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title: "Verordnung über das St.Galler Bürgerrecht"
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provisions: 19
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# Verordnung über das St.Galler Bürgerrecht

## Art. 1 I. Einbürgerung (1.) {#art_1}

Wohnsitzdauer
1 Für die Feststellung, ob gesuchstellende und in die Einbürgerung einbezogene
Personen die Voraussetzung der Wohnsitzdauer erfüllen, ist der Zeitpunkt der
Einreichung des Einbürgerungsgesuchs massgebend.

## Art. 2 {#art_2}

Deutschkenntnisse
1 Über gute Deutschkenntnisse3 verfügt, wer wenigstens das im Anhang zu diesem
Erlass aufgeführte Referenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates (GER) erreicht.

## Art. 3 {#art_3}

Einbezug weiterer Personen
1 Im Verfahren der Einbürgerung im Allgemeinen richtet sich der Einbezug von
weiteren Personen in die Einbürgerung nach den Bestimmungen des Gesetzes
über das St.Galler Bürgerrecht4.
1 sGS 121.1; abgekürzt BRG.
2 Abgekürzt BRV. In Vollzug ab 1. Januar 2011.
3 Art. 13 Abs. 1 Bst. g BRG (sGS 121.1).
4 sGS 121.1, BRG
nGS 45–82
121.11
2 Im Verfahren der Besonderen Einbürgerung werden in die Einbürgerung der gesuchstellenden Personen einbezogen:
a) die Ehegattin oder der Ehegatte beziehungsweise die eingetragene Partnerin
oder der eingetragene Partner eines Schweizers oder einer Schweizerin, wenn
sie oder er den Einbezug beantragt und ebenfalls bereits das Schweizer Bürgerrecht besitzt;
b) die Ehegattin oder der Ehegatte beziehungsweise die eingetragene Partnerin
oder der eingetragene Partner eines ausländischen oder staatenlosen Jugendlichen, wenn sie oder er den Einbezug beantragt und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Besondere Einbürgerung erfüllt;
c) Minderjährige mit Wohnsitz in der Schweiz, wenn die gesuchstellende Person
die elterliche Sorge ausübt.

## Art. 4 {#art_4}

Gesuchsunterlagen
1 Ausländerinnen und Ausländer legen dem Einbürgerungsgesuch bei:
a) das Bewerbungsschreiben mit Fotografie;5
b) Wohnsitzbescheinigungen ihrer schweizerischen Wohnorte;
c) einen aktuellen Ausweis über den registrierten Familienstand, wenn die gesuchstellende Person verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt;
d) eine aktuelle Bestätigung über den registrierten Personenstand für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, wenn die gesuchstellende Person weder verheiratet ist noch in eingetragener Partnerschaft lebt;
e) eine Kopie des Ausländerausweises;
f) den Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
g)* …
h) den Nachweis über das Bestehen guter Deutschkenntnisse, wenn die Beherrschung der deutschen Sprache nicht offenkundig ist;6
i)* Erklärung über die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sowie der Werte der Bundesverfassung.7
2 Die gesuchstellende Person und die in die Einbürgerung einbezogenen Personen
reichen dem Einbürgerungsrat und dem Amt für Gemeinden und Bürgerrecht auf
Verlangen weitere Unterlagen zur Feststellung der für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalte ein.*

## Art. 5 {#art_5}

Personenstandsregister
1 Wer im schweizerischen Personenstandsregister8 noch nicht eingetragen ist, lässt
sich vor der Gesuchseinreichung registrieren.
5 Art. 16 Abs. 1 BRG, sGS 121.1.
6 Art. 13 Abs. 1 Bst. g BRG, sGS 121.1.
7 Art. 13 Abs. 1bis BRG, sGS 121.1.
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2 Die gesuchstellende Person lässt das Personenstandsregister betreffende Änderungen, die während des Einbürgerungsverfahrens eintreten, unverzüglich beurkunden. Sie informiert den Einbürgerungsrat oder, nach Erteilung des Gemeindebürgerrechts, das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht.*

