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title: "Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren"
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provisions: 17
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# Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Die Verordnung bezweckt die Sicherung der Qualität von
psychiatrischen und psychologischen Gutachten in Straf- und Zivilverfahren. Sie regelt insbesondere
a. die Zuständigkeit und das Verfahren zur Eintragung von Personen
in das Sachverständigenverzeichnis,
b. die Voraussetzungen der Erteilung von Sachverständigenaufträgen
in Verfahren gemäss § 2,
c. die Modalitäten der Auftragserteilung und -erfüllung,
d. die Entschädigung der Sachverständigen.

## § 2 Geltungsbereich {#par_2}

Die Verordnung gilt für psychiatrische und psychologische
Gutachten, die im Auftrag öffentlicher Organe erstellt werden
a. in Strafverfahren gegen Erwachsene,
b. im Justizvollzug im Hinblick auf Vollzugsentscheide,
c. zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in Straf- und
Zivilverfahren,
d.13 zur gerichtlichen Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung
in Fällen einer möglichen schwerwiegenden Fremdgefährdung
durch Begehung von Straftaten gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB10.
321.4 PPGV
B. Fachkommission

## § 3 Zusammensetzung {#par_3}

1 Obergericht und Regierungsrat setzen eine Fachkommission für psychiatrische und psychologische Begutachtung in Straf- und
Zivilverfahren ein. Diese besteht aus
a. zwei Vertretungen der Gerichte, wovon mindestens eine des Obergerichts,
b. einer Vertretung der Direktion der Justiz und des Innern,
c. einer Vertretung der Strafverfolgungsbehörden,
d.16 einer Vertretung des Amtes für Gesundheit,
e.14 einer Vertretung des Amtes für Justizvollzug,
f. einer Vertretung des Institutes für Rechtsmedizin der Universität
Zürich,
g. zwei Vertretungen der ärztlichen Leitungen der forensisch-psychiatrischen Dienste der kantonalen psychiatrischen Kliniken,
h. einer Ärztin oder einem Arzt und einer psychologischen Psychotherapeutin oder einem psychologischen Psychotherapeuten, je mit
Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung und mehrjähriger
Erfahrung in der Gutachtenserstellung,
i. einer Vertretung der Anwaltschaft.
2 Es ist auf eine ausgewogene Berücksichtigung der Geschlechter
zu achten.
3 Die Mitglieder werden auf die Amtsdauer des Regierungsrates
gewählt. Das Obergericht wählt die Mitglieder nach lit. a, f, h und i. Der
Regierungsrat wählt die übrigen Mitglieder.
4 Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Obergerichts führt den
Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die Fachkommission selbst.

## § 4 Aufgaben {#par_4}

1 Die Fachkommission sorgt für die Qualität der Gutachtenserstellung. Sie hat folgende Aufgaben:
a. Führung des Sachverständigenverzeichnisses,
b. Erlass von Richtlinien zur Erteilung von Sachverständigenaufträgen und zur Erstellung von Gutachten,
c. Überwachung der Einhaltung von Verordnung und Richtlinien,
d. Information der Auftrag gebenden Organe und der Sachverständigen über die Sachverständigentätigkeit im Bereich der forensischen
Psychiatrie und Psychologie.
2 Sie erlässt ein Geschäftsreglement.
PPGV 321.4
Beschlussfassung und

## § 5 Ausschüsse {#par_5}

1 Die Fachkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit
der Mitglieder anwesend ist.
2 Sie entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.
Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Die oder der Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
3 Die Fachkommission kann für untergeordnete Belange Ausschüsse
bilden.

## § 6 Sekretariat {#par_6}

Das Obergericht führt das Sekretariat der Fachkommission.

## § 7 Entschädigung {#par_7}

1 Mitglieder der Fachkommission werden wie folgt entschädigt:
a. Angehörige eines öffentlichen Organs für Spesen,
b. andere Mitglieder gemäss § 55 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum
Personalgesetz vom 19. Mai 19995.
2 Für besondere Aufträge an einzelne Mitglieder der Fachkommission, insbesondere für die Überprüfung der Qualität von Gutachten
und die Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen, wird eine
Entschädigung von Fr. 140 pro Stunde ausgerichtet und die Spesen
werden vergütet.

