Abs. 1 Bst. g bis j werden schriftlich
verfügt. Den Erziehungsberechtigten ist vor Erlass einer Disziplinarverfügung das
rechtliche Gehör zu gewähren.
3 Die Kindesschutzbehörde ist von der Schulleitung über Disziplinarmassnahmen
gemäss § 39 Abs. 1 Bst. i und j zu benachrichtigen. Sie hat im Rahmen des Kindesschutzes entsprechende Abklärungen zu treffen und die nötigen Massnahmen
einzuleiten.
4 Für Tatbestände, die dem schweizerischen oder kantonalen Strafgesetz unterliegen, gelten die Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung. Solche
Fälle hat die Lehrperson der Schulleitung zur Weiterleitung an die zuständige
Untersuchungsbehörde zu melden.
§ 42 d) Einzug von Gegenständen
Die Schulleitung und die Lehrpersonen sind berechtigt auf dem Schulgelände, an
Schulanlässen und –veranstaltungen, Waffen, waffenähnliche Gegenstände, sowie
Gegenstände, die der geistigen und körperlichen Entwicklung der Schülerinnen
und Schüler schaden oder den Unterricht stören können, wegzunehmen. Weggenommene Gegenstände sind zur Rückgabe an die Erziehungsberechtigten bis
Ende des Schuljahres bereitzuhalten.

## § 43 {#par_43}

Schulweg
1 Die Schülerinnen und Schüler stehen auf dem Schulweg unter der Verantwortung der Erziehungsberechtigten. Vorbehalten bleibt der vom Schulträger organisierte Transport.
2 Der Schulträger ist verantwortlich für eine angemessene Verkehrssicherheit der
regelmässig begangenen Schulwege.
3 Die Kosten von baulichen und anderen Massnahmen für die Sicherung des
Schulweges werden zwischen dem Schulträger und dem Strassenträger entsprechend der Interessenlage verteilt. Lässt sich über die Kostenverteilung keine Einigung erzielen, kommt § 55 Abs. 2 des Strassengesetzes zur Anwendung.
611.210SRSZ 1.2.2025 13
4 Abs. 2 und Abs. 3 gehen § 52 Abs. 2 des Strassengesetzes vor.

## § 44 VII. Erziehungsberechtigte {#par_44}

Zusammenarbeit und Information
1 Schulbehörden, Schulleitung, Lehrpersonen, Fachpersonen und Erziehungsberechtigte arbeiten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten in Erziehung und Bildung
zusammen.
2 Die Erziehungsberechtigten werden regelmässig in geeigneter Weise über wichtige Schulangelegenheiten und über das Verhalten und die Leistungen ihres Kindes informiert.

## § 45 {#par_45}

Mitwirkung
Die Erziehungsberechtigten können sich an der Gestaltung der Schule und des
schulischen Umfeldes beteiligen. Art und Umfang der Mitwirkung legt das Organisationsstatut fest.

## § 46 {#par_46}

Rechte und Pflichten
1 Die Erziehungsberechtigten tragen die Verantwortung für den regelmässigen
Schulbesuch und die Einhaltung der schulischen Pflichten ihres Kindes.
2 Die Erziehungsberechtigten werden bei wichtigen Fragen und Entscheiden, die ihr
Kind betreffen, einbezogen. Sie haben für Gespräche und weitere Kontakte zur Verfügung zu stehen. Sie können Einsicht in die Schulakten ihres Kindes verlangen.
3 Die Erziehungsberechtigten können nach Absprache mit der Lehrperson oder der
Schulleitung Besuche im Unterricht ihrer Kinder abhalten, soweit der Schulbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.

## § 47 {#par_47}

43 Verletzung der Pflichten
Vom Schulrat verwarnt oder mit Ordnungsbusse von Fr. 300.-- bis Fr. 5000.-- bestraft wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) ein Kind ohne Bewilligung vom Unterricht fernhält;
b) ein Kind nicht in die Schule oder Klasse schickt, in die es eingeteilt ist;
c) ein Kind in eine nicht bewilligte Privatschule schickt (§ 69);
d) ein Kind ohne Bewilligung privat unterrichten lässt (§ 69).
e) das Gespräch oder den Kontakt mit der Schule verweigert.

