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title: "Verordnung Einbuergerungsverfahren"
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# Verordnung Einbuergerungsverfahren

## Art. 1 I. Zweck {#art_1}

Zweck Diese Verordnung regelt das kommunale Einbürgerungsverfahren
ergänzend zum übergeordneten Recht.

## Art. 2 II. Einbürgerungskommission {#art_2}

Ständige
Kommission
1 Der Gemeinderat schafft die Einbürgerungskommission als
ständige Kommission ohne Entscheidbefugnis im Sinn von
Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe b GO.
2 Die Einbürgerungskommission, ihr Präsidium und ihr Sekretariat
führen das Einbürgerungsverfahren auf Gemeindeebene bis zur
Entscheidreife durch und stellen dem Gemeinderat Antrag.

## Art. 3 {#art_3}

Zusammensetzung, Wahl,
Amtsdauer
1 Die Einbürgerungskommission besteht aus elf Mitgliedern.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion Sicherheit und
Liegenschaften übernimmt das Präsidium.
1 SR 141.0
2 BSG 121.1
3 BSG 121.111
4 Absätze 1 und 3 Fassung vom 17. Dezember 2025
121.11 Verordnung über das Einbürgerungsverfahren
3 Die zehn weiteren Mitglieder werden vom Gemeinderat unter
Beachtung von Artikel 59 Absatz 3 und 4 GO gewählt.
4 Die Amtsdauer stimmt überein mit der Legislaturperiode.

## Art. 4 {#art_4}

Tätigkeit der
Kommission
1 Jeweils ein oder zwei Kommissionsmitglieder führen das Einbürgerungsgespräch mit der gesuchstellenden Person und geben
zuhanden der Einbürgerungskommission eine Empfehlung zum
weiteren Vorgehen ab.
2 Die Einbürgerungskommission kann beschliessen, die gesuchstellende Person zu einem Gespräch mit der gesamten Kommission einzuladen.
3 Ist ein Gesuch entscheidreif, so beschliesst die Einbürgerungskommission, wie dem Gemeinderat Antrag zu stellen ist.

## Art. 5 {#art_5}

Präsidium 1 Das Präsidium der Einbürgerungskommission erlässt allfällige
verfahrensleitende Verfügungen.
2 Es stellt dem Gemeinderat gemäss dem Beschluss der Einbürgerungskommission Antrag und legt den Verfügungsentwurf vor.
3 Es kann Gesuche direkt dem Gemeinderat vorlegen, wenn es die
Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid oder für
eine Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit als gegeben
erachtet.
4 Es unterzeichnet Verfügungen des Gemeinderats im Auftrag des
Gemeinderats.

## Art. 6 {#art_6}

Sekretariat 1 Die Abteilung Sicherheit führt das Sekretariat der Einbürgerungskommission.
2 Das Sekretariat ist zuständig für die administrativen Belange des
Einbürgerungsverfahrens. Insbesondere prüft es die Gesuche auf
ihre Vollständigkeit, fordert fehlende Unterlagen ein und erhebt
die notwendigen Informationen bei anderen Stellen.
3 Es führt bei den Sitzungen der Einbürgerungskommission das
Protokoll.

## Art. 7 Verordnung über das Einbürgerungsverfahren 121.11 {#art_7}

Entschädigung 1 Die Ausrichtung von Sitzungsgeldern und Entschädigungen
erfolgt nach Massgabe des Reglements vom 8. Dezember 2008
über die Entschädigung und Nebenbeschäftigungen der Mitglieder des Gemeinderats und über weitere Entschädigungen (Behördenreglement).
2 Zusätzlich werden für die durch einen Ausschuss der Einbürgerungskommission an einem Halbtag durchgeführten Einbürgerungsgespräche folgende Sitzungsgelder ausgerichtet:
a) für das Aktenstudium
und die Vorbereitung ein Sitzungsgeld
b) für die Durchführung zwei Sitzungsgelder

## Art. 8 III. Einbürgerungstests und -kurse {#art_8}

1 Die Durchführung der Einbürgerungstests und -kurse gemäss
Artikel 7 ff. KBüV5 wird an Dritte übertragen.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion Sicherheit und
Liegenschaften schliesst die entsprechenden Verträge ab.

