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title: "Reglement der Rekurskommission des Justizrates"
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provisions: 25
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# Reglement der Rekurskommission des Justizrates

## Art. 1 {#art_1}

Bezeichnung
1 Die Rekurskommission des Justizrates (nachfolgend: Rekurskommission)
wird ReKoJ abgekürzt.

## Art. 2 {#art_2}

Sitz
1 Die Rekurskommission hat ihren Sitz in Sitten.
2 Sie kann an jedem anderen Ort auf Walliser Kantonsgebiet tagen, Beweise
abnehmen und verhandeln; ausserhalb des Kantonsgebiets handelt sie unter Mitwirkung der dort zuständigen Behörde.
3 Die Adresse für jegliche Korrespondenz an die Rekurskommission ist das
berufliche Domizil des Präsidenten (nachfolgend: Präsidium). Diese wird auf
der in Artikel 21 des vorliegenden Reglements erwähnten Website veröffentlicht.
1) Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts, oder der
Funktion in gleicher Weise für Frau und Mann.

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_3}

Konstituierung
1 Die Rekurskommission wird vom Grossen Rat gewählt und konstituiert sich
selbst.
2 Sie bestimmt insbesondere ihren Präsidenten sowie ihren Vizepräsidenten
(nachfolgend: Vizepräsidium) mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder und
Suppleanten.
3 Die Wahlen finden am Anfang der 4 Jahre statt, für welche die Kommission
gewählt wird, oder wenn nötig während der Laufzeit.
4 Das Präsidium und das Vizepräsidium werden für eine Amtsdauer von 2
Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

## Art. 4 {#art_4}

Kollegialbehörde
1 Die Rekurskommission übt die Befugnisse aus, die ihr durch das Gesetz
als Kollegialbehörde übertragen werden.
2 Sie tagt mit 3 Mitgliedern.
3 Auf administrativer Ebene verabschiedet sie insbesondere den Jahresbericht, das Budget und die Jahresrechnung, die sie dem Grossen Rat unterbreitet.
4 Sie entscheidet über alle wichtigen administrativen und organisatorischen
Fragen.

## Art. 5 {#art_5}

Präsidium
1 Das Präsidium vertritt die Rekurskommission. Es handelt in ihrem Namen
und leitet die Sitzungen.
2 Wenn der Präsident verhindert ist, wird er durch den Vizepräsidenten oder
ein anderes Mitglied vertreten.

## Art. 6 {#art_6}

Suppleanten
1 Die Suppleanten ersetzen, mit Stimmrecht, verhinderte Mitglieder.

## Art. 7 {#art_7}

Verwaltungsaufgaben
1 Das Präsidium übernimmt die Verwaltungsaufgaben der Rekurskommission. Es kann diese Aufgaben einem anderen Mitglied oder einem Mitarbeitenden der Rekurskommission übertragen.
2 Wenn es das Präsidium aufgrund der Sache für angebracht hält, kann es
gewisse Aufgaben wie Sekretariats- oder Buchhaltungsarbeiten durch externe Dienstleister ausführen lassen.
3 Zu den Verwaltungsarbeiten gehören:
a) Erstellung des Jahresberichts;
b) Erstellung des Budgets und der Jahresrechnung;
c) Zahlungsverkehr;
d) Inkasso der Verfahrenskosten;
e) Ausrichtung der Entschädigungen an die Mitglieder und Mitarbeitenden der Rekurskommission durch das zahlungspflichtige Gemeinwesen.
4 Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

## Art. 8 {#art_8}

Ernennung und Mitarbeit der Gerichtsschreiber
1 Die Rekurskommission ernennt die Gerichtsschreiber auf Antrag des Präsidiums.
2 Sie berät in Anwesenheit des Gerichtsschreibers, der für die Behandlung
des Geschäfts bestimmt wurde. Dieser hat beratende Stimme und beteiligt
sich an der Vorbereitung des Entscheidentwurfs.
3 Die Entscheide werden vom Präsidenten, einem Mitglied oder dem zugeteilten Gerichtsschreiber unterzeichnet.

