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title: "Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte"
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provisions: 22
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# Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte

## § 1 {#par_1}

1 Zu den Polizeitransporten im Sinne dieser Übereinkunft gehören alle
von der Polizei angeordneten Transporte mit Einschluss der Armentransporte, welche die Abschiebung oder Heimschaffung gesunder oder
kranker Personen aus einem Kanton nach einem andern (dem Heimatkanton) oder nach dem Auslande, oder aus dem Auslande nach dem
schweizerischen Heimatkanton betreffen.
2 Die Beförderung von Personen gemäss dem Reglement betreffend
den Transport inländischer Armer auf den schweizerischen Transportanstalten bleibt vorbehalten.

## § 2 {#par_2}

1 Die Behörde, welche einen Polizeitransport anordnet, sorgt dafür:
a) dass der zu Transportierende vorerst auf seine Transportfähigkeit
untersucht und in bezug auf Haut- und Ungezieferreinheit und Bekleidung transportfähig gemacht wird;
b) dass die Identität des Transportanden wenn möglich festgestellt
wird;
c) dass seine Ausweisschriften und seine Effekten dem Transport
beigefügt werden.
2 Jedem Polizeitransport, sei derselbe begleitet oder nicht, ist ein Transportbefehl nach einheitlichem Formular mitzugeben.

## § 3 {#par_3}

1 Die von den Kantonen angeordneten Polizeitransporte zerfallen mit
Bezug auf die Verteilung der Fahrkosten in drei Kategorien:
1. Die Kosten des Transportes werden vom empfangenden Kanton
getragen:
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
a) wenn einem Kanton eine von ihm requirierte Person oder eine
solche, deren strafrechtliche Verfolgung ihm obliegt, zugeführt
wird;
b) wenn ausgewiesene oder ausgeschaffte (gesunde oder kranke)
schweizerische Angehörige vom Ausland her an der Grenze eintreffen und von dort ihrem Heimatkanton zugeschoben werden.
2. Die Kosten der Abschub- und Heimschaffungstransporte (gesunder und kranker Personen) aus der Schweiz nach dem Ausland
trägt der Bund.
3. Die Kosten der übrigen Transporte trägt der absendende Kanton.
Hierher gehören u.a. auch alle Heimschaffungen von schweizerischen (gesunden oder kranken) Armen aus dem Aufenthalts-
oder Niederlassungskanton nach dem Heimatkanton.

## § 4 {#par_4}

1 Die Abfertigung der Polizeitransporte seitens der Bahnverwaltungen
erfolgt, ohne sofortige Taxzahlung, auf Grund von Ausweisen unter
nachheriger Rechnungsstellung an die kantonalen Polizeibehörden.
2 Zur Ausstellung der Fahrgutscheine sind nur polizeiliche Amtsstellen
zuständig.

## § 5 {#par_5}

1 Die Rechnungsstellung über sämtliche auf dem ganzen schweizerischen Bahnnetz verwendeten Fahrgutscheine erfolgt monatlich durch
die Einnahmenkontrolle der Schweizerischen Bundesbahnen in Bern an
die Kantone, und zwar werden die Transporte der 1. Kategorie (jedoch
mit Ausnahme der Rückfahrt von Transportbegleitern, vgl. § 6 Abs. 2
und 3) dem empfangenden Kanton, alle übrigen Transporte dem absendenden Kanton in Rechnung gebracht. Als Rechnungsbelege dienen die
gebrauchten Gutscheine. Die Einzahlung der entsprechenden Rechnungsbeträge soll an die Hauptkasse der Schweizerischen Bundesbahnen in Bern binnen Monatsfrist nach erfolgter Zustellung der monatlichen Rechnungen stattfinden. Die Schweizerischen Bundesbahnen
übernehmen die Abrechnung mit den übrigen schweizerischen Bahnevtl. Dampfschiffunternehmungen.
2 Rechnungsstellen der Kantone sind die kantonalen Polizeidirektionen.
3 Für die vom Bunde zu vergütenden Transportkosten der 2. Kategorie
stellen die Kantone dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement jeweilen vierteljährlich unter Beifügung der Belege Rechnung.
4 Ist ein nach dem Ausland abzuschiebender Transportand, der nicht als
Arrestant geführt wird, in der Lage, die Kosten des Transportes ganz
oder teilweise zu bezahlen, so hat der absendende Kanton bei der
Rechnungsstellung gegenüber dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement den Betrag, für welchen Zahlung erhältlich war, in
Abzug zu bringen.

