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title: "Verordnung über die Wahl der Kirchensynode"
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provisions: 30
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# Verordnung über die Wahl der Kirchensynode

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Wahl der Kirchensynode.

## § 2 Wahlleitung {#par_2}

1 Wahlleitende Behörde ist der Kirchenrat.
2 Der Kirchenrat kann die Aufgabe der Wahlleitung der zuständigen Stelle des Kantons übertragen.
Wahlkreise§ 3.8 Die Wahlen in die Kirchensynode erfolgen unter Berücksichtigung der Grenzen der kirchlichen Bezirke in den Wahlkreisen, die
gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte2 für die Kantonsratswahlen bestehen.

## § 4 b. Sitzzuteilung {#par_4}

Der Kirchenrat legt gemäss Art. 209 Abs. 1 KO vor jeder
Gesamterneuerungswahl bis Mitte des Vorjahres die Verteilung der
Sitze auf die Wahlkreise fest.

## § 5 Wohnsitz {#par_5}

Als Mitglied der Kirchensynode ist wählbar, wer die Voraussetzungen gemäss Art. 20 Abs. 2 KO erfüllt und Wohnsitz im Kanton
Zürich hat.

## § 6 Unvereinbarkeit {#par_6}

Die Mitgliedschaft in der Kirchensynode ist unvereinbar mit:
a. der Mitgliedschaft im Kirchenrat,
b. dem Amt der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers,
c. der Mitgliedschaft in der Rekurskommission,
d. einer Anstellung in den Gesamtkirchlichen Diensten, ausgenommen die Tätigkeit als Pfarrerin oder Pfarrer in Institutionen gemäss
Art. 123 Abs. 1 KO.
a. Einteilung
a. Grundsatz
181.20 Synodalwahlverordnung

## § 7 b. Verfahren {#par_7}

1 Tritt eine Unvereinbarkeit ein, teilt die betroffene Person
dem Kirchenrat binnen fünf Tagen nach Mitteilung der Wahl oder
nach Eintritt des Unvereinbarkeitsgrundes mit, für welches Amt sie
sich entschieden hat.
2 Ohne solche Erklärung weist der Kirchenrat der betroffenen Person ein Amt in der Reihenfolge der nachfolgenden Kriterien zu:
a. das bisherige Amt vor dem neuen Amt,
b. Entscheid durch das Los.
Amtliche

## § 8 Veröffentlichungen {#par_8}

1 Amtliche Veröffentlichungen im Zusammenhang mit Wahlen in die Kirchensynode erfolgen im Amtsblatt des Kantons Zürich.
2 Der Kirchenrat informiert betroffene Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbände und Bezirkskirchenpflegen über erfolgte amtliche
Veröffentlichungen.
2. Abschnitt: Anordnung der Wahlen
Anordnung § 9.8 1 Der Kirchenrat ordnet die Erneuerungswahlen und Ersatzwahlen in die Kirchensynode unter Berücksichtigung der kantonalen
Wahl- und Abstimmungstermine an.
2 Die Anordnung der Wahl wird mindestens zwölf Wochen vor dem
Wahltag amtlich veröffentlicht.
3 Sie umfasst insbesondere:
a. den Gegenstand der Wahl,
b. den Wahltag,
c. den Ort und die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen,
d. das Datum für den zweiten Wahlgang sowie den Ort und die Frist
zum Rückzug von bestehenden Wahlvorschlägen oder zur Einreichung von neuen Wahlvorschlägen gemäss § 23.

## § 10 Wahlunterlagen {#par_10}

1 Die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte2
über die Wahlunterlagen sind subsidiär anwendbar.
2 Wird ein Beiblatt verwendet, wird auf diesem darauf hingewiesen,
dass das Beiblatt nicht als Wahlzettel verwendet werden darf und die
Stimme auch anderen wahlfähigen Personen gegeben werden kann.7
Synodalwahlverordnung 181.20
3. Abschnitt: Vorverfahren