## § 8 Kosten {#par_8}

Das Obergericht trägt die Kosten der Fachkommission und
des Sekretariats.

## § 9 Amtsgeheimnis {#par_9}

Die Mitglieder der Kommission unterstehen dem Amtsgeheimnis im Sinne von § 51 des Personalgesetzes vom 27. September
19984.
C. Sachverständigenverzeichnis

## § 10 Inhalt {#par_10}

1 Wer die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für
die Sachverständigentätigkeit gemäss dieser Verordnung erfüllt, wird
im Sachverständigenverzeichnis eingetragen.
2 Die Eintragung erfolgt für die Erstellung folgender Arten von
Gutachten:
a. Gutachten zur Beurteilung komplexer Problemstellungen oder Risiken, namentlich
1. bei schweren Gewalt- und Sexualstraftaten,
2. bei der Anordnung oder Überprüfung einer Verwahrung oder
stationären Massnahme im Sinne der Art. 64 und 59 Abs. 3 StGB10,
3. wenn aufgrund der Aktenlage Anzeichen für eine besondere
oder erhöhte Gemeingefährlichkeit der zu begutachtenden Person bestehen,
321.4 PPGV
b. Gutachten zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen im
Straf- und Zivilverfahren,
c. andere Gutachten.
3 Die Eintragung kann innerhalb einer Art von Gutachten beschränkt werden.
Eintragungsvoraussetzungen
§ 11.16 1 Die Eintragung in das Sachverständigenverzeichnis setzt
bei Ärztinnen und Ärzten voraus, dass die einzutragende Person
a. über einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt
und
b. eine Berufsausübungsbewilligung innehat oder einer Institution
gemäss § 15 angehört.
2 Die Eintragung setzt bei Psychologinnen und Psychologen voraus,
dass die einzutragende Person
a. im Psychologieberuferegister als Inhaberin oder Inhaber einer Bewilligung zur Ausübung der Psychotherapie eingetragen ist und
b. über das Zertifikat der Schweizerischen Gesellschaft für Forensische
Psychiatrie (SGFP) «Forensische Psychologie SGFP» mit Schwerpunkt «Begutachtung im Strafrecht SGFP» verfügt.
3 Die einzutragende Person muss ausserdem über einen guten Leumund und die persönliche Eignung zur Sachverständigentätigkeit verfügen und ausreichende Erfahrung in der gutachterlichen Tätigkeit
nachweisen.
4 Über ausreichende Erfahrung verfügt, wer zehn Gutachten erstellt
hat, die den Richtlinien der Fachkommission und den Anforderungen
der forensischen Lehre entsprechen.
b. Ausnahme
betreffend
fürsorgerische
Unterbringung
§ 11 a.15 Die Eintragung in das Sachverständigenverzeichnis für die
Erstellung von Gutachten zur gerichtlichen Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung gemäss § 2 lit. d ist Fachärztinnen und Fachärzten gemäss § 11 Abs. 1 vorbehalten.
c. Gutachten
zur Beurteilung
komplexer Problemstellungen
oder Risiken
(§ 10 Abs. 2
lit. a)
§ 12.16 1 Die Eintragung in das Sachverständigenverzeichnis für die
Erstellung von Gutachten zur Beurteilung komplexer Problemstellungen oder Risiken setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss § 11
voraus, dass die einzutragende Person
a. in leitender Stellung in der forensischen Psychiatrie oder forensischen Psychologie tätig ist oder über mindestens zehn Jahre Berufserfahrung in diesen Bereichen verfügt,
a. Grundsatz
PPGV 321.4
b. über besondere forensische Qualifikationen verfügt, wie insbesondere den FMH-Schwerpunkt «Forensische Psychiatrie und Psychotherapie» (Zertifikat «Forensische Psychiatrie SGFP») oder das
