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title: "Verordnung zum Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation"
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# Verordnung zum Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation

## § 1 {#par_1}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat legt fest:
a. * welche Zustellplattformen zum elektronischen Austausch von Daten und
Dokumenten im Rahmen von Behördengängen ausserhalb der Online-
Service-Plattform vom Kanton anerkannt werden; diese werden in einem
Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt;
b. * …
c. * …
d. * welche elektronischen Identitäten vom Kanton anerkannt werden; diese
werden in einem Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.
2 Der Regierungsrat genehmigt den Abschluss von Vereinbarungen mit
Einwohnergemeinden oder anderen Trägern öffentlicher Aufgaben zur Nutzung
der Online-Service-Plattform. *
§ 2 * Landeskanzlei
1 Die Landeskanzlei ist verantwortlich für:
a. den applikatorischen Betrieb der Online-Service-Plattform;
1) SGS 100
2) SGS 164
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.116
2 164.11
b. die Organisation und die Prozesse zur Aufrechterhaltung des Betriebs der
Online-Service-Plattform;
c. die inhaltliche Weiterentwicklung der Online-Service-Plattform;
d. die Festlegung des umzusetzenden Schutzniveaus auf der Online-Service-Plattform;
e. die Massnahmen zur Verhinderung von Missbrauch im Sinne von § 13 E-
GovG3).
2 Die Landeskanzlei regelt in einer Weisung zur Online-Service-Plattform die
Vorgaben:
a. zur einheitlichen Erfassung und Publikation von Leistungen und Behördengängen;
b. zur Einhaltung des Corporate Designs;
c. zur Sicherung der Qualität der publizierten Inhalte zu Leistungen und Behördengängen auf übergeordneter Ebene.
3 Die Landeskanzlei legt die Bedingungen zur Nutzung der Online-Service-
Plattform durch die Benutzerinnen und Benutzer fest.
§ 3 Zentrale Informatik
1 Die Zentrale Informatik ist verantwortlich für den Aufbau, den Betrieb und die
Weiterentwicklung der technischen ICT-Services, welche die Grundlage für
den Betrieb der Online-Service-Plattform bilden. *
2 Im Übrigen gilt die Verordnung vom 24. Januar 2017 über die Informatik 4).
§ 4 Informatik- und Organisationsrat (ITO-Rat)
1 Der ITO-Rat legt Kriterien fest für die Anerkennung von Zustellplattformen
ausserhalb der Online-Service-Plattform.
2 Er prüft den Antrag der Direktion oder der Landeskanzlei für die Verwendung
von weiteren Zustellplattformen gemäss § 4 Abs. 1 E-GovG5) zuhanden des
Regierungsrats.
3 Der ITO-Rat genehmigt den Antrag der Direktion oder der Landeskanzlei für
die Verwendung von spezifischen Informatiklösungen gemäss § 4 Abs. 2 E-
GovG6).
§ 5 Behörden
1 Die Behörden im Sinne des E-GovG sind zuständig und verantwortlich für die
Leistungen und Behördengänge in ihrem Zuständigkeitsbereich, die über die
Online-Service-Plattform, eine anerkannte Zustellplattform oder eine spezifische Informatiklösung abgewickelt werden. *
3) SGS 164
4) SGS 140.51
5) SGS 164 § 4 Abs. 1
6) SGS 164 § 4 Abs. 2
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.116
3 164.11
2. … *
§ 6 * …
§ 7 * …
§ 8 * …
3 Elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation *
§ 9 Elektronischer Datenaustausch
1 Die leistungserbringende Behörde kann für den Austausch von Daten und
Dokumenten im Rahmen von Behördengängen festschreiben, welche der anerkannten Plattformen genutzt werden muss.
2 Jede Behörde verfügt über einen Zugang zu den vom Kanton anerkannten
Zustellplattformen, über die Benutzerinnen und Benutzer mit der Behörde elektronisch kommunizieren können. *
§ 9a * Elektronische Rechnungsstellung
1 Vertragsparteien des Kantons haben ihre Rechnungen als strukturierte Daten
einzureichen, wenn sie mindestens 1 der nachfolgenden Kriterien erfüllen:
a. Sie bieten die Einreichung strukturierter Daten bereits an.
b. Sie stellen den kantonalen Behörden insgesamt mehr als 100 Rechnungen pro Jahr zu.