## § 6 {#par_6}

1 Auslagen für allfällige Transportbegleitung gehen in der Transportkategorie 1 (§ 3 hiervor) zu Lasten des empfangenden Kantons, in Kategorie
2 zu Lasten des Bundes, in Kategorie 3 zu Lasten des absendenden
Kantons. Eine Begleitung hat nur dann einzutreten, wenn eine solche
zufolge der Gefährlichkeit oder des Zustandes (Jugend, Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit) der zu transportierenden Person als notwendig erscheint. Die Begleitung eines Transportes ist von Fall zu Fall bei der
Rechnungsstellung schriftlich zu begründen. *
2 Die nach den Vorschriften über die Polizeitransporte auf den schweizerischen Eisenbahnen dem begleitenden Polizeipersonal zukommende
Taxbegünstigung findet auf das Begleitpersonal aller Polizeitransporte
im Sinne von § 1 der gegenwärtigen Übereinkunft (also auch auf begleitende Wärter und Wärterinnen) Anwendung.
3 Der absendende Kanton stellt für die Begleitungskosten in der Kategorie 1 dem empfangenden Kanton, in der Kategorie 2 dem Bund Rechnung, welche umfasst:
1. * eine Transportgebühr (für die Hinreise) von 20 Rappen für die
ersten 30 km Bahnfahrt oder Fahrt im Auto, 10 Rappen für jeden
weiteren Kilometer, von 60 Rappen pro Kilometer zu Fuss zurückgelegter Strecken, im Minimum 4 Franken, im Maximum 24 Franken. Ist ein Begleiter genötigt, die transportierende Person an den
Ausgangsort zurückzubringen, oder hat er eine andere Person
dorthin mitzunehmen, so beträgt das Minimum der Transportgebühr 6 Franken, wenn der Rücktransport sich aus amtlichen
Gründen derart verzögert, dass der Begleiter auswärts eine
Hauptmahlzeit einnehmen muss. Bedingt die Verzögerung die
Einnahme von zwei Hauptmahlzeiten, so beträgt das Minimum
der Transportgebühr 9.75 Franken. Die Wartezeit wird von der
zuständigen Behörde des Ortes, wo die Verzögerung eintrat, bescheinigt;
2. eine Entschädigung von 12 Franken für allfälliges Nachtquartier
des Transportbegleiters;
3. die Fahrkosten für Hin- und Rückfahrt zum halben Preis der
gewöhnlichen Billette 2. oder 1. Klasse.
4 Den Behörden wird es zur Pflicht gemacht, die Transporte zeitlich in
der Weise anzusetzen, dass der Begleiter, wenn immer möglich, am
Tag, an dem der Transport stattfindet, an den Ausgangsort zurückkehren kann.
5 Die Rechnungsstellung erfolgt jeweilen von Fall zu Fall.

## § 7 {#par_7}

1 Der Polizeitransport wird vom Ausgangspunkt direkt bis zum Bestimmungsort angeordnet und ausgeführt. Demgemäss ist der Eisenbahnfahrgutschein am Abgangsort für die ganze Route auszustellen.
2 Als Bestimmung gilt:
a) bei Abschiebung von Schweizerbürgern in die Heimat der
Hauptort des Bezirkes, wo die Heimatgemeinde liegt, oder eine
im Transportbefehl im Einverständnis mit dem Empfangskanton
als Abgabeort bezeichneten Eisenbahnstation;
b) bei Abschiebung von Ausländern die betreffende Station;
c) für polizeilich gesuchte oder requirierte Personen der Sitz der
ausschreibenden oder requirierenden Amtsstelle bzw. eventuell
eine im Einzelfalle besonders vereinbarte Abgabestation.

