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title: "Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen"
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provisions: 10
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# Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

## § 1 {#par_1}

Nachweise (Art. 12, 26 Abs. 3, 27 Abs. 3 IVöB)
1 Um zu prüfen, ob die Anbieterinnen die Teilnahmebedingungen und die Eignungskriterien erfüllen, kann die Auftraggeberin unter Berücksichtigung des konkreten Auftrags
ausgewählte, im Anhang 1 beispielhaft genannte Unterlagen oder Nachweise anfordern.

## § 2 {#par_2}

Dialog (Art. 24 IVöB)
1 Die Auftraggeberin lädt in der Regel mindestens drei Anbieterinnen zum Dialog ein.
2 Der Ablauf des Dialogs einschliesslich Dauer, Fristen, Entschädigung und Nutzung der
Immaterialgüterrechte werden in einer Dialogvereinbarung festgelegt. Die Zustimmung
zur Dialogvereinbarung bildet eine Voraussetzung für die Teilnahme am Dialog.
3 Während eines Dialogs und auch nach der Zuschlagserteilung dürfen ohne schriftliche
Zustimmung der betroffenen Anbieterin keine Informationen über Lösungen und Vorgehensweisen der einzelnen Anbieterinnen weitergegeben werden.

## § 3 {#par_3}

Entschädigung der Anbieterinnen (Art. 24 Abs. 3c und 36 Abs. 1h IVöB)
1 Anbieterinnen haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Teilnahme an einem Verfahren.
1 SRL Nr. 733c
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2022-071
2 Nr. 734
2 Verlangt die Auftraggeberin Vorleistungen, die über den gewöhnlichen Aufwand hinausgehen, so gibt sie in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, ob und wie sie diese
Vorleistungen entschädigt.

## § 4 {#par_4}

Dokumentationspflichten (Art. 37, 38, 39 Abs. 4 und 40 Abs. 1 IVöB)
1 Die Öffnung und die Evaluation der Angebote werden durch die Auftraggeberin so dokumentiert, dass sie nachvollziehbar sind.
2 Das Protokoll der Angebotsbereinigung enthält mindestens folgende Angaben:
a. Ort,
b. Datum,
c. Namen der Teilnehmenden,
d. bereinigte Angebotsbestandteile,
e. Resultate der Bereinigung.

## § 5 {#par_5}

Angebotsöffnung (Art. 37 IVöB)
1 Die Auftraggeberin kann in den Ausschreibungsunterlagen vorsehen, dass die
Angebotsöffnung bei offenen und selektiven Verfahren für die Anbieterinnen öffentlich
ist.

## § 6 {#par_6}

Debriefing
1 Die Auftraggeberin kann mit einer nicht berücksichtigten Anbieterin auf deren Verlangen hin ein Gespräch durchführen (Debriefing).
2 Im Debriefing werden insbesondere die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung des Angebots bekanntgegeben. Die Vertraulichkeit nach Artikel 51 Absatz 4 der
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15.
November 20192 ist zu beachten.

## § 7 {#par_7}

Nachhaltigkeit
1 Die Auftraggeberinnen achten auf die Nachhaltigkeit der zu beschaffenden Leistungen.
2 Sie wenden nach Möglichkeit Nachhaltigkeitskriterien wie beispielsweise die Lebenszykluskosten oder technische Spezifikationen im Sinn von Artikel 30 Absatz 4 IVöB3
an.
3 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement erarbeitet Richtlinien für nachhaltige
und klimafreundliche Beschaffungen.
2 SRL Nr. 733b
3 SRL Nr. 733b

## § 8 Nr. 734 3 {#par_8}

Statistik und Aufbewahrung
1 Jede Auftraggeberin führt über ihre Vergaben ab 50 000 Franken eine fortlaufende
Jahresstatistik gemäss den Vorgaben des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes.
Die Statistik hat für jede Vergabe die folgenden Angaben zu enthalten:
a. Zuschlagsdatum,
b. Projektname,
c. Namen der verantwortlichen internen Projektleitung,
d. Name des mit dem Verfahren betrauten externen Dritten,
e. berücksichtigte Anbieterin,
f. Art der Leistung,
g. Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehrwertsteuer,
h Verfahrensart, bei freihändiger Vergabe: kurze Begründung.
2 Diese Jahresstatistik ist mit Ausnahme der Namen gemäss Absatz 1c und d öffentlich
und kann bei der Auftraggeberin oder der von ihr bezeichneten Stelle eingesehen werden. Nach Ablauf von drei Jahren muss die Statistik nicht mehr aufbewahrt werden.
3 Die Departemente und die Staatskanzlei übermitteln ihre Jahresstatistiken dem Bau-,
Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, das dem Regierungsrat Bericht erstattet.
4 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement ist zuständig für die jährliche Übermittlung der Daten über die Beschaffungen im Staatsvertragsbereich an das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco).

