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title: "Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden"
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provisions: 13
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# Verordnung über die Rechnungslegung der Bürgergemeinden und der Burgergemeinden

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Bürgergemeinden und die Burgergemeinden sowie für die waldrechtlichen Revierverbände als Zweckverbände. *
2 Die Burgerkorporationen unterstehen dieser Verordnung nicht.
§ 2 * Grundsätze der Rechnungslegung
1 Für die Rechnungslegung gelten folgende Grundsätze:
a. Jährlichkeit: Budget und Jahresrechnung werden für 1 Kalenderjahr erstellt; waldrechtliche Zweckverbände können in den Statuten vorsehen,
dass sich die Jährlichkeit nach dem Forstjahr richtet.
b. Klarheit: Die Konten sind eindeutig und vollständig zu bezeichnen.
c. Vollständigkeit: Alle Finanzvorfälle und Buchungstatbestände werden in
der Buchhaltung aufgezeichnet.
d. Wahrheit: Alle wirtschaftlichen Sachverhalte sind korrekt zu erfassen und
zu verarbeiten.
e. Bruttoverbuchung: Die Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben ist
unzulässig.
1) SGS 100
2) SGS 180
2 180.13
f. Buchungszeitpunkt: Einnahmen und Ausgaben sind zum Zeitpunkt zu
verbuchen, zu dem sie geschuldet sind.
g. Rechnungsabgrenzung: Zahlungsvorgänge, denen eine Leistung über
mehrere Rechnungsperioden zugrunde liegt oder die ein anderes Rechnungsjahr betreffen, sind zeitlich abzugrenzen.
§ 3 * Gliederung der Rechnungslegung
1 Es werden die Erfolgsrechnung und die Bilanz geführt.
2 Es gilt der Kontenrahmen gemäss Anhang. Die Finanz- und Kirchendirektion
(kurz: Direktion) erstellt eine Wegleitung zum Rechnungsmodell.
3 Die Körperschaften dürfen bei besonderen Verhältnissen den Kontenrahmen
erweitern. Die Erweiterung bedarf der Bewilligung der Direktion.
4 Die Bürgergemeinden können anstelle des Kontenrahmens gemäss Anhang
den Kontenrahmen, der für die Einwohnergemeinden gilt, anwenden. Eine einmal erfolgte Anwendung ist definitiv.
2 Bilanz *
§ 4 * Bilanz
1 Die Bilanz weist die Aktiven und die Passiven aus.
2 Die Aktiven umfassen:
a. das Finanzvermögen;
b. das Verwaltungsvermögen;
c. die Zweckfinanzierungen;
d. den Bilanzfehlbetrag.
3 Die Passiven umfassen:
a. das Fremdkapital;
b. die Zweckfinanzierungen;
c. das Eigenkapital.

## § 5 {#par_5}

Aktiven
1 Das Finanzvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die nicht der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienen. Die Anlage von Vermögenswerten
ist nur in risikoarme Anlagen zulässig. *
2 Das Verwaltungsvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienen.
3 Die Zweckfinanzierungen bestehen aus den Vorschüssen für Spezialfinanzierungen. Diese weisen den Bilanzfehlbetrag der spezialfinanzierten Aufgaben
aus. *
3 180.13

## § 6 {#par_6}

Passiven
1 Das Fremdkapital besteht aus den Schulden und Verpflichtungen.
2 Die Zweckfinanzierungen bestehen aus den Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen, den Fonds und den Vorfinanzierungen. *
3 Das Eigenkapital zeigt die Reserven an.

## § 7 {#par_7}

Bewertungsgrundsätze
1 Die Aktiven werden zu ihrem Beschaffungs-, Herstellungs- oder Übertragungswert bilanziert. Dabei sind die Abschreibungen sowie allfällige Wertberichtigungen zu berücksichtigen.
2 Vermögenswerte, die für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben nicht
mehr benötigt werden, sind zum Buchwert vom Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen zu übertragen.
3 Vermögenswerte des Finanzvermögens, die für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben benötigt werden, sind zum Buchwert vom Finanzvermögen ins
Verwaltungsvermögen zu übertragen.
3 Erfolgsrechnung *
§ 8 * Erfolgsrechung
1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode. Ihr Saldo verändert das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag.