2 Die Finanzverwaltung kann Ausnahmen von Abs. 1 Bst. b gewähren, wenn
die Einreichung strukturierter Daten für die Vertragspartei mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist.
3 Die Finanzverwaltung regelt die weiteren Modalitäten, nach denen Vertragsparteien ihre Rechnungen dem Kanton elektronisch einreichen.
§ 10 Elektronische Formulare *
1 Sieht eine Behörde der kantonalen Verwaltung für die Inanspruchnahme einer Leistung die Verwendung von Formularen vor, so hat sie diese elektronisch
über die Online-Service-Plattform zur Verfügung zu stellen.
2 Elektronische Formulare können auch über spezifische Informatiklösungen
zur Verfügung gestellt werden. *
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.116
4 164.11
4 Online-Service-Plattform *
§ 11 Dauer der Datenspeicherung
1 Die Dauer der Datenspeicherung auf der Online-Service-Plattform beträgt:
a. * für Geschäftsdaten, die ausserhalb des BL-Kontos im Zusammenhang
mit Transaktionen anfallen: längstens 60 Tage;
b. * für Protokolldaten: 12 Monate, vorbehältlich spezialgesetzlicher Regelungen;
c. * für weitere im BL-Konto gespeicherte Daten: während der Dauer des Nutzungsvertrags bis längstens 60 Tage nach dessen Beendigung.
2 Nach der in Abs. 1 erwähnten Aufbewahrungsdauer werden die Daten aus
der Online-Service-Plattform gelöscht, vorbehältlich des Gesetzes vom 11. Mai
2006 über die Archivierung 7).
§ 12 Protokollierung
1 Die Service-Verantwortlichen der einzelnen Komponenten der Online-Service-Plattform legen die Details zur Protokollierung im entsprechenden Informationssicherheits- und Datenschutzkonzept fest.
5 Elektronisches Benutzerkonto und Benutzeridentifikation *
§ 13 * Eröffnung eines BL-Kontos
1 Natürliche Personen können auf der Online-Service-Plattform ein BL-Konto
eröffnen, wenn sie über eine vom Regierungsrat anerkannte elektronische
Identität verfügen.
2 Mit Eröffnung des BL-Kontos wird automatisch eine BL-ID vergeben, die der
internen Identifikation dient.
3 Benutzerinnen und Benutzer eines BL-Kontos können für die Nutzung ihres
BL-Kontos generell oder für einen einzelnen Behördengang eine Stellvertretung einrichten, mit Zustimmung der vollmachtgebenden und der bevollmächtigten Person.
4 Die bevollmächtigte Person muss über ein BL-Konto verfügen.
5 Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden.
§ 14 * Authentisierung
1 Die Benutzerinnen und Benutzer haben sich für die Nutzung des BL-Kontos
über eine vom Regierungsrat anerkannte elektronische Identität zu authentisieren.
7) SGS 163
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.116
5 164.11
2 Die elektronische Identität beinhaltet je nach Identitätsprüfung unterschiedliche Vertrauensstufen.
§ 15 * Daten im BL-Konto
1 Im BL-Konto werden Benutzerstammdaten, Protokoll- und Geschäftsdaten
gemäss Anhang gespeichert.
2 Für die eindeutige Zuweisung einer Benutzerin bzw. eines Benutzers zu einer
Leistung oder einem Behördengang können im BL-Konto ausserdem Zugangsdaten gemäss Anhang gespeichert werden, sofern Benutzerinnen und Benutzer dem zustimmen.
§ 16 * Nutzung der Daten im BL-Konto
1 Die im BL-Konto gespeicherten Daten werden verwendet für:
a. die Bereitstellung des BL-Kontos;
b. den Zugang für die Benutzerinnen und Benutzer zu den über die Online-
Service-Plattform angebotenen Leistungen;
c. die Abwicklung der über die Online-Service-Plattform angebotenen Leistungen;
d. die Leistung von Unterstützung (Support) im Bedarfsfall;
e. die Weiterentwicklung der Online-Service-Plattform und der darüber
angebotenen Leistungen.