## § 48 VIII. Lehrpersonen {#par_48}

Anstellung
Das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen an der öffentlichen Volksschule wird
im Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule44 geregelt.
611.21014

## § 49 {#par_49}

Ausbildungsabschluss
1 Wer als Lehrperson an der Volksschule unterrichten will, benötigt einen nach
internationalem oder interkantonalem Recht anerkannten Ausbildungsabschluss.
Der Erziehungsrat kann weitere Ausbildungsabschlüsse anerkennen.
2 Der Erziehungsrat bestimmt, welche Ausbildungsabschlüsse für die einzelnen
Schularten und für die Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen
pädagogischen Bedürfnissen vorausgesetzt sind.

## § 50 {#par_50}

45 Lehrbewilligung
1 Der Erziehungsrat kann ausnahmsweise einer Person, die über keinen anerkannten und vorausgesetzten Ausbildungsabschluss verfügt, eine dauernde oder befristete Lehrbewilligung erteilen, wenn ihre Befähigung anderswie ausgewiesen ist.
2 Er kann die Kompetenz zur Erteilung von Lehrbewilligungen ganz oder teilweise
an das zuständige Amt übertragen.

## § 51 {#par_51}

Verbot der Lehrtätigkeit
1 Der Erziehungsrat untersagt einer Lehrperson, die ihre Verpflichtungen in schwer
wiegender Weise missachtet, sich grober Verfehlungen schuldig gemacht oder sich
den Anforderungen ihres Berufs nicht gewachsen gezeigt hat, die Lehrtätigkeit an
den öffentlichen und privaten Volksschulen im Kanton.
2 Auf Gesuch hin kann der Erziehungsrat der Lehrperson die Lehrtätigkeit wieder
bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass die Ursachen entfallen sind, die
zum Verbot der Lehrtätigkeit geführt haben.
3 Der Erziehungsrat informiert die Schulträger und die zuständige interkantonale
Stelle über Beschlüsse nach Absatz 1 und 2.

## § 52 {#par_52}

Mitwirkung
1 Die Lehrerschaft ist berechtigt, sich insbesondere im Rahmen von Vernehmlassungsverfahren zu wichtigen schulischen Fragen zu äussern.
2 Sie kann für die Arbeit in Kommissionen und Fachgruppen beigezogen werden.
3 Zwischen dem zuständigen Departement und Vertretungen der Lehrerorganisationen finden regelmässige Gespräche statt.