## § 9 {#par_9}

Abschreibungen auf dem Finanzvermögen
1 Die Vermögenswerte des Finanzvermögens sind nach kaufmännischen
Grundsätzen abzuschreiben.

## § 10 {#par_10}

Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen
1 Das Verwaltungsvermögen unterliegt der Abschreibungspflicht. Die Abschreibung erfolgt pauschal auf dem Restbuchwert zu Beginn des Rechnungsjahres.
2 Die Abschreibungssätze betragen bei Mobilien, Maschinen und Fahrzeugen
20 % und bei den übrigen Vermögenswerten 10 %.
3 Wald, der nach der Wirksamkeit dieser Verordnung erworben worden ist, ist
mit 10 % abzuschreiben.

## § 11 {#par_11}

Spezialfall der Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen
1 Die Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu bewerten.
4 180.13

## § 12 {#par_12}

Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen
1 Es können zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen vorgenommen werden.
2 Bei kurzlebigen Vermögenswerten soll über zusätzliche Abschreibungen eine
Abschreibungsdauer angestrebt werden, die der Nutzungsdauer entspricht.

## § 13 {#par_13}

Abschreibung des Bilanzfehlbetrags
1 Ein Bilanzfehlbetrag unterliegt der Abschreibungspflicht. Er ist längstens innert 5 Jahren abzuschreiben.

## § 14 {#par_14}

Interne Verrechnungen
1 Verwaltungsinterne Leistungen, die für Spezialfinanzierungen erfolgen, sind
als interne Verrechnungen auszuweisen.
2 Übrige verwaltungsinterne Leistungen können als interne Verrechnungen
ausgewiesen werden.
3 Als verrechenbare Leistungen gelten Personal- und Sachaufwendungen sowie Kapitaldienste.
4 Investitionsrechnung
§ 15 * Investitionsrechnung
1 Die Körperschaften können eine Investitionsrechnung führen. Für diese gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung der
Einwohnergemeinden vom 14. Februar 20123) sowie, vorbehalten § 3 Abs. 4,
der Kontenrahmen gemäss Anhang.
5 Zweckfinanzierungen *

## § 16 {#par_16}

Spezialfinanzierung
1 Durch Gemeindeversammlungsbeschluss kann vorgesehen werden, besonders bezeichnete Aufgaben gesondert zu finanzieren und als Spezialfinanzierungen zu führen. *
2 Die Spezialfinanzierungen müssen mittelfristig ausgeglichen sein. Die übrigen
Bestimmungen dieser Verordnung gelten sinngemäss.
3) SGS 180.10
5 180.13
§ 17 * Fonds
1 Durch Gemeindeversammlungsbeschluss können Fonds vorgesehen werden.
Fonds bestehen aus zweckgebundenen Mitteln.
§ 18 * Privatrechtliche Zweckbindungen
1 Mittel, die aufgrund des Privatrechts zweckgebunden sind und keinem Fonds
zugewiesen werden können, sind als Privatrechtliche Zweckbindungen auszuweisen.

## § 19 {#par_19}

Vorfinanzierung
1 Für künftige, besonders bezeichnete Investitionsvorhaben können Mittel als
Vorfinanzierungen bestimmt werden, sofern dadurch kein Bilanzfehlbetrag entsteht.
2 Die Vorfinanzierung ist spätestens aufzulösen, wenn das Vorhaben realisiert
ist. Die Auflösung erfolgt mittels zusätzlicher Abschreibungen.
3 Sie verfällt, wenn die Durchführung des Vorhabens nicht innert der nächsten
5 Rechnungsjahre seit der letztmaligen Einlage in die Vorfinanzierung beschlossen wird.
6 Ausgaben
§ 20 * Budget
1 Für die ungebundenen Ausgaben ist das Budget die Rechtsgrundlage, sie für
die bezeichnete Funktion während des Rechnungsjahres zu tätigen. Vorbehalten bleibt § 21.
§ 21 * Übertragung und Verschiebung
1 In begründeten Fällen dürfen nicht oder nur teilweise ausgegebene, ungebundene Budgetbeträge noch während eines halben Jahres nach Ablauf des
Rechnungsjahres für den bezeichneten Zweck ausgegeben werden (Übertragung).
2 Durch Gemeindeversammlungsbeschluss kann vorgesehen werden, dass ungebundene Budgetbeträge für einen anderen als den bezeichneten Zweck ausgegeben werden dürfen (Verschiebung). Der Gemeindeversammlungsbeschluss legt die erlaubten Verschiebungsmöglichkeiten fest. Eine Verschiebungsmöglichkeit über die zweistellige Kontenrahmenfunktion hinaus ist unzulässig.
6 180.13

