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title: "Pensionskassenreglement"
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provisions: 24
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# Pensionskassenreglement

## § 1 {#par_1}

Name und Zweck
1 Unter dem Namen Pensionskasse Thurgau (pktg) besteht eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Thurgau mit Sitz in Weinfelden im Sinne von
Art. 331 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)1) und Art. 48 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVG)2). *
2 Die pktg bezweckt die berufliche Vorsorge gemäss BVG und seinen Ausführungsbestimmungen für die bei der pktg versicherten Personen gemäss den Bestimmungen dieses Reglements und seiner Anhänge. *
3 Sie ist im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen. Sie erfüllt die obligatorischen Mindestleistungen nach dem BVG und kann darüber hinaus überobligatorische Leistungen gewähren. *
4 Dieses Reglement geht ausserhalb des Obligatoriums gemäss Art. 7 ff. BVG den
Bestimmungen des Gesetzes vor.
5 Die Pensionskassenkommission kann weitere Institutionen, die eine öffentliche
Aufgabe erfüllen oder in einem Bezug zum Kanton oder den Gemeinden stehen, als
angeschlossene Arbeitgeber aufnehmen.
1) SR 220
2) SR 831.40
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2. Versicherungspflicht
2.1. Versicherte

## § 2 {#par_2}

Versicherte Personen
1 In der pktg sind unter Vorbehalt von Abs. 2 nachfolgende Personen versichert, sofern sie unter das Versicherungsobligatorium des BVG fallen: *
1. die vom Kanton besoldeten Personen
2. die Lehrpersonen an den thurgauischen Volksschulen
3. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von weiteren angeschlossenen Arbeitgebern (§ 1 Abs. 5)
2 Nicht in den Versichertenkreis aufgenommen werden Personen, die von der obligatorischen Versicherung gemäss Art. 1j der Verordnung über die berufliche Alters-
und Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)1) ausgenommen sind und Personen, die das Referenzalter der pktg (PK-Referenzalter) gemäss § 11 Abs. 1 überschritten haben, und unmittelbar zuvor nicht in der pktg versichert waren. *
3 Freiwillig können sich in der pktg versichern lassen: *
1. Personen mit einem Jahreslohn bei einem angeschlossenen Arbeitgeber ab der
Höhe der minimalen AHV-Altersrente
2. * Personen mit einem Gesamtlohn bei weiteren Arbeitgebern, der den Mindestlohn gemäss BVG übersteigt, wobei erzielte Lohnteile von nicht bei der pktg
angeschlossenen Arbeitgebern nicht berücksichtigt werden
3. * Personen, deren Jahreslohn die Eintrittsschwelle nach Abs. 1 unterschreitet,
nachdem sie in die pktg eingetreten sind
4. * Personen, die das PK-Referenzalter überschritten haben und unmittelbar zuvor
in der pktg versichert waren
2.2. Versicherungsdauer

## § 3 {#par_3}

Beginn der Versicherung
1 Der Beitritt zur pktg erfolgt mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses beim angeschlossenen Arbeitgeber beziehungsweise mit dem Eintritt in die pktg. *
2 Die versicherte Person wird ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres
für die Risiken Tod und Invalidität und ab dem 1. Januar nach Vollendung des
21. Altersjahres auch für die Altersleistungen versichert. Angehörige des Polizeikorps werden nach Vollendung des 19. Altersjahres für Altersleistungen versichert.
1) SR 831.441.1

## § 4 {#par_4}

Ende der Versicherung
1 Der Versicherungsschutz endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer
versicherten Person beim Arbeitgeber, ausser es werden Alters-, Invaliden- oder
Hinterlassenenleistungen fällig. Die Ansprüche der austretenden Person werden in
§ 45 bis § 47 geregelt.
2 Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Versicherungsschutz bis zur Begründung eines neuen Vorsorgeverhältnisses bestehen, längstens aber während eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

## § 5 {#par_5}

Unbezahlter Urlaub
1 Soweit bei einem unbezahlten Urlaub während maximal zwei Jahren die reglementarischen Beiträge entrichtet werden, läuft das Versicherungsverhältnis (Altersvorsorge und Risikoversicherung) unverändert weiter. *
2 Die versicherte Person hat die Möglichkeit nur die Risikoversicherung während
maximal zwei Jahren weiter zu führen. Um nur die Risikoversicherung weiter zu
führen, müssen die reglementarischen Beiträge ohne Sparbeiträge geleistet werden.
3 Im Falle eines unbezahlten Urlaubes obliegt die Finanzierung der Beiträge beziehungsweise deren Aufteilung dem Arbeitgeber und der versicherten Person. Es sind
der pktg die reglementarischen Beiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zu
überweisen. *
§ 5a * Vorübergehende Aufgabe der Erwerbstätigkeit
1 Eine versicherte Person, die wegen vorübergehender Aufgabe der Erwerbstätigkeit
bei einem oder mehreren angeschlossenen Arbeitgebern während maximal zwei
Jahren aus der pktg ausscheiden müsste, kann auf Gesuch hin weiter versichert werden.
2 Die versicherte Person hat die Möglichkeit nur die Risikoversicherung während
maximal zwei Jahren weiter zu führen. Um nur die Risikoversicherung weiter zu
führen, müssen die reglementarischen Beiträge ohne Sparbeiträge geleistet werden.
3 Im Falle einer vorübergehenden Aufgabe der Erwerbstätigkeit obliegt die Finanzierung der Beiträge der versicherten Person. Es sind der pktg die reglementarischen
Beiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers zu überweisen. Die Pensionskassenverwaltung legt die Periodizität der Fälligkeit der Beiträge fest und stellt die
Rechnung direkt der versicherten Person zu. Die Versicherung kann durch die versicherte Person jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auf Ende eines Monats gekündigt werden. Die Pensionskassenverwaltung kann die Weiterversicherung kündigen, wenn Beitragsausstände der Risikoversicherung nach einmaliger
Mahnung nicht innerhalb von 30 Tagen beglichen werden.

## § 6 {#par_6}

Weiterversicherung des bisher versicherten Jahreslohns *
1 Wird der Jahreslohn einer versicherten Person nach dem Erreichen der Altersgrenze gemäss § 11 Abs. 2 um maximal die Hälfte des letzten Jahreslohnes reduziert, so
kann sie verlangen, dass die berufliche Vorsorge auf dem bisherigen versicherten
Jahreslohn weitergeführt wird, sofern die versicherte Person keine Teilpensionierung
gemäss § 22 beantragt.
2 Die Weiterversicherung ist höchstens bis zum PK-Referenzalter möglich. Die
Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge auf der Differenz zwischen dem reduzierten versicherten Jahreslohn und dem weiterversicherten Lohn gemäss Abs. 1
sind von der versicherten Person zu erbringen. Die Beiträge gemäss § 14 auf dem reduzierten versicherten Jahreslohn sind weiterhin durch den Arbeitgeber und die versicherte Person zu tragen. *
3 Bei einer Veränderung des Anstellungsverhältnisses kann diese Weiterversicherung mit einer Anmeldefrist von 25 Tagen auf den 1. eines Monats angepasst werden. Der höchste versicherte Jahreslohn nach Vollendung des 58. Altersjahres kann
nicht überschritten werden. *
4 Die Weiterversicherung kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auf Endes eines Monats beendet werden.
§ 6a * Weiterversicherung bei Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 55. Altersjahres *
1 Versicherte Personen, die nach Vollendung des 55. Altersjahres aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, können schriftlich verlangen, dass die Versicherung weitergeführt wird.
Einer Auflösung durch den Arbeitgeber gleichgesetzt ist eine Auflösungsvereinbarung. Bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person muss
sie die absehbare Kündigung durch den Arbeitgeber glaubhaft machen. *
2 Der Antrag für eine Weiterversicherung ist mit dem entsprechenden Formular der
Pensionskassenverwaltung bis spätestens 30 Tage nach dem Austrittsdatum zukommen zu lassen.
3 Die Austrittsleistung bleibt in der Pensionskasse. Tritt die versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so wird die Austrittsleistung in dem Umfang überwiesen, wie sie für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen verwendet werden kann. Der Jahreslohn wird entsprechend der überwiesenen Austrittsleistung reduziert.
4 Die versicherte Person hat die Möglichkeit, während dieser Weiterversicherung die
gesamte Vorsorge weiterzuführen oder aber auf den weiteren Aufbau der Altersvorsorge zu verzichten. Für die Weiterversicherung wird der letzte Jahreslohn vor dem
Wegfall der Versicherungspflicht unverändert weitergeführt. Abweichend davon
kann die versicherte Person den Risikolohn für die Risiken Tod und Invalidität und
den Sparlohn für die Altersvorsorge getrennt festlegen, wobei der Risikolohn in jedem Fall mindestens gleich hoch wie der Sparlohn sein muss. Die gewählten Löhne
dürfen den Jahreslohn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht überschreiten
und der Risikolohn darf die Höhe der minimalen AHV-Altersrente nicht unterschreiten.
5 Die versicherte Person bezahlt die Risiko- und Verwaltungsbeiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemäss Anhang 3. Falls sie die Altersvorsorge weiter aufbaut,
bezahlt sie zusätzlich die entsprechenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Sparbeiträge. Zur Beitragspflicht gehören auch allfällige Sanierungsbeiträge, wobei keine
Beitragspflicht für die Arbeitgeberbeiträge besteht. Die Pensionskassenverwaltung
legt die Periodizität der Fälligkeit der Beiträge fest und stellt die Rechnung direkt
der versicherten Person zu.
6 Eine Anpassung von Risiko- und Sparlohn ist jeweils auf den 1. Januar möglich.
Der Antrag ist bis am 30. November des Vorjahres schriftlich der Pensionskassenverwaltung einzureichen.
7 Die Weiterversicherung endet bei Eintritt der Vorsorgefälle Alter, Tod oder Invalidität, spätestens aber bei Erreichen des PK-Referenzalters. Bei Eintritt in eine neue
Vorsorgeeinrichtung endet sie, wenn in der neuen Einrichtung mehr als zwei Drittel
der Austrittsleistung für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen benötigt werden. Die Versicherung kann durch die versicherte Person jederzeit gekündigt werden. Die Pensionskassenverwaltung kann die Weiterversicherung kündigen,
wenn Beitragsausstände der Risikoversicherung nach einmaliger Mahnung nicht innerhalb von 30 Tagen beglichen werden. *
8 Hat die Weiterführung der Versicherung mehr als zwei Jahre gedauert, so müssen
die Versicherungsleistungen in Rentenform bezogen und die Austrittsleistung kann
nicht mehr für einen Vorbezug für Wohneigentumsförderung vorbezogen oder verpfändet werden.
3. Begriffe

## § 7 {#par_7}

Jahreslohn
1 Der Jahreslohn entspricht dem vereinbarten AHV-pflichtigen Jahreslohn. Lohnbestandteile, die gelegentlich oder vorübergehend anfallen, wie zum Beispiel Geburtszulagen, Treueprämien, Auszahlungen von Überstunden, Abgangsentschädigungen
und Sozialzulagen, werden nicht berücksichtigt. *
2 Bei anderen nicht angeschlossenen Arbeitgebern erzielte Lohnteile werden nicht
berücksichtigt.
3 Für voll arbeitsunfähige versicherte Personen sind keine Anpassungen des Jahreslohns möglich. Tritt ein Versicherungsfall ein, so wird allenfalls eine zu Unrecht
durchgeführte Anpassung des Jahreslohns rückgängig gemacht.

## § 8 {#par_8}

Koordinationsabzug
1 Der Koordinationsabzug beträgt 25 % des Jahreslohns, maximal jedoch drei Viertel
der maximalen jährlichen AHV-Altersrente. *
2 Bezieht die versicherte Person von verschiedenen angeschlossenen Arbeitgebern
einen Lohn, kann der maximale Koordinationsabzug gemäss Abs. 1 in der Summe
überschritten werden.
3 Für eine teilinvalide versicherte Person wird der Koordinationsabzug entsprechend
dem Invalidenrentenanspruch (in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente) herabgesetzt. *

## § 9 {#par_9}

Versicherter Jahreslohn
1 Der versicherte Jahreslohn entspricht dem Jahreslohn abzüglich dem Koordinationsabzug und bildet die Basis für die Bemessung der Beiträge und Leistungen.
2 Für den versicherten Jahreslohn wird ein Höchstbetrag gemäss Anhang 2 festgelegt. *
3 Für eine teilinvalide versicherte Person wird das Maximum des versicherten
Jahreslohns entsprechend dem Invalidenrentenanspruch (in prozentualen Anteilen
einer ganzen Rente) herabgesetzt und sie wird maximal für den Teil versichert, der
dem Grad der Erwerbsfähigkeit entspricht. *
4 Sinkt der Jahreslohn einer versicherten Person vorübergehend wegen Krankheit,
Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder ähnlichen Gründen, bleibt der bisherige
versicherte Jahreslohn gültig, solange eine arbeitsvertragliche Lohnfortzahlung beziehungsweise ein Bezug von Lohnersatzleistungen (Taggeldleistungen aus Kranken- oder Unfallversicherung) besteht oder der Mutterschaftsurlaub dauert.
5 Eine Änderung des versicherten Lohns, die nach Eintritt des Todes oder der
Arbeitsunfähigkeit infolge Invalidität erfolgt wäre, wird bei der Berechnung der geschuldeten Leistungen für diesen Versicherungsfall nicht berücksichtigt.
6 Bei besonderen Lohnverhältnissen legt die Pensionskassenverwaltung den versicherten Jahreslohn fest.

## § 10 {#par_10}

Berechnung des massgebenden Alters
1 Das für den Eintritt sowie die Höhe der Beiträge massgebende Alter entspricht der
Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.

## § 11 {#par_11}

Pensionierungsalter
1 Das PK-Referenzalter entspricht dem 65. Altersjahr für Männer und Frauen. Für
Angehörige des Polizeikorps ist es das 62. Altersjahr. Erfolgt eine Pensionierung mit
Erreichen des PK-Referenzalters, handelt es sich um eine ordentliche Pensionierung. *
2 Eine Pensionierung ist frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr möglich. Erfolgt eine Pensionierung vor Erreichen des PK-Referenzalters, handelt es sich um eine vorzeitige Pensionierung. *
3 Sofern der Jahreslohn mehr als die minimale jährliche AHV-Altersrente beträgt,
kann die Altersvorsorge bis zum 70. Altersjahr weitergeführt werden. Erfolgt eine
Pensionierung nach Erreichen des PK-Referenzalters, handelt es sich um einen Rentenaufschub. *
4. Finanzierung

## § 12 {#par_12}

Beiträge und Gebühren *
1 Die pktg kann folgende Beiträge und Gebühren erheben: *
1. Sparbeitrag
2. Risikobeitrag
3. Verwaltungskostenbeitrag
4. Sanierungsbeitrag
5. * Gebühren
2 Der Sanierungsbeitrag wird ausschliesslich zur Beseitigung einer Unterdeckung gemäss § 64 erhoben.