## § 53 {#par_53}

Gestaltung des Unterrichts
Die Lehrpersonen gestalten im Rahmen ihres Auftrages einen pädagogisch, fachlich und didaktisch ausgewiesenen Unterricht, der den Erfordernissen der Bildungsziele, des Lehrplans und des Lernprozesses entspricht.
611.210SRSZ 1.2.2025 15
IX. Organe des Kantons
§ 54 1. Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über das Volksschulwesen aus.
2 Er ist ermächtigt, mit anderen Kantonen sowie öffentlichen und privaten Institutionen Vereinbarungen im Schulwesen abzuschliessen und finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
3 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen.
§ 55 2. Erziehungsrat
a) Aufgaben und Kompetenzen
1 Der Erziehungsrat übt die unmittelbare Aufsicht über das Volksschulwesen aus.
2 Er erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen, soweit
dazu nicht ausdrücklich der Regierungsrat ermächtigt ist.
3 Er nimmt Stellung zu Entwürfen der vom Regierungsrat zu erlassenden Vorschriften, sofern sie pädagogisch bedeutende Fragen betreffen.
4 Er hat Beschlüsse, die erhebliche finanzielle Folgen haben, dem Regierungsrat
zur Genehmigung vorzulegen.
§ 56 b) Organisation
1 Der Erziehungsrat besteht aus sieben bis neun Mitgliedern. Der Vorsteher oder
die Vorsteherin des zuständigen Departements gehört dem Erziehungsrat von
Amtes wegen als Präsident oder Präsidentin an.
2 Das zuständige Departement besorgt das Sekretariat des Erziehungsrates.
§ 57 c) Kommissionen
Der Erziehungsrat kann ständige oder nicht ständige Kommissionen für besondere
Aufgaben bestellen.
§ 58 46 3. Departement und Amt
1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement:
a) leitet das gesamte Volksschulwesen des Kantons;
b) nimmt für den Regierungsrat und den Erziehungsrat die Aufsicht über das
Volksschulwesen wahr;
c) entscheidet über vorübergehende Schulschliessungen oder andere erforderliche Massnahmen aufgrund wichtiger Gründe oder einer besonderen Lage und
trifft die erforderlichen Anordnungen.
2 Das zuständige Amt vollzieht die Volksschulgesetzgebung, soweit dieses Gesetz
oder die Vollzugsbestimmungen nichts anderes vorsehen.
611.21016
§ 59 47 4. Schulleitung
1 Für Schulen, die vom Kanton geführt werden, stellt das zuständige Amt eine
Schulleitung an. Es legt deren Aufgaben und Kompetenzen fest.
2 Die Schulleitung hat die Lehrpersonen in wichtigen Schulplanungs- und Schulentwicklungsfragen anzuhören.
X. Organe der Gemeinden und Bezirke
§ 60 48 1. Bezirks- und Gemeinderat
1 Der Bezirks- bzw. Gemeinderat legt das kommunale Volksschulangebot auf Antrag des Schulrates und unter Berücksichtigung der kantonalen Vorgaben fest.
2 Neben den durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben obliegen ihm insbesondere:
a) Beschaffung der finanziellen Mittel;
b) Festlegung der Anzahl Klassen und Lehrerstellen;
c) Anstellung der hauptverantwortlichen Schulleitung;
d) Erstellung, Betrieb, Ausrüstung und Unterhalt der Anlagen für das Schulangebot.
3 Der Bezirks- bzw. Gemeinderat kann mit anderen Bezirken oder Gemeinden Vereinbarungen über die gemeinsame Führung von Volksschulangeboten beschliessen. Der Schulrat ist vorher anzuhören.
§ 61 2. Schulrat
a) Wahl
Der Bezirksrat wählt für den Bezirk und der Gemeinderat wählt für die Gemeinde
einen Schulrat, dem mindestens fünf Mitglieder angehören.
§ 62 49 b) Vertretungen
1 Die Lehrerschaft ist im Schulrat mit Sitz und Stimme vertreten.
2 Die hauptverantwortliche Schulleitung hat mit beratender Stimme Einsitz im
Schulrat. Sie hat das Recht, dem Schulrat in allen das Schulwesen betreffenden
Angelegenheiten Antrag zu stellen.
§ 63 50 c) Aufgaben und Kompetenzen
1 Der Schulrat übt die unmittelbare Aufsicht über die vom Schulträger geführten
Schulen aus. Er ist für die strategischen Belange der Schule zuständig und vertritt
die Schule nach aussen. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht einem anderen
Organ des Schulträgers zugewiesen sind.
2 Der Schulrat hat das Recht, dem Bezirksrat oder dem Gemeinderat in allen das
Schulwesen betreffenden Angelegenheiten Antrag zu stellen.
611.210SRSZ 1.2.2025 17
3 Neben den durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben obliegen ihm
namentlich:
a) Festlegung der Organisation der Schule;
b) Genehmigung des Qualitätskonzepts;
c) Genehmigung der Schulentwicklungsplanung;
d) Genehmigung des Budgetentwurfs für die Volksschule zuhanden des Bezirks-
oder Gemeinderates;
e) Kontrolle über die Einhaltung der bewilligten Kredite;
f) Anstellung der weiteren Schulleitungspersonen;
g) Anstellung des Lehrpersonals gemäss Personalrecht, soweit er diese Aufgabe
