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title: "Gesetz über das Halten von Hunden"
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provisions: 27
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# Gesetz über das Halten von Hunden

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden.

## Art. 2 {#art_2}

Zuständigkeiten
1 Der Vollzug der Hundegesetzgebung obliegt der zuständigen kantonalen
Behörde, soweit nicht die Gemeinden für zuständig erklärt werden.

## Art. 3 {#art_3}

Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden überwachen das Einhalten der Hundegesetzgebung und
melden der zuständigen kantonalen Behörde Vorkommnisse mit Hunden,
soweit eine Busse oder weitere Massnahmen angezeigt sind. In leichten Fällen können die Gemeinden einen gebührenpflichtigen Verweis erteilen.
2 Die Gemeinden erheben die Abgabe für Hunde, kontrollieren im Rahmen
der Versteuerung des Hundes den Nachweis über eine praktische Hundeausbildung (Art. 8), das Vorliegen einer Haltungsbewilligung (Art. 9) und die
Einhaltung der Versicherungspflicht (Art. 7).

## Art. 4 {#art_4}

Aufgaben des Kantons
1 Die zuständige kantonale Behörde:
a) erteilt die nach diesem Gesetz notwendigen Bewilligungen
b) nimmt Meldungen bei Verletzungen und auffälligem Verhalten entgegen
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
455.200 Kanton Schaffhausen
c) kontrolliert auf Grund von Risikobeurteilungen die Hundehaltung
d) nimmt die Ersatzvornahme vor, wenn sich die Halterin oder der Halter1) weigert, den Hund gemäss Tierseuchenverordnung kennzeichnen zu lassen
e) trifft die notwendigen Anordnungen gemäss Art. 19, wenn keine Haftpflichtversicherung gemäss Art. 7 vorliegt
f) trifft die notwendigen Anordnungen gemäss Art. 19, wenn sich die
Halterin oder der Halter weigert, eine praktische Hundeausbildung
gemäss Art. 8 zu absolvieren

## Art. 5 g) trifft weitere Massnahmen gemäss Art. 18–20 {#art_5}

Information
1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten kantonalen und kommunalen Stellen, die Strafuntersuchungsbehörden und die Gerichte geben einander die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Daten bekannt und
informieren sich gegenseitig über die in ihrem Zuständigkeitsbereich getroffenen Massnahmen.

## Art. 6 {#art_6}

Prävention / Findel- und Verzichtstiere
1 Der Kanton unterstützt Kampagnen und Projekte, die einem sicheren, verantwortungsvollen und tiergerechten Umgang mit Hunden in der Öffentlichkeit dienen.
2 Er stellt den Gemeinden zuhanden ihrer Hundehalterinnen und Hundehalter Informationsmaterial über die korrekte Hundehaltung zur Verfügung.
3 Er sorgt dafür, dass Kinder eine Anleitung für den Umgang mit Hunden erhalten.
4 Er kann geeigneten Organisationen für den Unterhalt von Findel- und Verzichtstieren Beiträge ausrichten und dazu Leistungsverträge abschliessen.
2 Voraussetzungen für das Halten von Hunden

## Art. 7 {#art_7}

Haftpflichtversicherung
1 Wer einen Hund hält, muss für diesen über eine Haftpflichtversicherung mit
einer Deckungssumme von mindestens Fr. 1'000'000.00 verfügen.
1) Art. 56 OR, SR 220.
Kanton Schaffhausen 455.200
2 Der entsprechende Nachweis ist zu erbringen.

## Art. 8 {#art_8}

Ausbildung
1 Wer einen Hund erwerben will oder hält, muss nach Massgabe der Tierschutzgesetzgebung2) den Nachweis erbringen, dass er die Anforderungen
bei der Hundehaltung erfüllt.