## § 22 {#par_22}

Sondervorlage *
1 Die Sondervorlage ist die Rechtsgrundlage, den festgelegten Betrag für den
bezeichneten Zweck auszugeben.
2 Der im Rechnungsjahr auszugebende Teilbetrag ist ins Budget aufzunehmen. *
7 ... *
§ 23 * …
8 Budget *
§ 24 * Budget
1 Das Budget umfasst die Erfolgsrechnung. Es ist nach dem Kontenrahmen zu
gliedern.
2 Es enthält:
a. die Ergebnisübersicht;
b. den Zusammenzug von Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung nach
Arten;
c. den Zusammenzug von Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung nach
Funktionen;
d. das funktional gegliederte Detailbudget der Erfolgsrechnung, welches die
Zahlen des aktuellen und des vorangehenden Budgets sowie der letzten
Jahresrechnung enthält;
e. die Anträge der verwaltenden und vollziehenden Behörde.
§ 25 * …
§ 26 * Verspäteter Beschluss des Budgets
1 Unterlässt es die Gemeindeversammlung, das Budget bis zum 31. Dezember
zu beschliessen, so ist die verwaltende und vollziehende Behörde ermächtigt,
die für ihre Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben vorzunehmen.
7 180.13
9 Jahresrechnung
§ 27 * Jahresrechnung
1 Die Jahresrechnung umfasst die Bilanz und die Erfolgsrechnung. Sie ist nach
dem Kontenrahmen zu gliedern.
2 Sie enthält:
a. die Ergebnisübersicht mit dem Finanzierungsausweis;
b. die Angabe über die Verwendung eines Ertragsüberschusses;
c. die gemäss des Budgets gegliederte Erfolgsrechnung;
d. den Zusammenzug der Bilanz;
e. die Detailrechnung der Bilanz;
f. die Abschreibungstabelle;
g. das Verzeichnis über die Sondervorlagen mit Angabe der ausgegebenen
Teilbeträge;
h. das Verzeichnis des Verwaltungsvermögens ohne Strassen, Anlagen und
Waldparzellen;
i. das Verzeichnis der Anlagen des Finanzvermögens;
k. das Verzeichnis der mittel- und langfristigen Schulden;
l. das Verzeichnis der Eventualverpflichtungen und -guthaben;
m. die Anträge der verwaltenden und vollziehenden Behörde.
§ 27a * …
§ 28 Verwendung eines Ertragsüberschusses
1 Ein Ertragsüberschuss der Jahresrechnung kann als Einlage in das Eigenkapital, für zusätzliche Abschreibungen oder für Einlagen in Vorfinanzierungen
verwendet werden.
§ 29 Passation der Jahresrechnung *
1 Die Bürgergemeinden reichen die Jahresrechnung mit sämtlichen Verzeichnissen spätestens 2 Wochen nach dem Gemeindeversammlungsbeschluss
dem Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion ein. *
2 Fristgerecht eingereichte Jahresrechnungen, zu denen die Direktion bis zum
30. September keinen Bericht erstattet hat, haben passiert.
§ 30 * Aufbewahrungsfristen
1 Die Dokumente der Rechnungslegung sind wie folgt aufzubewahren:
a. das Budget und die Jahresrechnung dauernd;
b. die Kontenblätter während 20 Jahren;
8 180.13
c. die Belege während 10 Jahren.
10 Globalbudgetierung
§ 31 Globalbudgetierung
1 Durch Gemeindeversammlungsbeschluss kann die Globalbudgetierung eingeführt werden.
2 Die Globalbudgetierung beinhaltet:
a. die Beschreibung aller oder einiger Aufgaben als Produkte;
b. * die Zusammenfassung verwandter Produkte zu Produktegruppen, welche
einem oder mehreren Konten der funktionalen Gliederung der Erfolgsrechnung entsprechen müssen;
c. die Verbindung der Produktegruppen mit einem Leistungsauftrag sowie
mit einem Globalbudget;
d. die Befugnis der verwaltenden und vollziehenden Behörde, die Beträge
der einzelnen Konten innerhalb des Globalbudgets zu verschieben oder
auf das neue Rechnungsjahr zu übertragen;
e. die Vornahme von Wirksamkeitsprüfungen.
§ 32 Zuständigkeiten
1 Die verwaltende und vollziehende Behörde ist zuständig für:
a. die Beschreibung der Produkte und deren Zusammenfassung zu Produktegruppen;
