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title: "Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Abwasserverband Obersee"
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provisions: 13
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# Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Abwasserverband Obersee

## Art. 1 als Vereinbarung:3 {#art_1}

1 Die st.gallischen politischen Gemeinden Kaltbrunn, Rieden, Gommiswald, Ernetschwil, Uznach und Schmerikon sowie die schwyzerische politische Gemeinde
Tuggen werden ermächtigt, sich für Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt einer
gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage, von Sonderbauwerken und
Abwasserverbindungsleitungen zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden untereinander und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Gemeinden in einer Zweckverbands-Vereinbarung festzulegen. Diese
Zweckverbands-Vereinbarung unterliegt der Genehmigung durch die zuständigen
Behörden der Vereinbarungskantone.

## Art. 2 {#art_2}

1 Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.
2 Der Verband kann durch einstimmigen Beschluss der zuständigen Behörden der
Vereinbarungskantone verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.
1 sGS 151.2.
2 sGS 752.2.
3 In Vollzug ab 8. Januar 2003.
nGS 38–19
752.530

## Art. 3 {#art_3}

1 Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz ist in Schmerikon.

## Art. 4 {#art_4}

1 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen massgebend.
2 Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der
gelegenen Sache Anwendung, soweit die Zweckverbands-Vereinbarung keine
anderslautenden Vorschriften enthält.
3 Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes, und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres
Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Aufsicht über den Zweckverband wird von den zuständigen Behörden des
Kantons St.Gallen im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons
Schwyz ausgeübt. Den Vereinbarungskantonen bleibt die Aufsicht über ihre
Gemeinden vorbehalten.

## Art. 6 {#art_6}

1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsgemeinden oder
zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht
endgültig. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Delegiertenversammlung vorauszugehen.
2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen
nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je eine Schiedsperson. Die Schiedspersonen bestimmen gemeinsam innert
fünfzehn Tagen ein weiteres Mitglied für den Vorsitz. Können sich die Schiedspersonen über die Besetzung des Vorsitzes nicht einigen, so trifft das Präsidium des
Bundesgerichts die Wahl.
752.530

## Art. 7 {#art_7}

1 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Schmerikon. Das Verfahren vor dem
Schiedsgericht richtet sich nach dem st.gallischen Zivilprozessgesetz4. Vor seinem
Entscheid holt das Schiedsgericht auch die Stellungnahmen der Regierungen der
Vereinbarungskantone ein.
2 Auf die Hinterlegung des Schiedsspruchs wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt
ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch wird den Regierungen der Vereinbarungskantone mitgeteilt. Im Übrigen gelten die Vorschriften

## Art. 8 des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.5 {#art_8}

1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und einzelnen Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits werden von den zuständigen
Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.

## Art. 9 {#art_9}

1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde
oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden
von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden entschieden.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden
des Schiedsgerichtes und der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des
anderen Vereinbarungskantons Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinn von Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 18896 vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

## Art. 11 {#art_11}

1 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden nach Art. 189 Abs. 1 Bst. d der Bundesverfassung vom 18. April 19997 dem Bundesgericht unterbreitet.
4 sGS 961.2.
5 sGS 961.71.
6 SR 281.1.
7 SR 101.
752.530

## Art. 12 {#art_12}

1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an veränderte Umstände und die zukünftige
Gesetzgebung des Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Die
Vereinbarungskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

## Art. 13 {#art_13}

1 Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist.
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* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 38–19 08.01.2003 08.01.2003
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
08.01.2003 08.01.2003 Erlass Grunderlass 38–19