## Art. 9 {#art_9}

Haltungsbewilligung
1 Wer einen Hund halten will, der einem Rassentyp mit erhöhtem Gefährdungspotenzial angehört, benötigt für jeden dieser Hunde eine Bewilligung.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die Rassentypen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (Rassentypenliste). Die Rassentypenliste wird nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt und den aktuellen Bedürfnissen angepasst.
3 Personen, die beim Zuzug in den Kanton einen Hund der Rassentypenliste
halten, müssen innerhalb von zehn Tagen eine Haltungsbewilligung beantragen.
4 Die zuständige kantonale Behörde erteilt die Bewilligung, wenn die gesuchstellende Person:
a) mindestens 18 Jahre alt ist und einen festen Wohnsitz hat
b) den Nachweis über genügend kynologische Fachkenntnisse erbringt
c) belegt, dass sie nicht wegen Gewaltdelikten oder schweren Betäubungsmitteldelikten vorbestraft ist
d) den Nachweis der Haftpflichtversicherung erbringt
5 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn Art und Umstände, wie der Hund gehalten werden wird, dies rechtfertigen.
6 Die zuständige kantonale Behörde entzieht die Bewilligung, wenn:
a) die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder
b) der Hund Verhaltensauffälligkeiten zeigt
c) sie kann die Bewilligung entziehen, wenn nach Art. 19 angeordnete
Massnahmen nicht befolgt wurden
7 Der Regierungsrat regelt das Verfahren.
8 Der Regierungsrat regelt die Anerkennung von auswärtigen Haltungsbewilligungen.
2) SR 455.1.
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3 Hundehaltung

## Art. 10 {#art_10}

Allgemeine Pflichten
1 Hunde sind tiergerecht3) zu halten und so zu führen und zu beaufsichtigen,
dass sie:
a) weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes beeinträchtigen
b) die Umwelt nicht gefährden
2 In Wäldern und in deren unmittelbarer Nähe sind Hunde bei Fuss zu halten.
3 Es ist verboten, Hunde:
a) auf Menschen und Tiere zu hetzen
b) absichtlich zu reizen
c) im frei zugänglichen Raum unbeaufsichtigt laufen zu lassen
4 Wer mit der Aufsicht über einen Hund betraut ist, greift mit allen zu Gebot
stehenden Mitteln ein, wenn der Hund einen Menschen oder ein Tier angreift
oder hetzt.

## Art. 11 {#art_11}

Zutrittsverbot
1 Es ist verboten, Hunde mitzuführen und freizulassen:
a) in Badeanstalten
b) auf Pausenplätzen von Schulhausanlagen

## Art. 12 c) an Orten, die vom Gemeinderat entsprechend signalisiert wurden {#art_12}

Leinenpflicht
1 Hunde sind anzuleinen:
a) auf öffentlichen Kinderspielplätzen
b) auf Friedhöfen
c) in öffentlich zugänglichen Gebäuden
d) an verkehrsreichen Strassen
e) in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und an Haltestellen
3) SR 455.
Kanton Schaffhausen 455.200
f) im Wald und in dessen unmittelbarer Nähe während der Setz- und
Brutzeit
g) in unmittelbarer Nähe von bestossenen Tierweiden
h) an Orten, die vom Gemeinderat entsprechend signalisiert wurden
2 Hunde sind im öffentlich zugänglichen Raum anzuleinen, wenn:
a) sie läufig sind
b) sie bissig sind
c) sie eine ansteckende Krankheit haben

## Art. 13 d) die zuständige Behörde es anordnet {#art_13}

Beseitigung von Hundekot
1 Wer einen Hund ausführt, muss ihn so beaufsichtigen, dass Kulturland und
Freizeitflächen nicht durch Kot verschmutzt werden.
2 Die Hundehalter sind zur Beseitigung des Kots ihrer Hunde auf fremdem
und öffentlichem Grund verpflichtet.

## Art. 14 {#art_14}

Lärmbelästigung
1 Hunde sind so zu halten, dass Dritte nicht durch andauerndes Gebell oder
Geheul belästigt werden.

## Art. 15 {#art_15}

Ausnahmen
1 Von den im Abschnitt III. auferlegten Pflichten und Verboten ausgenommen sind der pflichtgemässe Einsatz von Hunden im öffentlichen Dienst und
im Rahmen der Jagdgesetzgebung.
2 Vom Zutrittsverbot gemäss Art. 11 lit. b ausgenommen sind die zu
pädagogischen Zwecken organisierten Besuche von Personen, die hiefür
Hunde mitführen.
3 Die Schulleitung kann auf Gesuch hin weitere Hunde vom Zutrittsverbot
gemäss Art. 11 lit. b ausnehmen.
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4 Meldungen, Abklärungen und Massnahmen

## Art. 16 {#art_16}

Streunende Hunde
1 Die Schaffhauser Polizei fängt streunende Hunde ein und meldet sie der
Meldestelle für gefundene Tiere nach Art. 720a Abs. 2 ZGB4).