b. den Entwurf der zugehörigen Leistungsaufträge und Globalbudgets;
c. die Vornahme der Wirksamkeitsprüfungen.
2 Die Gemeindeversammlung ist zuständig für:
a. die Genehmigung der Produkte, der Produktegruppen und der Leistungsaufträge;
b. die Beschlussfassung über die Globalbudgets.
3 Durch Gemeindeversammlungsbeschluss können alle oder einzelne Aufgaben gemäss Abs. 1 auf die Gemeindeversammlung übertragen werden.
§ 33 * Budget und Jahresrechnung
1 Die Gemeindeversammlung beschliesst das Budget und die Jahresrechnung
in der Form der Globalbudgets. Umfassen diese nicht die ganze Erfolgsrechnung, ist der restliche Teil in der Form des Kontenrahmens zu beschliessen.
2 Das Budget und die Jahresrechnung sind in der Form gemäss Abs. 1 einzureichen. Zudem sind sie vollständig in der Form des Kontenrahmens einzureichen.
9 180.13
11 Rechnungsprüfungskommission
§ 34 * Aufgaben
1 Die Rechnungsprüfungskommission prüft die Rechnungslegung, berät gegebenenfalls finanzielle Einzelgeschäfte vor, begutachtet das Budget und prüft
die Jahresrechnung.
2 Sie prüft insbesondere die Buchführung, den Rechnungsabschluss sowie die
Einhaltung der Gesetzes- und Verordnungsvorschriften.
3 Die Budgetbegutachtung umfasst namentlich folgende Aufgaben:
a. Überprüfung des Budgets und seiner Beilagen hinsichtlich Richtigkeit und
Rechtmässigkeit;
b. finanzpolitische Würdigung des Budgets hinsichtlich der Tragbarkeit und
der Erreichung eines auf die Dauer ausgeglichenen Finanzhaushalts.
4 Die Prüfung der Jahresrechnung umfasst namentlich folgende Aufgaben:
a. Kontrolle der Jahresrechnung und seiner Beilagen hinsichtlich der Einhaltung der Rechnungslegungsgrundsätze sowie der Rechtmässigkeit;
b. Prüfung der Dokumente, die mit der Rechnungsführung zusammenhängen.
5 Die Direktion erstellt eine Wegleitung für die Rechnungsprüfungskommissionen.
§ 35 * Berichterstattung, Anzeige
1 Vor dem Versand an die Gemeindeversammlung unterbreitet die Rechnungsprüfungskommission ihren Bericht der verwaltenden und vollziehenden Behörde zur Kenntnis und räumt dieser die Möglichkeit ein, ihr gegenüber dazu Stellung zu nehmen.
2 Stellt die Rechnungsprüfungskommission bei ihrer Tätigkeit eine möglicherweise strafbare Handlung fest, reicht sie Strafanzeige ein.
12 Schlussbestimmungen
§ 36 Bewertungskorrekturen
1 Auf die Wirksamkeit dieser Verordnung hin:
a. ist in der Bestandesrechnung der Wald mit CHF 1.– pro memoria zu bewerten;
b. können Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens, für die eine Bewertungskorrektur angezeigt ist, mit CHF 1.– pro memoria bewertet werden.
2 Die Bewertungskorrektur hat in einem Schritt per 31. Dezember 1999 bzw.
per 31. Dezember 2000 zu erfolgen und ist nur bilanzwirksam.
10 180.13
3 Die Bewertungskorrektur des Waldes ist über den Forstreservefonds und,
wenn dieser erschöpft ist, über das Eigenkapital vorzunehmen. Forstreserevefonds, die nach der Bewertungskorrektur nicht erschöpft sind, sind aufzulösen,
und deren Mittel ins Eigenkapital oder in einen Fonds gemäss § 17 zu überführen.
§ 37 Einführung des neuen Rechts
1 Die Direktion kann für einzelne Bürger- oder Burgergemeinden auf deren Antrag hin diese Verordnung für das Rechnungsjahr 2000 als erstmals wirksam
erklären.
2 Für die übrigen Körperschaften wird diese Verordnung für das Rechnungsjahr
2001 erstmals wirksam.
§ 38 Änderung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 24. November 19984) über den Finanzhaushalt und das
Rechnungswesen der Gemeinden (Gemeindefinanzverordnung) wird wie folgt
geändert: ...5)
§ 39 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Auf den 1. Januar 2001 hin werden aufgehoben:
a. die Regierungsratsverordnung vom 5. Juli 19776) über das Rechnungswesen der Gemeinden,
b. das Reglement vom 18. Juli 19787) über den Kontenrahmen der Bürgergemeinden.
§ 40 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
4) GS 33.414, SGS 180.10
5) GS 33.810
6) GS 26.468, SGS 180.11
7) GS 26.772, SGS 180.111
11 180.13
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
12.10.1999 01.01.2000 Erlass Erstfassung GS 33.0801
26.06.2012 01.01.2014 Titel 7 aufgehoben 37.993
26.06.2012 01.01.2014 Erlasstitel geändert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 Ingress geändert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 1 Abs. 1 geändert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 2 totalrevidiert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 3 totalrevidiert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 Titel 2 geändert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 4 totalrevidiert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 5 Abs. 1 geändert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 5 Abs. 3 geändert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 6 Abs. 2 geändert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 Titel 3 geändert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 8 totalrevidiert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 15 totalrevidiert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 Titel 5 geändert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 16 Abs. 1 geändert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 17 totalrevidiert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 18 totalrevidiert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 20 totalrevidiert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 21 totalrevidiert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 22 Titel geändert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 22 Abs. 2 geändert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 22 Abs. 2 aufgehoben GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 22 Abs. 2 aufgehoben GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 23 aufgehoben GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 Titel 8 geändert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 24 totalrevidiert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 25 aufgehoben GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 26 totalrevidiert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 27 totalrevidiert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 27a aufgehoben GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 29 Titel geändert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 29 Abs. 1 geändert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 30 totalrevidiert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 31 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 33 totalrevidiert GS 37.993
26.06.2012 01.01.2014 § 34 totalrevidiert GS 37.993
12 180.13
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
26.06.2012 01.01.2014 § 35 totalrevidiert GS 37.993
03.12.2024 01.01.2025 § 29 Abs. 1 geändert GS 2024.060
13 180.13
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 12.10.1999 01.01.2000 Erstfassung GS 33.0801
Erlasstitel 26.06.2012 01.01.2014 geändert GS 37.993
Ingress 26.06.2012 01.01.2014 geändert GS 37.993
§ 1 Abs. 1 26.06.2012 01.01.2014 geändert GS 37.993
§ 2 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993
§ 3 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993
Titel 2 26.06.2012 01.01.2014 geändert GS 37.993
§ 4 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993