## § 11 Wahlvorschläge {#par_11}

1 Der Kirchenrat setzt mit amtlicher Veröffentlichung eine
Frist von 40 Tagen an, binnen welcher Wahlvorschläge bei ihm eingereicht werden können.
2 Die Wahlvorschläge können eingesehen werden.
b. Inhalt§ 12.5 1 Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens so viele wählbare Personen genannt sein, als im Wahlkreis Sitze zu besetzen sind.
2 Jede Person darf höchstens auf einem Wahlvorschlag und dort nur
einmal genannt sein.
3 Vorgeschlagene erklären auf dem entsprechenden Wahlvorschlag
unterschriftlich, ob sie als Pfarrerin, Pfarrer, Angestellte oder Angestellter im Dienste einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche stehen.
c. Gestaltung§ 13.5 1 Auf dem Wahlvorschlag wird für jede vorgeschlagene Person aufgeführt:
a. Name, Vorname und Geschlecht,
b. Geburtsdatum,
c. Beruf,
d. Angabe gemäss § 12 Abs. 3 dieser Verordnung,
e. Adresse,
f. Hinweis, ob die vorgeschlagene Person der Kirchensynode schon
bisher angehört hat.
2 Zudem kann auf dem Wahlvorschlag der Rufname angegeben
werden.
3 Personen, die einen Wahlvorschlag unterzeichnen, geben Namen,
Vornamen, Geburtsdatum und Adresse an und fügen ihre Unterschrift
hinzu.
4 Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen
werden.
d. Unterzeichnung und

## § 14 Vertretung {#par_14}

1 Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten des Wahlkreises unterschrieben sein.
2 Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die
Unterzeichnung kann nicht zurückgezogen werden.
a. Frist
181.20 Synodalwahlverordnung
3 Bezeichnen die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlages keine
zur Vertretung ermächtigte Person, so gilt die erstunterzeichnende
Person und, wenn diese verhindert ist, die zweitunterzeichnende Person als berechtigt, den Wahlvorschlag zurückzuziehen oder andere
Erklärungen abzugeben.

## § 15 e. Prüfung {#par_15}

1 Der Kirchenrat prüft, ob die Wahlvorschläge den massgebenden Vorschriften entsprechen, insbesondere ob die vorgeschlagenen Personen gemäss Art. 20 Abs. 2 der Kirchenordnung4 wählbar
sind, die Angaben gemäss § 13 Abs. 1 lit. a, b und e dieser Verordnung
mit jenen im Stimmregister übereinstimmen und die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind.5
2 Bei einem Mangel setzt der Kirchenrat eine Frist von vier Tagen
zur Verbesserung an. Wird ein Mangel binnen Frist nicht behoben, ist
der Wahlvorschlag ganz oder teilweise ungültig.
3 Weist ein Wahlvorschlag auch nach der Verbesserung zu viele
Namen auf, werden die Überzähligen von unten nach oben gestrichen.

## § 16 f. Zweite Frist {#par_16}

1 Der Kirchenrat veröffentlicht die Namen der vorgeschlagenen Personen geordnet nach Wahlkreisen und in alphabetischer
Reihenfolge amtlich und setzt eine Frist von sieben Tagen an, binnen
welcher frühere Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen oder
neue Wahlvorschläge eingereicht werden können.5
2 Nach Ablauf der zweiten Frist können die Wahlvorschläge nicht
mehr verändert werden.
3 Der Kirchenrat prüft auch die definitiven Wahlvorschläge.
4 Die Namen der definitiv Vorgeschlagenen werden amtlich veröffentlicht.

## § 17 Bezirkskirchenpflegen {#par_17}

1 Die Bezirkskirchenpflegen informieren in geeigneter Weise
über die Wahlen in die Kirchensynode. Sie unterstützen und koordinieren die Erstellung der Wahlvorschläge unter Berücksichtigung der
örtlichen Gegebenheiten. Sie beachten dabei die Wahl- und Abstimmungsfreiheit.
2 Sie tragen dazu bei, dass Wahlvorschläge in demokratischer Weise
zustande kommen.
Synodalwahlverordnung 181.20
4. Abschnitt: Wahlen

## § 18 Wahlzettel {#par_18}

1 Sind gleich viele oder weniger Personen zur Wahl vorgeschlagen, wie Sitze im Wahlkreis zu besetzen sind, werden alle vorgeschlagenen Personen in alphabetischer Reihenfolge auf einen amtlichen Wahlzettel gedruckt.5
2 Auf dem Wahlzettel werden für jede vorgeschlagene Person angegeben:
a. Name und Vorname,
b. Geburtsjahr,
c. Wohnort,
d. Beruf,
e.5 die Angaben gemäss § 13 Abs. 1 lit. f sowie § 13 Abs. 2 und 4 dieser
Verordnung.
3 Sind mehr Personen zur Wahl vorgeschlagen, als Sitze zu besetzen sind, wird ein leerer Wahlzettel mit einem Beiblatt verwendet. Die
Namen der Vorgeschlagenen werden mit einer allfälligen Bezeichnung
des Wahlvorschlages gemäss § 13 Abs. 4 ergänzt.8
4 Die Stimmberechtigten erhalten eine Wahlanleitung.
Stimmabgabe,
Auswertung
der Wahlzettel,
Ermittlung