## § 13 {#par_13}

Beitragspflicht
1 Die Beitragspflicht für den Arbeitgeber und die versicherte Person beginnt mit dem
Eintritt in die pktg. *
2 Die Beitragspflicht endet mit:
1. * dem Austritt aus der pktg
2. dem Beginn des Rentenaufschubes
3. dem Tod der versicherten Person
4. dem Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 70. Altersjahr
vollendet hat
5. * dem Bezug einer ganzen Invalidenrente (ab IV-Grad von 70 %)
3 Ab dem PK-Referenzalter kann die versicherte Person auf die Beitragspflicht verzichten. Der Verzicht ist endgültig. *
4 Die Beiträge der versicherten Person werden durch den Arbeitgeber vom Lohn
oder von Lohnersatzleistungen abgezogen und zusammen mit den Beiträgen des
Arbeitgebers der pktg überwiesen. *
5 Bei Teilinvalidität oder Teilpensionierung beschränkt sich die Beitragspflicht auf
den Teil des versicherten Jahreslohns, der infolge Erwerbstätigkeit weiter zu versichern ist.
6 Während der arbeitsvertraglichen Lohnfortzahlung beziehungsweise des Bezugs
von Lohnersatzleistungen (Taggeldleistungen aus Kranken- oder Unfallversicherung) sind die Beiträge auf dem letzten versicherten Jahreslohn weiterhin zu entrichten.

## § 14 {#par_14}

Höhe der Beiträge und Gebühren *
1 Die Höhe der Gesamtbeiträge ist abhängig von der Wahl des Sparplans gemäss Anhang 3. Der Arbeitgeber kann einen höheren Beitragsanteil zu seinen Lasten übernehmen. *
2 Die Höhe der Gebühren sind in Anhang 10 festgehalten. *

## § 15 {#par_15}

Spargutschriften und Sparguthaben
1 Für jede versicherte Person wird ein individuelles Sparkonto geführt, aus dem das
Sparguthaben ersichtlich ist.
2 Das Sparguthaben berechnet sich aus:
1. den Spargutschriften
2. den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen
3. Einkäufen der versicherten Person
4. * Einlagen des Arbeitgebers oder der pktg
5. den Bezügen oder Rückzahlungen von Vorbezügen im Rahmen der Wohneigentumsförderung
6. den zu leistenden oder erhaltenen Ausgleichszahlungen infolge Ehescheidung
7. der Reduktion infolge Teilpensionierung, Überbrückungsrente oder Kapitalabfindung
8. den Zinsen
3 Die Höhe der Spargutschriften hängt von der Wahl des Sparplanes gemäss Anhang 3 durch die versicherte Person ab. *
4 Eine neu eintretende Person kann der pktg mitteilen, in welchem Sparplan (Standard oder Plus gemäss Anhang 3) sie versichert sein möchte. Wird die pktg bis zum
Versicherungsbeginn von der versicherten Person nicht über die Planwahl in Kenntnis gesetzt, ist sie im Eintrittsjahr im Sparplan Standard versichert. Eine Änderung
des Sparplans ist jeweils auf den 1. Januar möglich und bis am 30. November des
Vorjahres schriftlich der pktg mitzuteilen. *
5 Während der Dauer einer Invalidität werden die Spargutschriften gemäss Sparplan
Standard aufgrund des für die Festsetzung der Invalidenrente massgebenden versicherten Jahreslohnes berechnet. Bei einer teilinvaliden versicherten Person bemisst
sich der Anspruch nach dem Invalidenrentenanspruch (in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente) gemäss § 32 Abs. 1. *
6 Den Zinssatz für die Verzinsung des Sparguthabens legt die Pensionskassenkommission fest. Die Bestimmung des Zinssatzes erfolgt unter Berücksichtigung des Sanierungs- und Beteiligungskonzeptes.

## § 16 {#par_16}

Einkauf von Vorsorgeleistungen
1 Beim Eintritt muss eine versicherte Person gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über
die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(FZG)1) sämtliche Austrittsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen (inkl.
Freizügigkeitskonten und/oder -policen) in die pktg einbringen. *
2 Eine versicherte Person kann bis zum vollendeten 70. Altersjahr ihre Altersleistungen erhöhen, indem sie zusätzliche Mittel auf ihr Sparguthabenkonto einzahlt. *
3 Die maximale Einkaufssumme ergibt sich aus der Differenz zwischen dem effektiv
vorhandenen und dem maximal möglichen Sparguthaben gemäss Anhang 4, berechnet auf der Basis des aktuell versicherten Jahreslohns für die Altersvorsorge. *
4 Die maximale Einkaufssumme der versicherten Person wird in folgenden Konstellationen reduziert: *
1. * das Sparguthaben, das von dieser oder einer früheren Pensionskasse infolge
Pensionierung oder Teilpensionierung verrentet oder ausbezahlt wurde, sofern
die versicherte Person seither die Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen oder
ihren Beschäftigungsgrad wieder erhöht hat
2. * ein allfälliges Guthaben der Säule 3a aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit,
soweit es die Grenze von Art. 60a Abs. 2 BVV 2 übersteigt
3. * allfällige noch nicht eingebrachte Austrittsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen
4. * Zuzug aus dem Ausland innerhalb der letzten 5 Jahren
5 Nicht als Einkauf gemäss Abs. 2 gelten:
1. Rückzahlungen allfälliger Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung
2. Rückzahlungen allfällig übertragener Austrittsleistungen infolge einer Scheidung
3. eingebrachte Guthaben infolge einer Scheidung
6 Ein Einkauf ist nur möglich, sofern allfällige Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung bereits zurückbezahlt sind. *
1) SR 831.42
6bis Sofern sich die versicherte Person in die vollen reglementarischen Leistungen
eingekauft hat, kann sie ab Alter 50 (Differenz zwischen Kalenderjahr und Geburtsjahr) die Kürzung der Altersleistung infolge eines geplanten vorzeitigen Rücktritts
mittels zusätzlicher Einzahlungen teilweise oder ganz ausgleichen. Die maximale
zusätzliche Einkaufssumme wird aufgrund der technischen Parameter der pktg (insbesondere Zinssatz für die Einkaufsberechnung sowie Umwandlungssatz bei vorzeitiger Pensionierung und im PK-Referenzalter) festgelegt. Übersteigt die Altersleistung nach einer zusätzlichen Einzahlung das maximale Leistungsziel im PK-Referenzalter um mehr als 5 %, verfällt das überschiessende Guthaben zugunsten der
Pensionskasse. *
7 … *
8 Mit einem Einkauf finanzierte Leistungen dürfen während drei Jahren nach dem
Einkauf nicht in Kapitalform ausbezahlt werden.
9 Die versicherte Person kann nach einer Scheidung die übertragene Austrittsleistung
wieder einbringen.

## § 17 {#par_17}

Sonderleistungen des Arbeitgebers
1 Allfällige Sonderleistungen des Arbeitgebers werden zwingend als Rente ausgerichtet.
2 Angehörige des Polizeikorps erhalten ab dem vollendeten 62. Altersjahres bis zum
Erreichen des AHV-Referenzalters eine Arbeitgeberrente, die durch den Arbeitgeber
finanziert wird. Die Arbeitgeberrente wird entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad zwischen dem 54. und 57. Altersjahr berechnet. Bei einem Eintritt
nach dem 54. Altersjahr erfolgt die Berechnung aufgrund der 3 Jahre nach dem Eintritt. Die Kürzungsbedingungen gemäss § 30 Abs. 3 bis Abs. 5 gelten sinngemäss,
vorbehalten bleibt § 79. *
5. Leistungen

## § 18 {#par_18}

Übersicht über die Leistungen
1 Die pktg erbringt die folgenden Leistungen: *
1. Leistungen im Alter
1.1. Altersrente und Kapitalauszahlung (§ 19 bis § 23)
1.2. Überbrückungsrente (§ 24 bis § 26)
1.3. * …
1.4. Zusatzrente (§ 29 und § 30)
2. Leistungen bei Invalidität
2.1. Invalidenrente (§ 31 und § 32)
2.2. Invaliden-Kinderrente (§ 33 und § 34)
3. Leistungen im Todesfall
3.1. Ehegattenrente / Rente für eingetragene Partnerschaft (§ 35 und § 36)
3.2. Lebenspartnerrente (§ 37)
3.3. Rente an den geschiedenen Ehegatten (§ 38)
3.4. Waisenrente (§ 39 und § 40)
3.5. Todesfallkapital (§ 41 und § 42)
4. * Leistungen bei Austritt (§ 45 bis § 47)
5. * Ehescheidung: Vorsorgeausgleich; Scheidungsrente (§ 48 bis § 49)
6. * Finanzierung von Wohneigentum: Vorbezug oder Verpfändung zur Finanzierung von Wohneigentum (§ 50)
2 Die pktg wird unter den in diesem Reglement vorgesehenen Voraussetzungen leistungspflichtig, wenn der Vorsorgefall während der Dauer des Versicherungsschutzes
eintritt beziehungsweise die Voraussetzungen für die Berentung der entsprechenden
Rentenarten vorliegen. *
5.1. Altersrente und Kapitalauszahlung