§ 5 Abs. 1 26.06.2012 01.01.2014 geändert GS 37.993
§ 5 Abs. 3 26.06.2012 01.01.2014 geändert GS 37.993
§ 6 Abs. 2 26.06.2012 01.01.2014 geändert GS 37.993
Titel 3 26.06.2012 01.01.2014 geändert GS 37.993
§ 8 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993
§ 15 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993
Titel 5 26.06.2012 01.01.2014 geändert GS 37.993
§ 16 Abs. 1 26.06.2012 01.01.2014 geändert GS 37.993
§ 17 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993
§ 18 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993
§ 20 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993
§ 21 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993
§ 22 26.06.2012 01.01.2014 Titel geändert GS 37.993
§ 22 Abs. 2 26.06.2012 01.01.2014 aufgehoben GS 37.993
§ 22 Abs. 2 26.06.2012 01.01.2014 geändert GS 37.993
§ 22 Abs. 2 26.06.2012 01.01.2014 aufgehoben GS 37.993
Titel 7 26.06.2012 01.01.2014 aufgehoben 37.993
§ 23 26.06.2012 01.01.2014 aufgehoben GS 37.993
Titel 8 26.06.2012 01.01.2014 geändert GS 37.993
§ 24 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993
§ 25 26.06.2012 01.01.2014 aufgehoben GS 37.993
§ 26 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993
§ 27 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993
§ 27a 26.06.2012 01.01.2014 aufgehoben GS 37.993
§ 29 26.06.2012 01.01.2014 Titel geändert GS 37.993
§ 29 Abs. 1 26.06.2012 01.01.2014 geändert GS 37.993
§ 29 Abs. 1 03.12.2024 01.01.2025 geändert GS 2024.060
§ 30 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993
§ 31 Abs. 2, Bst. b. 26.06.2012 01.01.2014 geändert GS 37.993
§ 33 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993
14 180.13
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
§ 34 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993
§ 35 26.06.2012 01.01.2014 totalrevidiert GS 37.993
Anhang zu SGS 180.13, Stand 01.01.20141
1 Fassung vom 26. Juni 2012 (GS 37.993), in Kraft seit 1. Januar 2014.
2 Fassung vom 26. Juni 2012 (GS 37.993), in Kraft seit 1. Januar 2014.
3 Fassung vom 26. Juni 2012 (GS 37.993), in Kraft seit 1. Januar 2014.
Anhang: Kontenrahm en1
Funktionale Gliederung der Erfolgs- und Investitionsrechnung2
Bürgergemeinde
0 ALLGEMEINE VERWALTUNG
2 Allgemeine Verwaltung
29 Bürgerrechnung
8 VOLKSWIRTSCHAFT
81 Forstwirtschaft
810 Forstrechnung
87 Sonstige Betriebe
870- 879 Frei für Nebenbetriebe
9 FINANZEN, FINANZVERMÖGEN
94 Vermögens- und Schuldenverwaltung
940 Kapital- und Zinsendienst
942- 949 Frei für Liegenschaften Finanzvermögen
96 Privatrechtliche Zweckbindungen
960 Privatrechtliche Zweckbindungen
99 Nicht aufteilbares
999 Abschluss
Artengliederung der Erfolgsrechnung3
3 Aufwand Bürgergemeinde
30 Personalaufwand
300 Behörden und Kommissionen
301 Löhne Verwaltungs-, Betriebspersonal
305 Sozialversicherungsbeiträge
306 Dienstkleider, W ohnungs- und Verpflegungszulagen
307 Rentenleistungen
308 Temporäre Arbeitskräfte
Anhang zu SGS 180.13, Stand 01.01.20142
1 Fassung vom 26. Juni 2012 (GS 37.993), in Kraft seit 1. Januar 2014.
309 Übriger Personalaufwand
31 Sachaufwand
310 Büro-, Schulmaterial, Drucksachen
311 Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge
312 W asser, Energie, Heizmaterialien
313 Verbrauchsmaterialien
314 Baulicher Unterhalt durch Dritte
315 Übriger Unterhalt durch Dritte
316 Mieten, Pachten, Benützungskosten
317 Spesenentschädigungen
318 Dienstleistungen, Honorare
319 Übriger Sachaufwand
32 Passivzinsen
320 Laufende und kurzfristige Schulden
322 Mittel- und langfristige Schulden
329 Übrige Zinsen
33 Abschreibungen
330 Finanzvermögen
331 Verwaltungsvermögen, ordentliche Ab-schreibungen