## § 19 des Wahlergebnisses {#par_19}

Auf die Stimmabgabe, die Auswertung der Wahlzettel und die
Ermittlung des Wahlergebnisses sind die Bestimmungen des Gesetzes
und der Verordnung über die politischen Rechte3 subsidiär anwendbar.
Mitteilung

## § 20 und Veröffentlichung {#par_20}

1 Der Kirchenrat teilt den gewählten Personen die Wahl
unverzüglich mit. Er weist sie hin auf
a. die Rechtsmittel,
b. die Möglichkeit der schriftlichen Wahlablehnung binnen fünf Tagen
nach der Mitteilung,
c. die Unvereinbarkeit gemäss § 6 dieser Verordnung,
d. die Vorschrift von Art. 210 Abs. 3 KO, wonach die Mehrheit der
Vertreterinnen und Vertreter eines Wahlkreises nicht als Pfarrerinnen, Pfarrer oder Angestellte im Dienst einer Kirchgemeinde oder
der Landeskirche stehen darf.
2 Er veröffentlicht das Ergebnis der Wahl mit der entsprechenden
Rechtsmittelbelehrung amtlich.
181.20 Synodalwahlverordnung

## § 21 Quorum {#par_21}

1 Ist nach Ablauf der Frist gemäss § 20 Abs. 1 lit. b dieser
Verordnung die Vorschrift von Art. 210 Abs. 3 KO nicht eingehalten,
wonach die Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter eines Wahlkreises nicht als Pfarrerinnen, Pfarrer oder Angestellte im Dienst einer
Kirchgemeinde oder der Landeskirche stehen darf, wird wie folgt verfahren:
a. Haben weniger oder gleich viele Personen das absolute Mehr
erreicht, als Sitze zu besetzen sind, so ist die Wahl jener Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten, die im Dienst einer Kirchgemeinde
oder der Landeskirche stehen, mit den tiefsten Stimmenzahlen
ungültig.
b. Haben mehr Personen das absolute Mehr erreicht, als Sitze zu
besetzen sind, so ist die Wahl jener Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellten, die im Dienst einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche stehen, mit den tiefsten Stimmenzahlen ungültig. Die weiteren Personen, die das absolute Mehr erreicht haben, rücken nach.
2 Können auf diese Weise nicht alle Sitze besetzt werden, so findet
für die freien Sitze ein Wahlgang gemäss § 23 dieser Verordnung statt.
Nicht besetzte
Stellen
§ 22.5 1 Lehnt eine Person die Wahl ab, so gilt diejenige Person als
gewählt, die in diesem Wahlkreis unter den gewählten, aber als überzählig ausgeschiedenen Personen das beste Resultat erzielt hat.
2 Kann ein Sitz nicht besetzt werden, findet ein zweiter Wahlgang
statt.
Zweiter
Wahlgang
§ 23.8 Auf den zweiten Wahlgang sind die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über den zweiten Wahlgang subsidiär
anwendbar. Bis 30 Tage nach der amtlichen Publikation der Ergebnisse
des ersten Wahlganges können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen
oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

## § 24 Erwahrung {#par_24}

1 Nach Abschluss des Wahlverfahrens erstattet der Kirchenrat der Kirchensynode Antrag und Bericht. Der Bericht enthält die
Ergebnisse der Wahlen.
2 Die Kirchensynode entscheidet an ihrer konstituierenden Versammlung über die gegen die Wahlen erhobenen Rechtsmittel und
erwahrt die Ergebnisse der Wahlen.

## § 25 Ersatzwahlen {#par_25}

1 Der vorzeitige Rücktritt aus der Kirchensynode ist der
Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchensynode mitzuteilen.a. Vorzeitiger
Rücktritt
Synodalwahlverordnung 181.20
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode informiert
über einen Rücktritt
a. unverzüglich den Kirchenrat mit dem Ersuchen, die Ersatzwahl
anzuordnen,
b. die Kirchensynode an ihrer nächstfolgenden Versammlung.

## § 26 b. Verfahren {#par_26}

1 Auf die Ersatzwahl finden die Bestimmungen über die Erneuerungswahlen der Kirchensynode Anwendung. Vorbehalten bleibt
die stille Wahl gemäss § 27 dieser Verordnung.
2 Erfolgt der Rücktritt weniger als sechs Monate vor den Erneuerungswahlen der Kirchensynode, findet keine Ersatzwahl statt.