§ 17 * Auflösung des Nutzungsvertrags
1 Mit Auflösung des Nutzungsvertrags werden das BL-Konto und die gespeicherten Daten nach Massgabe von § 11 vernichtet.
2 Die Benutzerinnen und Benutzer werden vorab über die Vernichtung informiert.
3 Bei hängigen Behördengängen sind die zuständigen Behörden über die Vernichtung zu informieren.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.116
6 164.11
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.12.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung GS 2021.116
29.08.2023 10.09.2023 Titel 3 geändert GS 2023.059
29.08.2023 10.09.2023 § 9a eingefügt GS 2023.059
12.03.2024 14.03.2024 § 1 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 1 Abs. 1, Bst. b. aufgehoben GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 1 Abs. 1, Bst. c. aufgehoben GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 1 Abs. 1, Bst. d. eingefügt GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 1 Abs. 2 eingefügt GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 2 totalrevidiert GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 3 Abs. 1 geändert GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 5 Abs. 1 geändert GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 Titel 2. aufgehoben GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 6 aufgehoben GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 7 aufgehoben GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 8 aufgehoben GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 9 Abs. 2 geändert GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 10 Titel geändert GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 10 Abs. 2 geändert GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 Titel 4 geändert GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 11 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 11 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 11 Abs. 1, Bst. c. eingefügt GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 Titel 5 eingefügt GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 13 eingefügt GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 14 eingefügt GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 15 eingefügt GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 16 eingefügt GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 § 17 eingefügt GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 Anhang 2 eingefügt GS 2024.013
12.03.2024 14.03.2024 Anhang 3 eingefügt GS 2024.013
17.12.2024 01.04.2025 Anhang 2 Inhalt geändert GS 2024.080
17.12.2024 01.04.2025 Anhang 3 Inhalt geändert GS 2024.080
21.04.2026 01.06.2026 Anhang 1 Name und Inhalt geändert 2026.018
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.116
7 164.11
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 14.12.2021 01.01.2022 Erstfassung GS 2021.116
§ 1 Abs. 1, Bst. a. 12.03.2024 14.03.2024 geändert GS 2024.013
§ 1 Abs. 1, Bst. b. 12.03.2024 14.03.2024 aufgehoben GS 2024.013
§ 1 Abs. 1, Bst. c. 12.03.2024 14.03.2024 aufgehoben GS 2024.013
§ 1 Abs. 1, Bst. d. 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013
§ 1 Abs. 2 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013
§ 2 12.03.2024 14.03.2024 totalrevidiert GS 2024.013
§ 3 Abs. 1 12.03.2024 14.03.2024 geändert GS 2024.013
§ 5 Abs. 1 12.03.2024 14.03.2024 geändert GS 2024.013
Titel 2. 12.03.2024 14.03.2024 aufgehoben GS 2024.013
§ 6 12.03.2024 14.03.2024 aufgehoben GS 2024.013
§ 7 12.03.2024 14.03.2024 aufgehoben GS 2024.013
§ 8 12.03.2024 14.03.2024 aufgehoben GS 2024.013
Titel 3 29.08.2023 10.09.2023 geändert GS 2023.059
§ 9 Abs. 2 12.03.2024 14.03.2024 geändert GS 2024.013
§ 9a 29.08.2023 10.09.2023 eingefügt GS 2023.059
§ 10 12.03.2024 14.03.2024 Titel geändert GS 2024.013
§ 10 Abs. 2 12.03.2024 14.03.2024 geändert GS 2024.013
Titel 4 12.03.2024 14.03.2024 geändert GS 2024.013
§ 11 Abs. 1, Bst. a. 12.03.2024 14.03.2024 geändert GS 2024.013
§ 11 Abs. 1, Bst. b. 12.03.2024 14.03.2024 geändert GS 2024.013
§ 11 Abs. 1, Bst. c. 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013
Titel 5 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013
§ 13 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013
§ 14 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013
§ 15 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013
§ 16 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013
§ 17 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013
Anhang 1 21.04.2026 01.06.2026 Name und Inhalt geändert 2026.018
Anhang 2 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013
Anhang 2 17.12.2024 01.04.2025 Inhalt geändert GS 2024.080
Anhang 3 12.03.2024 14.03.2024 eingefügt GS 2024.013
Anhang 3 17.12.2024 01.04.2025 Inhalt geändert GS 2024.080
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.116
1 164.11-Anhang 1, Stand: 01.06.2026
1/1
Anhang 1: Anerkannte Plattformen gemäss § 4 E-
Government-Gesetz
Name Anbieterin Verwendungszweck Rechtsgrundlage
IncaMail Post AG Elektronischer
Verkehr im Verwaltungsverfahren sowie weitere

## § 2 Behördengänge {#par_2}

VEVV
i.V.m.