332 Verwaltungsvermögen, zusätzliche Ab-schreibungen
333 Bilanzfehlbetrag
35 Entschädigungen an Gemeinwesen
351 Kantone
352 Gemeinden
353 Zweckverbände, Revierverbände
36 Eigene Beiträge
360 Bund
361 Kantone
362 Gemeinden
363 Zweckverbände, Revierverbände
364 Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen
365 Private Institutionen
366 Private Haushalte
369 Übrige Beiträge
38 Einlagen in Zweckfinanzierungen1
380 Einlagen in Spezialfinanzierungen
Anhang zu SGS 180.13, Stand 01.01.20143
1 Aufgehoben am 26. Juni 2012 (GS 37.993), mit Wirkung ab 1. Januar 2014.
381 Einlagen in Fonds
382 Einlagen in Vorfinanzierungen
39 Interne Verrechnungen
390 Verrechneter Personalaufwand
391 Verrechneter Sachaufwand
392 Verrechnete Kapitaldienste
...1
4 Ertrag Bürgergemeinde
40 Steuereinnahmen
408 Bürgersteuern
41 Regalien und Konzessionen
410 Regalien und Konzessionen
42 Vermögenserträge
421 Verzugszinsen Steuern
422 Kapitalerträge des Finanzvermögens
423 Liegenschaftserträge des Finanzvermögens
424 Buchgewinne auf Anlagen des Finanzverm.
426 Kapitalerträge des Verwaltungsvermögens
427 Liegenschaftserträge des Verwaltungsverm.
428 Einnahmenüberschuss Investitionsrechnung
429 Übrige Vermögenserträge
43 Entgelte
431 Gebühren für Amtshandlungen
432 Spitaltaxen, Heimtaxen, Kostgelder
434 Andere Benützungsgebühren, Dienst-leistungen
435 Verkäufe
436 Rückerstattungen
437 Bussen
438 Eigenleistungen für Investitionen
439 Übrige Entgelte
44 Beiträge ohne Zweckbindung
444 Finanzausgleichsfonds
449 Übrige Beiträge
45 Rückerstattungen von Gemeinwesen
Anhang zu SGS 180.13, Stand 01.01.20144
1 Fassung vom 26. Juni 2012 (GS 37.993), in Kraft seit 1. Januar 2014.
451 Kantone
452 Gemeinden
453 Zweckverbände, Revierverbände
46 Beiträge für eigene Rechnung
460 Bund
461 Kantone
462 Gemeinden
463 Zweckverbände, Revierverbände
464 Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen
465 Private Institutionen
466 Private Haushalte
469 Übrige Beiträge
48 Entnahmen aus Zweckfinanzierungen1
480 Entnahmen aus Spezialfinanzierungen
481 Entnahmen aus Fonds
482 Entnahmen aus Vorfinanzierungen
49 Interne Verrechnungen
490 Verrechneter Personalaufwand
491 Verrechneter Sachaufwand
492 Verrechnete Kapitaldienste
Investitionsrechnung Bürgergemeinde
5 Ausgaben
50 Sachgüter
500 Grundstücke
501 Tiefbauten
503 Hochbauten
505 W aldungen
506 Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge
509 Übrige Sachgüter
52 Darlehen und Beteiligungen
522 Gemeinden
523 Zweckverbände, Revierverbände
524 Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen
525 Private Institutionen
Anhang zu SGS 180.13, Stand 01.01.20145
1 Fassung vom 26. Juni 2012 (GS 37.993), in Kraft seit 1. Januar 2014.
2 Fassung vom 26. Juni 2012 (GS 37.993), in Kraft seit 1. Januar 2014.
526 Private Haushalte
529 Übrige Darlehen und Beteiligungen
56 Investitionsbeiträge
560 Bund
561 Kanton
562 Gemeinden
563 Zweckverbände, Revierverbände
564 Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen
565 Private Institutionen
566 Private Haushalte
569 Übrige Investitionsbeiträge
58 Übrige zu aktivierende Ausgaben
580 Materielle Entschädigungen
581 Planwerke
589 Übrige Investitionsausgaben
59 Passivierungen
590 Passivierte Einnahmen
592 Übertrag Einnahmenüberschuss in die Erfolgsrechnung1
593 Übertrag in Zweckfinanzierungen2
595 Übertrag Abgänge von Liegenschaften des Finanzvermögens
6 Einnahmen
60 Abgang von Sachgütern
600 Grundstücke
601 Tiefbauten
603 Hochbauten
605 W aldungen
606 Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge
609 Übrige Sachgüter
61 Nutzungsabgaben und Vorteilsentgelte
610 Anschlussbeiträge
611 Erschliessungsbeiträge
