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title: "Provisorisches Reglement für die Regulierung des Zürichsees"
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# Provisorisches Reglement für die Regulierung des Zürichsees

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453.411.1
Provisorisches Reglement für die Regulierung des Zürichsees 1
(Vom 28. April 1927 / 14. Juni 1928) 2
1.
Die Regulierung des Zürichsees erfolgt unter möglichster Berücksichtigung der
verschiedenen Interessen nach folgenden Grundsätzen: Möglichst tiefe Seestände während der Vegetationsperiode im Frühjahr und Sommer. Halten des Sees
im Spätsommer und Herbst auf einer für die Landwirtschaft unschädlichen
Höhe; Absenkung während der Wintermonate bis zum Beginn der Schneeschmelze. Seestände über 409.30 (neuer Horizont 406.04) und unter 408.70
(neuer Horizont 405.44) sollen vermieden werden, soweit es die vorhandenen
Regulierungseinrichtungen gestatten. Der minimale Abfluss in Zürich-Unterhard
soll womöglich 35 m3/Sek. nicht unterschreiten.
2.
Gemäss diesen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der normalerweise zu
erwartenden Zuflüsse geschieht die Regulierung wie folgt:
a) Mit zunehmenden Zuflüssen im Frühjahr werden die Abflusseinrichtungen in
Zürich sukzessive geöffnet, bei Erreichen der Kote 409.10 (neuer Horizont
405.84) sollen sie ganz offen sein.
b) Sämtliche Regulierungseinrichtungen sind nach Erreichen der Kote 409.10
(neuer Horizont 405.84) bis Mitte August geöffnet zu halten, soweit die Abflüsse der Sihl und die Einhaltung der vorgeschriebenen Seehöhen dies gestatten. Mit der Rückhaltung des Seeabflusses muss bei 630 m3
/Sek.
Wasserführung im Unterhard begonnen werden. Ende Juni soll der Seestand
Kote 409.15 (neuer Horizont 405.89) und Mitte August Kote 409.30 (neuer
Horizont 406.04) erreicht haben.
c) Von Mitte August an bis Ende November wird der See auf der konstanten
maximalen Höhe von 409.30 (neuer Horizont 406.04) gehalten. Der minimale Abfluss im Unterhard soll während dieser Zeit den Betrag von
35 m3
/Sek. nicht unterschreiten. Steigt der See über die vorgesehenen Grenzen hinaus, so sind die Abflusseinrichtungen zu öffnen, bis der vorgesehene
Seestand wieder erreicht ist.
d) Von Anfang Dezember an wird der See abgesenkt, sobald der Abfluss unter
35 m3
/Sek. sinkt, spätestens aber Mitte Dezember. Der See soll bis zum Beginn der Schmelzperiode, in der Regel frühestens Ende März, die tiefste Kote von 408.70 (neuer Horizont 405.44) erreicht haben.
Bei der Absenkung sind folgende Seehöhen nach Möglichkeit einzuhalten:
alter
Horizont
neuer
Horizont
Pegel
Schmerikon
1. Dezember 409.30 (406.04) 8.02
31. Dezember 409.02 (405.76) 7.74
31. Januar 408.89 (405.63) 7.61
28. Februar 408.80 (405.54) 7.52
31. März 408.70 (405.44) 7.42SRSZ 1.1.2015
453.411.1
In ausserordentlichen Fällen kann bis auf Kote 408.60 (neuer Horizont
405.34) abgesenkt werden.
e) Während der Absenkungsperiode kann der See bei starken Zuflüssen wieder
bis zur höchsten Kote von 409.30 (neuer Horizont 406.04) angefüllt werden, sofern und soweit als die Absenkung auf Kote 408.70 (neuer Horizont
405.44) bis Ende März trotzdem noch möglich ist. Sinkt der See vorzeitig,
so werden die Abflussmengen reduziert, wobei die Abflussmenge von
30 m3
/Sek. nicht unterschritten werden soll.
f) Samstag 14 Uhr bis Sonntag 20 Uhr sind die Abflüsse während der Absenkungsperiode auf die Hälfte zu reduzieren.
3.
Mit der Pegelstation Murg am Walensee wird ein telegraphischer Hochwassermeldedienst eingerichtet. Die Meldungen sollen beim Pegelstand Murg 2.00
(421.89 [neuer Horizont 418.63]) beginnen. Für die Sihl wird ein Hochwassermeldedienst für die Stationen Waldhalde (Pegel) und Sihlüberfall (Wassermengen) eingerichtet.
4.
Die Bedienung der Regulierungseinrichtungen erfolgt unter Aufsicht und Kontrolle der Baudirektion des Kantons Zürich durch von ihr zu bezeichnende Organe der Stadt Zürich.
Den Baudirektionen der Kantone St. Gallen, Schwyz und Aargau sind auf deren
Verlangen die Daten der Pegelablesungen zur Einsicht zuzustellen.
5.
Alle Fragen der Seeregulierung worden einer Kommission von sechs Mitgliedern
vorgelegt, in die die Kantone Aargau, St. Gallen, Schwyz und Zürich, der Verband der Grundbesitzer am oberen Zürichsee und im Linthgebiet und die Wasserwerke je einen Vertreter entsenden. Die Kommission fasst ihre Beschlüsse
zuhanden der zuständigen Behörden. Sie kann einberufen werden, sobald es ein
Mitglied verlangt.
1 GS 10-677.
2 Genehmigt vom Regierungsrat des Kantons Aargau am 28. April 1927, vom Regierungsrat des
Kantons St. Gallen am 31. Januar 1928, vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 2. Mai
1928 und vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 14. Juni 1928.