Zertifikat «Forensische Psychologie SGFP» mit Schwerpunkt «Begutachtung im Strafrecht SGFP», oder gleichwertige von der Fachkommission anerkannte Qualifikationen,
c. mindestens fünf Gutachten im Sinne von § 10 Abs. 2 lit. a verfasst
hat und
d. über vertiefte Kenntnisse des Straf- und Massnahmenvollzugs verfügt.
2 Werden neue Zertifikate, Weiterbildungsangebote oder Fachtitel
im Sinne von Abs. 1 eingeführt, kann die Fachkommission die eingetragenen Sachverständigen verpflichten, innert fünf Jahren entsprechend ergänzende Nachweise zu erbringen. Sie trifft hierfür im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen.
3 Eingetragene Sachverständige ohne ausreichende Berufserfahrung
gemäss Abs. 1 lit. a, die aus ihrer leitenden Stellung ausscheiden, können der Fachkommission schriftlich die Aufrechterhaltung des Eintrags beantragen. Die Fachkommission legt im Einzelfall fest, welche
Erfahrungs- und Eignungsnachweise zu erbringen sind, und entscheidet über die Aufrechterhaltung der Eintragung.
d. Gutachten
zur Beurteilung
der Glaubhaftigkeit von
Aussagen (§ 10
Abs. 2 lit. b)
§ 12 a.16 Die Eintragung in das Sachverständigenverzeichnis für
die Erstellung von Gutachten zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von
Aussagen setzt für Fachärztinnen und Fachärzte gemäss § 11 Abs. 1
und für Psychologinnen und Psychologen gemäss § 11 Abs. 2 lit. a zusätzlich zu den Anforderungen gemäss § 11 Abs. 3 und 4 voraus, dass
die einzutragende Person eine anerkannte Ausbildung in Aussagepsychologie abgeschlossen hat.
Kandidatur13§ 13. 1 Die Fachkommission lässt eine Person, die sich eintragen
lassen will und die erforderliche Anzahl Gutachten im Sinne der §§ 11
und 12 nicht vorweisen kann, für längstens fünf Jahre als Kandidatin
oder Kandidat zu.
2 Sie trägt die Kandidatinnen und Kandidaten ins Sachverständigenverzeichnis ein. Sie kann diese zur Beurteilung ihrer Eignung persönlich befragen und Abklärungen vornehmen. Sie weist ihnen eine Aufsichtsperson zu, die zur Erstellung von Gutachten gemäss § 10 Abs. 2
lit. a im Sachverständigenverzeichnis eingetragen ist.
3 Kandidatinnen und Kandidaten führen Sachverständigenaufträge
unter Aufsicht aus. Sie weisen bei der Auftragsannahme auf die Aufsichtsperson hin.
321.4 PPGV
4 Dauert die Aufsicht länger als drei Jahre, ist ein Wechsel der Aufsichtsperson vorzunehmen.
5 Die Fachkommission kann im Einzelfall auf die Kandidatur verzichten oder die Zahl der erforderlichen Gutachten herabsetzen. Dies
gilt insbesondere, wenn die besonderen Voraussetzungen im Sinne von
§ 12 Abs. 1 lit. b nachgewiesen sind.

## § 14 Eintragung {#par_14}

1 Wer in das Sachverständigenverzeichnis eingetragen werden will, stellt einen schriftlichen Antrag, unter Beilage der von der
Fachkommission bezeichneten Unterlagen. Der Antrag kann auf die
Sachverständigentätigkeit für bestimmte Fachgebiete oder Aufgabenstellungen beschränkt werden.
2 Die einzutragende Person erklärt schriftlich, dass sie
a. mit Abklärungen zu ihrem Leumund und ihrer Eignung einverstanden ist,
b. sich auf den Gebieten der forensischen Psychiatrie, der Psychologie und des Strafrechts weiterbildet,
c. Gutachten in Übereinstimmung mit den anerkannten Anforderungen der forensischen Lehre und Forschung erstellt.
3 Die Fachkommission kann zur Beurteilung der Qualifikation der
einzutragenden Person aussenstehende Fachpersonen beiziehen.
4 Das Verfahren vor der Fachkommission ist kostenlos.
b. Angehörige
von