nicht der hauptverantwortlichen Schulleitung überträgt;
h) Anstellung des übrigen Personals im Schulumfeld;
i) Aufsicht und Beurteilung der hauptverantwortlichen Schulleitungen;
j) Schul- und Infrastrukturplanung;
k) Entscheid über Schülertransport und Schülerverpflegung sowie schulergänzende Angebote;
l) Erlass von Hausordnungen.
§ 64 d) Schulratspräsidium
In dringenden Fällen kann das Schulratspräsidium Verfügungen und Entscheide
treffen. Diese sind dem Schulrat an der nächsten Sitzung zur Genehmigung zu
unterbreiten.
§ 65 51 3. Schulleitung
a) Hauptverantwortliche Schulleitung
1 Die hauptverantwortliche Schulleitung ist dem Schulrat unterstellt.
2 Sie ist für die operativen Belange der Schule zuständig. Unter dem Vorbehalt der
Zuständigkeit des Schulrates ist sie für die pädagogische, administrative und personelle Leitung und Führung der Schule sowie die Schulentwicklungsplanung
verantwortlich.
3 Ihr obliegen namentlich folgende Aufgaben:
a) Planung und Gestaltung des Angebotes der Schule;
b) Beratung des Schulrates;
c) Erstellung des Budgetentwurfs zuhanden des Schulrates und Verwaltung der
zugeteilten finanziellen Mittel;
d) Information des Schulrates und innerhalb der Schule;
e) Öffentlichkeitsarbeit;
f) Anstellung des Lehrpersonals gemäss Personalrecht, soweit diese Aufgabe an
sie übertragen wurde;
g) Beurteilung und Förderung der weiteren Schulleitungspersonen, der unterstellten Lehrpersonen und des übrigen Personals im Schulumfeld;
h) Koordination der Weiterbildung der Lehrpersonen;
i) Erarbeitung und Umsetzung des Qualitätskonzepts;
j) Aufsicht über die Einhaltung der Schulpflicht.
611.21018
§ 65a 52 b) Weitere Schulleitungspersonen
1 Die weiteren Schulleitungspersonen sind der hauptverantwortlichen Schulleitung unterstellt. Unter dem Vorbehalt der Zuständigkeit der hauptverantwortlichen Schulleitung sind sie für die pädagogische, administrative und personelle
Leitung und Führung einer Schuleinheit sowie für deren Schulentwicklungsplanung verantwortlich.
2 Den Schulleitungspersonen obliegen namentlich folgende Aufgaben innerhalb
der Schuleinheit:
a) Planung und Gestaltung des Angebotes;
b) Umsetzung des Qualitätskonzepts;
c) Erstellung des Budgetentwurfs und Verwaltung der zugeteilten finanziellen
Mittel;
d) Information;
e) Mitwirkung bei Personalgeschäften insbesondere bei der Personalauswahl;
f) Beurteilung und Förderung der unterstellten Lehrpersonen und des übrigen
Personals im Schulumfeld;
g) Koordination der Weiterbildung der unterstellten Lehrpersonen.
3 Die hauptverantwortliche Schulleitung kann weitere Aufgaben an die Schulleitungspersonen delegieren.
XI. Finanzen
§ 66 Grundsatz
Kanton, Bezirke und Gemeinden tragen die Kosten der Volksschulen, des Sonderpädagogischen Angebots und der Spezialdienste, soweit sie Träger sind und die
Rechtsordnung keine Ausnahmen vorsieht.
§ 67 53 Kantonsbeiträge
1 Der Kanton richtet den Bezirken und Gemeinden für die Kosten gemäss § 66
einen Pauschalbeitrag pro Schulkind aus.
2 Der Pauschalbeitrag pro Schulkind wird anhand der Lohnsumme in den Bereichen Kindergarten, Primarstufe, Sekundarstufe I, sonderpädagogisches Angebot
und Schulleitung auf Grund der letzten abgeschlossenen Rechnung der Gemeinden und dem sich daraus ergebenden gewichteten Durchschnittswert aller Gemeinden ermittelt.
3 Der Pauschalbeitrag pro Schulkind beträgt 50 Prozent des ermittelten gewichteten Durchschnittswertes aller Gemeinden. Für die Bezirke gilt die Regelung zur
Berechnung des Pauschalbeitrages sinngemäss. Der Regierungsrat setzt den Pauschalbeitrag jährlich fest.
§ 68 54 Beiträge der Bezirke und Gemeinden
1 Die Wohnsitzgemeinden und die Bezirke leisten gemäss § 32 Beiträge an die
Sonderschulung.
611.210SRSZ 1.2.2025 19
2 Die Schulträger tragen die Kosten für den Unterricht in Spital- und Klinikschulen. Sie leisten Beiträge an den Einzelunterricht von Kindern, die aus gesundheitlichen Gründen für längere Zeit die öffentliche Schule nicht besuchen können.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
XII. Private Volksschulen
§ 69 Bewilligung
1 Die Führung privater Volksschulen und der Besuch von Privatunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht bedürfen einer Bewilligung.
2 Der Erziehungsrat umschreibt die Bewilligungsvoraussetzungen.
3 Die Bewilligungen für private Volksschulen erteilt der Erziehungsrat. Den Besuch
von Privatunterricht bewilligt das zuständige Amt. Die Bewilligungen können mit
Auflagen und Bedingungen versehen werden.
§ 70 Aufsicht
1 Die privaten Volksschulen und der Privatunterricht stehen unter Aufsicht des
zuständigen Amtes.
2 Die Bewilligungsinstanz kann Lehrpersonen, die an Privatschulen unterrichten
