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title: "Reglement über die Kommission für Fragen des Naturschutzes und der Freiraumgestaltung (NFK)"
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provisions: 25
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# Reglement über die Kommission für Fragen des Naturschutzes und der Freiraumgestaltung (NFK)

## Art. 1 A. Grundlagen {#art_1}

Die Kommission für Fragen des Naturschutzes und der

## § 2 {#par_2}

KNHV.
Art. 2 Dieses Reglement regelt:
a. die Organisation und die Aufgaben der Kommission;
b. die Wahl und die Entschädigungsansätze der Mitglieder.

## Art. 3 B. Aufgaben {#art_3}

Die Kommission:
a. berät den Stadtrat in strategischen Fragen sowie in Freiraumplanungen und Projekten mit grösseren finanziellen,
gestalterischen, ökologischen und politischen Auswirkungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Freiraumgestaltung;
b. nimmt Stellung und gibt Empfehlungen ab zuhanden des
Stadtrats zu Konzepten, Strategien und Projekten aus den
Bereichen Freiraumplanung, Freiraumgestaltung, Naturförderung, Land- und Waldwirtschaft.
1 AS 101.100
2 LS 702.11
3 Begründung siehe STRB Nr. 906 vom 29. März 2023.
Name
Gegenstand
Beratung
des Stadtrats
2Reglement über die Kommission für Fragen des

## Art. 4 Naturschutzes und der Freiraumgestaltung (NFK)172.441 {#art_4}

Die Kommission, ein Ausschuss der Kommission oder
einzelne Fachleute der Kommission:
a. wirken gemäss Auftrag der Verwaltung in deren Projekten
mit;
b. unterstützen die Verwaltung bei der Entscheidfindung zu
Fragen des Naturschutzes und der Freiraumgestaltung;
c. erarbeiten Empfehlungen zuhanden der Verwaltung bei
Projekten, die in Anträge an den Stadtrat münden.

## Art. 5 C. Zusammensetzung, Wahlen und Amtsdauer {#art_5}

Die Kommission ist administrativ der Dienstabteilung
Grün Stadt Zürich (GSZ) zugeordnet.

## Art. 6 {#art_6}

Grün Stadt Zürich führt die Geschäftsstelle der Kommission.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Kommission setzt sich zusammen aus mindestens:
a. neun Mitgliedern mit Stimmrecht;
b. zwei Mitgliedern mit beratender Stimme.
2 Stimmberechtigte Mitglieder sind:
a. die Vorsteherin oder der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements;
b. die Direktorin oder der Direktor von Grün Stadt Zürich;
c. die Direktorin oder der Direktor des Planungsdachverbands
Region Zürich und Umgebung;
d. mindestens sechs Fachleute aus den Bereichen Landschaftsarchitektur, Raumplanung, Städtebau, Architektur,
Soziologie, Ökologie, Stadtklima, Forstwirtschaft sowie
Landwirtschaft.
3 Beratende Mitglieder sind:
a. die Direktorin oder der Direktor des Amts für Städtebau;
b. die Direktorin oder der Direktor des Tiefbauamts.

## Art. 8 {#art_8}

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements führt den Vorsitz.

## Art. 9 {#art_9}

Der Stadtrat wählt die Fachleute auf Vorschlag der Vorsteherin oder des Vorstehers des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements.
Beratung
der Verwaltung
Allgemeines
Geschäftsstelle
Zusammensetzung
Vorsitz
Wahlen
3Reglement über die Kommission für Fragen des

## Art. 10 Naturschutzes und der Freiraumgestaltung (NFK) 172.441 {#art_10}

1 Die Amtsdauer der Fachleute beträgt vier Jahre.
2 Ersatzwahlen erfolgen bis zum Ende der jeweils laufenden
Legislaturperiode.
3 Die Amtszeit ist auf zwei Amtsdauern beschränkt.

## Art. 11 {#art_11}

Die Kommission kann zur vertieften Behandlung eines
Geschäfts:
a. einem Mitglied ein Fachreferat übertragen;
b. aus ihren Mitgliedern einen Ausschuss bestellen.

## Art. 12 {#art_12}

1 Die Kommission kann zu einzelnen Traktanden Gäste
einladen.
2 Die für das Geschäft zuständige Geschäftsbereichsleitung von
Grün Stadt Zürich nimmt an der Sitzung teil.

## Art. 13 D. Arbeitsweise {#art_13}

1 Die Kommission tagt vier bis acht Mal pro Jahr.
2 Die oder der Vorsitzende legt im Voraus den Sitzungsplan fest.
3 Die Beratungen sind nicht öffentlich.