## Art. 17 {#art_17}

Meldungen bei Verletzungen und auffälligem Verhalten
1 Die gemäss eidgenössischer Tierschutzverordnung bestehende Meldepflicht bei erheblichen Verletzungen und Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens gilt über die dort genannten Personenkreise hinaus für
Gemeinden, Strafuntersuchungsbehörden, Gerichte, die Schaffhauser Polizei und Tierheime.
2 Die zuständige kantonale Behörde nimmt ebenfalls Meldungen von geschädigten Personen und aus der Bevölkerung entgegen.

## Art. 18 {#art_18}

Abklärungen
1 Bei Meldungen nimmt die zuständige kantonale Behörde:
a) die Überprüfung des Sachverhalts vor
b) die notwendigen Abklärungen über die Hundehalterin oder den Hundehalter vor
c) soweit notwendig eine Wesensbeurteilung des Hundes und die Überprüfung der Haltung vor
2 Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist auskunftspflichtig, insbesondere über:
a) die Voraussetzungen für das Halten von Hunden gemäss Art. 7–9
b) die Herkunft des Hundes
c) die Haltung
d) die Erziehung und das Verhalten des Hundes
4) SR 210.

## Art. 19 Kanton Schaffhausen 455.200 {#art_19}

Massnahmen
1 Die zuständige kantonale Behörde entscheidet im Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und Tier über die erforderlichen Massnahmen. Sie kann
insbesondere folgende Massnahmen anordnen:
a) Unterbringung des Hundes in einer Institution zur Beobachtung und
Abklärung seines Wesens
b) Verhaltenstherapie mit dem Hund
c) Kastration
d) Besuch von Kursen zur Hundeerziehung
e) Auflagen zur Haltung und zum Ausführen des Hundes
f) Leinenpflicht
g) Maulkorbpflicht
h) Verbot zur Ausbildung oder zum Einsatz als Schutzhund
i) Zuchtverbot
j) Entzug des Hundes zur Neuplatzierung oder Rückgabe an die Zuchtstätte
k) Beschränkung der Anzahl gehaltener Hunde
l) Hundehaltungsverbot
m) Einschläfern des Hundes
2 Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die Kosten der angeordneten
Massnahmen.

## Art. 20 {#art_20}

Sofortmassnahmen
1 Die zuständige kantonale Behörde schreitet unverzüglich ein, wenn feststeht, dass ein Hund unter den aktuellen Haltungsumständen ein erhebliches Sicherheitsrisiko für Mensch und Tier darstellt.
2 Sie kann einen Hund vorsorglich beschlagnahmen und geeignet unterbringen.
3 Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die Kosten für die Unterbringung.
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5 Registrierung

## Art. 21 {#art_21}

Registrierung
1 Hundehalterinnen und Hundehalter haben ihre Hunde gemäss den
einschlägigen Vorschriften der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung
sowie den Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kennzeichnen und
registrieren zu lassen.
2 Die zuständige kantonale Behörde kann nötigenfalls ergänzende Weisungen erlassen.