## Art. 9 {#art_9}

Sitzungen
1 Die Sitzungen der Rekurskommission finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

## Art. 10 {#art_10}

Aktenführung
1 Für jede Akte wird ein Verfahrensprotokoll geführt.
2 Die Akten werden nach Jahr nummeriert.
3 Die Verfahrensprotokolle, die Entscheide sowie die Dokumente der Rekurskommission werden gemäss den Grundsätzen des Staatsarchivs für die
Dokumentenverwaltung archiviert.

## Art. 11 {#art_11}

Datenschutz und Datensicherung
1 Das Präsidium stellt die Speicherung, die Sicherheit und den Schutz der
von der Rekurskommission bearbeiteten Daten sicher.
2 Es regelt die Zugangsrechte gemäss dem Gesetz über die Information der
Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA).
2 Verfahren

## Art. 12 {#art_12}

Anwendbares Recht
1 Sofern im vorliegenden Reglement nichts anderes vorgesehen ist, richtet
sich das Verfahren vor der Rekurskommission nach dem Gesetz über das
Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
2 Die Entscheide können auf dem Zirkularweg getroffen werden, sofern kein
teilnehmendes Mitglied eine Beratung in einer Sitzung verlangt.
3 Tarif

## Art. 13 {#art_13}

Grundsätze und Definitionen
1 Für die Instruktion und die Entscheide der Rekurskommission wird eine
Gebühr erhoben und es werden die dabei verursachten Auslagen in Rechnung gestellt.
2 Die Gebühr deckt die von der Rekurskommission erbrachten Handlungen.
3 Die Auslagen setzen sich aus den von der Rekurskommission an Dritte für
bestimmte Vorgänge überwiesenen Beträgen zusammen. Sie umfassen insbesondere die Honorare der Sachverständigen, die Zeugenentschädigungen und andere durch die Beweiserhebung verursachte Kosten. Diese kommen zur Gebühr hinzu.
4 Die Höhe der Gebühr und der Auslagen wird von der Rekurskommission
im verfahrensabschliessenden Entscheid festgelegt.

## Art. 14 {#art_14}

Gebühr
1 Die Gebühr liegt zwischen mindestens 200 Franken und maximal 5'000
Franken.
2 Wenn es besondere Umstände rechtfertigen, kann die Rekurskommission
eine Gebühr unterhalb der Untergrenze oder bis zum Doppelten der Obergrenze nach Absatz 1 vorsehen.
3 Die Höhe der Gebühr wird unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des
Umfangs der erforderlichen Arbeiten sowie dem Interesse der Parteien an
der Sache sowie der Komplexität festgelegt.

## Art. 15 {#art_15}

Kostenvorschuss
1 Die Gebühr kann von der beschwerdeführenden Partei als Vorschuss eingefordert werden.
2 Wenn für die Rekurskommission auf Antrag einer Partei, insbesondere im
Rahmen der Beweiserhebung, Kosten anfallen, kann die beschwerdeführende Partei verpflichtet werden, dafür einen Vorschuss zu leisten.

## Art. 16 {#art_16}

Kanzleigebühr
1 Die Erhebung von Kanzleigebühren bleibt vorbehalten, insbesondere für
die Abgabe von Kopien oder Bescheinigungen, die Einsicht in Akten einer
erledigten Sache, die Mitteilung von Entscheiden oder für Auskünfte und
Nachforschungen in den Archiven.
4 Entschädigungen der Mitglieder der Rekurskommission

## Art. 17 {#art_17}

Sitzungsgelder
1 Für die Teilnahme an den Sitzungen erhalten die Mitglieder und die Suppleanten der Rekurskommission sowie die Gerichtsschreiber eine Entschädigung von 700 Franken pro Tag, 350 Franken pro Halbtag und 80 Franken
pro Stunde, bis zu 3 Stunden.
2 Als halbtägige Sitzung gilt jede Sitzung von höchstens 4 Stunden.
3 Die Reisezeit vom Wohnort zum Ort der Beratungen wird voll angerechnet.