## § 19 {#par_19}

Anspruch auf Altersrente
1 Die versicherte Person hat die Möglichkeit, sich zwischen dem 58. und dem 70. Altersjahr pensionieren zu lassen. Vor Erreichen des AHV-Referenzalters ist eine Pensionierung nur möglich, wenn kein Arbeitsverhältnis beim angeschlossenen Arbeitgeber mehr besteht oder der Jahreslohn den Mindestlohn gemäss § 2 Abs. 1 unterschreitet. *
2 Der Anspruch auf die Altersrente beginnt am Monatsersten nach Erreichen des
Pensionierungsalters. Der Anspruch auf die Altersrente erlischt am Ende des Sterbemonats.
3 Beendet eine versicherte Person das Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber nach Erreichen des AHV-Referenzalters ohne eine neue Stelle anzutreten, erfolgt die Pensionierung. Vorbehalten bleiben § 21 und § 45 bis § 47. *
§ 20 Höhe der Altersrente
1 Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus der Multiplikation des im Zeitpunkt der
Pensionierung vorhandenen Sparguthabens mit dem reglementarisch festgelegten
Umwandlungssatz gemäss Anhang 5 zum Zeitpunkt des Rentenbezuges und ist abhängig vom gewählten Renten-Modell nach § 20a. *
1bis Die maximale Höhe der jährlichen Altersrente gemäss Abs. 1 ist auf die 10fache
maximale jährliche AHV-Rente gemäss Anhang 2 begrenzt. Wird für die Finanzierung der Altersrente nicht das gesamte Sparguthaben benötigt, ist der überschiessende Teil des Sparguthabens zwingend in Kapitalform gemäss § 23 zu beziehen. *
2 Bezieht eine versicherte Person beim Erreichen des PK-Referenzalters eine Invalidenrente, wird diese durch eine Altersrente gemäss Abs. 1 ersetzt. *
§ 20a * Renten-Modelle
1 Im Renten-Modell Alpha sind im Todesfall standardmässig Hinterbliebenenleistungen an Ehegatten, eingetragene Partner und Lebenspartner (anwartschaftliche Leistungen) im Umfang von 60 % der versicherten beziehungsweise laufenden Altersrente mitversichert. Die versicherte Person kann mittels schriftlicher Erklärung bis
mindestens einen Monat vor der Pensionierung oder dem ersten Teilpensionierungsschritt das Renten-Modell Beta wählen, in welchem die anwartschaftlichen Leistungen 30 % der versicherten beziehungsweise laufenden Altersrente betragen. Die Erklärung ist nach Ablauf der genannten Frist unwiderruflich. Sie gilt bei einer Teilpensionierung auch für sämtliche weitere Teilpensionierungsschritte.
2 Das Renten-Modell Beta kann von der versicherten Person nur gewählt werden,
wenn die gesetzlichen Mindestleistungen nach BVG eingehalten sind.
3 Erfolgt die vorzeitige Pensionierung aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber und ist keine schriftliche Erklärung vorhanden, so wird das Renten-Modell
Beta trotzdem gewährt, wenn innerhalb der Kündigungsfrist eine solche Erklärung
abgegeben wird.
4 Bei verheirateten, in eingetragener Partnerschaft oder bei der pktg angemeldeter
Lebensgemeinschaft lebenden versicherten Personen ist das Renten-Modell Beta nur
zulässig, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte beziehungsweise die Partnerin oder
der Partner schriftlich zustimmt. Die Unterschriften sind auf Kosten der versicherten
Person amtlich beglaubigen zu lassen.
5 Wird unmittelbar vor der ordentlichen Pensionierung eine Invalidenrente ausgerichtet, ist die Wahl des Renten-Modells Beta nur möglich, falls die Bezügerin oder
der Bezüger der Invalidenrente die Erklärung bis mindestens einen Monate vor dem
PK-Referenzalter abgegeben hat.
§ 21 Rentenaufschub
1 Falls keine Austrittsleistung gemäss § 45 Abs. 1 an eine neue Vorsorgeeinrichtung
überwiesen wird, kann die versicherte Person die Ausrichtung der Altersrente aufschieben, sofern eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt und ein Jahreslohn von mindestens drei Viertel der maximalen jährlichen AHV-Altersrente erzielt wird. Der
Aufschub kann längstens bis zum vollendeten 70. Altersjahr erfolgen. Das Sparguthaben wird bis zum Bezug verzinst. Die versicherte Person kann verlangen, dass die
Altersvorsorge ab dem AHV-Referenzalter beitragsfrei weitergeführt wird. *
2 Bei einem Aufschub kann kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehen. Für die
Bemessung der Hinterlassenenleistungen gilt die versicherte Person als Altersrentenbezüger. Die Hinterlassenenleistungen werden auf Basis des im Todeszeitpunkt in
eine Altersrente umgewandelten Sparguthabens ermittelt. *
§ 22 Teilpensionierung
1 Eine Teilpensionierung kann frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr und
höchstens in drei Schritten erfolgen. Jeder Teilpensionierungsschritt setzt eine Reduktion des Jahreslohnes voraus. Beim ersten Teilpensionierungsschritt muss mindestens ein Anteil von 20 % der Altersleistung auf Basis des höchsten Jahreslohnes
seit Alter 58 bezogen werden. Bei einer Teilpensionierung darf der Anteil der bezogenen Altersleistung nicht höher sein als der Anteil der Lohnreduktion. *
1bis Führt ein Teilpensionierungsschritt vor Erreichen des PK-Referenzalters dazu,
dass der verbleibende Jahreslohn unter die Eintrittsschwelle gemäss § 2 fällt, entsteht der Anspruch auf die verbleibende Austrittsleistung gemäss § 45 bis § 47 oder
die versicherte Person wählt den Bezug der ganzen Altersleistung. Hat die versicherte Person das PK-Referenzalter erreicht und fällt der verbleibende Jahreslohn aufgrund der Teilpensionierung unter die Eintrittsschwelle, wird die gesamte Altersleistung fällig *
2 Massgebend für die Bestimmung der Leistungen ist der Teilpensionierungsgrad.
Der Teilpensionierungsgrad bestimmt sich aus dem Verhältnis zwischen dem Sparguthaben, das der bezogenen Altersleistung entspricht, und dem Sparguthaben vor
der Teilpensionierung. Die versicherte Person gilt im Umfang des Teilpensionierungsgrades als Altersrentner oder als Altersrentnerin. Für den verbleibenden Teil
gilt die versicherte Person weiterhin als aktive versicherte Person. *
3 Verlangt die versicherte Person die Teilpensionierung, kann sie nicht von der Weiterversicherung gemäss § 6 Gebrauch machen.
4 Bei jedem Teilpensionierungsschritt können die Altersleistungen im Umfang des
Teilpensionierungsgrads ganz oder teilweise als Altersrente gemäss § 19 oder in Kapitalform gemäss § 23 bezogen werden; für jeden Teilpensionierungsschritt ist ein
neuer Antrag zu stellen. *
5 … *
§ 23 Kapitalauszahlung
1 Die versicherte Person kann bei der Pensionierung an Stelle der Altersrente das
Sparguthaben in Kapitalform beziehen. Die Beschränkungen von § 16 Abs. 8 und
§ 26 gelten dabei sinngemäss. *
2 Eine entsprechende schriftliche Erklärung muss bis mindestens einen Monat vor
der Pensionierung abgegeben werden. Wenn die Kapitalauszahlung das Doppelte
der maximalen jährlichen AHV-Rente gemäss Anhang 2 nicht überschreitet, muss
die Erklärung spätestens vor Rentenbeginn abgegeben werden. *
3 Erfolgt die vorzeitige Pensionierung aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber und ist keine schriftliche Erklärung vorhanden, so wird die Kapitalabfindung
trotzdem gewährt, wenn innerhalb der Kündigungsfrist eine solche Erklärung abgegeben wird.
4 Bei verheirateten, in eingetragener Partnerschaft oder bei der pktg angemeldeter
Lebensgemeinschaft lebenden versicherten Personen ist die Kapitalauszahlung nur
zulässig, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte beziehungsweise die Partnerin oder
der Partner schriftlich zustimmt. Die Unterschriften sind auf Kosten der versicherten
Person amtlich beglaubigen zu lassen. *
5 Wird unmittelbar vor der ordentlichen Pensionierung eine Invalidenrente ausgerichtet, ist der Kapitalbezug nur möglich, falls die Bezügerin oder der Bezüger der
Invalidenrente die Erklärung für den Kapitalbezug bis mindestens einen Monat vor
dem PK-Referenzalter abgegeben hat. *
6 Die versicherten anwartschaftlichen Leistungen bemessen sich an der gekürzten
Altersrente.
5.2. Überbrückungsrente
§ 24 Anspruch auf Überbrückungsrente
1 Bei einer vorzeitigen Pensionierung kann die versicherte Person eine Überbrückungsrente beziehen, die ihr längstens bis zum AHV-Referenzalter ausbezahlt
wird. *
2 … *
3 Beim Tod der Altersrentenbezügerin oder des Altersrentenbezügers vor dem AHV-
Referenzalter wird die Überbrückungsrente bis zum Ende des Monats, in dem die
verstorbene versicherte Person die Auszahlung verlangt hat, an die Hinterlassenen
ausgerichtet. Anspruch haben die Hinterlassenen gemäss der Rangfolge in § 41
Abs. 1 Ziff. 1 bis Ziff. 6. *
4 Bei einer vorzeitigen Pensionierung können Angehörige des Polizeikorps eine
Überbrückungsrente beziehen, die ihnen längstens bis zum vollendeten 62. Altersjahr ausbezahlt wird.
§ 25 Höhe der Überbrückungsrente
1 Die versicherte Person kann die Höhe der Überbrückungsrente frei bestimmen. Die
Überbrückungsrente pro Monat darf jedoch den Betrag der maximalen monatlichen
AHV-Altersrente nicht übersteigen.
§ 26 Finanzierung der Überbrückungsrente
1 Wird eine Überbrückungsrente bezogen, so reduziert sich das bei der vorzeitigen
Pensionierung vorhandene Sparguthaben um den Kapitalwert der Überbrückungsrente gemäss Anhang 6. *
2 … *
5.3. … *
§ 27–28 * …
5.4. Zusatzrente
§ 29 Anspruch auf Zusatzrente
1 Versicherte, die am 31. Dezember 2019 Mitglied der pktg sind, haben bis Ende des
Jahres 2029 Anspruch auf die Zusatzrente. *
2 Eine Zusatzrente wird ab dem Monatsersten nach Vollendung des 63. Altersjahres
ausgerichtet, die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und Antrag auf Bezug
einer Zusatzrente gestellt wurde. Die Zusatzrente wird bis zum Erreichen des AHV-
Referenzalters ausbezahlt, sofern keine Renten der IV ausgerichtet werden. *
3 Zusatzrenten, auf welche bis Ende des Jahres 2029 Anspruch besteht, werden über
das Jahr 2029 hinaus bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters ausbezahlt. *
§ 30 Höhe der Zusatzrente
1 Die Höhe der ungekürzten Zusatzrente richtet sich nach den entsprechenden Berechnungstabellen gemäss Anhang 7. *
2 Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Zusatzrente entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad zwischen dem 57. und 60. Altersjahr berechnet. Bei einer
Pensionierung vor dem 60. Altersjahr erfolgt die Berechnung aufgrund der letzten
drei Jahre vor der Pensionierung. Bei einem Eintritt nach dem 57. Altersjahr erfolgt
die Berechnung aufgrund der drei Jahre nach dem Eintritt.
3 Hat das ununterbrochene Versicherungsverhältnis weniger als zehn Jahre gedauert,
wird die Zusatzrente für jeden vollen fehlenden Monat um 1/120 gekürzt. *
4 Bei Teilpensionierten entspricht die Zusatzrente anteilsmässig dem Teilpensionierungsgrad. *
5 Die Zusatzrente wird gekürzt, soweit die Altersleistungen zusammen mit dem weiterhin erzielten Jahreslohn und dem Renteneinkommen grösser ist als 90 % des Vergleichslohns. Der Vergleichslohn entspricht dem letzten Jahreslohn bei einem Vollpensum.
5.5. Invalidenrente
§ 31 Anspruch auf Invalidenrente
1 Die versicherte Person, die von der IV als invalid im Erwerbsbereich anerkannt
wird, gilt auch bei der pktg ab demselben Datum als invalid. Über den Grad der In -
validität entscheidet die Pensionskassenverwaltung aufgrund der Entscheide der IV
oder vertrauensärztlicher Abklärungen. *
2 Die Invalidenrente wird nach Ablauf der Zahlungen oder der Ansprüche auf Lohn
und Kranken- oder Unfalltaggeld ab Beginn des Folgemonats ausgerichtet. *
3 Der Anspruch auf die Invalidenrente erlischt, wenn der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich unter 40 % fällt, die versicherte Person stirbt oder das PK-Referenzalter erreicht wird. Nach Erreichen des PK-Referenzalters wird die Invalidenrente
durch die Altersrente gemäss § 20 Abs. 3 abgelöst. *
§ 32 Höhe der Invalidenrente
1 Ein Invaliditätsgrad unter 40 % ergibt in keinem Fall Anspruch auf Leistungen. Bei
einem Invaliditätsgrad von 40 % wird eine Invalidenrente von 25 % ausgerichtet und
ab einem Invaliditätsgrad von 70 % wird eine Invalidenrente von 100 % ausgerichet.
Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 41 % und 69 % wird die Höhe der Invalidenrente gemäss Tabelle im Anhang 9 ausgerichtet. *
2 Bei voller Invalidität beträgt die Invalidenrente 60 % des bei ihrer Fälligkeit
massgebenden versicherten Jahreslohns.
3 Bei Teilzeitbeschäftigten mit schwankendem Jahreslohn wird auf den durchschnittlichen Jahreslohn der drei dem Versicherungsereignis vorausgehenden Jahre abgestellt.
5.6. Invaliden-Kinderrente
§ 33 Anspruch auf Invaliden-Kinderrente
1 Hat eine Invalidenrentnerin oder ein Invalidenrentner Kinder, die bei ihrem Tod
Anspruch auf eine Waisenrente gemäss § 39 Abs. 1 hätten, so besteht ein Anspruch
auf eine Invaliden-Kinderrente. Der Anspruch erlischt, wenn die Invalidenrente
wegfällt.
2 Die Invaliden-Kinderrente ist zahlbar bis zum Ende des Monats, in dessen Verlauf
das Kind den 18. Geburtstag erreicht. Bei einer Ausbildung dauert der Anspruch bis
zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs,
sofern die IV eine Kinderrente ausrichtet. *
§ 34 Höhe der Invaliden-Kinderrente
1 Die Höhe der Invaliden-Kinderrente beträgt pro Kind 25 % der jährlichen Invalidenrente.
5.7. Ehegattenrente / Rente bei eingetragener Partnerschaft
§ 35 Anspruch auf Ehegattenrente
1 Stirbt eine versicherte Person oder eine Person mit einer Alters- oder Invalidenrente, so hat ihr überlebender Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern er im
Zeitpunkt des Todes
1. für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss oder
2. älter als 45 Jahre ist und mindestens 5 Jahre mit der verstorbenen Person verheiratet war, wobei Jahre in der Lebensgemeinschaft gemäss § 37 anzurechnen sind. Frühere Ehejahre bei Wiederverheiratung mit dem gleichen Partner
werden angerechnet.