oder Privatunterricht erteilen, bei schweren Pflichtverletzungen das Unterrichten
untersagen.
§ 71 Beiträge
1 Die Schulträger können Trägern von privaten Volksschulen Beiträge ausrichten,
wenn ihr Angebot dem öffentlichen Interesse entspricht und sie dem Gemeinwesen erhebliche Schullasten abnehmen.
2 Der Beitrag der Schulträger pro Schulkind darf die Hälfte des gewichteten
Durchschnittswerts der Kosten pro Schulkind nach Gemeindefinanzstatistik nicht
überschreiten.
§ 72 Weitere Leistungen
Schülerinnen und Schüler, die eine private Volksschule besuchen oder privat unterrichtet werden, haben in gleichem Mass Anspruch auf Leistungen der kantonalen Spezialdienste wie die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Volksschule.
XIII. Verfahrens-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 73 1. Verfahren und Rechtsschutz
1 Der Regierungsrat ist Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen und Entscheide
des Erziehungsrates, der in § 45 Abs. 1 Bst. b und c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes55 bezeichneten Instanzen sowie der Schulräte.
611.21020
2 Der Schulrat ist Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der Schulleitung.
3 Verfahren und Rechtsmittel richten sich im Weiteren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
§ 74 2. Übergangsbestimmungen
a) Schuleintritt (§ 5)
Die Schulträger haben den neuen Stichtag für den Schuleintritt gestaffelt innert
zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Erlasses einzuführen. Es gelten folgende
Stichtage:
1. Schuljahr 2006/2007: 31. Mai
2. Schuljahr 2007/2008: 30. Juni
3. Schuljahr 2008/2009: 31. Juli
§ 75 b) Schulversuche (§ 9)
Vor Inkrafttreten dieses Erlasses bewilligte Schulversuche werden nach bisherigem Recht weitergeführt.
§ 76 c) Berufsvorbereitungsschule
Die Bezirke führen die Berufsvorbereitungsschule, die als Schulart der Volksschule nicht mehr vorgesehen ist, solange weiter, bis ein entsprechendes Angebot
auf der Sekundarstufe II vorhanden ist. Solange die Berufsvorbereitungsschule als
Schulart der Volksschule geführt wird, gilt die Volksschulgesetzgebung und der
Kantonsbeitrag wird im bisherigen Rahmen geleistet.
§ 77 56 Teilrevision 2023
1 Gesuche für Baubeiträge für Schulanlagen und Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. Oktober 202357 hängig sind, werden nach bisherigem Recht behandelt.
2 Gesuche gelten als hängig, wenn eine Beitragszusicherung für den Kantonsbeitrag vorliegt.
§ 78 3. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird die Verordnung über die Volksschulen
vom 25. Januar 197358 aufgehoben.
2 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
a) Verordnung über die Bibliotheken vom 20. Oktober 198359
§ 7
wird aufgehoben.
611.210SRSZ 1.2.2025 21
b) Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule
vom 27. Juni 200260
§ 26 Weiterbildung
a) Grundsatz
§ 26a b) Begriffe
1 Die Weiterbildung dient der Erweiterung der Kenntnisse und Fähigkeiten der
Schulleitungen, Lehrpersonen und Schuleinheiten. Sie trägt zur Optimierung der
Unterrichts- und Schulqualität bei.
2 Mit einer Zusatzausbildung erwerben Lehrkräfte zusätzliche berufliche Qualifikationen.
3 Der Schulträger kann Lehrkräften unter besonderen Voraussetzungen eine Intensivweiterbildung gewähren.
§ 26b c) Finanzierung
1 An die Kurskosten der Lehrerweiterbildung und der Intensivweiterbildung leistet
der Kanton Beiträge.
2 Der Regierungsrat kann an die Kosten der Zusatzausbildung der Lehrpersonen
Kantonsbeiträge ausrichten.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
§ 26c d) Auftragsurlaub
1 Die Anstellungsbehörden können Lehrkräfte zur Ausführung bestimmter Aufträge vom Unterricht beurlauben.
2 Die Besoldung während des Urlaubs geht zu Lasten des Auftraggebers.
§ 47 Kantonsbeiträge
Die Beitragsleistung nach der Verordnung über die Volksschule setzt voraus, dass
die Schulträger diese Verordnung einhalten und die Anstellungsverträge mit den
Lehrpersonen und Stellvertretungen sofort nach Abschluss dem zuständigen Departement einreichen. Der Regierungsrat kürzt oder verweigert die Beitragsleistungen, wenn die Beitragsvoraussetzungen nicht eingehalten werden.
Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 48
wird aufgehoben.
§ 79 61 5. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens.62
611.21022
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. Juni 2012
Die Gemeinden haben spätestens ab dem Schuljahr 2017/18 den Zweijahreskindergarten gemäss § 11 Abs. 2 anzubieten.
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
