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title: "Verordnung über die Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen und die Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann"
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provisions: 10
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# Verordnung über die Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen und die Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann

## § 1 Auftrag {#par_1}

Die Fachstelle fördert die Gleichstellung von Frau und Mann
und setzt sich für die Beseitigung von Diskriminierungen aufgrund des
Geschlechtes ein.

## § 2 Stellung {#par_2}

Die Fachstelle ist eine Abteilung der Direktion des Innern.

## § 3 Aufgaben {#par_3}

Die Fachstelle hat namentlich folgende Aufgaben:
a. sie bereitet kantonale Erlasse und Massnahmen vor, welche die
Gleichstellung von Frau und Mann fördern,
b. sie fördert die Gleichstellung von Frau und Mann in der staatlichen
Verwaltung, entwickelt zusammen mit dem Personalamt und weiteren zuständigen Stellen entsprechende Massnahmen und unterstützt deren Verwirklichung,
c. sie berät die Behörden und Amtsstellen in Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann, auf Anfrage kann sie auch Privaten Auskunft erteilen,
d. sie arbeitet mit eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Stellen und Organisationen zusammen, die gleichartige Aufgaben wahrnehmen,
e. sie unterhält eine Dokumentationsstelle,
f. sie berichtet zuhanden der Direktion des Innern über den Stand
der Gleichstellung von Frau und Mann im Kanton und über ihre
Tätigkeit,
g. sie leistet Öffentlichkeitsarbeit.
Beziehungen
zu anderen

## § 4 Amtsstellen {#par_4}

1 Die Fachstelle erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit
den übrigen Amtsstellen im Kanton.
2 Die Fachstelle kann von den Direktionen und Amtsstellen Informationen einholen. Auf begründetes Gesuch kann ihr zur Abklärung
von besondern Sachverhalten Einblick in Verfügungen und Beschlüsse
gewährt werden.
172.6 Verordnung über die Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen
3 Bei der Vorbereitung von Erlassen und Massnahmen, die Gleichstellungs- und Frauenfragen betreffen, wird die Fachstelle rechtzeitig
beigezogen.
II. Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann

## § 5 Aufgaben {#par_5}

1 Zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann wird
eine Kommission eingesetzt.
2 Die Kommission berät den Regierungsrat und unterbreitet ihm
über die Direktion des Innern Empfehlungen zur Durchsetzung der
Gleichstellung von Frau und Mann.
3 Die Kommission berät und unterstützt die Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen.

## § 6 Zusammensetzung {#par_6}

1 Die Kommission umfasst höchstens fünfzehn Mitglieder.
2 Die Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen nimmt mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teil.
Wahl

## § 7 der Mitglieder {#par_7}

Die Kommissionsmitglieder werden vom Regierungsrat auf
eine Amtsdauer gewählt; eine zweimalige Wiederwahl ist möglich.
Konstituierung

## § 8 und Geschäftsordnung {#par_8}

1 Der Regierungsrat bestimmt den Vorsitz; im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie erlässt eine Geschäftsordnung,
welche von der Direktion des Innern zu genehmigen ist.
2 Die Kommission tritt in der Regel zweimal jährlich zu einer Sitzung zusammen.

## § 9 Sekretariat {#par_9}

Das Sekretariat der Kommission wird von der Fachstelle für
Gleichberechtigungsfragen geführt.

## § 10 Inkrafttreten {#par_10}

Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft.
1 OS 52, 450.