2 Erfüllt der überlebende Ehegatte einer versicherten Person keine dieser Bedingungen, hat er unter der Voraussetzung von § 41 Anspruch auf das Todesfallkapital,
mindestens aber auf eine einmalige Abfindung in Höhe der dreifachen jährlichen
Ehegattenrente. Damit erlöschen alle Ansprüche gegenüber der pktg. *
3 Erfüllt der überlebende Ehegatte einer Altersrentenbezügerin oder eines Altersrentenbezügers keine dieser Bedingungen, hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe der dreifachen jährlichen Ehegattenrente. Damit erlöschen alle Ansprüche gegenüber der pktg. *
4 Der Anspruch auf eine Ehegattenrente beginnt am ersten Tag desjenigen Monats,
für den die arbeitsvertragliche Lohnfortzahlung oder Lohnersatzleistung des Arbeitgebers beziehungsweise die Alters- oder Invalidenrente der pktg entfällt. Der Anspruch auf Ehegattenrente erlischt spätestens am Ende des Monats, in dessen Verlauf der überlebende Ehegatte stirbt. *
5 Heiratet der überlebende Ehegatte wieder, erlischt der Anspruch auf eine Ehegattenrente. Er erhält eine einmalige Abfindung in Höhe der dreifachen jährlichen Ehegattenrente gemäss BVG.
6 Meldet der überlebende Ehegatte eine Lebenspartnerschaft an, so reduziert sich die
Höhe der Ehegattenrente auf die Mindestleistungen nach BVG. Es besteht der Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe der dreifachen wegfallenden
Jahresrente. *
§ 36 Höhe der Ehegattenrente
1 Die jährliche Ehegattenrente beträgt 42 % des versicherten Jahreslohnes, mindestens aber 60 % der voraussichtlichen Altersrente, auf welche die versicherte Person
gemäss dem zuletzt gültigen Leistungsausweis bei Erreichen des PK-Referenzalters
Anspruch gehabt hätte. *
2 Bei Teilzeitbeschäftigten mit schwankendem Jahreslohn wird auf den durchschnittlichen Jahreslohn der drei dem Versicherungsereignis vorausgehenden Jahre abgestellt.
3 … *
4 Bei Bezügern einer Altersrente beträgt die Höhe der Ehegattenrente gemäss Renten-Modell Alpha 60 % der laufenden Altersrente und beim Renten-Modell Beta
30 % der laufenden Altersrente. *
5 … *
6 Anstelle der Ehegattenrente kann der überlebende Ehegatte die fällige Ehegattenrente in Kapitalform beziehen, sofern unter Berücksichtigung der Ehegattenrente
keine Überentschädigung gemäss § 51 entstehen würde. Die Anmeldung für einen
Kapitalbezug hat vor der erstmaligen Auszahlung der Hinterlassenenleistungen zu
erfolgen. *
5.8. Lebenspartnerrente
§ 37 Anspruch auf Lebenspartnerrente
1 Der Lebenspartner ist dem Ehegatten gleichgestellt, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
1. * Beide Lebenspartner sind unverheiratet.
2. * Beide Lebenspartner sind nicht im Sinne von Art. 95 des Schweizerischen Zivilgestzbuches (ZGB)1) miteinander verwandt.
3. * die Anmeldung hat zu Lebzeiten der beiden Lebenspartner und vor dem letzten Pensionierungsschritt zu erfolgen. Die Lebenspartnerschaft kann auch
rückwirkend von verheirateten Personen angemeldet werden, damit die Jahre
in Lebenspartnerschaft angerechnet werden. Es kann nur ein Lebenspartner
angemeldet werden. Die Anmeldung hat mit dem von beiden Lebenspartnern
unterschriebenen Formular der pktg zu erfolgen. Die Pensionskassenverwaltung bestätigt den Eingang der Unterlagen. Sie überprüft im Leistungsfall, ob
die Anspruchsvoraussetzungen gemäss den eingereichten Unterlagen gegeben
sind. Der Versicherte, Alters- oder Invalidenrentner/-in hat eine allfällige Auflösung der Lebenspartnerschaft der Pensionskassenverwaltung mit dem entsprechenden Formular umgehend schriftlich zu melden.
1) SR 210
2 Stirbt eine unverheiratete versicherte Person oder eine Person mit Alters- oder Invalidenrente, so hat der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, sofern im Zeitpunkt des Todes, zusätzlich zu den unter Abs. 1 genannten Voraussetzungen, mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
1. Der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin muss älter als 45 Jahre sein und
im Zeitpunkt des Todes seit mindestens 5 Jahren denselben amtlichen Wohnsitz wie die verstorbene Person haben
2. * der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin kommt für den Unterhalt mindestens eines gemeinsamen Kindes auf
5.9. Rente für geschiedene Ehegatten / aufgelöste eingetragene
Partnerschaft
§ 38 Anspruch auf Rente für geschiedenen Ehegatten
1 Stirbt eine versicherte Person oder eine Person mit Alters- oder Invalidenrente, hat
der geschiedene Ehegatte unter den gleichen Voraussetzungen wie der Ehegatte Anspruch auf eine Rente, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre dauerte und dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente nach Art. 124e Abs. 1 ZGB
oder Art. 126 Abs. 1 ZGB beziehungsweise Art. 34 Abs. 2 und Abs. 3 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz; PartG)1) zugesprochen wurde. Ebenso gelten die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Juni 2016 der BVV 2.
2 Die Rente des geschiedenen Ehegatten wird jedoch um jenen Betrag gekürzt, um
den sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch aus
dem Scheidungsurteil übersteigt. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur
so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV.
3 Die Rente für den geschiedenen Ehegatten erlischt, wenn er eine neue Ehe eingeht
oder stirbt. Der Anspruch besteht längstens, solange die im Scheidungsurteil zugesprochene Rente geschuldet gewesen wäre.
1) SR 211.231
5.10. Waisenrente
§ 39 Anspruch auf Waisenrente
1 Stirbt eine versicherte Person oder eine Person mit Alters- oder Invalidenrente, so
hat jedes ihrer Kinder ab dem Monatsersten nach dem Todestag beziehungsweise
der arbeitsvertraglichen Lohnfortzahlung Anspruch auf eine Waisenrente, sofern das
18. Altersjahr noch nicht erreicht ist. Bei einer Ausbildung dauert der Anspruch bis
zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs,
sofern die AHV eine Waisenrente ausrichtet. Für Pflege- und Stiefkinder besteht der
Anspruch nur, wenn die verstorbene versicherte Person für ihren Unterhalt aufzukommen hatte und für sie Anspruch auf Leistungen der AHV/IV besteht. *
2 Die Waisenrente ist zahlbar bis zum Ende des Monats, in dessen Verlauf das Kind
den 18. Geburtstag erreicht. Bei einer Ausbildung dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs, sofern die
AHV eine Waisenrente ausrichtet. *
§ 40 Höhe der Waisenrente
1 Die jährliche Waisenrente beim Tod einer versicherten Person oder einer Person
mit Alters- oder Invalidenrente beträgt 25 % der versicherten Invalidenrente. Bezog
die versicherte Person vor ihrem Tod eine Invaliden- oder Altersrente, entspricht die
Waisenrente der Invaliden-Kinderrente beziehungsweise 15 % der ausgerichteten
Altersrente. *
5.11. Todesfallkapital
§ 41 Anspruch auf Todesfallkapital
1 Stirbt eine versicherte Person oder eine invalide Person vor der Pensionierung oder
ein Altersrentner oder eine Altersrentnerin, wird den Anspruchsberechtigten ein Todesfallkapital ausbezahlt. Anspruch auf ein Todesfallkapital haben die Hinterlassenen unabhängig vom Erbrecht nach folgender Rangordnung: *
1. der überlebende Ehegatte
2. die Person, die gemäss § 37 als Lebenspartnerin oder Lebenspartner angemeldet wurde und mit der verstorbenen Person vor seinem Tod seit mindestens
5 Jahren denselben amtlichen Wohnsitz hatte
3. die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem
Masse unterstützt wurden
4. * die Kinder der verstorbenen Person
5. die Eltern der verstorbenen Person
6. die Geschwister der verstorbenen Person
2 Bei zwei oder mehr Anspruchsberechtigten in einer Anspruchsgruppe erfolgt die
Aufteilung zu gleichen Teilen. *
3 Die versicherte Person kann innerhalb einer Anspruchsgruppe eine andere Aufteilung vorsehen. Dazu hat sie zu Lebzeiten einen Antrag mit dem entsprechenden Formular der Pensionskassenverwaltung zukommen zu lassen. *
4 Anspruchsberechtigte haben ihren Anspruch innert drei Monaten nach dem Tod der
versicherten Person geltend zu machen und den Nachweis zu erbringen. Danach ist
die Pensionskassenverwaltung befugt, das Todesfallkapital an die mit Nachweis berechtigten Personen auszuzahlen. *
§ 42 Höhe des Todesfallkapitals
1 Das Todesfallkapital entspricht beim Todesfall einer versicherten Person oder einer
invaliden Person 100 % des per Ende des Sterbemonats vorhandenen Sparguthabens, vermindert um den Barwert allfälliger ungekürzter Hinterlassenenleistungen.
Es entspricht jedoch mindestens den Einkäufen gemäss § 16. Einkäufe der letzten
drei Jahre aus früheren Vorsorgeverhältnissen werden berücksichtigt, sofern sie im
Rahmen der Austrittsleistung in die pktg eingebracht wurden. *
2 Im Todesfall eines Altersrentners oder einer Altersrentnerin entspricht das Todesfallkapital dem fünffachen Betrag der laufenden jährlichen Altersrente abzüglich der
bereits ausbezahlten Altersrenten, sofern keine Hinterlassenenrente fällig wird. *
5.12. … *
§ 43–44 * …
6. Austritt
§ 45 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Endet das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person, ohne dass Rentenleistungen
fällig werden, hat dies den Austritt aus der pktg zur Folge. Vorbehalten bleibt § 21.
Die austretende versicherte Person hat Anspruch auf eine Austrittsleistung. *
2 Ist die austretende versicherte Person teilweise invalid, hat sie Anspruch auf den
aktiven Teil ihrer Austrittsleistung. Wird sie wieder erwerbsfähig, ohne dass sie in
ein Arbeitsverhältnis mit einem angeschlossenen Arbeitgeber tritt, so hat sie auch
für den nach der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses weitergeführten Teil ihres
Vorsorgeschutzes einen Anspruch auf Austrittsleistung.
§ 46 Höhe der Austrittsleistung
1 Die Austrittsleistung wird gemäss Art. 15 FZG berechnet. Sie entspricht dem am
Austrittstag vorhandenen Sparguthaben. Nach dem Austritt bis zur Überweisung der
Austrittsleistung wird diese mit dem Mindestzins gemäss BVG verzinst. Hat die
pktg die notwendigen Angaben für die Überweisung der Austrittsleistung, schuldet
sie ab dem 30. Tag nach Erhalt der notwendigen Angaben Verzugszins (Art. 2
Abs. 4 FZG). *
1bis Für die Zeit während der Weiterversicherung gemäss § 6a entsteht kein Anspruch
auf einen Zuschlag gemäss Art. 17 Abs. 1 FZG. *
2 Muss die pktg Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die
Austrittsleistung überwiesen hat, so ist ihr die Austrittsleistung zurückzuerstatten.
Unterbleibt die Rückerstattung, so kann die pktg ihre Leistungen nach ihren versicherungstechnischen Grundlagen kürzen. *
§ 47 Verwendung der Austrittsleistung
1 Die Austrittsleistung wird zu Gunsten der ausgetretenen versicherten Person ihrer
neuen Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz oder Liechtenstein überwiesen. Tritt die
versicherte Person nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz oder
Liechtenstein ein, ist die Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen
oder zur Bestellung einer Freizügigkeitspolice bei einer Freizügigkeitseinrichtung in
der Schweiz zu verwenden.
2 Auf schriftliches Verlangen der austretenden versicherten Person wird die Austrittsleistung bar ausbezahlt, wenn
1. sie die Schweiz endgültig verlässt und dabei nicht in Liechtenstein Wohnsitz
nimmt,
2. sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen
beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstellt ist oder
3. die Austrittsleistung weniger als dem Sparbeitrag pro Jahr der versicherten
Person entspricht.
3 Unterliegt eine versicherte Person, die die Schweiz oder Liechtenstein endgültig
verlässt, weiterhin der obligatorischen Versicherungspflicht für die Risiken Alter,
Tod und Invalidität in einem Mitgliedstaat der EU, in Island oder Norwegen, ist eine
Barauszahlung der Austrittsleistung nur soweit möglich, als sie die gesetzliche Austrittsleistung gemäss BVG übersteigt. Die gesetzliche Austrittsleistung gemäss BVG
wird nach Abs. 1 an eine Freizügigkeitseinrichtung nach Wahl der versicherten Person überwiesen.
4 Die versicherte Person hat die Unterlagen beizubringen, welche den von ihr geltend
gemachten Barauszahlungsgrund belegen. Die Pensionskassenverwaltung prüft die
Anspruchsberechtigung und kann von der versicherten Person gegebenenfalls weitere Beweise verlangen.
5 Bei einer verheirateten Person, in eingetragener Partnerschaft oder bei der pktg
angemeldeter Lebensgemeinschaft lebende versicherte Person ist die Barauszahlung
nur zulässig, wenn der Ehegatte oder die Ehegattin beziehungsweise der Partner
oder die Partnerin schriftlich ihre Zustimmung zur Barauszahlung gegeben hat. Die
Unterschriften sind auf Kosten der versicherten Person amtlich beglaubigen zu lassen. *
6 Die unverheiratet versicherte Person hat den Zivilstand auf ihre Kosten amtlich beglaubigen zu lassen.
7. Ehescheidung und Finanzierung von Wohneigentum
§ 48 Ehescheidung
1 Wird bei einem Scheidungsurteil eines Schweizer Gerichts, ein Teil der Austrittsleistung einer versicherten Person oder einer Invalidenrentnerin oder eines Invalidenrentners auf die Vorsorge- beziehungsweise Freizügigkeitseinrichtung des geschiedenen Ehegatten oder direkt an den geschiedenen Ehegatten übertragen, wird
das Sparguthaben des verpflichteten Ehegatten entsprechend reduziert.
2 Bezieht der verpflichtete Ehegatte eine Altersrente oder eine lebenslange Invalidenrente nach dem PK-Referenzalter, reduziert sich die laufende Rente um den dem
berechtigten Ehegatten gemäss dem Gericht zugesprochenen Rententeil. *
3 Allfällige Pensionierten-Kinderrenten werden in unveränderter Höhe ausgerichtet.
4 Tritt bei der versicherten Person während des Scheidungsverfahrens der Vorsorgefall Alter ein oder erreicht die Invalidenrentnerin oder der Invalidenrentner während
des Scheidungsverfahrens das PK-Referenzalter, so werden der zu übertragende Teil