62 Rückzahlung von Darlehen und Beteiligungen
622 Gemeinden
623 Zweckverbände, Revierverbände
624 Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen
625 Private Institutionen
Anhang zu SGS 180.13, Stand 01.01.20146
1 Fassung vom 26. Juni 2012 (GS 37.993), in Kraft seit 1. Januar 2014.
626 Private Haushalte
629 Übrige Darlehen und Beteiligungen
66 Beiträge für eigene Rechnung
660 Bund
661 Kanton
662 Gemeinden
663 Zweckverbände, Revierverbände
664 Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen
665 Private Institutionen
666 Private Haushalte
669 Übrige Beiträge
69 Aktivierungen
690 Aktivierte Ausgaben
695 Übertrag Zugänge von Liegenschaften des Finanzvermögens
Bilanz1
1 Aktiven Bürgergemeinde
10 Finanzvermögen
100 Flüssige Mittel
1000 Kasse
1001 Post
1002 Banken
101 Guthaben
1010 Vorschüsse
1011 Kontokorrente
1012 Steuerguthaben
1013 Gemeinwesen
1015 Andere Debitoren
1016 Festgelder
1019 Übrige Guthaben
102 Anlagen
1020 Festverzinsliche W ertpapiere
1021 Aktien und Anteilscheine
1022 Darlehen
Anhang zu SGS 180.13, Stand 01.01.20147
1023 Liegenschaften (Boden und Gebäude)
1025 Vorräte
1029 Übrige Anlagen
104 Transitorische Aktiven
1040 Transitorische Aktiven
11 Verwaltungsvermögen
114 Sachgüter
1140 Grundstücke
1141 Tiefbauten
1143 Hochbauten
1145 W aldungen
1146 Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge
1149 Übrige Sachgüter
115 Darlehen und Beteiligungen
1152 Gemeinden
1153 Zweckverbände, Revierverbände
1154 Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen
1155 Private Institutionen
1156 Private Haushalte
1159 Übrige Darlehen und Beteiligungen
116 Investitionsbeiträge
1160 Bund
1161 Kanton
1162 Gemeinden
1163 Zweckverbände, Revierverbände
1164 Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen
1165 Private Institutionen
1166 Private Haushalte
1169 Übrige Investitionsbeiträge
117 Übrige aktivierte Ausgaben
1170 Materielle Entschädigungen
1171 Planwerke
1179 Übrige aktivierte Ausgaben
16 Verwaltungsvermögen Spezialfinanzierungen gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss
Kontonummern des allgemeinen Verwaltungsvermögens gelten
sinngemäss (16xx)
Anhang zu SGS 180.13, Stand 01.01.20148
1 Fassung vom 26. Juni 2012 (GS 37.993), in Kraft seit 1. Januar 2014.
2 Fassung vom 26. Juni 2012 (GS 37.993), in Kraft seit 1. Januar 2014.
18 Zweckfinanzierungen1
180 Vorschüsse für Spezialfinanzierungen
1805 Spezialfinanzierungen gemäss Beschluss
19 Bilanzfehlbetrag
190 Fehldeckung
1900 Bilanzfehlbetrag
2 Passiven Bürgergemeinde
20 Fremdkapital
200 Laufende Verpflichtungen
2000 Kreditoren
2001 Depotgelder
2003 Gemeinwesen
2006 Kontokorrente
2009 Übrige laufende Verpflichtungen
201 Kurzfristige Schulden
2010 Banken
2011 Gemeinwesen
2019 Übrige kurzfristige Schulden
202 Mittel- und langfristige Schulden
2020 Hypotheken
2021 Darlehen
2023 Obligationenanleihen
2029 Übrige mittel- und langfristige Schulden
203 Privatrechtliche Zweckbindungen
2033 Verwaltete Stiftungen
2034 Zweckgebundene Schenkungen, Legate
2039 Übrige privatrechtliche Zweckbindungen
204 Rückstellungen
2040 Erfolgsrechnung2
2041 Investitionsrechnung
2045 W ertberichtigung auf Guthaben
205 Transitorische Passiven
2050 Transitorische Passiven
Anhang zu SGS 180.13, Stand 01.01.20149
1 Fassung vom 26. Juni 2012 (GS 37.993), in Kraft seit 1. Januar 2014.
28 Sonderfinanzierungen
280 Verpflichtungen für Zweckfinanzierungen1
2805 Spezialfinanzierungen gemäss Beschluss
281 Fonds
2812 Fonds gemäss Beschluss
282 Vorfinanzierungen
2820 Vorfinanzierungen Bürgergemeinde
2825 Vorfinanzierung Spezialfinanz. gemäss Beschluss
29 Eigenkapital
290 Eigenkapital
2900 Eigenkapital