## Art. 14 {#art_14}

1 Die oder der Vorsitzende erstellt auf Antrag von Grün
Stadt Zürich für jede Sitzung eine Traktandenliste.
2 Sie oder er nimmt Anträge aus der Kommission in die Traktandenliste auf.
3 Sie oder er stellt den Mitgliedern die Traktandenliste eine Woche vor der Sitzung zu.

## Art. 15 {#art_15}

Die halbtägigen Sitzungen dauern vier Stunden.

## Art. 16 {#art_16}

Einmal jährlich findet eine ganztägige Klausur statt.

## Art. 17 {#art_17}

In jeder Legislaturperiode führt die Kommission eine
zwei- bis dreitägige Reise durch mit dem Ziel:
a. Impulse für zukünftige Entwicklungen für die Stadt aufzunehmen;
b. einen Erfahrungsaustausch mit Verantwortlichen in ähnlichen Positionen zu ermöglichen.
Amtsdauer
Fachleute
Ausschuss
Gäste
Sitzungen
Traktandenliste
Sitzungsdauer
Klausur
Reise
4Reglement über die Kommission für Fragen des

## Art. 18 Naturschutzes und der Freiraumgestaltung (NFK)172.441 {#art_18}

1 Die Pflicht zum Ausstand besteht, wenn ein Mitglied
befangen ist.
2 Befangenheit liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied:
a. in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b. mit einer Partei verheiratet ist, in einer dauernden Lebensgemeinschaft lebt oder in gerader Linie oder in Seitenlinie
bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert
ist;
c. Vertreterin oder Vertreter einer Partei ist;
d. für eine Partei in der gleichen Sache tätig war.
3 Ist der Ausstand streitig, entscheiden die Mitglieder unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.

## Art. 19 {#art_19}

1 Die Mitglieder sind verpflichtet, Verschwiegenheit zu
bewahren über:
a. Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihres Mandats zur Kenntnis gelangen;
b. Inhalt und Ergebnis der Beratungen.
2 Die Direktorin oder der Direktor von Grün Stadt Zürich kann Mitglieder im Einzelfall von der Verschwiegenheitspflicht befreien.

## Art. 20 E. Entschädigungen {#art_20}

1 Die verwaltungsexternen Mitglieder werden für die Teilnahme an Sitzungen und Klausuren entschädigt.
2 Für halbtägige Sitzungen werden höchstens vier Stunden und
für ganztägige Sitzungen höchstens acht Stunden angerechnet.
3 Die Entschädigung richtet sich nach dem Stundenansatz für
die Funktionsstufen 14–16 gemäss Stadtratsbeschluss über die
Stundensätze für gelegentliche Dienstleistungen an Dritte.
4 Bei mehrwertsteuerpflichtigen Mitgliedern wird der gültige
Mehrwertsteuersatz hinzugerechnet.

## Art. 21 {#art_21}

1 Für Reisen werden keine Sitzungsgelder ausgerichtet.
2 Die Vergütung der Spesen richtet sich nach Art. 23.
Ausstand
Verschwiegenheit
Sitzungsgelder
Reisen
5Reglement über die Kommission für Fragen des

## Art. 22 Naturschutzes und der Freiraumgestaltung (NFK) 172.441 {#art_22}

1 Die verwaltungsexternen Mitglieder werden für Sonderaufträge oder die Mitarbeit in Projekten gemäss ihrem tatsächlichen Aufwand entschädigt.
2 Die Entschädigung richtet sich nach Art. 20 Abs. 3 und 4.

## Art. 23 {#art_23}

1 Die Stadt vergütet den Mitgliedern die Spesen für Verpflegungen, Reisen und Übernachtungen in Zusammenhang mit
der Kommissionstätigkeit.
2 Sie vergütet den verwaltungsexternen Mitgliedern die Spesen
für Verpflegungen, Reisen und Übernachtungen im Zusammenhang mit Sitzungen, wenn sie nicht in der Schweiz oder in nahegelegenen Kantonen wohnhaft sind.
3 Die Vergütung richtet sich nach den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen
Personals (AB PR)4 und dem Reglement über besondere Auslagen (Auslagenreglement)5.

## Art. 24 {#art_24}

Die Geschäftsstelle der Kommission ist zuständig für die
Freigabe und Kontrolle von Entschädigungen für allfällige Zusatzaufgaben und Spesen.

## Art. 25 F. Schlussbestimmungen {#art_25}

Dieses Reglement tritt am 1. April 2023 in Kraft.
4 vom 27. März 2002, AS 177.101.
5 vom 10. April 2002, AS 177.150.
Zusätzliche
Aufgaben
Spesen
Controlling
Inkrafttreten