## Art. 18 {#art_18}

Entschädigungen für andere Arbeiten
1 Alle anderen Arbeiten wie Aktenstudium, Instruktionen, Berichte, Stellungnahmen und administrative Tätigkeiten werden mit 80 Franken pro Stunde
entschädigt.

## Art. 19 {#art_19}

Reisekosten und andere Auslagen
1 Reisekosten und andere im Rahmen der Aufgaben der Rekurskommission
gerechtfertigte Auslagen werden auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten
rückerstattet.
2 Zusätzlich werden rückerstattet:
a) die Kosten für die Nutzung des öffentlichen Verkehrs in der 1. Klasse;
b) Mittag- und Abendessen: 26 Franken pro Mahlzeit;
c) Übernachtung einschliesslich Frühstück: 180 Franken.

## Art. 20 {#art_20}

Abrechnung
1 Die Anspruchsberechtigten reichen dem Präsidium jährlich bis spätestens
am 30. November die Abrechnung ihrer Kosten (Arbeitsstunden und Auslagen) ein, das die Abrechnungen prüft und visiert.
2 Das Präsidium erstellt innerhalb derselben Frist die Abrechnung der eigenen Arbeitsstunden und Auslagen, die intern vom Vizepräsidenten geprüft
und visiert werden.
3 Das Präsidium übermittelt dem zahlungspflichtigen Gemeinwesen spätestens am 31. Dezember des laufenden Jahres eine Jahresabrechnung.
5 Information, Vertretung und Übermittlung des Jahresberichts

## Art. 21 und der Jahresrechnung {#art_21}

Führen der Website und Veröffentlichung der Entscheide
1 Die Rekurskommission verfügt über eine Website auf Deutsch und auf
Französisch. Auf dieser werden kostenlos Informationen zur Zusammensetzung der Rekurskommission, ihren Aktivitäten und den anwendbaren
Rechtsgrundlagen zur Verfügung stellt.
2 Die Entscheide der Rekurskommission werden in der Originalsprache veröffentlicht. In der Regel werden sie anonymisiert.

## Art. 22 {#art_22}

Vertretung und interne Information
1 Das Präsidium vertritt die Rekurskommission gegen aussen und informiert
die Öffentlichkeit, sofern notwendig, über die behandelten Angelegenheiten.
2 Das Präsidium stellt die Verbindung zu Legislative, Exekutive und Judikative sicher.
3 Das Präsidium stellt den Mitgliedern der Rekurskommission die zur Erfüllung ihrer richterlichen Tätigkeit notwendigen Informationen zur Verfügung.

## Art. 23 {#art_23}

Übermittlung des Berichts und der Jahresrechnung
1 Das Präsidium übermittelt dem Grossen Rat spätestens Ende Februar den
Jahresbericht und die Jahresrechnung.
6 Register der Interessenbindungen

## Art. 24 {#art_24}

Grundsatz
1 Die Mitglieder, Suppleanten und Gerichtsschreiber der Rekurskommission
veröffentlichen ihre Interessenbindungen.

## Art. 25 {#art_25}

Inhalt
1 Das Register der Interessenbindungen der Mitglieder, Suppleanten und
Gerichtsschreiber der Rekurskommission enthält folgende Informationen:
a) ihre haupt- und nebenberufliche(n) Tätigkeit(en), allenfalls ihr(e)
Arbeitgeber;
b) ihre Zugehörigkeit zu Führungs- und Aufsichtsgremien von Körperschaften, Unternehmen, Anstalten oder Stiftungen des privaten und
des öffentlichen Rechts;
c) die Funktionen, die sie in Kommissionen oder anderen Organen der
Eidgenossenschaft, eines Kantons, einer Gemeinde oder im Rahmen
einer interkantonalen oder interkommunalen Zusammenarbeit ausüben;
d) ihre politische Zugehörigkeit.
2 Allfällige Änderungen sind umgehend zu melden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
28.05.2021 30.07.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-105
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 28.05.2021 30.07.2021 Erstfassung RO/AGS 2021-105