## Art. 19g der Austrittsleistung und die Rente gemäss {#art_19g}

FZV1) gekürzt. *
5 Wird bei einer Scheidung eine Altersrente geteilt, die gemäss § 52 Abs. 1 gekürzt
werden kann, so wird der Rentenanteil, der dem berechtigten Ehegatten zugesprochen wurde, bei der Berechnung einer allfälligen Kürzung der Altersrente des verpflichteten Ehegatten weiterhin angerechnet.
§ 49 Scheidungsrente
1 Die Rente aus Vorsorgeausgleich wird nach Massgabe des Scheidungsurteils berechnet.
1) SR 831.425
2 Der berechtigte Ehegatte kann anstelle der Rentenübertragung eine Überweisung in
eine Vorsorge oder Freizügigkeitseinrichtung in Kapitalform beantragen. Der Antrag
ist der Pensionskassenverwaltung spätestens 20 Tage nach Rechtskraft des Scheidungsurteils schriftlich anzumelden. Für die Umrechnung sind die gültigen versicherungstechnischen Grundlagen der pktg massgebend. Mit der Überweisung des
Kapitals sind sämtliche Ansprüche des berechtigten Ehegatten gegenüber der pktg
abgegolten. *
§ 50 Vorbezug oder Verpfändung zur Finanzierung von Wohneigentum
1 Eine versicherte Person kann bis zum vollendeten 62. Altersjahr alle fünf Jahre
einen Betrag zur Finanzierung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf (Erwerb und
Erstellung von Wohneigentum, Beteiligungen an Wohneigentum oder Rückzahlung
von Hypothekardarlehen) zur Auszahlung geltend machen oder verpfänden. *
2 Im Einzelnen richten sich der Vorbezug und die Verpfändung nach den Bestimmungen von Art. 30a ff. BVG und von Art. 1 ff. der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV)1).
3 Bei einem Vorbezug werden die vorhandenen Sparguthaben reduziert, wobei das
Altersguthaben gemäss BVG proportional reduziert wird. Bei einer Rückzahlung
werden die vorhandenen Sparguthaben erhöht, wobei die einbezahlten Beträge im
gleichen Verhältnis wie bei der Belastung dem Altersguthaben gemäss BVG zugeordnet werden. *
3bis Die Rückzahlung eines Vorbezugs für Wohneigentumsförderung ist bis zum Eintritt eines Vorsorgefalles, längstens jedoch bis zum Erreichen des PK-Referenzalters
zulässig. *
4 Alle Gebühren und Spesen gehen zu Lasten des Vorbezügers. Insbesondere ist mit
der Gesuchstellung eine Bearbeitungspauschale gemäss Anhang 10 zu entrichten. *
5 Bei einer verheirateten Person, in eingetragener Partnerschaft oder bei der pktg
angemeldeter Lebensgemeinschaft lebende versicherte Person ist ein Vorbezug nur
zulässig, wenn der Ehegatte oder die Ehegattin beziehungsweise der Partner oder die
Partnerin schriftlich ihre Zustimmung zur Barauszahlung gegeben hat. Die Unterschriften sind auf Kosten der versicherten Person amtlich beglaubigen zu lassen. *
1) SR 831.411
8. Gemeinsame Bestimmungen
8.1. Koordination der Leistungen, Vorleistungen
§ 51 Koordination der Leistungen
1 Invaliden- und Hinterlassenenleistungen werden gekürzt, sofern sie zusammen mit
anderen anrechenbaren Einkünften gemäss Abs. 2 90 % des letzten der Versicherung
zugrunde liegenden Jahreslohns unter Berücksichtigung der generellen Lohnentwicklung der vom Kanton besoldeten Personen übersteigen. Vorbehalten bleibt
§ 81. *
2 Als anrechenbare Einkünfte im Sinne von Abs. 1 gelten:
1. Renten der AHV/IV (und/oder in- und ausländischer Sozialversicherungen),
mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen
Leistungen
2. Renten der obligatorischen Unfallversicherung
3. Renten der Militärversicherung
4. * Leistungen einer Versicherung, an die der Arbeitgeber oder an seiner Stelle
die pktg mindestens 50 % der Prämien bezahlt hat
5. Leistungen anderer Vorsorgeeinrichtungen und Freizügigkeitseinrichtungen
6. Leistungen eines haftpflichtigen Dritten
7. allfällig tatsächlich erzieltes oder erzielbares Bruttoerwerbseinkommen
8. allfällige Leistungen der Arbeitslosenversicherung einer Invalidenrentnerin
oder eines Invalidenrentners
3 Beträgt der IV-Grad der Eidgenössischen Invalidenversicherung zwischen 70 %
und 100 % und besteht eine Überversicherung aufgrund des rechnerisch erzielbaren
Bruttoerwerbseinkommens, kann die Pensionskassenverwaltung eine vertrauensärztliche Untersuchung zur Festlegung der Resterwerbsfähigkeit veranlassen, sofern die
IV kein Invalideneinkommen definiert hat. Aufgrund dieses Berichtes legt sie das
zumutbare Bruttoerwerbseinkommen für die Rentenberechnung fest. *
§ 52 Rentenkürzungen
1 Leistet die Unfall- oder Militärversicherung eine lebenslängliche Invalidenrente, so
werden die Altersleistungen der pktg zwecks Vermeidung einer Überentschädigung
wie eine Invalidenrente behandelt und entsprechend gekürzt. *
2 Die Einkünfte des überlebenden Ehegatten und der Waisen werden zusammengerechnet. Falls die pktg die Leistungen kürzt, werden alle Leistungen im selben Verhältnis gekürzt. *
3 Allfällige anrechenbare Kapitalleistungen werden basierend auf den versicherungstechnischen Grundlagen der pktg in gleichwertige Renten umgerechnet. *
4 Ändert sich der gesamte Jahresbezug, z. B. wegen einer Neueinstufung durch die
IV, wird die Kürzung überprüft, allenfalls neu festgelegt oder aufgehoben.
5 Die pktg kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn sich die Verhältnisse ändern. *
6 Sie kann ihre Leistungen kürzen, wenn die versicherte Person beziehungsweise die
Anspruchsberechtigten den Tod oder die Invalidität der versicherten Person verschuldet haben, die versicherte Person sich Eingliederungsmassnahmen der IV widersetzt oder ihre Mitwirkungspflichten sonst wie nicht nachkommt. Die gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG können verweigert oder gekürzt werden, wenn
die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert. *
7 Leistungskürzungen der Unfall- oder Militärversicherung gleicht die pktg nicht
aus. *
8 Die pktg kann Rechtsmittel gegen Verfügungen der IV und anderer Sozialversicherungsträger, die ihre Leistungspflicht berühren, erheben. *
§ 53 Subrogation
1 Gegenüber einem Dritten, der für den Vorsorgefall haftet, tritt die pktg im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche
der versicherten Person beziehungsweise des Anspruchsberechtigten ein. Die pktg
kann von der versicherten Person beziehungsweise den Anspruchsberechtigten verlangen, dass sie ihre Forderungen gegen haftpflichtige Dritte bis zur Höhe ihrer
Leistungspflicht abtreten. Erfolgt die verlangte Abtretung nicht, ist die pktg berechtigt, ihre Leistungen aufzuschieben oder zu kürzen. *
§ 54 Sicherung der Leistungen, Vorleistung
1 Der Leistungsanspruch kann vor Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden. Vorbehalten bleiben § 48 und § 49.
2 Der Leistungsanspruch darf mit Forderungen des Arbeitgebers, den dieser der pktg
abgetreten hat, nur verrechnet werden, wenn sie sich auf Beiträge beziehen, die der
versicherten Person nicht vom Lohn abgezogen worden sind. Andere Forderungen
der pktg dürfen mit dem fälligen Leistungsanspruch verrechnet werden. *
3 Untersteht die pktg einer gesetzlichen Vorleistungspflicht, beschränkt sich ihre
Vorleistung auf die Mindestleistungen nach BVG. Die Antragstellerin oder der Antragssteller hat nachzuweisen, dass er sich bei allen infrage kommenden Versicherungsträgern angemeldet hat. Wird der Fall von einem anderen Versicherungsträger übernommen, hat dieser der pktg die bereits erbrachten Vorleistungen zurückzuerstatten. Hat ein anderer Versicherungsträger eine Vorleistung im Sinne des Gesetzes übernommen und steht fest, dass die pktg leistungspflichtig ist, erstattet sie
die Vorleistung im Rahmen ihrer Leistungspflicht, jedoch maximal im Umfang der
Mindestleistungen gemäss BVG, zurück. *
8.2. Auszahlungsbestimmungen
§ 55 Auszahlungsbestimmungen
1 Die Renten werden in der Regel am Ende des Monats auf ein von der versicherten
Person bezeichnetes Bank- oder Postkonto in der Schweiz oder im Ausland (EU-
und EFTA-Staaten) überwiesen. Die Überweisung erfolgt in Schweizer Franken.
2 Der Rentenbetrag des Monats, in dem die Rentenberechtigung erlischt, wird voll
ausbezahlt.
3 Die pktg richtet bei Geringfügigkeit anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung
aus, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 %, die Witwen- oder
Witwerrente weniger als 6 % oder die Waisen- beziehungsweise Kinderrente weniger als 2 % der minimalen jährlichen AHV-Rente gemäss Anhang 2 beträgt. Damit
sind alle reglementarischen Ansprüche abgegolten. *
4 Kapitalauszahlungen werden bis Ende des Folgemonats nach ihrer Fälligkeit ausbezahlt, Kapitalleistungen im Todesfall innert 30 Tagen nach Ablauf der Frist nach
§ 41 Abs. 5. Die erforderlichen Unterlagen sind bis zur Fälligkeit der Leistungen zu
erbringen. *
4bis Die Leistungen werden ohne Zinsen ab Fälligkeit erbracht. *
5 Schuldet die pktg einen Verzugszins, entspricht dieser dem Mindestzins gemäss
BVG. *
8.3. Anpassung der laufenden Renten
§ 56 Anpassung der laufenden Renten
1 Hinterlassenen- und Invalidenrenten gemäss BVG werden nach Massgabe von
Art. 36 Abs. 1 BVG angepasst. Über freiwillige Anpassungen der laufenden reglementarischen Renten befindet die Pensionskassenkommission jährlich im Rahmen
der finanziellen Möglichkeiten der pktg. *
9. Finanzielles Gleichgewicht
§ 57 Finanzielles Gleichgewicht
1 Die finanzielle Lage der pktg ist periodisch nach versicherungstechnischen Grundsätzen zu überprüfen. *
2 Während der Dauer der Unterdeckung gemäss Art. 44 BVV 2 kann die pktg die
Auszahlung des Vorbezugs im Rahmen der Wohneigentumsförderung zeitlich und
betragsmässig einschränken oder ganz verweigern, wenn der Vorbezug der Rückzahlung von Hypothekardarlehen dient. *
§ 58 Rückstellungen
1 Die Pensionskassenkommission bestimmt mit der Unterstützung des Experten für
berufliche Vorsorge, unter Berücksichtigung der spezifischen Struktur der Pensionskasse, Art und Umfang der Rückstellungen. Vorgabe bildet die Gewährleistung der
Sicherheit der Pensionskasse, um die übernommenen Verpflichtungen gegenüber
den Versicherten und den Rentenbezügern erfüllen zu können. Die Rückstellungspolitik wird in einem separaten Reglement festgelegt.
2 Die pktg strebt eine angemessene Wertschwankungsreserve an. *
§ 59 Arbeitgeberbeitragsreserven
1 Der Arbeitgeber kann Einlagen in ein gesondertes Konto «Arbeitgeberbeitragsreserve ohne Verwendungsverzicht» vornehmen. Die Einlagen werden nicht verzinst.
2 Der Arbeitgeber kann im Fall einer Unterdeckung Einlagen in ein gesondertes
Konto «Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht» vornehmen und auch
Mittel der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve auf dieses Konto übertragen. Der
Arbeitgeber und die pktg treffen eine entsprechende schriftliche Vereinbarung. Die
Einlagen werden nicht verzinst. Die Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht bleibt mindestens solange bestehen, wie die Unterdeckung vorliegt. *
10. Teilliquidation
§ 60 Teilliquidation
1 Bei einer Teilliquidation der pktg besteht neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder kollektiver Anspruch auf freie Mittel. *
2 Die Bedingungen für eine Teilliquidation, das Verfahren und die Zuteilung sind in
einem separaten Reglement zur Teilliquidation geregelt.
11. Sanierungsmassnahmen
§ 61 Allgemeines
1 Bei einer Unterdeckung nach Art. 44 BVV 2 hat die Pensionskassenkommission
Massnahmen zur Behebung zu treffen.
2 Die Sanierungsmassnahmen werden so festgelegt, dass eine Unterdeckung erwartungsgemäss innert maximal 10 Jahren behoben werden kann.
§ 62 Informationspflicht der Pensionskassenkommission
1 Die Pensionskassenkommission informiert die Aufsichtsbehörde, die Arbeitgeber,
die versicherten Personen und die Rentnerinnen und Rentner über das Ausmass und
die Ursachen der Unterdeckung sowie die ergriffenen Massnahmen.
§ 63 Grundsätze
1 Die Massahmen zur Behebung der Unterdeckung müssen verhältnismässig und
dem Grad der Unterdeckung angemessen sein.
2 Die Sanierungslast wird zu 56 % von den Arbeitgebern getragen. Als Sanierungslast gelten:
1. die Sanierungsbeiträge der Arbeitgeber
2. die Sanierungsbeiträge und die Minderverzinsung der Sparguthaben unter dem
realen Zinsziel von 2 % der versicherten Personen
3 Für weiterversicherte Personen nach § 6a hat der Arbeitgeber keine Sanierungsbeiträge zu entrichten. *
§ 64 Massnahmen
1 Führen Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung nicht zum Ziel, kann die
Pensionskassenkommission folgende weitere Massnahmen beschliessen:
1. Minder- oder Nullverzinsung gegenüber dem realen Zinsziel von 2 % im Anrechnungsprinzip
2. Sanierungsbeiträge
3. Einmaleinlagen der Arbeitgeber
4. Aufhebung freiwilliger Rentenerhöhungen
5. Einschränkungen von Vorbezügen für Wohneigentum zur Amortisation bestehender Hypotheken
2 Die Arbeitgeber können auf Arbeitgeberbeitragsreserven einen Verwendungsverzicht erklären.
§ 65 Sanierungs- und Beteiligungsmechanismus
1 Die Pensionskassenkommission entscheidet über die Verzinsung der Sparguthaben
und die Sanierungsbeiträge. Der Sanierungs- und Beteiligungsplan nach Anhang 8
wird regelmässig überprüft. *
1bis Der für die Festlegung der Sanierungsbeiträge massgebende Deckungsgrad nach
Anhang 8 entspricht grundsätzlich dem Deckungsgrad per Ende des Kalenderjahres
gemäss der von der Pensionskassenkommission testierten Jahresrechnung. Falls der
aufgrund der Vermögensveränderungen fortgeschriebene Deckungsgrad per 30. November des Folgejahrs höher ist, werden allfällige Sanierungsbeiträge auf Basis dieses Deckungsgrads berechnet. Allfällige Sanierungsbeiträge werden ab dem 1. Januar des übernächsten Kalenderjahres erhoben. *
2 Die Pensionskassenkommission kann bei einer Überdeckung vom Beteiligungskonzept gemäss Anhang 8 abweichen, wenn regulatorische oder ökonomische Gründe dies erfordern. *
§ 66 Verteilung nach verschiedenen Gruppen
1 Abhängig vom Alter und dem Pensionierungszeitpunkt sind Versicherte unterschiedlich von den getroffenen Massnahmen betroffen oder haben unterschiedlich
stark von vergangenen Leistungsparametern profitiert. Dementsprechend werden
Gruppen gebildet, die bei einer Beteiligung unterschiedlich berücksichtigt werden
können.
2 Kriterien für eine unterschiedliche Berücksichtigung sind:
1. der Beginn des Rentenbezugs
2. die Verzinsung der Sparguthaben
3. * der Umwandlungssatz und das damit verbundene Zinsversprechen (implizierter Zins)
4. erhaltene Leistungen aus Übergangsbestimmungen
5. allfällige Arbeitnehmer-Sanierungsbeiträge
12. Organisation und Verwaltung
§ 67 Delegiertenversammlung
1 Es gibt 50 Delegierte. 25 vertreten die Arbeitnehmer, 25 vertreten die Arbeitgeber.
2 Bestimmung der Arbeitnehmervertreter:
1. 13 durch personalthurgau aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des
Kantons oder der angeschlossenen Arbeitgeber (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 3),
wobei die einzelnen Gruppierungen angemessen zu berücksichtigen sind
2. 1 durch personalthurgau aus den Personen mit Alters- oder Invalidenrente
3. 1 durch den Verband der Kantonspolizei Thurgau aus den Mitarbeitenden der
Kantonspolizei
4. 9 durch die Berufsorganisation Bildung Thurgau aus den Lehrpersonen an den
thurgauischen Volksschulen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3), wobei die Stufen und Fachschaften angemessen zu berücksichtigen sind
5. 1 durch die Berufsorganisation Bildung Thurgau aus den Personen mit Alters-
oder Invalidenrente
2bis Die Verbände und Organisationen nach Abs. 2 sind berechtigt, die in Ziff. 1 bis