## § 27 c. Stille Wahl {#par_27}

1 Der Kirchenrat erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt,
wenn
a. gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen wurden, als Sitze
zu besetzen sind, und
b. die zunächst Vorgeschlagenen mit den definitiv Vorgeschlagenen
übereinstimmen.
2 Für die nicht besetzten Sitze wird ein Wahlgang mit einem leeren
Wahlzettel und einem Beiblatt durchgeführt.8

## § 28 d. Erwahrung {#par_28}

1 Nach Abschluss des Wahlverfahrens erstattet der Kirchenrat der Kirchensynode Antrag und Bericht. Der Bericht enthält das
Ergebnis der Wahl.
2 Die Kirchensynode entscheidet über die gegen die Wahl erhobenen Rechtsmittel und erwahrt das Ergebnis der Wahl.
5. Abschnitt: Rechtsschutz

## § 29 Stimmrechtsrekurs {#par_29}

Mit Stimmrechtsrekurs an die Kirchensynode können Handlungen und Unterlassungen des Kirchenrates und der von ihm gemäss
§ 2 Abs. 2 dieser Verordnung beauftragten Stelle angefochten werden,
welche die Stimmberechtigung von Mitgliedern der Landeskirche im
Rahmen der Wahl der Kirchensynode oder die Durchführung der
Wahl der Kirchensynode betreffen.
181.20 Synodalwahlverordnung

## § 30 Legitimation {#par_30}

Zum Rekurs berechtigt sind:
a. die Stimmberechtigten des betreffenden Wahlkreises und die Kandidierenden,
b. politische Parteien und Gruppierungen, die im betreffenden Wahlkreis tätig sind.

## § 31 Frist {#par_31}

1 Die Rekursfrist beträgt fünf Tage.
2 Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme.
3 Der Fristenlauf beginnt in jedem Fall spätestens am Tag nach der
amtlichen Veröffentlichung des Ergebnisses der Wahl.
Aufschiebende
Wirkung,

## § 32 Nachzählungen {#par_32}

1 Wird der Rekurs vor dem Wahltag eingereicht, kommt ihm
aufschiebende Wirkung nur dann zu, wenn diese vom Büro der Kirchensynode auf Antrag oder von Amtes wegen angeordnet wird.
2 Das Büro der Kirchensynode kann Nachzählungen vornehmen
lassen.

## § 33 Entscheid {#par_33}

1 Die Kirchensynode entscheidet Stimmrechtsrekurse aufgrund eines Antrags und Berichts ihres Büros.
2 Die Wiederholung einer Wahl oder Abstimmung wird nur dann
angeordnet, wenn Gründe dafür bestehen, dass die Unregelmässigkeit
den Ausgang der Wahl oder Abstimmung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat.

## § 34 Kosten {#par_34}

Rekurskosten werden nur dann erhoben, wenn der Rekurs
offensichtlich aussichtslos ist.
6. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

## § 35 Aufhebung bisherigen Rechts {#par_35}

Dieser Verordnung widersprechende Verordnungen, Richtlinien, Weisungen und Beschlüsse der Kirchensynode und des Kirchenrates werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
§ 36.6
Ersatzwahlen § 37. 1 . . .6
2 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung und ihrer
Änderungen laufende Ersatzwahlen werden nach bisherigem Recht zu
Ende geführt.5
Synodalwahlverordnung 181.20

## § 38 Inkrafttreten {#par_38}

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. März 2025
(OS 80, 159)
Auf Ersatzwahlen, die binnen dreier Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung durchgeführt werden, ist das bisherige
Recht anwendbar.
1 OS 65, 172.
2 LS 161.
3 LS 161.1.
4 LS 181.10.
5 Fassung gemäss B vom 12. März 2013 (OS 68, 306; ABl 2013-04-26). In Kraft
seit 1. Oktober 2013.
6 Aufgehoben durch B vom 12. März 2013 (OS 68, 306; ABl 2013-04-26). In
Kraft seit 1. Oktober 2013.
7 Eingefügt durch B vom 25. März 2025 (OS 80, 159; ABl 2025-03-28). In Kraft
seit 1. August 2025 (ABl 2025-05-23).
8 Fassung gemäss B vom 25. März 2025 (OS 80, 159; ABl 2025-03-28). In Kraft
seit 1. August 2025 (ABl 2025-05-23).
