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title: "Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die steuerliche Behandlung von Zuwendungen zu ausschliesslich uneigennützigen Zwecken"
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provisions: 1
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# Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die steuerliche Behandlung von Zuwendungen zu ausschliesslich uneigennützigen Zwecken

## Art. 3 {#art_3}

Nur die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten, das sind
französischerseits le Ministre du Budget (Service de Législation Fiscale) und schweizerischerseits die Eidgenössische Steuerverwaltung,
handelnd im Namen der an dieser Vereinbarung beteiligten Kantone,
können unmittelbar miteinander verkehren. Sie bemühen sich, Schwierigkeiten, die bei der Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, in
gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.
Art. 4
1. Jeder der beiden Staaten wird dem anderen Staat mitteilen,
wenn das nach seinem Recht erforderliche Verfahren, um dieser Vereinbarung Gesetzeskraft zu verleihen, abgeschlossen ist. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte dieser Mitteilungen
erfolgt. Ihre Bestimmungen finden zum ersten Mal auf die seit dem
Inkrafttreten vollzogenen Schenkungen und eröffneten Erbschaften
Anwendung.
Gegenrechtsvereinbarung mit Frankreich 673.12
2. Andere schweizerische Kantone können durch Vermittlung des
Schweizerischen Bundesrates dieser Vereinbarung beitreten. Der
Schweizerische Bundesrat wird jeden neuen Beitritt der Regierung der
Französischen Republik mitteilen. Für jeden beitretenden Kanton tritt
diese Vereinbarung am Tage dieser Mitteilung in Kraft.
Art. 5
1. Diese Vereinbarung bleibt in Kraft, solange sie nicht gekündigt
wird.
2. Die Regierung der Französischen Republik kann die Vereinbarung gegenüber einem, mehreren oder allen Kantonen durch eine
Mitteilung an den Schweizerischen Bundesrat kündigen. Der Schweizerische Bundesrat wird der Regierung der Französischen Republik
die Kündigung durch einen, mehrere oder alle an der Vereinbarung
beteiligten oder ihr beigetretenen Kantone mitteilen.
3. Die Kündigung wird einen Monat nach der im vorhergehenden
Absatz vorgesehenen Mitteilung wirksam.
Geschehen in Paris am 30. Oktober 1979 in zwei Urschriften, in
französischer Sprache2.
1 OS 48, 409. Vom RR genehmigt am 30. August 1978.
2 Übersetzung des französischen Originaltextes (SR 0.642.034.91).
3 Der Kanton Jura beteiligt sich gemäss einem Notenwechsel zwischen der
Schweizerischen Botschaft in Frankreich und dem französischen Ministerium
für auswärtige Angelegenheiten vom 20. Februar / 18. März 1980 ebenfalls an
dieser Vereinbarung.
Der Kanton Tessin ist dieser Vereinbarung mit Wirkung ab 29. November 1982
ebenfalls beigetreten.
Der Kanton Genf ist dieser Vereinbarung mit Wirkung ab 16. Juni 1993 ebenfalls beigetreten.
Der Kanton Wallis ist dieser Vereinbarung mit Wirkung ab 22. Oktober 2010
ebenfalls beigetreten.