Ziff. 5 festgelegten Kontingente für die Bestimmung der Arbeitnehmervertreter flexibel untereinander zu tauschen. Dabei ist die jeweilige Vertretung der Gruppierungen sowie die angemessene Berücksichtigung der erwähnten Personengruppen sicherzustellen. Die entsprechende Verantwortung obliegt den Verbänden und
Organisationen. *
3 Bestimmung der Arbeitgebervertreter:
1. 9 durch den Regierungsrat
2. 5 durch die Spital Thurgau AG
3. 1 durch die Stiftung Mansio oder die PHTG
4. 10 durch den Verband Thurgauer Schulgemeinden (VTGS)
4 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
5 Aufgaben der Delegierten:
1. Stellungnahme zu strategischen Vorhaben der Pensionskasse
2. Kenntnisnahme des Geschäftsberichts, des Berichts des versicherungstechnischen Experten und des Berichts der Kontrollstelle
6 Die Delegiertenversammlung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der
Pensionskassenkommission jeweils im zweiten Quartal durch schriftliche Einladung
einberufen. Die Delegiertenversammlung wird mindestens 45 Tage im Voraus angekündigt. Jedem Delegierten steht das Recht zu, Anliegen einzubringen. Diese sind
mindestens 30 Tage vor der Delegiertenversammlung schriftlich an die Präsidentin
oder den Präsidenten zu richten. Die Einladungen müssen mindestens 10 Tage vor
der Versammlung versandt werden. Die Präsidentin oder der Präsident der Pensionskassenkommission führt den Vorsitz.
§ 68 Pensionskassenkommission
1 Die Pensionskassenkommission ist das oberste Organ der pktg. Sie nimmt insbesondere die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben gemäss Art. 51a Abs. 2
BVG wahr. Sie ist befugt, in wichtigen Kassenangelegenheiten Experten und Expertinnen zur Beratung beizuziehen. *
2 Die Pensionskassenkommission setzt sich aus mindestens acht Mitgliedern zusammen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind zu gleichen Teilen vertreten. Die Gruppierungen gemäss § 2 sind, soweit möglich, zu berücksichtigen. Die Zugehörigkeit zum
Kreis der Versicherten gemäss § 2 ist nicht erforderlich. *
3 Die Arbeitgebervertreter werden durch die Arbeitgeber bestimmt.
4 Die Nomination und Wahl der Arbeitnehmervertreter der Pensionskassenkommission erfolgt wie folgt:
1. Die Nomination erfolgt durch die Verbände personalthurgau und Bildung
Thurgau
2. Die Wahl bedarf einer Mehrheit der an der Delegiertenversammlung anwesenden Arbeitnehmer-Delegierten
5 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, maximal bis zum PK-Referenzalter gemäss § 11.
Die Wiederwahl ist möglich. *
6 Die Pensionskassenkommission konstituiert sich selbst. Sie bestimmt eine Präsidentin oder einen Präsidenten, eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten und
weitere zeichnungsberechtigte Mitglieder. Die Wiederwahl ist möglich. *
§ 69 Beschlussfassung und Delegation
1 Die Pensionskassenkommission fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der
abgegebenen Stimmen. Änderungen dieses Reglements erfordern die Zustimmung
von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. *
2 In dringenden Fällen kann die Pensionskassenkommission auf dem Zirkularweg
Beschluss fassen. In diesem Fall gilt der Antrag als angenommen, wenn mindestens
zwei Drittel an der Abstimmung teilnehmen und die Mehrheit der Mitglieder dem
Antrag zustimmt. *
3 Die Pensionskassenkommission kann übertragbare Aufgaben auf spezielle Ausschüsse übertragen.
4 Die Pensionskassenkommission kann übertragbare und laufende Geschäfte an die
Pensionskassenverwaltung delegieren.
§ 70 Pensionskassenverwaltung
1 Die Leitung der Pensionskassenverwaltung obliegt dem CEO. Er oder sie *
1. * führt die Verwaltung der pktg gemäss den Weisungen der Pensionskassenkommission,
2. * nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil und
3. * ist im Zusammenhang mit der Pensionskassenkommission für die Aus- und
Weiterbildung der Mitglieder der Organe der pktg sowie der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Pensionskassenverwaltung besorgt.
§ 71 Unterschriftenregelung
1 Kollektivunterschrift zu zweien unter sich oder mit dem CEO oder mit dem stellvertretenden CEO haben die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder
der Vizepräsident und die zeichnungsberechtigten Mitglieder der Pensionskassenkommission. *
2 Die Pensionskassenkommission regelt die Zeichnungsberechtigung der einzelnen
Personen der Pensionskassenverwaltung.
§ 72 Revisionsstelle und Experte
1 Die Pensionskassenkommission bestimmt jährlich die Revisionsstelle (Art. 52a
Abs. 1 BVG). Diese prüft die pktg jährlich im Umfang der gesetzlichen Vorschriften
gemäss Art. 52c BVG. Die Revisionsstelle berichtet schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung. *
2 Die Pensionskassenkommission bestimmt den Experten für berufliche Vorsorge
(Art. 52a Abs. 1 BVG). Dieser prüft die pktg periodisch im Umfang der gesetzlichen
Vorschriften gemäss Art. 52e BVG. *
13. Informations- und Meldepflichten
§ 73 Informationspflicht der pktg gegenüber den Versicherten *
1 Die pktg stellt den versicherten Personen einmal jährlich einen Leistungsausweis
zu, der die wesentlichen Angaben zur Versicherung enthält. *
§ 74 Auskunfts- und Meldepflicht
1 Die versicherte Person hat der Pensionskassenverwaltung bei ihrem Eintritt Einsicht in die Abrechnungen über die Austrittsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen zu gewähren. Die Pensionskassenverwaltung kann die Austrittsleistungen
auf Rechnung der versicherten Person einfordern.
2 Versicherte, Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger oder ihre Hinterlassenen sowie die Arbeitgeber sind verpflichtet, der pktg über alle für die Beurteilung des Vorsorgeverhältnisses wesentlichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben (Mitwirkungspflicht). Änderungen dieser Tatsachen sowie der Leistungen anderer Versicherungsträger sind spätestens innerhalb vier Wochen der Pensionskassenverwaltung schriftlich und unaufgefordert mitzuteilen. *
3 Die pktg lehnt jede Haftung für allfällige nachteilige Folgen ab, die sich aus einer
Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten ergeben. Erwächst der pktg aus einer
solchen Pflichtverletzung ein Schaden, macht die Pensionskassenkommission die
fehlbare Person hierfür haftbar. Es obliegt dem Ermessen der Pensionskassenkommission darauf zu verzichten. *
4 Nach dem 18. Geburtstag haben Bezügerinnen und Bezüger von Pensionierten-
Kinderrenten jährlich zur Bestätigung ihres Anspruchs auf die Rente unaufgefordert
eine Bestätigung der AHV über die Ausrichtung einer AHV-Kinderrente einzureichen.
5 Die pktg fordert zu hohe oder zu Unrecht bezogene Leistungen zurück, insbesondere bei Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht. Sie kann ihre Forderungen auch
mit ihren Leistungen verrechnen. *
14. Rechtsmittel
§ 75 Streitigkeiten
1 Gegen Entscheide der Pensionskassenverwaltung kann innert 20 Tagen bei der
Pensionskassenkommission schriftlich Einsprache erhoben werden.
2 Gegen Entscheide der Pensionskassenkommission kann Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau erhoben werden.
§ 75a * Einhaltung der Fristen
1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Pensionskasse eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2 Die elektronische Zustellung von Dokumenten muss spätestens am letzten Tag der
Frist an die Pensionskasse erfolgen.
15. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 76–78 * …
§ 79 Arbeitgeberrente für Angehörige des Polizeikorps
1 Bei einer Pensionierung vor dem 62. Altersjahr erhalten Angehörige des Polizeikorps mit Jahrgang 1969 und älter eine Arbeitgeberrente gemäss § 17 Abs. 2. Die
Zusatzrente gemäss § 29 wird angerechnet. Die Summe der Arbeitgeberrenten kann
die monatliche Arbeitgeberrente gemäss § 17, hochgerechnet auf drei Jahre, nicht
übersteigen. *
§ 80 * Invalidenrenten mit Leistungsbeginn vor dem 1. Januar 2022
1 Für Bezüger von Invalidenleistungen, deren Anspruch auf Invalidenleistungen vor
dem 1. Januar 2022 entstanden ist, gelten in Bezug auf die Invalidenrente gemäss
§ 31, § 32 und gemäss § 15 Abs. 5 die Übergangsbestimmungen im BVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV).
§ 81 * Massgebender Jahreslohn für Koordination der Leistungen
1 Für Invaliden- und Hinterlassenenrenten gilt für die Koordination der Leistungen
nach § 51 bis 31. Dezember 2024 der letzte der Versicherung zugrunde liegende
Jahreslohn zuzüglich zwischenzeitlicher Rentenanpassung.
§ 82 * Pensionierungen per 31. Dezember 2025
1 Endet das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2025 und werden Altersleistungen
fällig, so richten sich die massgebenden Bestimmungen nach dem Reglement in der
Fassung vom 4. Dezember 2024 (in Kraft seit 1. Januar 2025).
2 Die Ausrichtung von Altersleistungen vor dem PK-Referenzalter ist nicht möglich,
wenn auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne wesentlichen Unterbruch
ein neues Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber folgt. Als wesentlicher Unterbruch gilt eine Dauer von mindestens drei Monaten. Stellt die Pensionskasse fest,
dass kein wesentlicher Unterbruch vorliegt, kann sie die vorzeitige Pensionierung
rückabwickeln.
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 12.06.2019 01.01.2020 Erstfassung 41/2019
Erlasstitel 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 1 Abs. 1 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 1 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 1 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 1 Abs. 3 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 2 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 2 Abs. 2 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 2 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 2 Abs. 3 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 2 Abs. 3, 2. 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 2 Abs. 3, 3. 04.12.2025 01.01.2026 eingefügt 50/2025
§ 2 Abs. 3, 4. 04.12.2025 01.01.2026 eingefügt 50/2025
§ 3 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 5 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 5 Abs. 3 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 5a 04.12.2025 01.01.2026 eingefügt 50/2025
§ 6 09.12.2020 01.01.2021 Titel geändert 53/2020
§ 6 Abs. 2 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 6 Abs. 3 09.12.2020 01.01.2021 geändert 53/2020
§ 6a 09.12.2020 01.01.2021 eingefügt 53/2020
§ 6a 04.12.2025 01.01.2026 Titel geändert 50/2025
§ 6a Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 6a Abs. 7 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 7 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 8 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 8 Abs. 3 09.06.2021 01.01.2022 geändert 50/2021
§ 9 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 9 Abs. 3 09.06.2021 01.01.2022 geändert 50/2021
§ 11 Abs. 1 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 11 Abs. 2 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 11 Abs. 3 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 12 04.12.2025 01.01.2026 Titel geändert 50/2025
§ 12 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 12 Abs. 1, 5. 04.12.2025 01.01.2026 eingefügt 50/2025
§ 13 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 13 Abs. 2, 1. 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 13 Abs. 2, 5. 04.12.2025 01.01.2026 eingefügt 50/2025
§ 13 Abs. 3 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 13 Abs. 4 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 14 04.12.2025 01.01.2026 Titel geändert 50/2025
§ 14 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 14 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 eingefügt 50/2025
§ 15 Abs. 2, 4. 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 15 Abs. 3 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 15 Abs. 4 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 15 Abs. 5 09.06.2021 01.01.2022 geändert 50/2021
§ 16 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 16 Abs. 2 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 16 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 16 Abs. 3 09.12.2020 01.01.2021 geändert 53/2020
§ 16 Abs. 3 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 16 Abs. 4 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 16 Abs. 4, 1. 09.12.2020 01.01.2021 geändert 53/2020
§ 16 Abs. 4, 1. 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 16 Abs. 4, 2. 09.12.2020 01.01.2021 geändert 53/2020
§ 16 Abs. 4, 2. 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 16 Abs. 4, 3. 09.12.2020 01.01.2021 eingefügt 53/2020
§ 16 Abs. 4, 4. 04.12.2025 01.01.2026 eingefügt 50/2025
§ 16 Abs. 6 09.12.2020 01.01.2021 geändert 53/2020
§ 16 Abs. 6bis 04.12.2025 01.01.2026 eingefügt 50/2025
§ 16 Abs. 7 09.12.2020 01.01.2021 aufgehoben 53/2020
§ 17 Abs. 2 07.11.2022 01.01.2023 geändert 45/2022
§ 17 Abs. 2 18.09.2024 01.07.2024 geändert 48/2024
§ 18 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 18 Abs. 1, 1.,
1.3.
04.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 50/2025
§ 18 Abs. 1, 4. 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 18 Abs. 1, 4.,
4.1.
04.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 50/2025
§ 18 Abs. 1, 5. 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 18 Abs. 1, 5.,
5.1
04.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 50/2025
§ 18 Abs. 1, 6. 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 18 Abs. 1, 6.,
6.1.
04.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 50/2025
§ 18 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 19 Abs. 1 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 19 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 19 Abs. 3 07.11.2022 01.01.2023 geändert 45/2022
§ 19 Abs. 3 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 20 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 20 Abs. 1bis 07.11.2022 01.01.2023 eingefügt 45/2022
§ 20 Abs. 1bis 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 20 Abs. 2 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 20a 04.12.2025 01.01.2026 eingefügt 50/2025
§ 21 Abs. 1 09.06.2021 01.01.2022 geändert 50/2021
§ 21 Abs. 1 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 21 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 21 Abs. 2 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 22 Abs. 1 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 22 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 22 Abs. 1bis 06.12.2023 01.01.2024 eingefügt 52/2023
§ 22 Abs. 2 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 22 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 22 Abs. 4 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 22 Abs. 5 06.12.2023 01.01.2024 aufgehoben 52/2023
§ 23 Abs. 1 08.06.2022 01.07.2022 geändert 25/2022
§ 23 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 23 Abs. 2 08.06.2022 01.07.2022 geändert 25/2022
§ 23 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 23 Abs. 4 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 23 Abs. 5 07.11.2022 01.01.2023 geändert 45/2022
§ 23 Abs. 5 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 23 Abs. 5 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 24 Abs. 1 07.11.2022 01.01.2023 geändert 45/2022
§ 24 Abs. 1 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 24 Abs. 2 07.11.2022 01.01.2023 geändert 45/2022
§ 24 Abs. 2 06.12.2023 01.01.2024 aufgehoben 52/2023
§ 24 Abs. 3 07.11.2022 01.01.2023 geändert 45/2022