## § 15 Institutionen {#par_15}

1 Chefärztinnen und Chefärzte, leitende Ärztinnen und Ärzte,
hauptamtlich im forensisch-psychiatrischen Bereich tätige Oberärztinnen und Oberärzte und in entsprechenden Funktionen tätige Psychologinnen und Psychologen der psychiatrischen Kliniken und Polikliniken im Kanton Zürich gemäss der Zürcher Spitalliste Psychiatrie
können auf Antrag unabhängig vom formellen Nachweis der Voraussetzungen gemäss § 11 Abs. 3 und 4 in das Sachverständigenverzeichnis
eingetragen werden, wenn sie sich zur Übernahme entsprechender Gutachtensaufträge bereit erklären.16
2 Für die Eintragung in das Sachverständigenverzeichnis gemäss
§ 10 Abs. 2 lit. a und b müssen sie alle Voraussetzungen gemäss §§ 11–
12 a nachweisen.13
3 Scheiden Sachverständige aus ihrer Funktion gemäss Abs. 1 aus,
können sie der Fachkommission schriftlich die Aufrechterhaltung des
Eintrags beantragen. Die Fachkommission entscheidet im Einzelfall
über den dafür erforderlichen Erfahrungs- und Eignungsnachweis.
4 Die Institutionen melden der Fachkommission Veränderungen
bei der Besetzung der Anstellungen gemäss Abs. 1.
a. Verfahren
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## § 16 c. Inhalt {#par_16}

Die Eintragung enthält folgende Angaben zur Person:
a. Name, Vornamen, Geburtsdatum, Adresse,
b. Erreichbarkeit und Verfügbarkeit,
c. Aus- und Fortbildung, berufliche Qualifikationen, gesundheitsrechtliche Bewilligungen,
d. Umfang der Sachverständigeneignung gemäss § 10 Abs. 2,
e. beschränkende Anordnungen gemäss § 22,
f. eine vorsorgliche Sperrung gemäss § 21.

## § 17 d. Wirkung {#par_17}

1 Die öffentlichen Organe erteilen die Sachverständigenaufträge an eingetragene Personen.
2 Sie können Sachverständigenaufträge ausnahmsweise nicht eingetragenen Personen erteilen, wenn
a. keine eingetragene Person zur Verfügung steht, oder
b. besondere Umstände es verlangen.
3 Das öffentliche Organ überzeugt sich von den fachlichen und persönlichen Voraussetzungen der nicht eingetragenen Person. Es meldet
die Auftragserteilung der Fachkommission und kann deren Einschätzung zur nicht eingetragenen Person einholen.
4 Die Aufnahme in das Sachverständigenverzeichnis begründet
keinen Anspruch auf Erteilung und keine Pflicht zur Übernahme von
Sachverständigenaufträgen.

## § 18 e. Löschung {#par_18}

1 Der Eintrag im Sachverständigenverzeichnis wird gelöscht,
wenn die eingetragene Person
a. dies beantragt,
b. aus der Funktion gemäss § 15 ausscheidet und auf einen Antrag auf
Aufrechterhaltung des Eintrags verzichtet,
c. die Voraussetzungen für eine endgültige Aufnahme in das Sachverständigenverzeichnis nach einer Kandidatur nicht erfüllt,
d. die Eintragungsvoraussetzungen dauerhaft nicht mehr erfüllt.
2 Gründe für eine Löschung im Sinne von lit. d liegen insbesondere
vor, wenn die sachverständige Person
a. wiederholt Gutachten erstellte oder unter ihrer Aufsicht erstellen
liess, die den Richtlinien der Fachkommission, der einschlägigen
Rechtsprechung oder den anerkannten Anforderungen der forensischen Lehre nicht entsprechen,
b. wiederholt Gutachtensaufträge nicht zu den vereinbarten Bedingungen erstellte oder unter ihrer Aufsicht erstellen liess.
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## § 19 Beanstandungen {#par_19}