21-38 mit Änderungen vom 28. März 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-115g), vom 18. November
2009 (JV, GS 22-82ak), vom 14. September 2011 (Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, GS 23-14k), vom 28. Juni 2012 (GS 23-45), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 27. Mai 2020 (GS 26-15), vom 27. April 2022
(KiBeG, GS 26-77b), vom 23. November 2022 (GS 26-92) und vom 25. Oktober 2023 (Gesetz
über den Finanzausgleich, GS 27-19g).
2 Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 23. November 2022.
3 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
4 Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
5 Abs. 1 und in der Fassung vom 27. Mai 2020; Abs. 3 in der Fassung vom 23. November 2022.
6 Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2022.
7 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 23. November 2022.
8 Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
9 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 aufgehoben am 23. November 2022.
10 Neu eingefügt am 23. November 2022.
11 Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
12 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 23. November 2022.
13 Aufgehoben am 23. November 2022.
14 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
15 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November 2022
16 Überschrift, Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 23. November 2022.
17 Überschrift in der Fassung vom 23. November 2022.
18 Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2022.
19 Überschrift in der Fassung vom 28. Juni 2012; Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu
eingefügt am 23. November 2022.
20 Abs. 1 in der Fassung vom 28. Juni 2012.
21 Gliederungstitel in der Fassung vom 23. November 2022.
22 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 23. November 2022.
23 Abs. 1 in der Fassung vom 27. April 2022.
24 Abs. 3 in der Fassung vom 28. Juni 2012; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November
2022.
25 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
26 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
27 Abs. 2 in der Fassung vom 25. Oktober 2023.
28 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
29 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
30 Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2022.
31 Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
32 Haupttitel in der Fassung vom 23. November 2022.
33 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung vom 23. November 2022.
34 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 23. November
2022.
35 Überschrift, Abs. 1 bis 5 in der Fassung vom, Abs. 6 aufgehoben am 23. November 2022.
36 Abs. 1 in der Fassung vom 28. Juni 2012.
37 Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
38 Neu eingefügt am 23. November 2022.
39 Neu eingefügt am 23. November 2022.
40 Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
41 Abs.1 Bst. e aufgehoben am 23. November 2022.
611.210SRSZ 1.2.2025 23
42 Abs. 4 in der Fassung vom 18. November 2009; Abs. 3 in der Fassung vom 23. November
2022.
43 Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2022.
44 SRSZ 612.110.
45 Abs. 2 neu eingefügt am 23. November 2022.
46 Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2022.
47 Fassung vom 28. Juni 2012.
48 Abs. 2 Bst. c und d, Abs. 3 in der Fassung vom, Abs. 2 Bst. e aufgehoben am 23. November
2022.
49 Abs. 2 in der Fassung vom 23. November 2022.
50 Abs. 3 Bst. c bis j in der Fassung vom, Bst. k und l neu eingefügt am 23. November 2022.
51 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 23. November 2022.
52 Neu eingefügt am 23. November 2022.
53 Abs. 3 in der Fassung vom 25. Oktober 2023
54 Abs. 1 in der Fassung vom 28. Juni 2012.
55 SRSZ 234.110.
56 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Oktober 2023.
57 GS 27-19.
58 GS 16-221.
59 SRSZ 672.110 (GS 17-743).
60 SRSZ 612.110 (GS 20-306).
61 Überschrift, Abs.1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
62 1. August 2006 (Abl 2006 1058); Änderungen vom 28. März 2007 am 1. Januar 2008 (Abl
2007 2398), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), vom 14. September
2011 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2962), vom 28. Juni 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012
2124), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 27. Mai 2020 am
1. Januar 2021 (Abl 2020 2154), vom 23. November 2022 am 1. August 2023 (Abl 2023 659),
vom 27. April 2022 am 1. Juni 2024 (Abl 2023 2178) und vom 25. Oktober 2023 am 1. Januar
2025 (Abl 2024 1044) in Kraft getreten.