§ 24 Abs. 3 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 26 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 26 Abs. 2 08.06.2022 01.07.2022 aufgehoben 25/2022
Titel 5.3. 04.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 50/2025
§ 27 04.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 50/2025
§ 28 04.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 50/2025
§ 29 Abs. 1 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 29 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 29 Abs. 2 08.06.2022 01.07.2022 geändert 25/2022
§ 29 Abs. 2 07.11.2022 01.01.2023 geändert 45/2022
§ 29 Abs. 2 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 29 Abs. 3 06.12.2023 01.01.2024 eingefügt 52/2023
§ 30 Abs. 1 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 30 Abs. 3 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 30 Abs. 4 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 31 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 31 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 31 Abs. 3 09.06.2021 01.01.2022 geändert 50/2021
§ 31 Abs. 3 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 31 Abs. 3 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 32 Abs. 1 09.06.2021 01.01.2022 geändert 50/2021
§ 33 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 35 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 35 Abs. 3 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 35 Abs. 4 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 35 Abs. 6 31.05.2023 01.01.2023 eingefügt 25/2023
§ 36 Abs. 1 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 36 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 36 Abs. 3 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 36 Abs. 3 04.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 50/2025
§ 36 Abs. 4 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 36 Abs. 5 04.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 50/2025
§ 36 Abs. 6 04.12.2025 01.01.2026 eingefügt 50/2025
§ 37 Abs. 1, 1. 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 37 Abs. 1, 2. 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 37 Abs. 1, 3. 08.06.2022 01.07.2022 geändert 25/2022
§ 37 Abs. 1, 3. 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 37 Abs. 1, 3. 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 37 Abs. 2, 2. 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 39 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 39 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 40 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 41 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 41 Abs. 1, 4. 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 41 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 eingefügt 50/2025
§ 41 Abs. 3 04.12.2025 01.01.2026 eingefügt 50/2025
§ 41 Abs. 4 04.12.2025 01.01.2026 eingefügt 50/2025
§ 42 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 42 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 eingefügt 50/2025
Titel 5.12. 04.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 50/2025
§ 43 04.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 50/2025
§ 44 04.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 50/2025
§ 44 Abs. 1 09.12.2020 01.01.2021 geändert 53/2020
§ 45 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 46 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 46 Abs. 1bis 09.12.2020 01.01.2021 eingefügt 53/2020
§ 46 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 47 Abs. 5 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 48 Abs. 2 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 48 Abs. 4 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 49 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 50 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 50 Abs. 3 09.12.2020 01.01.2021 geändert 53/2020
§ 50 Abs. 3bis 09.12.2020 01.01.2021 eingefügt 53/2020
§ 50 Abs. 3bis 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 50 Abs. 4 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 50 Abs. 5 04.12.2025 01.01.2026 eingefügt 50/2025
§ 51 Abs. 1 04.12.2024 01.01.2025 geändert 3/2025
§ 51 Abs. 2, 4. 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 51 Abs. 3 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 52 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 52 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 52 Abs. 3 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 52 Abs. 5 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 52 Abs. 6 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 52 Abs. 7 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 52 Abs. 8 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 53 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 54 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 54 Abs. 3 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 55 Abs. 3 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 55 Abs. 4 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 55 Abs. 4bis 04.12.2025 01.01.2026 eingefügt 50/2025
§ 55 Abs. 5 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 56 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 57 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 57 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 58 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 59 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 60 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 63 Abs. 3 09.12.2020 01.01.2021 eingefügt 53/2020
§ 65 Abs. 1 18.09.2024 01.07.2024 geändert 48/2024
§ 65 Abs. 1bis 18.09.2024 01.07.2024 eingefügt 48/2024
§ 65 Abs. 2 31.05.2023 01.01.2023 eingefügt 25/2023
§ 66 Abs. 2, 3. 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 67 Abs. 2bis 04.12.2025 01.01.2026 eingefügt 50/2025
§ 68 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 68 Abs. 2 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 68 Abs. 5 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 68 Abs. 6 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 69 Abs. 1 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 69 Abs. 2 06.12.2023 01.01.2024 geändert 52/2023
§ 70 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 70 Abs. 1, 1. 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 70 Abs. 1, 2. 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 70 Abs. 1, 3. 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 71 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 72 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 72 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 73 04.12.2025 01.01.2026 Titel geändert 50/2025
§ 73 Abs. 1 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 74 Abs. 2 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 74 Abs. 3 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 74 Abs. 5 04.12.2025 01.01.2026 geändert 50/2025
§ 75a 04.12.2025 01.01.2026 eingefügt 50/2025
§ 76 04.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 50/2025
§ 77 04.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 50/2025
§ 78 04.12.2025 01.01.2026 aufgehoben 50/2025
§ 79 Abs. 1 18.09.2024 01.07.2024 geändert 48/2024
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 80 09.06.2021 01.01.2022 eingefügt 50/2021
§ 81 04.12.2024 01.01.2025 eingefügt 3/2025
§ 82 04.12.2025 01.01.2026 eingefügt 50/2025
Anhang 01 12.06.2019 01.01.2020 eingefügt 41/2019
Anhang 01 07.11.2022 01.01.2023 Inhalt geändert 45/2022
Anhang 01 06.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert 52/2023
Anhang 01 04.12.2025 01.01.2026 Inhalt geändert 50/2025
Anhang 02 12.06.2019 01.01.2020 eingefügt 41/2019
Anhang 02 09.12.2020 01.01.2021 Inhalt geändert 53/2020
Anhang 02 07.11.2022 01.01.2023 Name und Inhalt
geändert
45/2022
Anhang 02 06.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert 52/2023
Anhang 02 04.12.2024 01.01.2025 Inhalt geändert 3/2025
Anhang 02 04.12.2025 01.01.2026 Inhalt geändert 50/2025
Anhang 03 12.06.2019 01.01.2020 eingefügt 41/2019
Anhang 03 12.06.2019 01.01.2020 Inhalt geändert 51/2019
Anhang 03 04.12.2025 01.01.2026 Inhalt geändert 50/2025
Anhang 04 12.06.2019 01.01.2020 eingefügt 41/2019
Anhang 04 04.12.2025 01.01.2026 Inhalt geändert 50/2025
Anhang 05 12.06.2019 01.01.2020 eingefügt 41/2019
Anhang 05 06.12.2023 01.01.2024 Name und Inhalt
geändert
52/2023
Anhang 05 04.12.2025 01.01.2026 Inhalt geändert 50/2025
Anhang 06 12.06.2019 01.01.2020 eingefügt 41/2019
Anhang 06 06.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert 52/2023
Anhang 07 12.06.2019 01.01.2020 eingefügt 41/2019
Anhang 07 06.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert 52/2023
Anhang 08 12.06.2019 01.01.2020 eingefügt 41/2019
Anhang 09 09.06.2021 01.01.2022 eingefügt 50/2021
Anhang 09 06.12.2023 01.01.2024 Inhalt geändert 52/2023
Anhang 10 04.12.2025 01.01.2026 eingefügt 50/2025
Anhang 1: Verwendete Begriffe
AHV Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung
AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
AHV-Referenzalter Alter, ab welchem Personen gemäss AHVG Anspruch auf
eine Altersrente haben. Dies entspricht aktuell dem Alter 65
für Männer und 64 für Frauen.
Ab dem 1. Januar 2025 steigt das AHV-Referenzalter der
Frauen in vier Schritten von 64 auf 65 Jahre.
BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
BVV2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge
Eingetragene Partner Partner, die im Personenstand der „eingetragenen Partnerschaft“ gemäss Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz,
PartG) leben. Die im Reglement erwähnten Begriffe wie
Ehe, Ehegatten, verheiratet, Ehescheidung oder Scheidungsurteil gelten für die eingetragene Partnerschaft sinngemäss.
FZG Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge
IV Eidgenössische Invalidenversicherung
IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
MVG Bundesgesetz über die Militärversicherung
pktg Pensionskasse Thurgau
PK-Referenzalter Alter, ab welchem Personen gemäss pktg Anspruch auf eine
ordentliche Altersrente haben. Dieses entspricht aktuell dem
65. Altersjahr für Männer und Frauen. Für Angehörige des
Polizeikorps ist es das 62. Altersjahr.
UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung
Vorsorgefall Die versicherten Ereignisse Alter, Invalidität und Tod oder
Austritt
WEF Wohneigentumsförderung
WEFV Verordnung über die Wohneigentumsförderung
Anhang 2: Massgebende Beträge
(Stand 01.01.2026)
Maximale AHV-Altersrente Fr. 30'240
Minimale AHV-Altersrente Fr. 15'120
Mindestlohn (Eintrittsschwelle) (3/4 der max. AHV-Altersrente) Fr. 22'680
Freiwillige Eintrittsschwelle Fr. 15'120
Maximum des Koordinationsabzugs (3/4 der max. AHV-Altersrente) Fr. 22'680
Maximaler BVG-Jahreslohn
(3-fache maximale AHV-Altersrente) Fr. 90'720
Anderthalbfacher maximaler BVG-Jahreslohn Fr. 136'080
Maximum des versicherten Jahreslohns
(BVG-Obergrenze abzüglich Koordinationsabzug) Fr. 884'520
Zinssatz zur Verzinsung der Sparguthaben 3.00 %
Mindestzinssatz gemäss BVG 1.25 %
Anhang 3: Höhe der Beiträge und Spargutschriften (§ 14)
Die Höhe der Beiträge wird in % des versicherten Jahreslohns definiert. Sie hängen
davon ab, für welchen Sparplan gemäss § 14 sich die versicherte Person entscheidet.
Sanierungsmassnahmen sind planunabhängig und werden separat geregelt. Es stehen
folgende 3 Sparpläne zur Auswahl:
Spar- und Beitragsplan (ohne Polizeikorps)
Standard Plus
18 - 21 0.90% 0.13% 1.03%
22 - 24 0.90% 0.13% 7.26% 8.29%
25 - 34 0.90% 0.13% 8.14% 9.17%
35 - 44 0.90% 0.13% 9.02% 10.05%
45 - 54 0.90% 0.13% 9.90% 10.93%
55 - 65 0.90% 0.13% 10.34% 11.37%
66 - 70 0.00% 0.13% 7.92% 8.05%
Arbeitnehmerbeiträge Standard
18 - 21 0.90% 0.13% 1.03%
22 - 24 0.90% 0.13% 9.24% 10.27%
25 - 34 0.90% 0.13% 10.36% 11.39%
35 - 44 0.90% 0.13% 11.48% 12.51%
45 - 54 0.90% 0.13% 12.60% 13.63%
55 - 65 0.90% 0.13% 13.16% 14.19%
66 - 70 0.00% 0.13% 10.08% 10.21%
Arbeitnehmerbeiträge Plus
18 - 21 1.15% 0.17% 1.32%
22 - 24 1.15% 0.17% 9.24% 10.56%
25 - 34 1.15% 0.17% 10.36% 11.68%
35 - 44 1.15% 0.17% 11.48% 12.80%
45 - 54 1.15% 0.17% 12.60% 13.92%
55 - 65 1.15% 0.17% 13.16% 14.48%
66 - 70 0.00% 0.17% 10.08% 10.25%
Arbeitgeberbeiträge Standard
18 - 21 1.15% 0.17% 1.32%
22 - 24 1.15% 0.17% 9.24% 10.56%
25 - 34 1.15% 0.17% 10.36% 11.68%
35 - 44 1.15% 0.17% 11.48% 12.80%
45 - 54 1.15% 0.17% 12.60% 13.92%
55 - 65 1.15% 0.17% 13.16% 14.48%
66 - 70 0.00% 0.17% 10.08% 10.25%
Arbeitgeberbeiträge Plus
Alter Spargutschriften Standard
18 - 21 0.00%
22 - 24 16.50%
25 - 34 18.50%
35 - 44 20.50%
45 - 54 22.50%
55 - 65 23.50%
66 - 70 18.00%
Alter Spargutschriften Plus
18 - 21 0.00%
22 - 24 18.48%
25 - 34 20.72%
35 - 44 22.96%
45 - 54 25.20%
55 - 65 26.32%
66 - 70 20.16%
Spar- und Beitragsplan (Polizeikorps)
Standard Plus
20 - 24 0.90% 0.13% 7.48% 8.51%
25 - 34 0.90% 0.13% 8.36% 9.39%
35 - 44 0.90% 0.13% 9.24% 10.27%
45 - 54 0.90% 0.13% 10.12% 11.15%
55 - 62 0.90% 0.13% 10.78% 11.81%
63 - 65 0.90% 0.13% 7.92% 8.95%
66 - 70 0.00% 0.13% 7.92% 8.05%
Arbeitnehmerbeiträge Standard
20 - 24 0.90% 0.13% 9.52% 10.55%
25 - 34 0.90% 0.13% 10.64% 11.67%
35 - 44 0.90% 0.13% 11.76% 12.79%
45 - 54 0.90% 0.13% 12.88% 13.91%
55 - 62 0.90% 0.13% 13.72% 14.75%
63 - 65 0.90% 0.13% 10.08% 11.11%
66 - 70 0.00% 0.13% 10.08% 10.21%
Arbeitnehmerbeiträge Plus
20 - 24 1.15% 0.17% 9.52% 10.84%
25 - 34 1.15% 0.17% 10.64% 11.96%
35 - 44 1.15% 0.17% 11.76% 13.08%
45 - 54 1.15% 0.17% 12.88% 14.20%
55 - 62 1.15% 0.17% 13.72% 15.04%
63 - 65 1.15% 0.17% 10.08% 11.40%
66 - 70 0.00% 0.17% 10.08% 10.25%
Arbeitgeberbeiträge Standard
20 - 24 1.15% 0.17% 9.52% 10.84%
25 - 34 1.15% 0.17% 10.64% 11.96%
35 - 44 1.15% 0.17% 11.76% 13.08%
45 - 54 1.15% 0.17% 12.88% 14.20%
55 - 62 1.15% 0.17% 13.72% 15.04%
63 - 65 1.15% 0.17% 10.08% 11.40%
66 - 70 0.00% 0.17% 10.08% 10.25%
Arbeitgeberbeiträge Plus
Alter Spargutschriften Standard
20 - 24 17.00%
25 - 34 19.00%
35 - 44 21.00%
45 - 54 23.00%
55 - 62 24.50%
63 - 70 18.00%
Alter Spargutschriften Plus
20 - 24 19.04%
25 - 34 21.28%
35 - 44 23.52%
45 - 54 25.76%
55 - 62 27.44%
63 - 70 20.16%
Anhang 4: Einkauf von Vorsorgeleistungen (§ 16)
Die Höhe der Einkaufssummen entspricht höchstens dem Maximalbetrag gemäss
nachstehender Tabelle, abzüglich des vorhandenen Sparguthabens. Ein Einkauf ist jedoch nur möglich, sofern die reglementarischen Voraussetzungen nach § 16 erfüllt
sind.
Massgebend ist der zum Zeitpunkt des Einkaufs versicherte Jahreslohn. Der versicherten Person wird empfohlen, die Steuerabzugsfähigkeit mit der zuständigen Steuerbehörde abzuklären. Die pktg übernimmt diesbezüglich keine Verantwortung. Die
Einkäufe sind der Pensionskassenverwaltung anzumelden.
Alter Maximalbetrag
in % des versicherten Lohns
Alter Maximalbetrag
in % des versicherten Lohns
Alter Maximalbetrag
in % des versicherten Lohns
22 18 % 37 384 % 52 933 %
23 37 % 38 415 % 53 977 %
24 57 % 39 446 % 54 1022 %
25 78 % 40 478 % 55 1069 %
26 101 % 41 510 % 56 1116 %
27 123 % 42 544 % 57 1165 %
28 147 % 43 577 % 58 1215 %
29 170 % 44 612 % 59 1265 %
30 194 % 45 649 % 60 1317 %
31 219 % 46 688 % 61 1370 %
32 244 % 47 727 % 62 1423 %
33 270 % 48 766 % 63 1478 %
34 296 % 49 807 % 64 1534 %
35 325 % 50 848 % 65 1591 %
36 354 % 51 890 %
Zwischenwerte werden linear auf Monate interpoliert.
Beispiel:
50-jährige, männliche versicherte Person
Versicherter Jahreslohn Fr. 50'000
Vorhandenes Sparguthaben Fr. 250'000
Maximalbetrag des Sparguthabens
848% x Fr. 50'000 = Fr. 424'000
Maximal möglicher Einkauf Fr. 424'000 - Fr. 250'000 = Fr. 174'000