1 Bestehen begründete Zweifel an der fachlichen oder persönlichen Eignung einer im Sachverständigenverzeichnis eingetragenen Person, meldet das öffentliche Organ dies der Fachkommission.
2 Genügt ein Gutachten den Anforderungen der Richtlinien oder
der Lehre nicht, stellt das öffentliche Organ der Fachkommission eine
Kopie zu.
b. Abklärungen § 20. 1 Die Fachkommission prüft beanstandete Gutachten, klärt
ihr mitgeteilte Sachverhalte ab und lädt die betroffene Person zur Stellungnahme ein. Sie kann entsprechende Abklärungen auch von sich
aus veranlassen.
2 Sie ist berechtigt, bei den öffentlichen Organen Kopien von Gutachten anzufordern. Steht die fachliche Eignung einer Person infrage,
kann die Fachkommission aussenstehende Fachpersonen beiziehen.
3 Betreffen die Abklärungen Angehörige von Institutionen, informiert die Fachkommission deren Leitung. In Fällen schwerwiegender
Pflichtverletzungen informiert sie überdies die Gesundheitsdirektion.
4 Die Verfahrenshoheit der zuständigen öffentlichen Organe in
hängigen Verfahren bleibt gewahrt.
c. Vorsorgliche
Sperrung
§ 21. 1 Liegen Gründe für eine Löschung oder Beschränkung der
Eintragung vor, kann die Fachkommission für die Dauer der entsprechenden Abklärungen eine vorsorgliche Sperrung der Eintragung
im Sachverständigenverzeichnis anordnen. Sie kann die vorsorgliche
Sperrung auf Teile der Sachverständigentätigkeit beschränken.
2 Die Fachkommission sorgt für die notwendige Information der
öffentlichen Organe. Personen mit einer vorsorglichen Sperrung werden von den öffentlichen Organen bei der Erteilung von Sachverständigenaufträgen bis zum endgültigen Entscheid nicht berücksichtigt.
d. Beschränkende
Anordnungen
§ 22. Die Fachkommission kann gestützt auf das Ergebnis ihrer
Abklärungen die Berechtigung zur Sachverständigentätigkeit dauerhaft einschränken oder mit Auflagen versehen.
Mitteilungen § 23. 1 Die Fachkommission teilt der sachverständigen Person
schriftlich mit Entscheide über
a. die Aufnahme im Sachverständigenverzeichnis,
b. die Löschung, Beschränkung oder vorsorgliche Sperrung von Eintragungen im Sachverständigenverzeichnis.
2 Die Fachkommission teilt bei Beanstandungen das Ergebnis ihrer
Abklärungen der mitteilenden Behörde schriftlich mit und sorgt, soweit notwendig, für die Information weiterer Auftrag gebender öffentlicher Organe.
a. Meldung
bei der Fachkommission
PPGV 321.4
Einsicht in das
Sachverständigenverzeichnis
§ 24. Einsicht in das Sachverständigenverzeichnis haben
a. öffentliche Organe gemäss § 2,
b. die eingetragene Person in Bezug auf ihren Eintrag,
c. Verfahrensparteien sowie die im Kanton Zürich tätigen Anwältinnen und Anwälte, die Personen in Verfahren im Sinne von § 2 vertreten, bei der für das Verfahren zuständigen Behörde,
d. die Mitglieder der Fachkommission.