## Art. 9 IV. Gebühren {#art_9}

Pauschalgebühren
1 Für den Aufwand der Verwaltung und der Einbürgerungskommission werden für das ordentliche Einbürgerungsverfahren von
Ausländerinnen und Ausländern folgende Pauschalgebühren
erhoben:
a) Zusicherung des Gemeindebürgerrechts
oder Abweisung des Einbürgerungsgesuchs
bei Minderjährigen im Gesuch eines Elternteils Fr. 0.00
bei selbständigen Gesuchen Minderjähriger Fr. 400.00
b) Zusicherung des Gemeindebürgerrechts
oder Abweisung des Einbürgerungsgesuchs
bei volljährigen Einzelpersonen
bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Fr. 800.00
bei volljährigen Einzelpersonen
ab dem vollendeten 25. Altersjahr Fr. 1'500.00
5 121.111
121.11 Verordnung über das Einbürgerungsverfahren
c) Zusicherung des Gemeindebürgerrechts
oder Abweisung des Einbürgerungsgesuchs bei Ehepaaren oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen
pro Gesuch Fr. 1'900.00
d) Abschreibung des Einbürgerungsverfahrens oder Nichteintreten auf das
Einbürgerungsgesuch
pro Gesuch nach Aufwand Fr. 0.00 bis Fr. 500.00
2 Für den Aufwand der Verwaltung und der Einbürgerungskommission werden für das Einbürgerungsverfahren von Schweizerinnen und Schweizern folgende Pauschalgebühren erhoben:
a) Zusicherung des Gemeindebürgerrechts
oder Abweisung des Einbürgerungsgesuchs
bei Minderjährigen im Gesuch eines Elternteils Fr. 0.00
bei selbständigen Gesuchen Minderjähriger Fr. 200.00
b) Zusicherung des Gemeindebürgerrechts
oder Abweisung des Einbürgerungsgesuchs
bei volljährigen Einzelpersonen Fr. 300.00
c) Zusicherung des Gemeindebürgerrechts
oder Abweisung des Einbürgerungsgesuchs
bei Ehepaaren oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen pro Gesuch Fr. 400.00
d) Abschreibung des Einbürgerungsverfahrens
oder Nichteintreten auf das Einbürgerungsgesuch

## Art. 10 pro Gesuch nach Aufwand Fr. 0.00 bis Fr. 300.00 {#art_10}

Vorschuss 1 Zu Beginn des Einbürgerungsverfahrens wird folgender Vorschuss in Rechnung gestellt:
a) Für selbständige Gesuche von Minderjährigen Fr. 400.00
b) Für Gesuche von volljährigen Einzelpersonen
bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Fr. 800.00
c) Für Gesuche von volljährigen Einzelpersonen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr Fr. 1'500.00
d) Für Gesuche von Ehepaaren oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen Fr. 1'900.00
2 Diese Vorschusszahlung wird bei der abschliessenden Rechnungsstellung in Abzug gebracht.

## Art. 11 Verordnung über das Einbürgerungsverfahren 121.11 {#art_11}

Einbürgerungstest und -kurs
1 Die Gebühr für den Einbürgerungstest und -kurs beträgt je höchstens Fr. 350.00.
2 Der genaue Betrag richtet sich nach dem Tarif der durchführenden Stelle.
3 Die Gebühr ist direkt der durchführenden Stelle zu bezahlen.

## Art. 12 V. Schluss- und Übergangsbestimmungen {#art_12}

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 10. Mai 2006 über das Einbürgerungsverfahren wird aufgehoben.

## Art. 13 {#art_13}

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.

## Art. 14 {#art_14}

Übergangsbestimmung Für Gesuche, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vollständig eingereicht wurden, gelten weiterhin die Gebührenbestimmungen der Verordnung vom 10. Mai 2006 über das Einbürgerungsverfahren.
Köniz, 20. Juni 2018
Im Namen des Gemeinderates
Die Gemeindepräsidentin Die stv. Gemeindeschreiberin
Annemarie Berlinger-Staub Cornelia Rauch
