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title: "Richtlinien über die Vergabe von Inlandhilfe und Auslandhilfe"
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provisions: 4
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# Richtlinien über die Vergabe von Inlandhilfe und Auslandhilfe

## Art. 1 Allgemeines {#art_1}

1
Die Gemeinde Baar richtet im Rahmen der Laufenden Rechnung jeweils Beiträge für Projekte im ln- und Ausland aus. Bei einem erfolgreichen Rechnungsergebnis wird dem Souverän ein zusätzlicher Betrag zur Ausrichtung beantragt.
2
Die ordentliche Vergabe erfolgt jeweils im Monat November mit einem Beschluss durch den Gemeinderat. Alle im Verlaufe des Jahres eingehenden Gesuche werden gesammelt und in einem Verzeichnis festgehalten. Die Gesuchsunterlagen können vor der Vergabe eingesehen werden, Der Gemeindepräsident und der Gemeindeschreiber unterbreiten dem Gemeinderat einen Vergabevorschlag.

## Art. 2 lnlandhilfe {#art_2}

1
Die Ausrichtung eines Beitrages kann nur aufgrund eines schriftlichen Gesuches erfolgen.
2
Ist eine sofortige Hilfe notwendig oder angezeigt, kann der Gemeinderat während des Jahres Beiträge an Organisationen ausrichten; z.B. humanitäre Soforthilfe nach einer Katastrophe.
3
Liegt ein konkretes Projekt vor und ist ein direkter Bezug zu Baar gegeben, kann eine Unterstützung gewährt werden. Z.B. Organisationen und Personen vor Ort (Claro, Caritas usw.), Naherholungsgebiete, ehemalige Baarer in der Fremde.
4
Grundsätzlich werden keine klassischen lnfrastrukturprojekte (Bau und Sanierung von Schulen, Spital- und Pflegeeinrichtungen, allgemeine Verkehrsinfrastruktur usw.) unterstützt.
5
Es werden nicht primär Gemeinden sondern private Organisationen oder Personen unterstützt. Eine Ausnahme bilden – aufgrund der langjährigen Partnerschaft – Projekte der Patenschaft für Berggemeinden.
6
Projekte der Schweizer Berghilfe werden ebenfalls regelmässig unterstützt, weil diese von einem Fachgremium empfohlen werden und Gewähr für eine zielgerichtete Unterstützung bieten.
7
Bei Organisationen (Hilfswerken) ist es von Vorteil, wenn diese ZEWO-zertifiziert sind.
8
Die Rechenschaftsablage über die Verwendung des gesprochenen Beitrages an die Gemeinde Baar wird vorausgesetzt.
9
Alle Organisationen werden über den Entscheid des Gemeinderates informiert.

## Art. 3 Auslandhilfe {#art_3}

1
Die Ausrichtung eines Beitrages kann nur aufgrund eines schriftlichen Gesuches erfolgen . Die Unterstützung soll Menschen an der Basis zugutekommen. Der Beitrag soll Hilfe zur Selbsthilfe in den Bereichen Ausbildung, Gesundheit, Selbstversorgung und Ernährung leisten, die Gemeinschaft fördern und nachhaltig sein.
2
Ist eine sofortige Hilfe notwendig, kann der Gemeinderat während des Jahres Beiträge an Organisationen ausrichten; z.B. humanitäre Soforthilfe nach einer Katastrophe.
3
Unterstützungsgesuche von Hilfswerken oder Personen, bei denen in Saar wohnhafte oder mit Saar verbundene Personen engagiert sind und/oder eine Referenz abgeben können, werden prioritär behandelt.
4
Bei Organisationen (Hilfswerken) ist es von Vorteil, wenn diese ZEWO-zertifiziert sind und ihr operationelles und administratives Zentrum in der Schweiz haben.
5
Die Rechenschaftsablage über die Verwendung des gesprochenen Beitrages an die Gemeinde Saar wird für die Ausrichtung vorausgesetzt.
6
Die Beitragshöhe für Projekte bewegt sich in der Regel zwischen CHF 1'000.00 und CHF 20'000.00. Diese Limitierung ermöglicht die Unterstützung mehrerer Organisationen und Projekte.
7
Alle Organisationen werden über den Entscheid des Gemeinderates informiert.

## Art. 4 {#art_4}

1
Der Gemeinderat kann in Ausnahmefällen von den obgenannten Grundsätzen abweichen. Er hat dies im Vergabebeschluss zu erwähnen.