## § 19ff {#par_19ff}

VRG3 an die Verwaltungskommission des Obergerichts zulässig.
D. Auftragserteilung und -erfüllung
Pflichten der
Auftraggeber
§ 26. 1 Die Auftragserteilung erfolgt schriftlich.
2 Sie enthält Angaben
a. zum Abgabetermin,
b. zu den Entschädigungsbedingungen,
c. zu einem allfälligen Kostendach.
Pflichten der
Beauftragten
§ 27. 1 Die beauftragte sachverständige Person ist für die fachgerechte Begutachtung persönlich verantwortlich. Eine interne Weiterleitung des Auftrags ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftrag gebenden Organs und nur an sachverständige Personen gemäss
den §§ 11 und 12 zulässig. Damit geht die Verantwortung über.
2 Die beauftragte sachverständige Person kann Teile ihrer Aufgabe
an andere Fachpersonen des gleichen Dienstes oder an externe spezialisierte Fachpersonen delegieren; eine Delegation einzelner Aufgaben
an andere Fachpersonen ändert nichts an der fachlichen Alleinverantwortung der beauftragten sachverständigen Person für den Inhalt des
Gutachtens.
3 Hält die sachverständige Person zusätzliche Abklärungen zum
Sachverhalt für erforderlich, teilt sie dies dem Auftrag gebenden Organ
mit.
4 Die sachverständige Person teilt dem Auftrag gebenden Organ
Verzögerungen bei der Gutachtenserstellung oder Kostenüberschreitungen frühzeitig mit.
Entschädigung§ 28. Für die Entschädigung der sachverständigen Person findet
die Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte vom 11. Juni
20027 Anwendung.
321.4 PPGV
E. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich
§ 29.13 Den Mitarbeitenden des Instituts für Rechtsmedizin, die
über einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügen,
können unabhängig von deren Eintragung im Sachverständigenverzeichnis Aufträge für Gutachten gemäss § 10 Abs. 2 lit. c erteilt werden.
F. Übergangsbestimmung
§ 30. 1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gestützt auf die Verordnung über psychiatrische Gutachten
im Strafverfahren vom 10. Februar 1999 ernannten ausserordentlichen
Bezirksarztadjunktinnen und Bezirksarztadjunkte werden im Register
unter der Rubrik gemäss § 10 Abs. 2 lit. c eingetragen.
2 Für eine Eintragung in die Rubrik gemäss § 10 Abs. 2 lit. a stellen
sie der Fachkommission einen schriftlichen Antrag. Diese trifft für den
Nachweis der Voraussetzungen nach § 12 die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall.
1 OS 66, 91; Begründung siehe ABl 2010, 1876.
2 Inkrafttreten: 1. März 2011.
3 LS 175.2.
4 LS 177.10.
5 LS 177.111.
6 LS 211.1.
7 LS 211.12.
8 LS 331.
9 LS 810.1.
10 SR 311.0.
11 Fassung gemäss RRB vom 5. Februar 2014 und Beschluss des Obergerichts
vom 5. März 2014 (OS 69, 185; ABl 2014-02-14). In Kraft seit 1. Mai 2014.
12 Eingefügt durch RRB vom 26. November 2014 und Beschluss des Obergerichts
vom 3. Dezember 2014 (OS 70, 9; ABl 2014-12-12). In Kraft seit 1. April 2015.
13 Fassung gemäss RRB vom 26. November 2014 und Beschluss des Obergerichts
vom 3. Dezember 2014 (OS 70, 9; ABl 2014-12-12). In Kraft seit 1. April 2015.
14 Fassung gemäss RRB vom 24. Oktober 2018 und Beschluss des Obergerichts
vom 5. Dezember 2018 (OS 74, 92; ABl 2018-11-02). In Kraft seit 1. März 2019.
15 Eingefügt durch RRB vom 19. November 2025 und Beschluss des Obergerichts
vom 4. März 2026 (OS 81, 135; ABl 2026-03-20). In Kraft seit 1. Juni 2026.
16 Fassung gemäss RRB vom 19. November 2025 und Beschluss des Obergerichts
vom 4. März 2026 (OS 81, 135; ABl 2026-03-20). In Kraft seit 1. Juni 2026.