## Art. 6 {#art_6}

Erhebungsbericht
1 Der Einbürgerungsrat hält im Verfahren der Einbürgerung im Allgemeinen sowie im Verfahren der Besonderen Einbürgerung von ausländischen und staatenlosen Jugendlichen die für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalte im Erhebungsbericht fest.
2 Er kann im Verfahren der Besonderen Einbürgerung von Schweizerinnen und
Schweizern auf den Erhebungsbericht verzichten und die für die Einbürgerung
massgebenden Sachverhalte im Einbürgerungsbeschluss festhalten.
3 Die Erhebungsberichte werden auf Verlangen des Amtes für Gemeinden

## Art. 7 und Bürgerrecht aktualisiert.* {#art_7}

Weiterleitung der Unterlagen
1 Der Einbürgerungsrat leitet dem Amt für Gemeinden und Bürgerrecht weiter:*
a) das Einbürgerungsgesuch mit Gesuchsunterlagen;
b) den Erhebungsbericht;
c) eine Zusammenfassung des Einbürgerungsgesprächs;
d) den rechtskräftigen Beschluss über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts
mit den Akten eines allfälligen Einspracheverfahrens.
2 Das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht kann vom Einbürgerungsrat zusätzliche Auskünfte einholen oder ihn mit zusätzlichen Erhebungen beauftragen.*

## Art. 8 {#art_8}

Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung
1 Das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht koordiniert das Verfahren mit den
Bundesbehörden und beantragt die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung.*

## Art. 8a {#art_8a}

Sistierung des Einbürgerungsverfahrens
1 Der Einbürgerungsrat oder, nach erfolgter Weiterleitung der Unterlagen nach
Art. 7 Abs. 1 dieses Erlasses, das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht sistiert bei
hängigem Strafverfahren das Einbürgerungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.*
8 Art. 39 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB); Art. 6 a Abs. 2 und
Art. 23 Abs. 2 Bst. b der eidgenössischen Zivilstandsverordnung, SR 211.112.2.
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2 Die gesuchstellende Person wird über die Sistierung informiert.

## Art. 9 II. Entlassung aus dem Bürgerrecht (2.) {#art_9}

Unterlagen
1 Die gesuchstellende Person legt dem Entlassungsgesuch bei:
a) einen Personenstandsausweis oder einen Ausweis über den registrierten Familienstand;
b) bei Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht zusätzlich:
1. den Nachweis über den ausländischen Wohnsitz;
2. den Nachweis oder die Zusicherung über die ausländische Staatsangehörigkeit.

## Art. 10 III. Gebühren (3.) {#art_10}

Gebührenerhebung
1 Die Gebühr wird gesamthaft bei der gesuchstellenden Person erhoben, wenn
diese mit ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten, ihrer eingetragenen Partnerin
oder ihrem eingetragenen Partner oder mit den im Zeitpunkt des Einbürgerungsbeschlusses minderjährigen Kindern eingebürgert oder aus dem Bürgerrecht entlassen wird.
2 Das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht besorgt den Einzug der Gebühr. Es erhebt einen Kostenvorschuss.*
IV. Mitteilungen (4.)
1. Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht* (4.1.)

## Art. 11 {#art_11}

Einbürgerungsrat
1 Der Einbürgerungsrat oder die von ihm bezeichnete Stelle teilt mit:
a) dem Zivilstandsamt des neuen Heimatorts die Erteilung des Gemeindebürgerrechts, wenn die gesuchstellende Person das Kantonsbürgerrecht bereits
besitzt;
b) dem Zivilstandsamt des bisherigen Heimatorts die Entlassung aus dem
Gemeindebürgerrecht, wenn die gesuchstellende Person ein weiteres
st.gallisches Bürgerrecht besitzt.
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## Art. 12 {#art_12}

Amt für Gemeinden und Bürgerrecht*
1 Das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht teilt mit:*
a) dem Zivilstandsamt des neuen Heimatorts die Erteilung des Kantonsbürgerrechts;
b) dem Zivilstandsamt des bisherigen Heimatorts die Entlassung aus dem Bürgerrecht;
c) dem Zivilstandsamt des bisherigen oder neuen Heimatorts die Bürgerrechtsfeststellung.
2. Weitere Ortsbürgerrechte* (4.2.)

## Art. 12a {#art_12a}

Verwaltungsrat oder Bürgerrat
1 Der Verwaltungsrat oder Bürgerrat übermittelt dem Zivilstandsamt der politischen Gemeinde seinen rechtskräftigen Beschluss über:
a) den Erwerb eines weiteren Ortsbürgerrechts;
b) die Feststellung des Verzichts auf ein Ortsbürgerrecht.