## § 20 Anhang 5: Umwandlungssätze ( {#par_20}

Zur Berechnung der Altersrente sind die folgenden Umwandlungssätze massgebend:
Renten-Modell Alpha
Vollendete Monate
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
Vollendete Altersjahre
58 4.34% 4.348% 4.357% 4.365% 4.373% 4.382% 4.390% 4.398% 4.407% 4.415% 4.423% 4.432%
59 4.44% 4.448% 4.457% 4.465% 4.473% 4.482% 4.490% 4.498% 4.507% 4.515% 4.523% 4.532%
60 4.54% 4.549% 4.558% 4.568% 4.577% 4.586% 4.595% 4.604% 4.613% 4.623% 4.632% 4.641%
61 4.65% 4.660% 4.670% 4.680% 4.690% 4.700% 4.710% 4.720% 4.730% 4.740% 4.750% 4.760%
62 4.77% 4.780% 4.790% 4.800% 4.810% 4.820% 4.830% 4.840% 4.850% 4.860% 4.870% 4.880%
63 4.89% 4.901% 4.912% 4.923% 4.933% 4.944% 4.955% 4.966% 4.977% 4.988% 4.998% 5.009%
64 5.02% 5.031% 5.042% 5.053% 5.063% 5.074% 5.085% 5.096% 5.107% 5.118% 5.128% 5.139%
65 5.15% 5.163% 5.175% 5.188% 5.200% 5.213% 5.225% 5.238% 5.250% 5.263% 5.275% 5.288%
66 5.30% 5.313% 5.325% 5.338% 5.350% 5.363% 5.375% 5.388% 5.400% 5.413% 5.425% 5.438%
67 5.45% 5.464% 5.478% 5.493% 5.507% 5.521% 5.535% 5.549% 5.563% 5.578% 5.592% 5.606%
68 5.62% 5.635% 5.650% 5.665% 5.680% 5.695% 5.710% 5.725% 5.740% 5.755% 5.770% 5.785%
69 5.80% 5.817% 5.833% 5.850% 5.867% 5.883% 5.900% 5.917% 5.933% 5.950% 5.967% 5.983%
70 6.00% − − − − − − − − − − −
Renten-Modell Beta
Vollendete Monate
0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
Vollendete Altersjahre
58 4.49% 4.498% 4.507% 4.515% 4.523% 4.532% 4.540% 4.548% 4.557% 4.565% 4.573% 4.582%
59 4.59% 4.598% 4.607% 4.615% 4.623% 4.632% 4.640% 4.648% 4.657% 4.665% 4.673% 4.682%
60 4.69% 4.699% 4.708% 4.718% 4.727% 4.736% 4.745% 4.754% 4.763% 4.773% 4.782% 4.791%
61 4.80% 4.810% 4.820% 4.830% 4.840% 4.850% 4.860% 4.870% 4.880% 4.890% 4.900% 4.910%
62 4.92% 4.930% 4.940% 4.950% 4.960% 4.970% 4.980% 4.990% 5.000% 5.010% 5.020% 5.030%
63 5.04% 5.051% 5.062% 5.073% 5.083% 5.094% 5.105% 5.116% 5.127% 5.138% 5.148% 5.159%
64 5.17% 5.181% 5.192% 5.203% 5.213% 5.224% 5.235% 5.246% 5.257% 5.268% 5.278% 5.289%
65 5.30% 5.313% 5.325% 5.338% 5.350% 5.363% 5.375% 5.388% 5.400% 5.413% 5.425% 5.438%
66 5.45% 5.463% 5.475% 5.488% 5.500% 5.513% 5.525% 5.538% 5.550% 5.563% 5.575% 5.588%
67 5.60% 5.614% 5.628% 5.643% 5.657% 5.671% 5.685% 5.699% 5.713% 5.728% 5.742% 5.756%
68 5.77% 5.785% 5.800% 5.815% 5.830% 5.845% 5.860% 5.875% 5.890% 5.905% 5.920% 5.935%
69 5.95% 5.967% 5.983% 6.000% 6.017% 6.033% 6.050% 6.067% 6.083% 6.100% 6.117% 6.133%
70 6.15% − − − − − − − − − − −
Beispiel für Renten-Modell Alpha:
männliche, versicherte Person, geboren am 14.06.1964
Pensionierungsdatum 30.06.2026
Alter per Pensionierungsdatum 62
vorhandenes Sparguthaben Fr. 300'000.00
massgebender
Umwandlungssatz 4.77 %
jährliche Altersrente Fr. 300'000.00 * 4.77 % = Fr. 14'310.00
monatliche Altersrente
(lebenslänglich) Fr. 14'310.00 / 12 = Fr. 1'192.50
monatliche mitversicherte (anwartschaftliche) Hinterlassenrenrente (lebenslänglich) Fr. 14'310 * 60% / 12 Fr. 715.50
Beispiel für Rentenmodell Beta:
männliche, versicherte Person, geboren am 14.06.1964
Pensionierungsdatum 30.06.2026
Alter per Pensionierungsdatum 62
vorhandenes Sparguthaben Fr. 300'000.00
massgebender
Umwandlungssatz 4.92 %
jährliche Altersrente Fr. 300'000.00 * 4.92 % = Fr. 14'760.00
monatliche Altersrente
(lebenslänglich) Fr. 14'760.00 / 12 = Fr. 1'230.0
monatliche mitversicherte (anwartschaftliche) Hinterlassenrenrente (lebenslänglich) Fr. 14'760 * 30% / 12 Fr. 369.00

## § 26 Anhang 6: Kapitalwert der Überbrückungsrente ( {#par_26}

Der Kapitalwert einer monatlichen Überbrückungsrente wird nach folgender Tabelle
berechnet (LZ=Laufzeit; KWF=Kapitalwertfaktor):
LZ KWF LZ KWF LZ KWF LZ KWF
1 0.901 22 21.712 43 41.814 64 61.232
2 1.909 23 22.685 44 42.754 65 62.140
3 2.914 24 23.657 45 43.693 66 63.046
4 3.919 25 24.627 46 44.630 67 63.951
5 4.921 26 25.595 47 45.565 68 64.855
6 5.922 27 26.562 48 46.499 69 65.757
7 6.921 28 27.527 49 47.431 70 66.657
8 7.919 29 28.490 50 48.362 71 67.556
9 8.914 30 29.452 51 49.291 72 68.454
10 9.909 31 30.413 52 50.219 73 69.350
11 10.901 32 31.372 53 51.145 74 70.244
12 11.892 33 32.329 54 52.069 75 71.137
13 12.881 34 33.284 55 52.992 76 72.029
14 13.869 35 34.238 56 53.914 77 72.919
15 14.855 36 35.191 57 54.834 78 73.808
16 15.840 37 36.142 58 55.752 79 74.695
17 16.822 38 37.091 59 56.669 80 75.581
18 17.804 39 38.039 60 57.585 81 76.465
19 18.783 40 38.985 61 58.499 82 77.348
20 19.761 41 39.930 62 59.411 83 78.229
21 20.737 42 40.873 63 60.322 84 79.109
Beispiel:
männliche, versicherte Person, geboren am 14.06.1964
Pensionierungsdatum 30.06.2026
Alter per Pensionierungsdatum 62
vorhandenes Sparguthaben Fr. 300'000.00
massgebender Umwandlungssatz 4.77 %
Überbrückungsrente pro Monat Fr. 1'000.00
Laufzeit 36 Monate
massgebender Faktor 35.191
Kapitalwert Fr. 1'000.00 * 35.191 = Fr. 35'191.00
für Verrentung vorhandenes
Sparguthaben Fr. 300'000.00 - Fr. 35'191.00 = Fr. 264'809.00
jährliche Altersrente Fr. 264'809.00 * 4.77 % = Fr. 12'631.20
monatliche Altersrente
(lebenslänglich) Fr. 12'631.20 / 12 = Fr. 1'052.60

## § 30 Anhang 7: Zusatzrente ( {#par_30}

Die Höhe der ungekürzten Zusatzrente richtet sich nach dem Zeitpunkt des Beginns
der Auszahlung und verändert sich nicht während der Bezugsdauer.
Auszahlungsbeginn Auszahlung pro Monat
bis 31.12.2021 Fr. 2'370
zwischen 01.01.2022 und 31.12.2023 Fr. 1'896
zwischen 01.01.2024 und 31.12.2025 Fr. 1'422
zwischen 01.01.2026 und 31.12.2027 Fr. 948
zwischen 01.01.2028 und 31.12.2029 Fr. 474
ab 01.01.2030 Fr. 0
Anhang 8: Sanierungs- und Beteiligungskonzept (§ 61 bis § 66)
Der Sanierungs- und Beteiligungsmechanismus basiert auf folgenden Parametern:
– Modellmässiges Zinsziel: allgemeine Lohnentwicklung + Realzins 2%
– Aktuelle Annahme über die allgemeine Lohnentwicklung: 0%
– Aktuelles Zinsziel: 2%
Sanierungs- und Beteiligungsmechanismus:
Deckungsgrad Sanierungsbeitrag
Arbeitnehmer
Sanierungsbeitrag
Arbeitgeber
SGH-
Verzinsung
SGH-
Minderverzinsung
Lohn-
Abzug
> 120 % 2.0 % (RZ)
plus ¼ DG-
Überschuss
0 % 0 % 0 %
100% - 120 % 2.0 %
(RZ)
0 % 0 % 0 %
95 % - 100 % 1.5 %
(max. BVG-Z)
0.5 % 0 % 1.5 %
90 % - 95 % 1.2 %
(max. BVG-Z)
0.8 % 0 % 2.5 %
85 % - 90 % 0.9 %
(max. BVG-Z)
1.1 % 0.5 % 4.0 %
77 % - 85 % 0.6 %
(max. BVG-Z)
1.4 % 0.5 % 5.0 %
Erläuterungen:
SGH Sparguthaben
BVG-Z Zins BVG
DG Deckungsgrad
RZ Realzins

## § 32 Anhang 9: Höhe der Invalidenrente ( {#par_32}

IV-Grad Rente in Prozent
einer ganzen Rente
< 40 % 0.00 %
40 % 25.00 %
41 % 27.50 %
42 % 30.00 %
43 % 32.50 %
44 % 35.00 %
45 % 37.50 %
46 % 40.00 %
47 % 42.50 %
48 % 45.00 %
49 % 47.50 %
50 % 50.00 %
51 % 51.00 %
52 % 52.00 %
53 % 53.00 %
54 % 54.00 %
55 % 55.00 %
56 % 56.00 %
57 % 57.00 %
58 % 58.00 %
59 % 59.00 %
60 % 60.00 %
61 % 61.00 %
62 % 62.00 %
63 % 63.00 %
64 % 64.00 %
65 % 65.00 %
66 % 66.00 %
67 % 67.00 %
68 % 68.00 %
69 % 69.00 %
70 % 100.00 %
> 70 % 100.00 %
Anhang 10: Gebühren
Gebühr für Vorbezug für Wohneigentum Fr. 300
Gebühr für Übertragung Vorbezug für Wohneigentum Fr. 200
Schriftliche Mahnung bei ausstehenden Beitragsforderungen
des Arbeitgebers Fr. 100
Schriftliche Mahnung bei ausstehenden Beitragsforderungen
der versicherten Person oder bei Rentenrückforderungen Fr. 40
Begehren und Eingaben für Betreibungen und im Konkursfall
(pro Schriftstück) Fr. 200
Stundenansatz für ausserordentliche Dienstleistungen
(nach Voranzeige) oder Stornierung von bereits erbrachten
Leistungen Fr. 180
Stundenansatz für Berechnungen und weitergehende Auskünfte
an von Versicherten mandatierte Finanzplanungsinstitute Fr. 180
Entsteht für die pktg ein ausserordentlicher Aufwand auf Zutun des Arbeitgebers, der versicherten Person, der Rentnerin oder des Rentners oder einer
anderen anspruchsberechtigten beziehungsweise begünstigten Person, so
kann sie die Kosten gemäss den erwähnten Ansätzen der betreffenden Institution oder Person in Rechnung stellen.