§ 1 Vo E-GovG
PrivaSphere Secure
Messaging
PrivaSphere AG Elektronischer
Verkehr im Verwaltungsverfahren sowie weitere
Behördengänge
§ 2 VEVV
i.V.m.
§ 1 Vo E-GovG
Plattform
justitia.swiss
Justitia 4.0 respektive öffentlich-rechtliche
Körperschaft
justitia.swiss in
Gründung
Pilotprojekt für
das Verwaltungsbeschwerdeverfahren: Für regierungsrätliche Beschwerdeverfahren, sofern dies
durch die jeweilige Instruktionsbehörde angeboten wird. Die Nutzung durch Private setzt eine
Vereinbarung mit
der Instruktionsbehörde voraus.
§ 2 VEVV
i.V.m.
§ 1 Vo E-GovG
164.11-Anhang 2, Stand 01.04.2025
1/1
Anhang 2: Anerkannte elektronische Identitäten gemäss
§ 11 Abs. 2 E-Government-Gesetz
(Stand 1. April 2025)
Name Anbieterin Verwendungszweck Rechtsgrundlage
SwissID SwissSign AG Identifikation und
Authentisierung
im BL-Konto
§§ 13 und 14 Vo E-
GovG i. V. m. § 11
Abs. 2 E-GovG
AGOV Schweizerische
Eidgenossenschaft
Identifikation und
Authentisierung
im BL-Konto
§§ 13 und 14 Vo E-
GovG i. V. m. § 11
Abs. 2 E-GovG
1 164.11-Anhang 3, Stand 01.04.2025
Anhang 3: Daten im BL-Konto gemäss § 15 Vo E-GovG
(Stand 1. April 2025)
Kategorie Daten Beschrieb
Benutzerstammdaten
Vorname(n) Daten, die von der Anbieterin
bzw. vom Anbieter der elektronischen Identität dem Kanton automatisch übermittelt werden,
wenn sich die Benutzerin bzw.
der Benutzer im BL-Konto anmeldet.
Name
Geschlecht
Geburtsdatum
E-Mail-Adresse
Mobile Telefonnummer
Wohnadresse
Verknüpfte elektronische
Identität
Vertrauensstufe der elektronischen Identität
Interne Identifikation (BL-
ID)
Technische Daten Zusatzinformationen zu Benutzerin bzw. Benutzer zur Aufrechterhaltung der Systemfähigkeit (z. B. letztes Login, Status
aktiv/inaktiv)
Protokolldaten Technische Protokolldaten Protokolldaten im Zusammenhang mit dem Besuch des BL-
Kontos resp. der OSP
Fachliche Protokolldaten Protokolldaten im Zusammenhang mit dem Bezug von Leistungen
Geschäftsdaten Mitteilungen und Dokumente aus Leistungsbezug
bzw. Behördengang
Persönliche Mitteilungen
2 164.11-Anhang 3, Stand 01.04.2025
Stellvertretungsregelungen
Zugangsdaten Zusätzliche Identifikationsmerkmale, die BL-Konto
mit spezifischer Leistung
oder Behördengang verbinden
Pro angeschlossene Leistung
bzw. Behördengang; Bsp.
‒ AHVN13; Versichertennummer gemäss Artikel 50c des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20.
Dezember 1946
‒ Person-ID in E-Tax BL
Zustimmung der Benutzer/innen zur Verknüpfung
der Daten (Consent)
Pro angeschlossene Leistung
bzw. Behördengang