## § 8 {#par_8}

1 Wenn die Übernahme des Transportierten an der Grenze oder am
Transportziel auf Schwierigkeiten stösst, so ist die absendende Behörde
zur Rücknahme des Transportierten auf ihre Kosten verpflichtet.

## § 9 {#par_9}

1 Bei Übergang eines Transportes auf einen andern Zug (Dampfschiff)
ist die Überführung von den Polizeiorganen derjenigen Kantone vorzunehmen, in deren Gebiet die betreffende Station liegt, ohne dass hierfür
Rechnung gestellt werden kann. Zur Erleichterung dieses Dienstes werden die Züge, welche unbegleitete Transportanden führen, in der Regel
auf täglich vier nach jeder Richtung beschränkt. Die Bahnen werden jeweilen bei Einführung eines neuen Fahrplanes den kantonalen Polizeibehörden die für ihr Gebiet in Betracht fallenden Fahrkurse bezeichnen.
2 Vorbehalten bleiben die besondern Bestimmungen für den Verkehr auf
denjenigen Linien, auf welchen Polizeitransportwagen zirkulieren.

## § 10 {#par_10}

1 Der Transportand ist vor dem Transport zu verpflegen und soll auf längeren Routen Zwischenverpflegung durch die Polizeiposten an grösseren Bahnhöfen erhalten. Kann der Transport seinen Bestimmungsort
nicht an einem Tag erreichen, so erhalten die Transportierten an geeignetem Orte (in der Regel einem Kantonshauptort oder Amtssitz) Unterkunft, womit warme Verpflegung am Abend und am folgenden Morgen
verbunden sein soll. Auf den Zwischenverpflegungs- und Unterkunftsstationen soll bei Bedarf auch ärztliche Hilfe und Wartung zur Verfügung
stehen.

## § 11 {#par_11}

1 Über die Kosten der Zwischenverpflegung sowie allfälliger Unterkunft
und ärztlicher Wartung für durchgehende Transporte der Kategorie 1, 2
und 3 stellen die betreffenden Kantone vierteljährlich dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Rechnung. Dieses prüft die eingegangenen Rechnungen, verteilt die Gesamtkosten nach der Bevölkerungszahl auf die sämtlichen an dieser Übereinkunft beteiligten Kantone
und besorgt die allgemeine Abrechnung.
2 Für die bei der Verpflegung und Unterbringung der Transportanden in
Anspruch genommenen Polizeimannschaft kann keine Entschädigung
berechnet werden.

## § 12 {#par_12}

1 Bei Transporten, welche ausschliesslich innerhalb des Gebietes eines
Kantons stattfinden, darf dieser Kanton die erwachsenden Kosten für
Zwischenverpflegung und allfällige Unterkunft und ärztliche Wartung
nicht in die interkantonale Verpflegungsrechnung einstellen.
2 Bei Transporten, welche aus Auftrag des Bundes ausgeführt werden,
hat der transportierende Kanton die erforderliche Zwischenverpflegung,
Unterkunft und ärztliche Wartung für Rechnung des Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartementes bar zu bezahlen.

## § 13 {#par_13}

1 Die Zwischenverpflegungs- und Unterkunftsstationen werden vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement nach Anhörung der kantonalen Polizeidirektion bezeichnet. Ihre Organisation ist Sache der
betreffenden Kantone.
2 Jede verabfolgte Zwischenverpflegung bzw. jede Nächtigung eines
Transportierten wird durch den Ortsstempel der betreffenden Station auf
dem Transportbefehl angemerkt; für Zwischenverpflegung ist ein runder,
für Unterkunft (mit zugehöriger Verpflegung) ein viereckiger Stempel zu
verwenden.