## Art. 13 V. Schlussbestimmungen (5.) {#art_13}

9

## Art. 14 {#art_14}

10

## Art. 15 {#art_15}

11

## Art. 16 {#art_16}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Bürgerrechtsverordnung vom 15. Dezember 199212 wird aufgehoben.

## Art. 17 {#art_17}

Vollzugsbeginn
1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.
9 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
10 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
11 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
12 nGS 42–83 (sGS 121.11).
121.11
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 45–82 19.10.2010 01.01.2011
Art. 3 geändert 48–47 11.12.2012 01.01.2013
Art. 4, Abs. 1, g) aufgehoben 2017-053 05.09.2017 01.01.2018
Art. 4, Abs. 1, i) geändert 2017-053 05.09.2017 01.01.2018
Art. 4, Abs. 2 geändert 2020-017 24.03.2020 01.06.2020
Art. 5, Abs. 2 geändert 2020-017 24.03.2020 01.06.2020
Art. 6, Abs. 3 geändert 2020-017 24.03.2020 01.06.2020
Art. 7, Abs. 1 geändert 2020-017 24.03.2020 01.06.2020
Art. 7, Abs. 2 geändert 2020-017 24.03.2020 01.06.2020
Art. 8, Abs. 1 geändert 2020-017 24.03.2020 01.06.2020
Art. 8a eingefügt 2017-053 05.09.2017 01.01.2018
Art. 8a, Abs. 1 geändert 2020-017 24.03.2020 01.06.2020
Art. 10 aufgehoben 48–47 11.12.2012 01.01.2013
Art. 10, Abs. 2 geändert 2020-017 24.03.2020 01.06.2020
Gliederungstitel 4.1. eingefügt 2017-053 05.09.2017 01.01.2018
Art. 12 Artikeltitel geändert 2020-017 24.03.2020 01.06.2020
Art. 12, Abs. 1 geändert 2020-017 24.03.2020 01.06.2020
Gliederungstitel 4.2. eingefügt 2017-053 05.09.2017 01.01.2018
Art. 12a eingefügt 2017-053 05.09.2017 01.01.2018
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.10.2010 01.01.2011 Erlass Grunderlass 45–82
11.12.2012 01.01.2013 Art. 3 geändert 48–47
11.12.2012 01.01.2013 Art. 10 aufgehoben 48–47
05.09.2017 01.01.2018 Art. 4, Abs. 1, g) aufgehoben 2017-053
05.09.2017 01.01.2018 Art. 4, Abs. 1, i) geändert 2017-053
05.09.2017 01.01.2018 Art. 8a eingefügt 2017-053
05.09.2017 01.01.2018 Gliederungstitel 4.1. eingefügt 2017-053
05.09.2017 01.01.2018 Gliederungstitel 4.2. eingefügt 2017-053
05.09.2017 01.01.2018 Art. 12a eingefügt 2017-053
24.03.2020 01.06.2020 Art. 4, Abs. 2 geändert 2020-017
24.03.2020 01.06.2020 Art. 5, Abs. 2 geändert 2020-017
24.03.2020 01.06.2020 Art. 6, Abs. 3 geändert 2020-017
24.03.2020 01.06.2020 Art. 7, Abs. 1 geändert 2020-017
24.03.2020 01.06.2020 Art. 7, Abs. 2 geändert 2020-017
24.03.2020 01.06.2020 Art. 8, Abs. 1 geändert 2020-017
121.11
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
24.03.2020 01.06.2020 Art. 8a, Abs. 1 geändert 2020-017
24.03.2020 01.06.2020 Art. 10, Abs. 2 geändert 2020-017
24.03.2020 01.06.2020 Art. 12 Artikeltitel geändert 2020-017
24.03.2020 01.06.2020 Art. 12, Abs. 1 geändert 2020-017
121.11
Anhang
Referenzniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für
Sprachen (GER)1
Selbständige Sprachverwendung
B1
Kann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und
wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Kann die meisten
Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet. Kann sich
einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äussern. Kann über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder
Erklärungen geben.
1 http://www.coe.int/T/DG4/Portfolio/?L=F&M=/documents_intro/common_frameworkf.html.