## Art. 22 {#art_22}

Meldungen an die Gemeinde
1 Hundehalterinnen und Hundehalter melden ihre Hunde, die älter als drei
Monate sind, innert zehn Tagen bei der Wohnsitzgemeinde an und geben
die erforderlichen Angaben bekannt.
2 Innert der gleichen Frist meldet die Hundehalterin oder der Hundehalter der
Gemeinde:
a) eine Namens- oder Adressänderung der Halterin oder des Halters
b) die Übernahme des Hundes durch eine andere Halterin oder durch
einen anderen Halter
c) den Tod des Hundes
6 Abgaben
Art. 23 * Grundsatz
1 Die Halterin oder der Halter zahlt in der Wohnsitzgemeinde für jeden von
ihr oder ihm im Kanton gehaltenen Hund eine Abgabe von Fr. 100.00 bis
Fr. 200.00 je Kalenderjahr.
2 Der Gemeinderat legt die Höhe der Abgabe fest. Er sieht eine Abstufung
der Abgabe nach der Zahl der gehaltenen Hunde vor.
3 Hundezüchter bezahlen eine Pauschalabgabe, die vom Gemeinderat im
Rahmen der Abgabe für drei bis fünf Hunde festgelegt wird.
4 Erreicht ein Hund das Alter von drei Monaten nach dem 30. Juni oder wird
er nach diesem Zeitpunkt neu im Kanton gehalten, ermässigen sich die Abgaben und der Beitrag an den Kanton um die Hälfte.
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5 Die Gemeinden leisten dem Kanton für die von ihm zu erfüllenden Aufgaben für jeden nicht von der Abgabe befreiten Hund einen Beitrag von höchs -
tens Fr. 50.00 je Kalenderjahr. Der Regierungsrat legt die Beitragshöhe fest.
6 Der Kantonsrat ist ermächtigt, die Abgabe und den Kantonsbeitrag veränderten Geldwertverhältnissen anzupassen.
Art. 24 * Abgabenbefreiung
1 Hundehalterinnen und Hundehalter sind von der Abgabe befreit für:
a) Hunde, die noch nicht drei Monate alt sind
b) Diensthunde der Armee, der Zoll- und der Polizeiorgane
c) Katastrophen- und Blindenhunde
d) Hunde, die in einem Jagdrevier des Kantons als Nachsuchehunde
eingetragen sind
e) Hunde, für welche die Jahresabgabe bereits in einer anderen
Gemeinde des Kantons entrichtet worden ist
2 Die zuständige kantonale Behörde kann auf Antrag weitere Halterinnen
oder Halter von der Abgabe befreien.
7 Strafbestimmungen

## Art. 25 {#art_25}

Strafen
1 Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes und der darauf gestützten
Verordnungen werden mit Busse bis Fr. 10'000.00 bestraft. In leichten Fällen
kann ein Verweis erteilt werden.
2 Die Ahndung obliegt dem zuständigen Departement.
8 Schluss- und Übergangsbestimmungen

## Art. 26 {#art_26}

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen
Ausführungsbestimmungen.
455.200 Kanton Schaffhausen
2 Soweit nicht nach diesem Gesetz oder anderen kantonalen Erlassen andere Organe zuständig sind, obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen der zuständigen kantonalen Behörde.
3 Den Vollzugsorganen steht zur Ermittlung von Straftaten und zur Durchsetzung rechtskräftiger Anordnungen die Schaffhauser Polizei zur Verfügung.

## Art. 27 {#art_27}

Übergangsbestimmungen
1 Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nachweislich einen Hund
halten, sind vom Ausbildungsnachweis (Art. 8) befreit.
2 Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Wohnsitz im Kanton Schaffhausen
hat und einen Hund der Rassentypenliste hält, muss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen kantonalen
Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Haltungsbewilligung gemäss Art. 9
einreichen.
3 Für Hunde der Rassentypenliste, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gehalten werden, entscheidet die zuständige kantonale Behörde im Rahmen
der Bewilligungserteilung über die Notwendigkeit einer Ausbildung nach
Art. 8.

## Art. 28 {#art_28}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über das Halten von Hunden vom 5. Dezember 1983 wird aufgehoben.

## Art. 29 {#art_29}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten5).
3 Das Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen6) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
5) In Kraft getreten am 1. April 2009 (Amtsblatt 2009, S. 390). Art. 23 und 24 treten auf
den 1. Januar 2010 in Kraft. Bis dahin gelten Art. 3 bis 6 und 8 des bisherigen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 5. Dezember 1983 weiter.
6) Amtsblatt 2008, S. 1597.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.10.2008 01.04.2009 Erlass Erstfassung Abl. 2008, S. 1597
27.10.2008 01.01.2010 Art. 23 eingefügt Abl. 2008, S. 1597
27.10.2008 01.01.2010 Art. 24 eingefügt Abl. 2008, S. 1597
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.10.2008 01.04.2009 Erstfassung Abl. 2008, S. 1597
Art. 23 27.10.2008 01.01.2010 eingefügt Abl. 2008, S. 1597
Art. 24 27.10.2008 01.01.2010 eingefügt Abl. 2008, S. 1597