## § 9 {#par_9}

Zuständigkeit
1 Die Zuständigkeit für die Vergabe bei öffentlichen Beschaffungen des Kantons richtet
sich nach der Vergabesumme einschliesslich Mehrwertsteuer. Danach sind zuständig:
a. der Regierungsrat ab einer Vergabesumme von über 3 000 000 Franken,
b. die Departemente sowie die Staatskanzlei bis zu einer Vergabesumme von
3 000 000 Franken,
c. die Dienststellen bis zu einer Vergabesumme von 1 000 000 Franken.
2 Die Gemeinden und die anderen Trägerinnen kantonaler und kommunaler Aufgaben
bezeichnen die für die Vergabe zuständigen Stellen.

## § 10 {#par_10}

Kantonale Vergabestellen
1 Die Departemente und die Staatskanzlei stellen sicher, dass die ihnen unterstellten
Dienststellen die Vorschriften zu den öffentlichen Beschaffungen kennen und einhalten.
2 Unter der Leitung des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes sorgt ein interdepartementales Gremium für das Beschaffungswesen insbesondere für eine Vereinheitlichung der kantonalen Vergabepraxis. Das Gremium
a. stellt eine digitale Informationsplattform zum Thema Beschaffungswesen für das
Verwaltungspersonal aller Departemente und der Staatskanzlei zur Verfügung,
b. führt bei Bedarf Schulungen zum Thema Beschaffungsrecht für die kantonalen
Vergabestellen durch.
4 Nr. 734
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 22.11.2022 01.01.2023 Erstfassung G 2022-071
Nr. 734 5
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
22.11.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung G 2022-071
Nr. 734-A1 1
Anhang 1
(Stand 01.01.2023)
Nachweis der Erfüllung der Teilnahmebedingungen
und der Eignungskriterien (§ 1)
Die Auftraggeberin kann zum Nachweis der Erfüllung der Teilnahmebedingungen und
der Eignungskriterien insbesondere die folgenden Dokumente einverlangen:
1. Erklärung bzw. Nachweis betreffend die Einhaltung
a. der Bestimmungen über den Arbeitsschutz und die Arbeitsbedingungen,
b. der Lohngleichheit von Frau und Mann,
c. des Umweltrechts,
d. der Verhaltensregeln zur Vermeidung von Korruption,
2. Nachweis der Bezahlung der Sozialabgaben und Steuern,
3. Handelsregisterauszug,
4. Betreibungsregisterauszug,
5. ISAB GAV-Bescheinigung,
6. Bilanzen oder Bilanzauszüge der Anbieterin für die letzten drei Geschäftsjahre
vor der Ausschreibung,
7. Erklärung über den Gesamtumsatz der Anbieterin in den der Ausschreibung vorangegangenen drei Jahren,
8. letzter Prüfungsbericht der Revisionsstelle bei juristischen Personen,
9. Bankgarantie,
10. Bankerklärungen, die garantieren, dass der Anbieterin im Fall der Auftragserteilung entsprechende Kredite gewährt werden,
11. Bescheinigung über das Vorliegen eines anerkannten Qualitätsmanagement-
Systems,
12. Liste der in den letzten fünf Jahren vor der Ausschreibung erbrachten wichtigsten
Leistungen,
13. Referenzen, bei denen die Auftraggeberin in Erfahrung bringen kann, ob die Anbieterin ihre bisherigen Leistungen ordnungsgemäss erbracht hat, und insbesondere folgende Auskünfte einholen kann: Wert der Leistung; Zeit und Ort der
Leistungserbringung; Stellungnahme der damaligen Auftraggeberin, ob die Leistung den anerkannten Regeln der Technik entsprach und ob die Anbieterin sie
ordnungsgemäss erbracht hat,
14. bei Planungswettbewerben objektspezifische Nachweise, insbesondere hinsichtlich Ausbildung, Leistungsfähigkeit und Praxis der Anbieterin,
15. Erklärung über Anzahl und Funktionen der in den drei Jahren vor der Ausschreibung bei der Anbieterin beschäftigten Personen,
16. Erklärung betreffend einsetzbare Personalkapazitäten und Ausstattung im Hinblick auf die Erbringung des zu vergebenden Auftrags,
2 Nr. 734-A1
17. Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anbieterin oder von deren Führungskräften,
insbesondere der für die Ausführung des zu vergebenden Auftrags vorgesehenen
verantwortlichen Personen,
18. Strafregisterauszug der Führungskräfte sowie der für die Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags vorgesehenen verantwortlichen Personen.