## § 14 {#par_14}

1 Für die Transporte, welche von den Bundesbehörden angeordnet werden (Auslieferungen, eidgenössische Ausweisungen, Durchtransporte),
stellen die Kantone dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement von Fall zu Fall Rechnung. Dieselbe umfasst:
1. die Fahrkosten (vgl. § 4 Abs. 3);
2. die Begleitungskosten nach Massgabe der in § 6 Absatz 3 festgesetzten Gebühren;
3. die Kosten von Verpflegung, Unterkunft und ärztlicher Wartung
während des Transportes (vgl. § 12 Abs. 2).

## § 15 {#par_15}

1 Die Transporte sind, wenn immer möglich, so einzurichten, dass sie in
einem Tage zur Durchführung gelangen. Sie sollen am Bestimmungsort
oder am Orte der Unterkunft nicht später als abends 8 Uhr ankommen.
An Sonntagen sowie am Neujahrstag, Karfreitag, Auffahrtstag und
Weihnachtstag sind Polizeitransporte zu unterlassen.

## § 16 {#par_16}

1 Weibliche Personen dürfen nicht in Zellen zusammen mit Männern
transportiert werden. Insofern ihnen nicht eine besondere Zelle angewiesen wird, sind sie in dritter Wagenklasse1) zu transportieren, wobei
begleitende Polizeiagenten Zivilkleidung tragen. Vorbehalten bleibt der
gemeinsame Transport von Ehegatten und Eltern mit ihren Kindern.

## § 17 {#par_17}

1 Die Polizeiorgane haben ihr Augenmerk darauf zu richten, dass die benutzten Transportzellen (und allfällige besondere Transportwagen) sowie die zeitweiligen Unterkunfts- bzw. Arrestlokale für durchgehend
Transportierte in gutem und reinlichem Zustande und bei kalter Witterung geheizt seien.
1) Heute: in 2. Klasse (Eisenbahn-Amtsblatt vom 2. Mai 1956, Mitteilung Nr. 244, S. 282)

## § 18 {#par_18}

1 Die vollzogenen Transportbefehle verbleiben am Bestimmungsorte
des Transportes ein Jahr lang zur Verfügung der Rechnungskontrollstellen des Bundes und der Kantone aufbewahrt. Ein vom Formular loszutrennender Empfangsschein geht unmittelbar nach Eintreffen des Transportes am Bestimmungsorte an die absendende Stelle zurück; bei begleiteten Transporten ist der Empfangsschein dem Transportbegleiter
auszuhändigen.

## § 19 {#par_19}

1 Dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement steht die allgemeine Kontrolle über das Polizeitransportwesen zu. Es entscheidet allfällige Anstände und Beschwerden betreffend die Handhabung dieser
Vereinbarung.

## § 20 {#par_20}

1 Die gegenwärtige Vereinbarung wird unter Genehmigung der zuständigen eidgenössischen und kantonalen Behörden abgeschlossen.

## § 21 {#par_21}

1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens.2)

## § 22 {#par_22}

1 Die Übereinkunft kann von den Vertragsparteien jederzeit bei Jahresschluss gekündigt werden, und es tritt die Kündigung jeweilen ein Jahr
nachher in Wirksamkeit3).
2) In Kraft seit 1. Januar 1910
3) Die Übereinkunft ist heute für alle Kantone verbindlich
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.06.1909 01.01.1910 Erlass Erstfassung A 1907, 427
17.12.1935 17.12.1935 § 6 Abs. 1 geändert AS 51, 813
01.08.1942 01.08.1942 § 6 Abs. 3, 1. geändert -
23.03.1965 23.03.1965 § 6 Abs. 3, 1. geändert -
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.06.1909 01.01.1910 Erstfassung A 1907, 427
§ 6 Abs. 1 17.12.1935 17.12.1935 geändert AS 51, 813
§ 6 Abs. 3, 1. 01.08.1942 01.08.1942 geändert -
§ 6 Abs. 3, 1. 23.03.1965 23.03.1965 geändert -
